OffeneUrteileSuche
Urteil

26 K 6326/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:0601.26K6326.11.00
8Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Bestimmt eine Satzung nach § 41 Abs. 4 FSHG, dass angefangene Stunden eines Feuerwehreinsatzes zu Einheiten von 30 Minuten abgerechnet werden, ist eine solche Regelung grundsätzlich mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bestimmt eine Satzung nach § 41 Abs. 4 FSHG, dass angefangene Stunden eines Feuerwehreinsatzes zu Einheiten von 30 Minuten abgerechnet werden, ist eine solche Regelung grundsätzlich mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger legte gemeinschaftlich handelnd zusammen mit einer weiteren Person am 16. August 2009 vorsätzlich zwei Feuer im Freien auf dem Gebiet der Beklagten. Im ersten Fall geriet ein Hochsitz im Bereich des Iweges in T in voller Ausdehnung in Brand, im anderen Fall 90 Stroh-Rundballen auf einer Freifläche an der N Straße in T. In beiden Fällen rückte die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten aus und löschte die Brände. Der erste Feuerwehreinsatz dauerte 1 Stunde 43 Minuten vom Zeitpunkt des Ausrückens bis zum Einsatzende. Im Einsatz waren 12 Feuerwehrmänner und 4 Feuerwehrfahrzeuge (1 Einsatzleitwagen, 1 Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 SB, 1 Drehleiter). Der zweite Einsatz dauerte 3 Stunden 6 Minuten vom Zeitpunkt des Ausrückens bis zum Einsatzende. Im Einsatz waren 22 Feuerwehrmänner und 8 Feuerwehrfahrzeuge (1 Kommandowagen, 1 Gerätewagen Logistik, 1 Löschgruppenfahrzeug LF 8 SB, 1 Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20/16 AS, 1 Löschgruppenfahrzeug LF 16 TS AS, 1 Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 GA, 1 Tanklöschfahrzeug TLF 8/18 GA und 1 Löschgruppenfahrzeug LF 16 TS GA). An Verbrauchsmaterial fielen 160 Liter Schaummittel zum Preis von 3,15 Euro je Liter an. Nach vorheriger Anhörung erließ die Beklagte unter dem 14. Oktober 2011 einen Gebührenbescheid an den Kläger, in dem sie diesem Gebühren für die beiden oben genannten Feuerwehreinsätze in Höhe von 2262,50 Euro in Rechnung stellte. Bezüglich des Einsatzes am Iweg multiplizierte sie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge und Feuerwehrleute mit den hierfür gemäß ihrer Feuerwehrsatzung jeweils vorgesehenen Stundensätzen und einer Einsatzstundenzahl von 1,75. Hieraus errechnete sie eine Summe von 1004,50 Euro. Bezüglich des Einsatzes an der N Straße multiplizierte sie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge und Feuerwehrleute mit den hierfür gemäß ihrer Feuerwehrsatzung jeweils vorgesehenen Stundensätzen und einer Einsatzstundenzahl von 3,25 und addierte die Verbrauchsmittelkosten für das eingesetzte Schaummittel. Hieraus errechnete sie eine Summe von 3520,00 Euro. Den sich hieraus ergebenden Gesamtgebührenbetrag von 4524,50 Euro stellte sie dem Kläger zur Hälfte in Rechnung. Wegen der Gebührenberechnung im Einzelnen wird auf den genauen Inhalt des ergangenen Bescheides Bezug genommen. Am 21. Oktober 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er hält den ergangenen Gebührenbescheid mangels wirksamer Rechtsgrundlage für rechtswidrig. Weil die diesem zugrundeliegende Feuerwehrsatzung der Beklagten vorsehe, dass angefangene Stunden zu Einheiten von 30 Minuten abgerechnet werden, halte sie sich nicht im Rahmen zulässiger Pauschalierung, sondern benachteilige Kostenschuldner im Falle von Feuerwehreinsätzen, die die Halbstundengrenze nur geringfügig überschritten, in unangemessener Weise und sei deshalb nichtig. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die rechtlichen Anforderungen an eine zulässige Pauschalierung seien im Falle des streitgegenständlichen Gebührenbescheides erfüllt, weil angefangene Stunden konkret gerade nicht zu Einheiten von 30, sondern von 15 Minuten berechnet worden seien. Dies entspreche der Rechtslage gemäß einer rückwirkend zum 15. September 2010 in Kraft getretenen Änderung ihrer Feuerwehrgebührensatzung. Den Beschluss der Kammer vom 22. November 2011, durch den der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, hat das OVG NRW durch Beschluss vom 2. Februar 2012 – 9 E 1338/11 – geändert und dem Kläger für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO). Der Bescheid beruht auf § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) NRW i. V. m. § 2 Abs. 2 Buchstabe a) der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Satzung der Gemeinde T zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze, der Entgelte für die Gestellung von Brandsicherheitswachen sowie für freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr vom 14. Dezember 2005 (Amtsblatt 14/31 vom 16. Dezember 2005, S. 134), geändert durch die 1. Satzung vom 12. März 2008 zur Änderung der Satzung der Gemeinde T zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze, der Entgelte für die Gestellung von Brandsicherheitswachen sowie für freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr vom 14. Dezember 2005 (Amtsblatt 1/34 vom 14. März 2008, S. 9) ( Feuerwehrsatzung). Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FSHG können die Gemeinden Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten verlangen von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Gemäß Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift ist ein solcher Kostenersatz durch Satzung zu regeln, wobei Pauschalbeträge festgelegt werden können. In Übereinstimmung mit § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FSHG bestimmt § 2 Abs. 2 Buchstabe a) der Feuerwehrsatzung der Beklagten, dass für die durch die Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr und hilfeleistender Feuerwehren im Sinne von § 41 FSHG entstandenen Kosten Ersatz verlangt wird von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Nach § 6 Abs. 1 der Satzung entsteht der Kostenersatzanspruch nach § 2 Abs. 2 mit der Beendigung der kostenpflichtigen Leistung. Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FSHG i. V. m. § 2 Abs. 2 Buchstabe a) der Feuerwehrsatzung der Beklagten, jeweils in der gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung maßgeblichen Fassung vom 16. August 2009 – dem Tage der Beendigung der beiden Feuerwehreinsätze –, liegen vor. Der Kläger führte zusammen mit seinem Mittäter in beiden Fällen vorsätzlich einen Schaden im Sinne der Vorschriften herbei, nämlich ein Schadfeuer i.S.d. § 1 Abs. 1 FSHG, worunter ein selbständig fortschreitendes, unkontrollierbares Feuer außerhalb einer Feuerstätte, das nicht zum verbrennen bestimmte oder nicht wertlose Gegenstände vernichtet, zu verstehen ist, OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008 - 9 A 3961/06 -, www.nrwe.de. Die von der Beklagten im Einzelnen vorgenommene Kostenberechnung beruht auf § 4 der Feuerwehrsatzung i. V. m. dem Kostentarif. Nach § 4 Abs. 1 der Satzung setzt sich der Kostensatz oder das Entgelt jeweils aus Personal-, Fahrzeug-, Geräte- und Sachkosten zusammen. Abs. 2 des § 4 bestimmt, dass die Zeit vom Ausrücken der Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte von den Feuerwehrstandorten bis zu ihrem Wiedereintreffen maßgebend ist, soweit der Kostenersatz oder das Entgelt nach Stunden berechnet wird (Satz 1). Dabei werden angefangene Stunden zu Einheiten von 30 Minuten abgerechnet (Satz 2) und bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet (Satz 3). In seinem Absatz 5 bestimmt § 4 der Satzung, dass die Sachkosten, wie z.B. Schaummittel, Öl- und Chemikalienbindemittel usw. noch zusätzlich zu den Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet werden. Absatz 6 des § 4 der Satzung regelt schließlich, dass die Höhe des Kostensatzes oder des Entgelts sich nach dem anliegenden Kostentarif, der Bestandteil der Satzung ist, bestimmt. Der Kostentarif bestimmt in Tarifstelle 1.1 einen Stundensatz für einen Feuerwehrmann von 25,00 Euro und in den Tarifstellen 2.1 bis 2.4 Stundensätze für Fahrzeuge je nach Fahrzeugtyp von 36, 00 Euro, 46,00 Euro, 56,00 Euro bzw. 182,00 Euro. Letztere Kostentarifstundensätze hat die Beklagte in dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid in der Sache zutreffend und rechnerisch richtig in Ansatz gebracht. Soweit sie für die beiden Einsätze, welche 1 Stunde 43 Minuten bzw. 3 Stunden 6 Minuten dauerten, 1,75 Stunden bzw. 3,25 Stunden berechnet hat, liegt dies jeweils unterhalb der gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrsatzung vorgesehenen Abrechnungseinheit von 30 Minuten; hiernach wären 2,0 Stunden bzw. 3,5 Stunden abzurechnen gewesen. Da die Abweichung von der satzungsmäßigen Abrechnungseinheit zu Gunsten des Klägers erfolgte, ist dieser allein hierdurch jedoch nicht in seinen Rechten verletzt. Rechtliche Bedenken bestehen insbesondere auch nicht gegen die Wirksamkeit der in § 4 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrsatzung in der hier maßgeblichen Fassung festgeschriebenen Abrechnungseinheit von 30 Minuten. Legt ein Satzungsgeber – wie hier – in einer Satzung nach § 41 Abs. 3 FSHG Pauschalbeträge fest, haben sich diese in ihrer Höhe in etwa an den tatsächlichen Kosten für die ersatzpflichtigen Einsätze zu orientieren. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2010 – 9 A 1582/08 -, www.nrwe.de; Urteil vom 18. Juli 2008 - 4 B 06.1839 -, BayVBl. 2009, 149 = juris Rdnr. 25 f. Zugleich hat der Satzungsgeber auch bei der Zugrundelegung von Pauschalsätzen sicherzustellen, dass die einzelnen Kostenschuldner nicht mit Kosten belastet werden, die den von ihnen zu verantwortenden Einsätzen nicht mehr zuzurechnen sind. Daraus folgt, dass die Kostenregelungen in einer Feuerwehrsatzung nicht zu einer zu weitreichenden Loslösung der Ersatzpflicht von der individuellen Kostenverantwortung führen dürfen, ohne dass hierfür hinreichende Rechtfertigungsgründe zu ersehen sind. Vgl. OVG NRW, a.a.O. In Anwendung dieses Grundsatzes hat sich die Kammer, vgl. Urteil vom 16. Dezember 2011 - 26 K 5288/11 – www.nrwe.de, der Rechtsprechung des OVG NRW, a.a.O., angeschlossen, wonach Kostenregelungen in Feuerwehrsatzungen, in denen für angefangene Stunden der volle Stundensatz veranschlagt wird, nichtig sind. Denn hierdurch werden Einsätze, die bezogen auf ihre Dauer in einem erheblichen Maße voneinander abweichen, im Hinblick auf die Höhe der zu ersetzenden Kosten gleichgestellt. Solche Regelungen können in besonders gelagerten Fällen sogar dazu führen, dass bei vergleichbarem Aufwand von Personal, Fahrzeugen und Geräten für einen Einsatz von 61 Minuten Dauer von dem Kostenschuldner ebenso viel verlangt wird, wie für einen Einsatz von einer Dauer von 119 Minuten. Aber auch bereits bei weniger deutlichen zeitlichen Differenzen liegt durch solche Regelungen eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte vor. Umgekehrt fehlt eine hinreichende Rechtfertigung dafür, dass sich bei einem die Stundengrenze nur wenige Minuten überschreitenden Einsatz der Kostensatz sogleich verdoppelt. Vorliegend wahrt die Reglung in § 4 Abs. 2 Satz 2 Feuerwehrsatzung, wonach angefangene Stunden zu Einheiten von 30 Minuten abgerechnet werden, jedoch den erforderlichen Bezug der individuellen Kostenverantwortung zur Ersatzpflicht. Die Regelung hält sich im Rahmen der zulässigen Pauschalierung und Typisierung durch den Satzungsgeber, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18. Juli 2008 – 4 B 06.1839 -, juris, Rn. 35, und führt nicht zu einer zu weitreichenden Loslösung der Ersatzpflicht von der individuellen Kostenverantwortung, ohne dass hierfür hinreichende Rechtfertigungsgründe zu ersehen sind. Eine Rechtfertigung für die pauschalierte Berechnung von Einheiten zu 30 angefangenen Minuten sieht die Kammer jedenfalls in Fällen von Feuerwehrsatzungen, in denen – wie im vorliegenden Fall durch § 4 Abs. 2 Satz 1 der Feuerwehrsatzung geregelt – für die Berechnung die Zeiten vom Ausrücken der Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte von den Feuerwehrstandorten bis zu ihrem Wiedereintreffen maßgebend sind, darin, dass berücksichtigungsfähige Kosten über diese Ausrückzeiten hinaus auch für die Vor- und Nachbereitung des eigentlichen Einsatzes entstehen, vgl. VG Hamburg, Urteil vom 17. September 1998 – 15 VG 1100/98 -, juris (Randnr. 43), namentlich im Vorhinein eines Einsatzes zwischen Alarmauslösung und Ausrücken in Form des Aufsuchens der Einsatzfahrzeuge durch die Feuerwehrleute sowie im Nachhinein eines Einsatzes nach Wiedereinrücken in Form des Wiederbereitstellens der Einsatzfahrzeuge, ggf. notwendiger Aufräumarbeiten und schließlich des Wiederaufsuchens der Aufenthaltsräume durch die Feuerwehrleute. Anders als bei der eigentlichen Einsatzzeit in Form des Ausrückzeitraums, der durch die Zeitpunkte des Aus- und Einrückens problemlos zeitlich exakt zu erfassen ist, dürfte die exakte zeitliche Erfassung der Vor- und Nachbereitungszeiträume mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, wenn nicht sogar für den Feuerwehralltag gänzlich unpraktikabel sein. Es begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken, letztere Zeiträume pauschal in Form einer "Aufrundung" der eigentlichen Einsatzzeit auf die nächste halbe Stunde zu erfassen. Dass eine solche Pauschalierung nicht unangemessen ist, folgt bei Unterstellung von Vor- und Nachbereitungszeiten von 15 Minuten pro Einsatz im statistischen Mittel daraus, dass sie sich je nach genauer zeitlicher Dauer der eigentlichen Einsatzzeit und der Vor- und Nachbereitungszeiten teils zugunsten, teils zulasten des Kostenschuldners auswirkt. Wird im Rahmen der eigentlichen Einsatzzeit eine halbe Stunde um weniger als 15 Minuten angebrochen, geht die Pauschalierung bei unterstellten Vor- und Nachbereitungszeiten von zusammen 15 Minuten zulasten des Kostenschuldners aus, ohne dass dabei eine völlige Loslösung von den tatsächlichen Zeiten erfolgt. Wird hingegen im Rahmen der eigentlichen Einsatzzeit eine halbe Stunde um mehr als 15 Minuten angebrochen, geht die Pauschalierung bei unterstellten Vor- und Nachbereitungszeiten von zusammen 15 Minuten zugunsten des Kostenschuldners aus. Schließlich ist der angefochtene Gebührenbescheid auch im Übrigen rechtmäßig. Insbesondere sind Rechtsfehler i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO im Rahmen der von der Beklagten vorgenommen Ermessensentscheidung, nach der sie dem Kläger als einem von zwei Mittätern der erfolgten Brandstiftung die Hälfte der insgesamt entstandenen Feuerwehreinsatzkosten aufgebürdet hat, nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung folgt aus den §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Über den vorliegenden Einzelfall hinaus hat die Frage, ob Feuerwehrsatzungen, in denen angefangene Stunden zu Einheiten von 30 Minuten abgerechnet werden, wirksam oder wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nichtig sind, wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts. Der Kammer sind über die streitgegenständliche Feuerwehrsatzung der Beklagten hinaus weitere – insbesondere aktuelle – Feuerwehrsatzungen bekannt, die derartige Regelungen enthalten.