Urteil
2 K 1376/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:0612.2K1376.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 0.0.1986 geborene Kläger begann als Kommissaranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf am 1. September 2008 eine Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Er wurde hierzu in der Abteilung E der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW, die ihre Zentralverwaltung in H hat, (nachfolgend: FHöV NRW) im Studiengang „Polizeivollzugsdienst (B.A.)“ ausgebildet. Im Rahmen des zu absolvierenden Bachelor-Studienganges bestand er am 21. Juni 2010 die im Fachmodul Kernaufgabenfeld Verkehrssicherheitsarbeit (VS) im Studienabschnitt FM 3 im Modul VS 3 (Teilnahme von Personen und Fahrzeugen am Straßenverkehr) als Teilmodul Theorie zu bearbeitende Klausur im ersten Versuch nicht, da diese lediglich mit 5,0 „nicht ausreichend“ bewertet wurde. Ihm wurde sodann Gelegenheit gegeben, die Klausur am 6. September 2010 zu wiederholen. Aber auch bei der Wiederholungsprüfung wurde die Klausur des Klägers im Modul VS 3 nur mit 5,0 „nicht ausreichend“ bewertet. Hierbei bewerteten Erst- und Zweitkorrektor die Klausur jeweils übereinstimmend mit 5,0 „nicht ausreichend“. Die Klausur als solche bestand aus 4 Teilaufgaben. Hierbei kam nach der in der Klausuraufgabe angegebenen Gewichtung den Aufgaben 1 bis 3 jeweils ein Anteil von 30 v.H. und der Aufgabe 4 ein Anteil von 10 v.H. an der Gesamtklausur zu. In der auf dem Deckblatt für die Prüfungsklausur verfassten Bewertung des Erstkorrektors L ist ausgeführt: „Aufgabe 1 wurde wegen teilweise ausführlicher Erläuterungen in Bezug auf mögliche Trunkenheitsdelikte insgesamt noch mit ausreichend bewertet, obwohl wesentliche Verstöße gegen Bestimmungen der StVO nicht erkannt wurden bzw. ungeprüft blieben. Die zulassungsrechtliche Prüfung in Aufgabe 2 ist völlig ungenügend. Fast alle für das Zulassungsrecht wesentlichen Bestimmungen blieben ungeprüft, es fehlt an jeglicher sachverhaltsbezogener rechtlicher Würdigung. Bei der Bearbeitung der Aufgabe 3 kommt der Verfasser zu weitgehend richtigen Ergebnissen, einzelne Detailanalysen sind teilweise widersprüchig. Die Lösung der Aufgabe 3 entspricht, trotz kleiner Mängel, insgesamt den Anforderungen. Aufgabe 4 wurde praktisch nicht bearbeitet. Die Gesamtleistung der Klausurbearbeitung erfüllt nicht die Anforderungen. Nicht ausreichend“ Der Zweitkorrektor, Polizeidirektor M, vermerkte auf dem Bewertungsbogen unterhalb der Ausführungen des Erstkorrektors, dass er der Bewertung des Erstkorrektors in allen Bereichen zustimme. Für die Bewertung wurden an die Prüfer nach Angaben der FHöV NRW nur unverbindliche Lösungshinweise aber keine „Musterlösung“ herausgegeben. Das Nichtbestehen der Wiederholerklausur wurde dem Kläger im Nachgang mit Bescheid der FHöV NRW vom 18. Oktober 2010 auch schriftlich bekanntgegeben. Ferner wurde ihm mitgeteilt, dass er damit die ganze Bachelor-Prüfung endgültig nicht bestanden habe, da er das Teilmodul Theorie im Modul VS 3 endgültig nicht bestanden habe und damit das Modul VS 3 nicht mehr bestehen könne. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 3. November 2010 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 10. November 2010 gab die FHöV NRW dem Kläger Gelegenheit seinen Widerspruch zu begründen. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass nur dann eine Pflicht der Prüfer zum Überdenken der Bewertung bestehe, wenn die Einwände des Prüflings konkret und nachvollziehbar begründet würden. Dazu genüge es nicht, dass etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt werde. Es müsse vielmehr konkret dargelegt werden, in welchen Punkten Bewertungsfehler vorliegen würden, indem substantiierte Einwände gegen Prüferbemerkungen und – bewertungen erhoben würden. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 15. Dezember 2010 führte der Kläger zur Begründung seines Widerspruches im Wesentlichen aus:Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Gesamtergebnis „nicht ausreichend“ zu Stande gekommen sei. Denn er habe 60 v.H. der Klausur bestanden. Schließlich sei die Aufgabe 1 durch den Erst- und Zweitkorrektor mit ausreichend und die Aufgabe 3 sogar noch besser bewertet worden. Denn es sei hervorgehoben worden, dass die Bearbeitung der Aufgabe 3 insgesamt den Anforderungen entspreche. Ferner sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Aufgabe 2 als „völlig ungenügend“ bewertet worden sei. Auch sei anzumerken, dass es nach dem Notensystem des Bachelors ein „völlig ungenügend“ nicht gebe, sondern nur ein „nicht ausreichend“. Desweiteren sei ausdrücklich zu rügen, dass der Prüfer bei der Bewertung der Klausur offensichtlich gewusst habe, dass der Kläger diese verfasst habe. Dieses habe der Prüfer in einem Nachgespräch direkt mitgeteilt. Dadurch sei die Anonymität der Klausur nicht mehr gewährleistet gewesen. Die FHöV NRW holte hierzu mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 eine Stellungnahme des Erstkorrektors L ein, der in einer Stellungnahme vom 10. Januar 2011 die Bewertungsaussage erläuterte und u.a. zur Gewichtung Stellung nahm. Er führte hierzu aus: Die Aufgaben 1 und 3 seien für sich betrachtet lediglich mit „ausreichend“ bewertet worden. Es reiche aber nicht aus, wenn nur zwei von vier Aufgaben den Anforderungen entsprechend gelöst würden. Ein Bestehen der Prüfung wäre allenfalls möglich gewesen, wenn bei diesen Aufgabenlösungen zumindest annähernd die erreichbare Maximalbewertung erzielt worden wäre. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Die Mindestanforderung sei insgesamt nicht erfüllt worden und die Gesamtleistung der Klausur sei nur mit „nicht ausreichend“ zu bewerten. Ferner heißt es dort, dass hinsichtlich der vermeintlich fehlenden Anonymität bei der Klausurbewertung festzustellen bleibe, dass bei lediglich zwei zu korrigierenden Wiederholerklausuren ein vermuteter Personenbezug nicht ausgeschlossen werden könne. Sodann wurde der Widerspruch des Klägers durch Bescheid der FHöV NRW vom 4. Februar 2011 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:Die Bewertung der streitbefangenen Klausur mit „nicht ausreichend“ (5,0) sei rechtmäßig. Es seien keineswegs 60 v.H. der Klausur bestanden worden, sondern nur die mit 60 v.H. in die Gesamtbewertung eingehenden Aufgaben 1 und 3 „ausreichend“ bearbeitet worden, während die mit 40 v.H. in die Gesamtbewertung einfließenden Aufgaben 2 und 4 unzureichend bearbeitet worden seien. Dieses entspreche nach der Gesamtbetrachtung der Korrektoren nicht mehr einer mit „ausreichend“ (4,0) zu bewertenden Leistung. Da die in der Bearbeitung der Aufgaben 1 und 3 gezeigten Leistungen die für diese Klausurteile „maximal“ zu erzielende Bewertung bei weitem noch nicht erreicht hätte, hätte die Klausur auch nicht trotz der Mängel bei den Aufgaben 2 und 4 noch als insgesamt den Mindestanforderungen entsprechend bewertet werden können.Hinsichtlich der Anonymität lege der Beschluss des Prüfungsausschusses der FHöV NRW vom 5. September 2008 nur fest, dass Klausuren grundsätzlich anonym zu schreiben seien. Es obliege der Prüfungsbehörde entsprechende Vorschriften über die Anonymität bei Klausuren zu erlassen. Eine Anonymität bei Wiederholerklausuren sei dabei nicht zwingend einzuhalten. Sofern der Kläger die Wahrung der Anonymität gewünscht hätte, so hätte er dieses beim Prüfungsamt der FHöV NRW im Vorfeld beantragen müssen. Es sei hierzu auf die Hinweise der FHöV NRW zu den Klausuren zu verweisen.Bezüglich der Bewertung der Aufgabe 2 könne die Rüge nicht nachvollzogen werden. Es ergebe sich bereits aus der Korrekturanmerkung, dass es sich nicht um eine Bewertung hinsichtlich der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (Studienordnung-Bachelor – nachfolgend: StudO-BA) handele. Dieses werde durch die Stellungnahme des Erstkorrektors bestätigt, wonach die beanstandete Bewertung der Aufgabe 2 als „völlig ungenügend“ lediglich die Schwere der Bearbeitungsmängel verdeutlichen solle. Am 26. Februar 2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausführt:Der Bescheid der FHöV NRW vom 18. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2011 sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Er habe gemäß § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor), in Kraft getreten am 30. August 2008 (GV. NRW. S. 554), nachfolgend: VAPPol II Bachelor a.F., zwischenzeitlich geändert durch Verordnung vom 19. November 2010, in Kraft getreten am 1. Januar 2011 (GV. NRW. S. 623), - VAPPol II Bachelor n. F. -, einen Anspruch darauf, die streitbefangene Klausur zu wiederholen, jedenfalls aber einen Anspruch auf eine Neubewertung der Klausur. Die Prüfungsentscheidung bzw. das zugrunde liegende Verfahren seien fehlerhaft und die zugrunde liegende Ausbildungsordnung verfassungswidrig. Zunächst bestünden Bedenken hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit des Prüfungsverfahrens. Vor dem Hintergrund, dass Erst- und Zweitkorrektor die Aufgaben 1 und 3, die jeweils mit 30 v.H. in die Bewertung eingeflossen seien, mit ausreichend oder besser bewertet hätten und er daher 60 v.H. der Klausur bestanden hätte, sei nicht nachvollziehbar, warum die Klausur dann im Gesamtergebnis als „nicht ausreichend“ bewertet worden sei. Daher seien auch die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2011 nicht nachvollziehbar, in denen dargelegt werde, dass keinesfalls 60 v.H. der Klausur bestanden worden seien, sondern die mit 60 v.H. in die Bewertung eingehenden Aufgaben 1 und 3 lediglich ausreichend bearbeitet worden seien. Das heiße doch, dass ein Anteil von 60 v.H. der Klausur mit „ausreichend“ oder besser beurteilt worden sei und die Klausur damit insgesamt als bestanden zu bewerten sei. Ebenso wenig seien die Ausführungen des Erstkorrektors in dessen Stellungnahme vom 10. Januar 2011 nachvollziehbar, wenn dieser ausführe, dass durch die in der Bearbeitung der Aufgaben 1 und 3 gezeigten Leistungen die in diesen Klausurteilen maximal zu erzielende Bewertung bei weitem noch nicht erreicht worden sei und daher die Klausur insgesamt auch nicht als den Mindestanforderungen entsprechend hätte bewertet werden können. Durch die konkrete Auflistung der prozentualen Anteile der einzelnen Aufgaben in der Klausur selbst sei bereits eine Bindung der Prüfer an diese Aufteilung ausgesprochen worden.Ferner sei auch das Verfahren der Kollegialprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Sinn und Zweck einer Kollegialprüfung sei es, zwei unabhängig voneinander erstellte Bewertungen zu erhalten. Das sei aber nicht gewährleistet, wenn sich die Zweitkorrektur auf die Zustimmung zur Bewertung des Erstkorrektors beschränke. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine Zweitkorrektur bzw. eine Auseinandersetzung mit der Klausur überhaupt stattgefunden habe. Eine solche sei weder dem Endkommentar zu entnehmen noch enthalte die Klausur etwaige Randbemerkungen des Zweitkorrektors.Überdies sei die Anonymität der Klausur nicht gewährleistet gewesen. Wenn bei lediglich zwei zu korrigierenden Wiederholerklausuren ein vermuteter Personenbezug nicht ausgeschlossen werden könne, sei die Anonymität der Klausurbewertung dadurch zu gewährleisten, dass die Klausur einem anderen als dem bisherigen Korrektor vorgelegt werde.Desweiteren bestünden auch verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Regelung der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1 Buchstabe c VAPPol II Bachelor a.F., da diese keine Kompensation schlechter Einzelnoten durch bessere Leistungen in anderen Fächern vorsehen würden. Es stelle einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in Art. 12 GG dar, wenn das berufliche Fortkommen davon abhängig gemacht werde, dass nur ein einziges Modul nicht bestanden werde. Jedenfalls sei es unverhältnismäßig, wenn das berufliche Fortkommen an einer einzig nicht bestandenen Prüfung bzw. Klausur scheitere. Einzelne schlechte Leistungen dürften nur dann über die Weiterführung der Ausbildung entscheiden, wenn sie die Annahme rechtfertigen würden, dass der Prüfling das Ziel der Prüfung, insbesondere die Qualifikation für einen bestimmten Beruf wegen offensichtlicher Ungeeignetheit nicht erreiche. Hiervon könne vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der FHöV NRW vom 18. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der FHöV NRW vom 4. Februar 2011 zu verpflichten, ihm die Möglichkeit zu geben, die Klausur im Modul VS 3 (Teilnahme von Personen und Fahrzeugen am Straßenverkehr) zu wiederholen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der FHöV NRW vom 18. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der FHöV NRW vom 4. Februar 2011 zu verpflichten, seine Klausur im Modul VS 3 (Teilnahme von Personen und Fahrzeugen am Straßenverkehr) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut bewerten zu lassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2011 ergänzend im Wesentlichen aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Wiederholung oder erneute Bewertung der streitbefangenen Prüfungsleistung. Das Bestehen von 60 v.H. einer Klausur mit der Note „ausreichend“ müsse nicht zwingend zu einem ausreichenden Gesamtergebnis führen. Ferner gebe es keinen prüfungsrechtlichen Grundsatz, der verlange, dass der Zweitkorrektor bei seiner Bewertung die Randbemerkungen und die abschließende Bewertung des Erstkorrektors nicht kennen dürfe. Auch würde die verfassungsrechtlich gebotene Chancengleichheit der Prüflinge eine Kenntnis der negativen Bewertung von Prüfungsleistungen durch andere Prüfer nicht untersagen. Es seien sowohl verdeckte als auch offene Bewertungen zulässig. Die Regelung hierzu obliege dem Normgeber der Prüfungsordnung. Da die FHöV NRW in der Studienordnung zu den Bachelor-Studiengängen hierzu keine Regelungen getroffen habe, sei auch eine offene Bewertung der Klausuren möglich. Ferner verlange die Rechtmäßigkeit der Bewertung durch Erst- und Zweitkorrektor nicht, dass der Zweitkorrektor eine voll umfängliche in eigenen Worten gefasste Bewertung vorzunehmen habe. Vielmehr zeige die umfassende Übernahme der Bewertung und der Randbemerkungen durch den Zweitkorrektor die vollständige Erfassung der Bearbeitungsmängel der Prüfungsleistung durch den Erstkorrektor und dessen Kompetenz bei der Korrektur.Ferner bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelungen der §§ 12, 13 VAPPoL II Bachelor a.F. Die Möglichkeit der Kompensation von Leistungen sei nicht Bestandteil der Studienordnung Bachelor. Es sei als „bachelorimmanent“ hinzunehmen, dass die Fortsetzung der Ausbildung von einem einzelnen Modul abhänge. Der modulare Aufbau des Bachelor-Studiums sehe vor, dass jede zu erbringende Prüfungsleistung zu bestehen sei. Auch werde das Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz) nicht übermäßig eingeschränkt bzw. dem verfassungsrechtlichen Gebot, dass bei berufsrelevanten Prüfungen die Möglichkeit zur Wiederholung einzuräumen sei, genüge getan. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. April 2012 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Die Klage bleibt sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag ohne Erfolg. Die mit Bescheid vom 18. Oktober 2010 erfolgte schriftliche Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses vom 6. September 2010 und der daran anknüpfende Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, den Beklagten zu verpflichten, ihm die Möglichkeit zu eröffnen, die Klausur als Teilmodul Theorie im Modul VS 3 (Teilnahme von Personen und Fahrzeugen am Straßenverkehr) im Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen ein weiteres Mal wiederholen zu dürfen noch auf das hilfsweise geltend gemachte Begehren, den Beklagten zu verpflichten, die am 6. September 2010 angefertigte Wiederholungsklausur unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut bewerten zu lassen, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO. Dahingehende Ansprüche des Klägers ergeben sich weder nach den für die streitbefangene Klausur hier maßgeblichen Regelungen der VAPPol II Bachelor a.F. in der seinerzeitigen bis zum 1. Januar 2011 maßgeblichen Fassung noch nach den Allgemeinen Regelungen der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (Studienordnung – Bachelor – StudO-BA) Stand: 15. Juni 2010, nachfolgend: Teil A StudO-BA, bzw. nach den diese ergänzenden Regelungen des Teiles B der StudO-BA: Regelungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst (B.A.), nachfolgend: Teil B StudO-BA. Hiernach ist zunächst eine weitere Wiederholungsmöglichkeit weder nach den einschlägigen Prüfungsbestimmungen der VAPPol II Bachelor a.F. noch nach der StudO - BA gegeben. Gemäß § 12 Abs. 1 VAPPol II Bachelor a.F. kann eine nicht bestandene Prüfung oder eine andere nicht bestandene Studienleistung nur einmal wiederholt werden. Gleiches ist in § 13 Abs. 2 Satz 1 Teil A StudO-BA geregelt. Ferner ist in § 13 Abs. 2 Satz 1 Teil A StudO-BA geregelt, dass Prüfungsleistungen in Modulen, die schlechter als ausreichend (4,0) bewertet wurden, nicht bestanden sind. Auch ist in § 1 Teil B StudO-BA ergänzend zu § 5 Teil A StudO-BA für den Studiengang Polizeivollzugsdienst geregelt, dass Module i.S.d. Teil A § 5 Abs. 1 Satz b) StudO-BA, d.h. Module, die wie das hier in Rede stehende Modul VS 3 (Teilnahme von Personen und Fahrzeugen am Straßenverkehr) übergreifend das fachwissenschaftliche und das fachpraktische Studium umfassen, bestanden sind, wenn die darin zu absolvierenden Teilmodule Theorie, Training und Praxis mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden.Vorliegend hat der Kläger die im Modul VS 3 als Teilmodul Theorie anzufertigende Klausur bereits zweimal nicht bestanden. Eine weitere Wiederholungsmöglichkeit gibt es daher für ihn nicht. Er erreichte auch nach Inanspruchnahme einer Wiederholungsmöglichkeit nicht die notwendige Bewertung von mindestens „ausreichend“ (4,0). Die nach der VAPPol II Bachelor a.F. sowie der StudO BA vorgesehene Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten auf nur eine Wiederholung ist auch mit höherrangigem Recht, insbesondere Art. 12 Abs. 1 GG, vereinbar und verstößt nicht gegen den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Grundrecht auf freie Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG wird durch die Beschränkung auf nur eine Wiederholungsmöglichkeit auch bei berufsrelevanten Prüfungen, wie sie hier in Rede steht, da das Studium bzw. die Ausbildung bei einem wiederholten Misserfolg vorzeitig endet, vgl. § 13 Abs. 1 Buchstabe c) bzw. § 12 Abs. 3 VAPPol II Bachelor a.F., nicht grundsätzlich übermäßig eingeschränkt. Zwar ergeben sich bei Prüfungsleistungen, die den Zugang zu einem Beruf eröffnen (bzw. im Nichtbestehensfall versperren), Anforderungen an das Prüfungsverfahren nicht nur aus Art. 3 Abs. 1 GG, sondern auch aus Art. 12 Abs. 1 GG. Berufsbezogene Prüfungsverfahren müssen daher nach Art. 12 Abs. 1 GG so gestaltet sein, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit effektiv geschützt wird, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. Juli 2010 – 6 B 743/10 –, juris, m.w.N. Es spricht daher auch viel dafür, dass es bei berufsrelevanten Prüfungen verfassungsrechtlich geboten ist, eine einmal nicht bestandene berufsrelevante Prüfung einmal wiederholen zu dürfen. Vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 -, BVerfGE 80,1 ; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, Rn. 766. Das bedeutet aber nicht, dass es bei solchen Prüfungen grundsätzlich verfassungsrechtlich geboten wäre, auch eine zweite oder gar eine unbeschränkte Wiederholungsmöglichkeit einzuräumen. Es ist vielmehr zulässig auch hinsichtlich der Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten an die Qualifikation des Prüflings anzuknüpfen. Denn auch die Zahl der Prüfungsversuche gibt Aufschluss über die Qualifikation des Bewerbers für einen Beruf. Dieser Einsicht darf die Prüfungsordnung Rechnung tragen, indem sie die Wiederholungsmöglichkeiten beschränkt. Zudem steht dem individuellen Interesse des Prüflings an einer zweiten oder gar unbeschränkten Widerholungsmöglichkeit das gewichtige letztlich höher zu bewertende Allgemeininteresse gegenüber, die beschränkten Ausbildungskapazitäten für die Studierenden zu nutzen, die ihre Qualifikation spätestens in der Wiederholungsprüfung nachweisen konnten. Vgl. hierzu Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 769 m.w.N. aus der Rechtsprechung. Es liegt nicht nur im wohlverstandenen Interesse der in einem Fach, bzw. Modul nach wiederholtem Misserfolg offensichtlich überforderten Prüflinge, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit, dass diese sich nicht allzu spät auf ein Berufsziel umstellen, das ihren Fähigkeiten entspricht. Allerdings muss der fehlende Leistungsnachweis oder auch das wiederholte Nichtbestehen nach Art und Bedeutung schon in diesem frühen Stadium der beruflichen Ausbildung den Schluss zulassen, dass die Eignung für den gewählten Beruf fehlt. Vgl. Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 769. Das ist vorliegend der Fall. Es begegnet keinen Bedenken, dass der in Rede stehenden Prüfung zu den Kernaufgaben polizeilichen Handelns eine solche Relevanz für die spätere Bewältigung der polizeilichen Aufgaben beigemessen wird, dass ihr wiederholtes Nichtbestehen einer Fortführung der Ausbildung entgegen steht. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 VAPPol II Bachelor a.F. gehört es u.a. zu dem Ziel und zu den Mindestinhalten der Ausbildung der Studierenden für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes, dass diese in den Stand versetzt werden, Aufgaben des Wachdienstes zu erfüllen und Grundkenntnisse der allgemeinen Kriminalitätssachbearbeitung, der Verkehrssicherheitsarbeit sowie des Einsatzes aus besonderem Anlass anzuwenden. Der Bereich Verkehrssicherheitsarbeit gehört nach dem Modulverteilungsplan für den Bachelor of Arts im Studiengang Polizeivollzugsdienst dementsprechend auch zu den Kernaufgabenfeldern, in denen im 2. Studienjahr im Studienabschnitt Fachmodul 3 zur „Teilnahme von Personen und Fahrzeugen am Straßenverkehr“ die hier in Rede stehende Klausur zu absolvieren ist. Es steht nicht außer Verhältnis zu den für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen Fachkenntnissen und grundlegenden methodischen Fähigkeiten, wenn von Absolventen des Bachelorstudiengangs für die Ausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst erwartet wird, im Kernaufgabenfeld der Verkehrssicherheitsarbeit auf dem Gebiet der Teilnahme von Personen und Fahrzeugen am Straßenverkehr eine Klausur zu den theoretischen/rechtlichen Grundlagen dieses Bereichs und damit auch die hier streitbefangene Klausur mit mindestens „ausreichend“ bestanden zu haben. Denn die Überprüfung der theoretischen Kenntnisse in diesem Kernaufgabenbereich des Polizeivollzugsdienstes lässt den Schluss zu, ob der Prüfling für die spätere Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst geeignet ist. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2010 – 14 B 1791/09 -, juris. Dort führte eine endgültig nicht bestandene Statistikklausur im mathematisch-statistischen Ausbildungsmodul des Bachelorstudiengangs Industriemanagement zum endgültigen Nichtbestehen von Modul- und Bachelorprüfung. Nichts anderes gilt auch im Hinblick darauf, dass nach der Prüfungsordnung nicht vorgesehen ist, dass mangelhafte Leistungen in einem Modul durch bessere Leistungen in anderen Modulen kompensiert werden können. Ein unzulässiger Eingriff in die Rechte des Klägers aus Artikel 12 Abs. 1 GG auf freie Berufswahl kann auch hierdurch nicht festgestellt werden. Zunächst ist kein allgemeiner Rechtgrundsatz ersichtlich, der im Hinblick auf Artikel 12 Abs. 1 GG gebieten würde, dem Prüfling immer die Möglichkeit zu geben, das Nichtbestehen in einem Fach/Modul durch eine bessere Note in einem anderen Fach/Modul auszugleichen. Vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. August 2010, - 2 L 1290/10 – zur Wirksamkeit der am 1. September 2007 seinerzeit in Kraft getretenen Änderungen der Regelungen der VAPPol II zur Einführung von sogenannten „Sperrfächern“. Da die Freiheit der Berufswahl auf diese Weise aber erheblich eingeschränkt ist, bedarf es auch hierzu schwerwiegender Gründe. D.h. die in Rede stehende Fehlleistung muss die Annahme rechtfertigen, dass der Studierende das Ziel der Ausbildung und der sich daran anschließenden Prüfungen insgesamt nicht erreicht hat. Das bedarf je nach dem besonderen Ziel und Inhalt des einzelnen Studienganges einer darauf bezogenen sachlichen Rechtfertigung. Vgl. Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 126, 545. Eine solche ist hier im Hinblick auf die besondere Relevanz der Prüfungsmaterie für die spätere Bewältigung polizeilicher Aufgaben gegeben. Es kann hierzu auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Ein Anspruch auf Wiederholung der Klausur besteht für den Kläger auch nicht etwa deshalb, weil sein Wiederholungsversuch am 6. September 2010 an einem Prüfungsmangel gelitten hätte und ihm deshalb gemäß § 12 Abs. 1 VAPPol II Bachelor a.F. abermals eine Wiederholungsprüfung einzuräumen wäre. Zunächst bestehen keine Bedenken gegen den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung. Gemäß § 13 Abs. 3 Teil A StudO-BA sind Wiederholungsprüfungen zu Klausuren (§ 12 Abs. 1 Buchstabe a) zwar grundsätzlich längstens nach Ablauf von 3 Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses anzusetzen. Abweichend von dieser Regelung kann im Studiengang Polizeivollzugsdienst jedoch die Wiederholung einer Klausur als Studienleistung des Fachmoduls 3 gemäß der Regelung in § 7 Abs. 2 Teil B StudO-BA zu § 13 Abs. 3 Teil A StudO-BA auch zu Beginn des 3. Studienjahres angesetzt werden. Auch kann nicht festgestellt werden, dass das Prüfungsverfahren im Übrigen fehlerhaft durchgeführt worden ist. Insbesondere ist bei der Durchführung der Prüfung nicht gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses der FHöV NRW vom 5. September 2008 verstoßen worden, nach der Modulprüfungen in Form von Klausuren anonymisiert geschrieben werden, vgl. Protokoll der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 5. September 2008 unter Punkt 8 a). Dem ist hier entsprochen worden. Die streitbefangene Klausur ist anonymisiert geschrieben worden. Dass der Erstkorrektor angesichts der geringen Zahl der Teilnehmer an der Wiederholerklausur den Kläger als Verfasser vermutet haben mag, steht dem nicht entgegen. Derartige Vermutungen werden allein im Hinblick auf das Schriftbild nie ganz auszuschließen sein, sofern sich Prüfer und Prüfling nicht unbekannt sind. Detailregelungen des äußeren Ablaufs der Prüfung wie z.B. zur Wahrung der Anonymität unterliegen im übrigen dem gestalterischen Ermessen des Prüfungsamtes, wenn wie hier die Prüfungsordnungen selbst keine speziellen Regelungen treffen. Vgl. Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 441. Es ist auch keine Regelung getroffen worden, nach der Klausuren im Wiederholungsfall immer einem unbekannten Korrektor zuzuführen sind. Nach den auch im Internet veröffentlichten Hinweisen des Prüfungsamtes der FHöV NRW zur Organisation der Klausur wird den Prüflingen vor einer Wiederholungsklausur lediglich anheimgestellt zu beantragen, dass die Klausur einem unbekannten Korrektor zugeführt wird, wenn Bedenken gegen die Wahrung der Anonymität angesichts der geringeren Anzahl der Prüflinge besteht. Von diesem Antragsrecht hat der Kläger jedoch keinen Gebrauch gemacht. Das Bundesrecht enthält für landesrechtlich geregelte Prüfungen im Übrigen keine Vorgaben dazu, ob, inwieweit und in welcher Weise bei schriftlichen Prüfungen die Anonymität des Prüflings zu gewährleisten ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 26. Mai 1999 - 6 B 65/98 -, bei juris. Entgegen der Ansicht des Klägers steht es ferner der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung nicht entgegen, dass dem Zweitkorrektor bei der Bewertung der streitbefangenen Klausur die Bewertungen des Erstkorrektors bekannt gewesen sind. Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 Teil A StudO-BA sind Wiederholungen von schriftlichen Prüfungsformen oder –teilen bei fachwissenschaftlichen Modulen in den Fällen, in denen der oder die Prüfer eine schlechtere Bewertung als ausreichend vorgenommen haben, einem weiteren Prüfer bzw. weiteren Prüfern vorzulegen und von diesen zu bewerten. Dem ist vorliegend genügt worden. Dabei ist es verfassungsrechtlich zulässig, dass Prüfer bei ihrer Bewertung von Prüfungsleistungen Kenntnis von den Bewertungen der Prüfungsleistungen durch andere Prüfer haben. Entscheidend ist, dass der weitere Prüfer die Arbeit selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis genommen hat. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2010 – 6 B 743/10 –, juris, m.w.N. Daran besteht hier kein begründeter Zweifel. Der Umstand, dass der Zweitkorrektor die Klausur nicht mit seinen eigenen Randbemerkungen versehen hat, vermag allein noch nicht die Annahme rechtfertigen, er habe die Klausur nicht vollständig zur Kenntnis genommen, sich damit nicht auseinandergesetzt oder nicht unabhängig bewertet. Ausweislich der Ausführungen auf dem Bewertungsbogen hat der Zweitkorrektor auch eine eigene Bewertung vorgenommen, indem er sich in Gänze den Ausführungen des Erstkorrektors angeschlossen hat und zwar wie es dort heißt „in allen Bereichen“. Hiermit hat er die Bewertung des Erstkorrektors zugleich umfänglich bestätigt. Auch können im Übrigen im Hinblick auf die Bewertung der Klausur keine Rechtsfehler festgestellt werden. Insbesondere bestehen keine Bedenken dahin, dass die Begründung der Bewertung als solche nicht ausreichend sein könnte. Das Grundrecht auf freie Berufswahl (Artikel 12 Abs. 1 GG) und das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Artikel 19 Abs. 4 GG) erfordern es, dass die Prüfer bei einer berufsbezogenen Prüfung die Bewertung einer schriftlichen Aufsichtsarbeit auch schriftlich begründen. Diese Begründung muss ihrem Inhalt nach so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, Einwände gegen die Bewertung wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie das Recht auf gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens unter Beachtung des Beurteilungsspielraums der Prüfer. Daher müssen die maßgeblichen Gründe, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben, zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis Ausschlag gebenden Punkten erkennbar sein. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, Seite 262 ff. Denn der Prüfling ist nur dann in der Lage, seine Rechte gegenüber einer Prüfungsentscheidung in einer der Bedeutung des Grundrechts angemessenen Weise sachgemäß zu verfolgen, wenn ihm die tragenden Gründe der Bewertung seiner Prüfungsleistung bekannt sind. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 1995 - 22 A 3876/93 -, NWVBl 1995, 480, m.w.N. Hierbei dürfen an Inhalt und Umfang der Begründung aber nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Bewertung einer Prüfungsarbeit verständlich, aber nur kurz begründet wird. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992, a.a.O. Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Bewertung der streitbefangenen Klausur. Die Bewertung und deren Begründung sind eindeutig und nachvollziehbar. Das gilt auch hinsichtlich der seitens des Zweitkorrektors vorgenommenen Bewertung. Indem sich dieser der insoweit hinreichenden und nachvollziehbar dargestellten Bewertung durch den Erstkorrektor voll umfänglich angeschlossen hat und sich diese so zu eigen gemacht hat, sind auch die tragenden Gründe seiner Bewertung bekannt. Beide Korrektoren bewerteten die streitbefangene Klausur in der Gesamtleistung im Rahmen des Bachelorbewertungssystems eindeutig mit 5,0 „nicht ausreichend“ (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Teil A StudO-BA, § 16 VAPPol II Bachelor a.F.). Diese Bewertung der Gesamtleistung ist verständlich begründet worden und berücksichtigt die vorgegebene Gewichtung der Leistungen zu den einzelnen Teilaufgaben. Es ist insbesondere nachvollziehbar und überzeugend, dass die Gesamtleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet wird, wenn lediglich die Bearbeitung eines Anteils von nach der Aufgabengewichtung 60 v.H. der Teilaufgaben mit „ausreichend“, die Bearbeitung der übrigen 40 v.H. der Teilaufgaben aber nicht mehr mit „ausreichend“ bewertet wird und es damit im Übrigen und auch in der Gesamtleistung an einer ausreichenden Leistung mangelt. Nach den Ausführungen des Erstkorrektors, denen sich der Zweitkorrektor angeschlossen hat, sind nur die Bearbeitung der Aufgaben 1 und 3 und damit nach der Aufgabengewichtung lediglich 60 v.H. der Gesamtklausur mit „ausreichend“ bewertet worden, die Bearbeitung der weiteren Aufgaben 2 und 4 und damit die übrigen 40 v. H. der Gesamtklausur jedoch nicht mehr mit „ausreichend“. Der Kläger kann demgegenüber nicht mit Erfolg geltend machen, die Gesamtleistung sei insgesamt mit „ausreichend“ und damit bestanden zu bewerten, wenn nach der Aufgabengewichtung 60 v.H. der Gesamtklausur mit „ausreichend“ bzw. die Aufgabe 3 noch besser bewertet worden sei. Zum einen ist schon die nach der Gewichtung mit 30 v.H. bei der Bewertung zu berücksichtigende Bearbeitung der Aufgabe 3 letztlich auch nur mit „ausreichend“ bewertet worden, da die Bearbeitung der Aufgabe 3 nach der Bewertungsbegründung nur „trotz kleiner Mängel“ insgesamt den Anforderungen entspricht. Diese Bewertung entspricht nach den wörtlichen Erläuterungen der Noten „befriedigend“ und „ausreichend“ in § 11 Abs. 1 Satz 1 Teil A StudO-BA, § 16 VAPPol II Bachelor a.F. einer als „ausreichend“ bewerteten Leistung und nicht einer als „befriedigend“ bewerteten Leistung. Denn nach den vorgenannten Regelungen ist eine als „befriedigend“ zu bewertende Leistung eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung, jedoch eine als „ausreichend“ zu bewertende Leistung eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht. Dass die Bearbeitung der Aufgabe 3 im Hinblick auf die Bearbeitungsmängel letztlich auch nur mit „ausreichend“ bewertet worden ist, hat der Erstkorrektor in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2011 im übrigen auch noch einmal ausdrücklich bestätigt. Zum anderen ist es nicht zu beanstanden, dass die Prüfer eine nur „ausreichende“ Leistung hinsichtlich eines Anteils von nur 60 v.H. der geforderten Prüfungsleistung nicht genügen lassen, um insgesamt eine ausreichende Gesamtleistung anzunehmen. Es ist einleuchtend, dass sie eine solche Leistung von der Güte her nicht für geeignet halten, die im übrigen unzureichende Leistung hinsichtlich eines Anteils von 40 v.H. der geforderten Prüfungsleistung auszugleichen. Ob der Beklagte allerdings zu Recht fordert, dass die Leistungen zu den Teilaufgaben 1 und 3 hierfür von einer solchen Güte hätten sein müssen, dass sie annähernd eine Maximalbewertung gerechtfertigt hätten, kann letztlich offen bleiben. Es gibt nach Angaben des Beklagten für die streitbefangene Klausur auch keine für die Prüfer verbindliche Musterlösung, der zu diesen Anforderungen ggf. verbindliche Hinweise hätten entnommen werden können. Entscheidend ist, dass es jedenfalls keinen rechtlichen Bedenken begegnet, wenn lediglich teilweise ausreichende Leistungen nicht als hinreichend erachtet werden, um die Gesamtleistung mit „ausreichend“ zu bewerten. Das gilt erst recht, wenn eine Prüfungsklausur wie hier nach der Bewertungsbegründung zu einem Anteil von 40 v.H. deutlich unzureichend bearbeitet worden ist. Ferner greift auch der Einwand des Klägers nicht durch, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Aufgabe 2 als „völlig ungenügend“ bewertet worden sei.In der Begründung der Bewertung ist vielmehr nachvollziehbar konkret hierzu ausgeführt, dass dieser Einschätzung die Feststellung zugrundeliegt, dass bei der Bearbeitung der Aufgabe 2 fast alle für das Zulassungsrecht wesentlichen Bestimmungen ungeprüft geblieben seien und es an jeglicher sachverhaltsbezogener rechtlicher Würdigung fehle. Dem ist der Kläger nicht entgegen getreten. Insbesondere hat er gegen diese Einschätzung bzw. Bewertung seiner Prüfungsleistung keine substantiierten Einwände erhoben, die einen Anspruch auf ein „Überdenken“ dieser Bewertung hätten begründen können. Das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Recht auf effektiven Rechtsschutz verpflichtet die Gerichte zwar, auch Prüfungsentscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Allerdings verbleibt der Prüfungsbehörde bei prüfungsspezifischen Wertungen ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender Beurteilungsspielraum, dessen Überprüfung u.a. darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Den Prüfling trifft hinsichtlich fachspezifischer Bewertungen insoweit eine Mitwirkungspflicht, als ihm obliegt, substantiiert darzulegen, dass seine Lösung entgegen der Meinung des Prüfers richtig oder zumindest vertretbar ist. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, NJW 1991, 2005 (2006, 2007), OVG NRW, Urteil vom 30. August 1996 – 19 A 3437/94 -, juris. Der Prüfling hat hiernach auch einen Anspruch auf etwaige Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung hin, ein „Überdenken“ dieser Bewertung zu erreichen. Dieser Anspruch auf verwaltungsinternes Überdenken, insbesondere der prüfungsspezifischen Wertungen besteht aber nicht voraussetzungslos, sondern ist nur dann gegeben, wenn substantiierte Einwände konkret gegen bestimmte Prüferbemerkungen und – bewertungen erhoben werden und deren Fehlerhaftigkeit nachvollziehbar begründet wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 – 6 C 35/92 -, juris. Solches hat der Kläger hier nicht dargelegt. Ebenso kann er nicht mit Erfolg einwenden, in der Bewertungsbegründung zur Bearbeitung der Aufgabe 2 sei zu Unrecht der Begriff „völlig ungenügend“ verwendet worden, da es nach dem Notensystem des Bachelors ein „völlig ungenügend“ nicht gebe, sondern nur ein „nicht ausreichend“.Aus der Bewertungsbegründung geht eindeutig hervor, dass hiermit keine der Prüfungsordnung entsprechende „Note“ vergeben werden sollte, sondern vielmehr klar zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die Prüfungsleistung des Klägers zu dieser Aufgabe deutlich unterhalb einer ausreichenden Leistung lag. Dass mit diesem Begriff sprachlich nur die Schwere der Bearbeitungsmängel verdeutlicht werden sollte, hat der Erstkorrektor in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2011 auch noch einmal ausdrücklich ausgeführt. Da auch im Übrigen kein substantiierter Vortrag oder aber andere Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen würden, die streitbefangene Klausur sei jedenfalls rechtsfehlerhaft bewertet worden, fehlt es nach den vorstehenden Ausführungen auch an einem Anspruch des Klägers für sein hilfsweise geltend gemachtes Begehren, den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide zu verpflichten, die am 6. September 2010 bearbeitete Wiederholungsklausur unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewerten zu lassen, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Klage ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.