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Urteil

13 K 8100/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:0615.13K8100.10.00
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Leitsätze

1. Aus Nr. 7.3 Satz 1 HfVBPOL i.V.m. § 60 Abs. 5 SGB 5 folgt zwar grundsätzlich auch ein Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten zu einer Rehabilitationsmaßnahme (im Anschluss an VG Düsseldorf, Ur-teil vom 28.04.2008 - 13 K 435/07). 2. Bei den geltend gemachten Fahrkosten handelt es sich aber dann nicht um notwendige Aufwen-dungen i.S. der Heilfürsorgevorschriften, wenn die unentgeltliche Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln objektiv möglich und auch zumutbar war.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leis¬tet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus Nr. 7.3 Satz 1 HfVBPOL i.V.m. § 60 Abs. 5 SGB 5 folgt zwar grundsätzlich auch ein Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten zu einer Rehabilitationsmaßnahme (im Anschluss an VG Düsseldorf, Ur-teil vom 28.04.2008 - 13 K 435/07). 2. Bei den geltend gemachten Fahrkosten handelt es sich aber dann nicht um notwendige Aufwen-dungen i.S. der Heilfürsorgevorschriften, wenn die unentgeltliche Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln objektiv möglich und auch zumutbar war. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leis¬tet. Tatbestand: Der 1961 geborene Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienst der Beklagten. Dienstlicher Wohnsitz ist die Bundespolizeiinspektion am Flughafen E. Der Kläger hat Anspruch auf Heilfürsorge nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-beamten der Bundespolizei - Heilfürsorgevorschriften für die Bundespolizei in der Fas-sung vom 6. November 2005, GMBl. 2005, S. 1228 (HfVBPOL). Durch Bescheid vom 10. Juli 2008 bewilligte die Heilfürsorgestelle des Bundespolizeiprä-sidiums dem Kläger aufgrund seines Antrags vom 27. März 2008 eine Rehabilitations-maßnahme und bestimmte als Ort der Maßnahme die Klinik C in L (Sach¬sen). Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt in F wohnhaft und reiste zu der Rehabilita¬tionsmaßnahme, die in der Zeit vom 8. September 2008 bis 29. September 2008 durch¬geführt wurde, mit seinem privaten Pkw an. Unter dem 14. Oktober 2008 beantragte der Kläger die Gewährung von Reisekostenver-gütung für die Benutzung seines privaten Pkw zur Anreise nach L und zurück. Mit Bescheid vom 13. November 2008 lehnte die Abrechnungsstelle Heilfürsorge des Bundespolizeipräsidiums den Antrag mit der Begründung ab, Fahrtkosten, die im Zu-sammenhang mit Leistungen der medizinischen Rehabilitation entstünden, seien nach der aktuellen Erlasslage vom Leistungsumfang der Heilfürsorgevorschriften ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 26. November 2008 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. November 2008 ein. Zur Begründung verwies er darauf, dass das Verwaltungsge¬richt Düsseldorf wegen eines gleichgelagerten Sachverhalts in dem Verfahren 13 K 435/07 entschieden habe, dass er einen Anspruch auf Erstattung von Reisekosten zu einer Reha-Maßnahme habe. Durch Widerspruchsbescheid vom 5. November 2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Gemäß Nr. 15.1 HfVBPOL würden Fahrkosten für Krankentrans-porte nur aus zwingenden medizinischen Gründen nach den Richtlinien des Gemeinsa¬men Bundesausschusses auf Heilfürsorgemittel übernommen. Im Falle des Klägers habe kein Krankentransport mit medizinischer Betreuung oder mit einem Krankenwagen vorge¬legen. Vielmehr habe es sich um die Hin- und Rückfahrt zu einer vom Ärztlichen Dienst der Bundespolizei genehmigten stationären Rehabilitationsmaßnahme gehandelt. Nach den Heilfürsorgevorschriften vom 6. November 2005 in Verbindung mit dem Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 18. Oktober 2006 seien Fahrkosten, die im Zusam-menhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entstünden, aber vom Leis-tungsumfang der Heilfürsorge ausgenommen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf dem Kläger mit Urteil vom 28. April 2008 den Ersatz von Aufwendungen für die Fahrt zu einer früheren Rehabilitati-ons¬maßnahme zugesprochen habe. Die dortige rechtliche Begründung werde für falsch ge¬halten. Der Kläger hat am 24. November 2010 die vorliegende Klage er¬hoben, mit der er sein Be-gehren weiter verfolgt, die Aufwendungen für die An- und Rückreise zu der Rehabilitati-onsmaßnahme in L von der Beklagten erstattet zu bekommen. Die einfache Weg-streckenentfernung gibt der Kläger mit 570 km an. Auf den Hinweis der Beklagten in der Klageerwiderung, ein Polizeivollzugsbeamter des Bundes habe grundsätzlich die Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel in Uniform auch für private Reisen unentgeltlich zu nutzen, macht der Kläger geltend, die kostenfreie Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Reise nach L und zurück sei in seinem Fall nicht in Be-tracht gekommen. Der Polizeivollzugsbeamte habe sich dem Zugbegleiter kenntlich zu machen, um auf des-sen Ersuchen gegebenenfalls polizeilich tätig zu werden. Aus Eigensicherungsgründen und zur Vollzähligkeit gehöre bei solchen Einsätzen aber das Tragen der Dienstwaffe, des Schlagstocks etc. Die Dienstwaffe habe er aber nicht mit nach L nehmen dürfen, sondern während des Sonderurlaubs, den er für den Klinikaufenthalt habe in Anspruch nehmen müssen, am Dienstort zu lagern gehabt. Darüber hinaus sei eine Inanspruchnahme des Klägers als Polizeivollzugsbeamter bei der kostenfreien Nutzung eines Zuges der DB AG während der Fahrt zum Kurort auch ge-sundheitlich kontraindiziert gewesen. Es habe sich um eine psychosomatische Rehabilita-tionsmaßnahme gehandelt. Im Vorfeld seien eine Reihe von "Maßnahmen" des Dienst-herrn erfolgt. So sei dem Kläger zunächst das Führen der Dienstwaffe verboten worden. Ihm sei sodann verboten worden, ein Fahrzeug dienstlich zu führen und er habe Dienst nur noch im Beisein eines erfahrenen Kollegen machen dürfen. Für die kostenfreie Nutzung der Züge der DB AG sei im übrigen das Tragen der Uniform Voraussetzung. Da er die Uniform aber nur für die Reise benötigt hätte und dementspre-chend seine Zivilkleidung, die er ansonsten getragen hätte, im Koffer hätte untergebracht werden müssen, hätte er einen deutlich größeren Koffer zur Kur mitnehmen müssen. Außerdem hätte er im Rahmen eines dienstlichen Tätigwerdens während der Reise sein Reisegepäck in nicht zumutbarer Weise ohne Aufsicht lassen müssen. Darüber hinaus bestehe kein Anspruch auf einen Sitzplatz, so dass er auch keine Mög-lichkeit gehabt hätte, einen Sitzplatz zu reservieren. Im schlechtesten Fall hätte er dann während der stundenlangen Fahrt die ganze Zeit über stehen müssen, was angesichts seines angeschlagenen Gesundheitszustandes nicht zumutbar gewesen wäre. Schließlich gelte die Vereinbarung auch nur für Züge der DB AG. Diese hätten ihn aber nicht bis zum Zielort gebracht, so dass er weitere Busse und Bahnen hätte in Anspruch nehmen müssen, wodurch dann Kosten angefallen wären. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2010 zu verpflichten, ihm die Aufwendungen für seine An- und Rück-reise zur Rehabilitationsmaßnahme in L zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht sie zunächst unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen des Widerspruchsbescheides geltend, dass nach den Heilfürsorgevorschriften eine Fahr-kostenerstattung nur in Ziff. 15 HfVBPOL (Krankentransporte) vorgesehen sei, nicht je-doch im Zusammenhang mit Rehabilitationsmaßnahmen. Ein Anspruch folge entgegen der vom Verwaltungsgerichts Düsseldorf in dem Urteil vom 28. April 2008 (13 K 435/07) ver-tretenen Auffassung auch nicht aus Ziff. 7.3 Satz 1 HfVBPOL und dem dortigen Verweis auf die Regelungen des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V). Dem Antrag auf Zu-lassung der Berufung sei vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 08. Juni 2010 (1 A 1709/08) entsprochen worden. Es sei aber zu keiner obergerichtlichen Entscheidung gekommen, da die Berufung wegen eines Fristversäum¬nisses habe zurückgenommen werden müssen. Im übrigen habe ein Polizeivollzugsbeamter des Bundes grundsätzlich die Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel in Uniform auch für private Reisen zu nutzen, so dass sich die Frage stelle, ob es sich bei den geltend gemachten Fahrkosten um notwendige Aufwen-dungen handele. Seit fast 15 Jahren bestehe zwischen dem Bundesministerium des In-nern und der Deutsche Bahn AG eine Vereinbarung über die unentgeltliche Beförderung von Polizeivollzugsbeamten/-innen der Bundespolizei in Dienstkleidung in den Zügen der Deutsche Bahn AG. Polizeivollzugsbeamte könnten diese Möglichkeit nutzen, um kostenfrei zu ihrer Dienst-stelle zu gelangen; aber auch alle anderen privaten Fahrten könnten sie – in Uniform – kostenfrei durchführen. Das Mitführen der Dienstwaffe sei keinesfalls obligatorisch, son-dern den Beamten unter Beachtung der einschlägigen internen Regelungen zur Führung der Dienstwaffe freigestellt. Eine entsprechende Feststellung finde sich auch im Begleiter-lass des Bundesministeriums des Innern vom 10. September 1997. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seinerzeit unter einer Einschränkung seiner Dienstfähigkeit gelitten habe, die dem Reisen in Uniform entgegen gestanden hätte, gebe es nicht. Insofern sei davon auszugehen, dass der Kläger die Rehabilitationsmaßnahme aus dem aktiven Dienst her-aus angetreten habe und als arbeits- bzw. dienstfähig entlassen worden sei. Auch die weiteren Umstände, die der Kläger anführe, seien nicht geeignet, eine Anreise in Uniform als unzumutbar erscheinen zu lassen. Dass ein Sitzplatz nicht garantiert sei, be-deute im Umkehrschluss nicht, dass der in Uniform Reisende mit hoher Wahrscheinlichkeit während eines Teils oder gar während der ganzen Fahrt stehen müsse. Fehlende Sitz-plätze in Fernzügen seien nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Hätte der Kläger öffent¬liche Verkehrsmittel genutzt, hätte er im übrigen kaum mehr Zeit benötigt, als er tatsäch¬lich für die Anreise im Pkw aufgewendet habe. Die Verbindung gehe von F aus mit einem Umsteigehalt per ICE und IC bis E1 Hauptbahnhof. Von dort aus könne die S-Bahn der DB AG kostenfrei genutzt werden. Für die letzten 11 Kilometer bestehe eine Busverbindung. Selbst wenn deren Nutzung nicht von der Vereinbarung umfasst gewesen wäre, wäre der für die Busfahrt zu entrichtende Betrag so gering gewesen, dass von einer Unzumutbarkeit nicht die Rede sein könne. In der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2012 hat der Kläger zur Frage der geltend gemachten Verwendungseinschränkungen Ärztliche Mitteilungen des Arbeitsmedizini¬schen Dienstes des Bundespolizeipräsidiums X vom 10. April 2008 bzw. vom 6. Mai 2008 und vom 23. Mai 2008 vorgelegt sowie ein Schreiben der Bundespolizeiinspektion Flughafen E vom 6. Mai 2008 und eine Fachärztliche Bescheinigung des Fach¬arztes für Psychiatrie und Psychotherapie, Herrn M, vom 19. Mai 2008. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-richtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Ge-richtsakte 13 K 435/07 ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 14. Dezember 2011 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 5. November 2010 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Erstattung von Fahrkosten zur Rehabilitationsmaßnahme in L. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch scheitert allerdings nicht bereits daran, dass die Heilfürsorgevorschriften der Bundespolizei keine Erstattung von Fahrkosten zu einer Rehabilitationsmaßnahme vorsehen, wie die Beklagte meint. Das Gericht hält insoweit an der in der Entscheidung vom 28. April 2008 in dem Verfahren 13 K 435/07 vertretenen Rechtsauffassung fest, dass nach den Heilfürsorgevorschriften der Bundespolizei grund-sätzlich auch ein Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten zu einer Rehabilitations-maßnahme besteht (1.). Die Klage im vorliegenden Verfahren hat letztlich aber deshalb keinen Erfolg, weil es sich bei den geltend gemachten Fahrkosten nicht um notwendige Aufwendungen im Sinne der Heilfürsorgevorschriften handelt (2.). 1. Nach den Heilfürsorgevorschriften der Bundespolizei besteht grundsätzlich ein An-spruch auf Erstattung von Fahrkosten zu einer Rehabilitationsmaßnahme. Die Heilfürsorgevorschriften der Bundespolizei, die die Generalklausel des § 70 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz konkretisieren, genügen zwar wegen ihres Charakters als bloße Verwaltungsvorschriften nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzes-vorbehalts, wonach der Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen für einen Le-bensbereich selbst treffen muss. Vgl. Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 20. Juli 2010 – W 1 K 10.235 -, juris, Rdn. 13; Verwal-tungsgericht Frankfurt, Urteil vom 25. April 2005 – 9 E 5909/04 -, juris, Rdn. 15. Insoweit kann – ungeachtet der Frage, ob es sich bei der Heilfürsorge um eine Besol-dungsleistung oder um eine Fürsorgeleistung handelt – nichts anderes gelten, als dies vom Bundesverwaltungsgericht für den Bereich der Beihilfeleistungen bereits entschieden worden ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 – 2 C 50.02 , BVerwGE 121, 103 (105 ff.), und juris. Um die Erbringung von Leistungen in Krankheitsfällen nach einem einheitlichen Hand-lungsprogramm sicherzustellen, sind die Heilfürsorgevorschriften allerdings für einen Übergangszeitraum weiter anzuwenden. Sie sind wie revisible Rechtsnormen auszulegen. Auch insoweit können keine anderen Maßstäbe gelten, als die vom Bundesverwaltungsge-richt für das Beihilferecht aufgestellten. Vgl. Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 20. Juli 2010 – W 1 K 10.235 -, juris, Rdn. 14 ff.; zum Beihilferecht: Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 17. Juni 2004 – 2 C 50.02 , BVerwGE 121, 103 (105 ff.), und juris; vom 28. Mai 2008 – 2 C 108/07 -, juris; vom 26. Juni 2008 – 2 C 2/07 -, juris; Ober¬verwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. März 2006 – 1 A 1142/04 -, juris; zur truppenärztlichen Versorgung: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. November 2003 – 2 C 38.02 -, juris, Rdn. 12; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2007 – 1 A 5162/05 -, juris, Rdn. 36 ff. Sind die Heilfürsorgevorschriften aber wie revisible Rechtsnormen auszulegen, ist ihr In-halt durch objektive Auslegung der Normen zu ermitteln und kann nicht durch die Verwal-tungspraxis des Dienstherrn oder durch Erlasse bestimmt oder eingeschränkt werden. Dies vorausgeschickt ergibt sich der Erstattungsanspruch für Fahrkosten zu einer Rehabi-litationsmaßnahme grundsätzlich aus Ziff. 7.3 Satz 1 HfVBPOL. Danach werden Leistun-gen zur medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nach den Regelungen des Fünften Bu-ches Sozialgesetzbuch (SGB V) gewährt. Insofern ist auch § 60 Abs. 5 SGB V einschlä-gig, wonach im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Fahr- und andere Reisekosten nach § 53 Abs. 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) übernommen werden. Das Gericht versteht die in Ziff. 7.3 Satz 1 HfVBPOL enthaltene generelle Verweisung auf die Regelungen des SGB V nicht bloß als eine Verweisung auf § 40 SGB V (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation), sondern als eine Verweisung auf sämtliche Regelungen des SGB V, die sich auf Leistungen im Zusammenhang mit Rehabilitationsmaßnahmen beziehen – mithin auch auf § 60 Abs. 5 SGB V. Der Einwand der Beklagten, die Übernahme von Fahr- und anderen Reisekosten stehe im Abschnitt "Fahrkosten" des SGB V, Fahrkosten würden nach Ziff. 15 HfVBPOL aber nur für Krankentransporte aus zwingenden medizinischen Gründen auf Heilfürsorgemittel übernommen, spricht nur scheinbar gegen die hier vertretene Auslegung. Die in Ziff. 7.3 Satz 1 HfVBPOL enthaltene Verweisung auf die Regelungen des SGB V ist nicht auf einen bestimmten Abschnitt des SGB V beschränkt. Insofern kommt es auf den Umstand, unter welchem Gliederungspunkt die Übernahme von Fahrkosten im Zusammenhang mit einer Rehabilitationsmaßnahme im SGB V gesetzestechnisch geregelt ist, für die Frage des Be-stehens des materiell-rechtlichen Anspruchs nach den Heilfürsorgevorschriften letztlich nicht an. Im Beihilferecht ist die Beihilfefähigkeit von Rehabilitationsmaßnahmen in § 35 BBhV im übrigen umfassend geregelt, einschließlich der Fahrtkosten für die An- und Ab-reise zu Rehabilitationsmaßnahmen, die in § 35 Abs. 2 Nr. 1 BBhV (früher: § 8 Abs. 2 Nr. 6 BhV) als beihilfefähig eingestuft sind. Gegen die hier vertretene Auslegung spricht auch nicht, dass gemäß Ziff. 1.4 HfVBPOL Heilfürsorge als Sachleistung gewährt wird und eine Kostenerstattung nur erfolgt, sofern diese in den Heilfürsorgevorschriften ausdrücklich vorgesehen ist. Dem ist entgegen zu halten, dass Ziff. 7.3 Satz 1 HfVBPOL als die speziellere Norm mit dem generellen Ver-weis auf die Regelungen des SGB V der allgemeineren Regelung in Ziff. 1.4 vorgeht. Da-rüber hinaus ist das System der Heilfürsorge zwar grundsätzlich auf Sachleistungen aus-gerichtet, es sieht in Ziff. 2.1.6 HfVBPOL aber ausdrücklich eine Fahrkostenerstattung vor. Dies entspricht der Regelung im System der gesetzlichen Krankenversicherung, das eben-falls auf dem Sachleistungssystem basiert und das in § 60 Abs. 5 SGB V eine Kos-tenerstattung vorsieht. Das Argument der Beklagten, gegen diese Gleichbehandlung sprächen die Systemunter-schiede zwischen der beitragsfrei gewährten Heilfürsorge einerseits und der durch Bei-träge finanzierten gesetzlichen Krankenversicherung andererseits, überzeugt demgegen-über nicht, denn auch im System der Beihilfe, die ebenfalls beitragsfrei gewährt wird, sind die Fahrtkosten für die An- und Abreise zu Rehabilitationsmaßnahmen beihilfe- und damit er-stattungsfähig (vgl. § 35 Abs. 2 Nr. 1 BBhV bzw. zuvor: § 8 Abs. 2 Nr. 6 BhV). Für die hier vertretene Auslegung spricht schließlich, dass die Heilfürsorgevorschriften der Bundespolizei den gesetzlichen Anspruch auf freie Heilfürsorge näher ausgestalten und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn diesbezüglich konkretisieren. Mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn dürfte aber kaum zu vereinbaren sein, dass es an sachlichen Gründen dafür fehlt, warum gerade die Fahrkosten im Zusammenhang mit einer Rehabilitations-maßnahme – anders als im System der gesetzlichen Krankenversicherung und anders auch als im System der Beihilfe – vom Leistungsumfang der Heilfürsorgevorschriften aus-geschlossen sein sollen. Dies gilt umso mehr, als die Angehörigen der Bundespolizei kei-nen Einfluss darauf haben, an welchem Ort eine bewilligte Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt wird. Insofern kann auch der Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 18. Oktober 2006 – BI 1 – 666110-1/6- Fahrkosten, die im Zusammenhang mit den Leistungen zur medizini-schen Rehabilitation entstehen, nicht wirksam vom Leistungsumfang der Heilfürsorgevor-schriften ausschließen. Zum einen knüpft der Erlass an Ziff. 15 HfVBPOL an, die im vorlie-genden Fall nicht einschlägig ist, da es nicht um die Kostenerstattung für einen Kranken-transport geht. Zum anderen kann bereits aufgrund der Normhierarchie der Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten nach den Heilfürsorgevorschriften der Bundespolizei, die quasi-normativen Charakter haben, nicht durch einen Erlass wirksam eingeschränkt oder gar ausgeschlossen werden. Vgl. zur truppenärztlichen Versorgung: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. November 2003 – 2 C 38/02 -, juris, Rdn. 12. 2. Wenngleich die Heilfürsorgevorschriften der Bundespolizei nach dem Vorstehenden grundsätzlich zwar einen Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten zu einer Rehabi-litationsmaßnahme gewähren, hat die Klage im vorliegenden Verfahren keinen Er-folg, denn bei den vom Kläger geltend gemachten Fahrkosten handelt es sich nicht um notwendige Aufwendungen im Sinne der Heilfürsorgevorschriften. Nach den Heilfürsorgevorschriften der Bundespolizei werden medizinisch ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche, das Maß des Notwendigen nicht überschreitende Leis-tungen – u.a. zur medizinischen Vorsorge und Rehabilitation – als Heilfürsorge gewährt (vgl. Ziff. 2.1 HfVBPOL). Bei den vom Kläger geltend gemachten Fahrkosten handelt es sich aber nicht um notwendige Aufwendungen im Sinne der Heilfürsorgevorschriften, denn es war dem Kläger objektiv möglich und auch zumutbar, mit öffentlichen Verkehrsmitteln unentgeltlich zu der Rehabilitationsmaßnahme nach L zu reisen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass zwischen dem Bundesministerium des Innern und der Deutsche Bahn AG seit 1. Oktober 1997 eine Vereinbarung über die unentgeltliche Beförderung von Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei in den Zügen der Deutsche Bahn AG besteht (Erlass BMI – BGS M 4-648 004/3 vom 10. September 1997). Die Ver-einbarung soll vornehmlich der Steigerung der sichtbaren polizeilichen Präsenz in den Zü-gen und auf den Bahnhöfen/Haltepunkten der Deutsche Bahn AG dienen und damit einen Beitrag zur Verbesserung der Kriminalprävention und -repression darstellen. Nach den von der Beklagten vorgelegten und mit Schriftsatz vom 7. Februar 2012 er-gänzten Unterlagen (Erlasse BMI – BGS II 2-648 004/3 vom 12. August 1999 und BMI – BGS II 2-648 004/12 vom 8. August 2004) gilt die Vereinbarung zwischen dem Bundesmi-nisterium des Innern und der Deutsche Bahn AG über die unentgeltliche Beförderung von Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei in Dienstkleidung (Uniform) unbefristet fort. Sie gilt für die 2. Wagenklasse aller Regelzüge des Nah- und Fernverkehrs (einschließlich S-Bahn) und betrifft nicht nur die Fahrten von und zum Dienst sondern auch andere private Fahrten. Dies ist zwischen den Beteiligten im übrigen auch nicht im Streit. Insofern hätte der Kläger die Möglichkeit der unentgeltlichen Beförderung mit der Bahn auch für die Fahrt zur Rehabilitationsmaßnahme in L in Anspruch nehmen können. Die Vereinbarung über die unentgeltliche Beförderung gilt zwar ausschließlich für Polizei-vollzugsbeamte in Dienstkleidung (Uniform), die dann den Mitarbeitern der Deutsche Bahn AG und Reisenden in polizeilichen Angelegenheiten jederzeit als Ansprechpartner zur Ver-fügung stehen sollen. Auch wird erwartet, dass Polizeivollzugsbeamte, die auf der Grund-lage der Vereinbarung unentgeltlich befördert werden ihren Sitzplatz zahlenden Kunden der Deutsche Bahn AG zur Verfügung stellen, wenn die Auslastung der Züge dies erfor-dert. Gleichwohl wäre dem Kläger die Inanspruchnahme der unentgeltlichen Beförderung mit der Bahn zumutbar gewesen. Denn es ist weder vom Kläger vorgetragen, noch sonst er-sichtlich, dass der Kläger bei Antritt der Reise zur Rehabilitationsmaßnahme unter Ein-schränkungen seiner Dienstfähigkeit gelitten hat, die dem Reisen in Uniform zu den ge-nannten Bedingungen entgegen gestanden hätten. Der pauschale Einwand des Klägers, die Möglichkeit, im Rahmen der Anreise zur Kur dienstlich tätig werden zu müssen, sei "gesundheitlich kontraindiziert" gewesen bzw. mit dem Zweck der Kur nicht vereinbar, genügt insoweit ersichtlich nicht. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, dass im Vorfeld der Reha-Maßnahme eine Reihe von "Maßnahmen" des Dienstherrn erfolgt seien, die dem Verweis auf die Möglichkeit der kostenlosen Nutzung der Bahn entgegengestanden hätten, ist festzuhalten, dass diese "Maßnahmen" bereits lange vor Antritt der Reha-Maßnahme wieder aufgehoben wurden. Der Kläger war zwar ausweislich der von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des Arbeitsmedizinischen Dienstes vom 10. April 2008 vom Waf-fentragen sowie vom Führen eines Dienst-Kfz zu befreien. Wie sich aus den weiteren vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt, wurde diese Verwendungseinschränkung spä¬ter auf das Führen eines Dienst-Kfz beschränkt (ärztliche Bescheinigung vom 6. Mai 2008), gleichzeitig hatte der Kläger aber bis zur Aufhebung der Verwendungseinschrän¬kung den Dienst in seiner Dienstgruppe im Wechselschichtdienst unter Anleitung und Auf¬sicht eines erfahrenen Kollegen zu leisten. Die genannten Verwendungseinschränkungen sind aller-dings ausweislich der ärztlichen Mitteilung des Arbeitsmedizinischen Dienstes vom 23. Mai 2008 wieder aufgehoben worden, nachdem der den Kläger behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Herr M, in seiner ärztlichen Bescheinigung vom 19. Mai 2008 mitgeteilt hatte, er könne keine gesundheitlichen Gründe für die ge¬troffenen Maß-nahmen erkennen. Der Kläger könne, so geht aus der ärztlichen Mitteilung vom 23. Mai 2008 hervor, seinen Dienst wieder mit Waffe und Führen eines Dienst-Kfz vollschichtig im Wechselschichtdienst uneingeschränkt versehen. Insofern ist davon auszugehen, dass der Kläger bei Antritt der Reha-Maßnahme uneinge-schränkt dienstfähig war. Ausweislich der Entlassungsmitteilung der Klinik C in L vom 24. September 2008 wurde der Kläger aus der stationären Heilbehandlung auch als sofort arbeitsfähig entlassen. War der Kläger aber uneingeschränkt dienstfähig bei Antritt und bei Beendigung der Reha, wäre ihm das Reisen in Uniform zu den genannten weiteren Bedingungen zumutbar ge-wesen. Soweit der Kläger einwendet, Gründen der Eigensicherung sei bei polizeilichen Einsätzen das Tragen der Dienstwaffe erforderlich, diese habe er aber aufgrund der dienstlichen Vorschriften nicht mit zur Reha-Maßnahme nehmen dürfen, ist dies als unbeachtlich ein-zustufen. Vor dem Hintergrund, dass die Vereinbarung über die unentgeltliche Befö-rderung von Polizeivollzugsbeamten vornehmlich der Steigerung der sichtbaren polizeili-chen Präsenz in den Zügen und auf den Bahnhöfen/Haltepunkten der Deutsche Bahn AG dient, ist von einer Gefahrenlage auszugehen, die das Mitführen einer Dienstwaffe nicht zwingend voraussetzt. Dementsprechend ist den Polizeivollzugsbeamten ausweislich des Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 10. September 1997 das Mitführen der Dienstwaffe bei der unentgeltlichen Beförderung auch ausdrücklich freigestellt. Das Mit-führen der Dienstwaffe ist jedenfalls keine Voraussetzung für die unentgeltliche Beför-derung. Gegen den Verweis auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Beförderung mit der Bahn spricht auch nicht, dass der Kläger – wie im übrigen alle Reisenden ohne Sitzplatzreser-vierung – keinen Anspruch auf eine Sitzplatz gehabt hätte bzw. nach der Vereinbarung über die unentgeltliche Beförderung von Polizeivollzugsbeamten erwartet wird, dass diese ihren Sitzplatz zahlenden Kunden der Deutsche Bahn AG zur Verfügung stellen, wenn die Auslastung der Züge dies erfordert. Der Einwand des Klägers, seine "angeschlagene Ge-sundheit" hätte einem Reise ohne Platzreservierung entgegen gestanden, genügt insoweit nicht, da der Kläger – wie bereits ausgeführt – bei Antritt und bei Beendigung der Reha uneingeschränkt dienstfähig war. Im übrigen hat die Beklagte zu Recht darauf hingewie-sen, dass eine fehlende Sitzplatzgarantie im Umkehrschluss nicht bedeutet, dass der in Uniform reisende Polizeivollzugsbeamte mit hoher Wahrscheinlichkeit während eines Teils oder gar während der ganzen Fahrt stehen muss. Soweit der Kläger geltend macht, er hätte einen deutlich größeren Koffer benötigt, da er die Uniform ja nur für die Reise benötigt hätte, seine Zivilkleidung, die er ansonsten getra-gen hätte, also zusätzlich im Koffer hätte unterbringen müssen, ist dies allenfalls als Un-annehmlichkeit zu werten, die an der Zumutbarkeit des Reisens in Uniform grundsätzlich nichts ändert. Soweit der Kläger einwendet, im Rahmen eines polizeilichen Tätigwerdens hätte er sein Reisegepäck in nicht zumutbarer Weise ohne Aufsicht lassen müssen, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Bewertung; zumal der Kläger es selbst in der Hand gehabt hätte, sein Gepäck gegen unbefugtes Öffnen zu sichern. Soweit der Kläger schließlich darauf verweist, die Vereinbarung über die unentgeltliche Beförderung gelte nur für Züge der Deutsche Bahn AG, er hätte am Zielort aber noch wei-tere Busse und Bahnen in Anspruch nehmen müssen, wodurch auf jeden Fall Kosten an-gefallen wären, führt dies ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung. Der Kläger hätte zwar mit Bahn und S-Bahn unentgeltlich aufgrund der genannten Verein-barung nur bis zur S-Bahn-Haltestelle "E1" reisen können. Von dort aus ver¬kehren Busse bis zur Haltestelle "L-Klinikum". Vgl. zur Anreise mit Bahn und Bus: www.klinik-bavaria.de/kontakt_bahn.html. Es ist aber davon auszugehen, dass dem Kläger durch die Inanspruchnahme eines Bus-ses keine Kosten entstanden wären. Wie in vielen regionalen Verkehrsverbünden, die die Vereinbarung mit der Deutsche Bahn AG übernommen haben, gilt auch im Verkehrsver-bund P(VVO), zu dem u.a. die E1 Verkehrsbetriebe und der Regionalver¬kehr E1 gehören, dass Vollzugsbedienstete der Polizei des Freistaats Sachsen und der Bundespolizei in Uniform in den Verkehrsmitteln des Linienverkehrs im Verbundraum unentgeltlich beför-dert werden. Vgl. die Broschüre "VVO-Tarif im Detail", Stand: November 2005, S. 16, 31, 43 (www.vvo-online.de/download/tariffibel.pdf) und die aktuelle Broschüre "VVO-Tarife im Detail", Stand: November 2011, S. 26, 47, 62 (www.vvo-online.de unter "Broschüren & Downloads", "Ta-rifinformationen"). Insofern kann offen bleiben, ob dem Kläger Fahrkosten möglicherweise auch deshalb nicht entstanden wären, weil die Klinik C einen hauseigenen Fahrdienst anbietet, der die Patienten vom E1 Hauptbahnhof bzw. vom Bahnhof E2 abholt. Vgl. www.klinik-bavaria.de/kontakt_bahn.html. Selbst wenn der Kläger aber die Fahrkosten für den Bus zwischen S-Bahn-Haltestelle und Klinik hätte zahlen müssen, würde dies im Ergebnis nicht zur Unzumutbarkeit der Reise in Uniform führen, da es sich allenfalls um geringfügige Beträge gehandelt hätte, die dem Kläger zumutbar gewesen wären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vor¬läufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.