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Urteil

3 K 2247/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:0620.3K2247.12.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 24. Januar 2012 verpflichtet, der Klägerin für das Fahrzeug S mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 00 für das Jahr 2012 eine Ausnahmegenehmigung von dem Fahrverbot für Kraftfahrzeuge in der Umweltzone L zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck¬bar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags ab¬wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des je¬weils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 24. Januar 2012 verpflichtet, der Klägerin für das Fahrzeug S mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 00 für das Jahr 2012 eine Ausnahmegenehmigung von dem Fahrverbot für Kraftfahrzeuge in der Umweltzone L zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck¬bar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags ab¬wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des je¬weils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Klägerin ist ein Wohlfahrtsverband, der sich zum einen auf dem Gebiet der Alten- und Krankenpflege betätigt und in diesem Rahmen einen ambulanten Pflegedienst unterhält; zur Erfüllung dieser Aufgaben besitzt sie mehrere Kleinwagen, überwiegend des Typs W (Schadstoffgruppe 4 – "Grüne Plakette"). Zum anderen ist die Klägerin anerkannter Träger der Kinder- und Jugendhilfe; sie betreut Jugendliche und junge Erwachsene, die oft aus schwierigen Familienverhältnissen stammen. Zur Hilfe bei Umzügen und zur Durchführung von Freizeitaktivitäten besitzt sie – lediglich – ein Kraftfahrzeug vom Typ S (mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 00); dieses kann bis zu 9 Personen transportieren oder aber bei Entfernung der Sitze zu Transportfahrten auch größerer Möbelstücke genutzt werden. Der Kleintransporter wurde im Juli 1996 auf die Klägerin zugelassen. Eine zur Einstufung in die Schadstoffgruppe 3 – "Gelbe Plakette" oder besser führende Nachrüstung ist nicht möglich. Im Dezember 2011 beantragte die Klägerin, die für das betroffene Fahrzeug über eine bis Ende 2011 geltende Ausnahmegenehmigung verfügte, deren Verlängerung. Auf dem entsprechenden Formular kreuzte sie in der Rubrik "Private / gewerbliche Fahrtzwecke" "Fahrten für soziale und pflegerische Hilfsdienste" an. Mit Schreiben vom 11. Januar 2012 verwies die Beklagte auf den Ministerialerlass vom 28. September 2011, der verschärfte Bedingungen für Ausnahmegenehmigungen enthalte. Hiernach könne für den S keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, weil auf die Klägerin andere Kraftfahrzeuge zugelassen seien, mit denen die Umweltzone L befahren werden dürfe. Nach Hinweis der Klägerin, dass die vorhandenen Kleinwagen beim besten Willen nicht für die Transporte, Umzugshilfen und Gruppenfahrten geeignet seien, bei denen bislang der S zum Einsatz komme, lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung mit Bescheid vom 24. Januar 2012 – der Klägerin zugegangen am 27. Januar 2012 – ab. Nach den geltenden Bestimmungen sei es unerheblich, zu welchem Zweck das Fahrzeug benutzt werde und welche Einrichtungen oder Aufbauten das jeweilige Fahrzeug besitze. Ausnahmen könnten nur dann zugelassen werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder unaufschiebbare und überwiegende Interessen Einzelner dies erforderten. Derartige – sich gegen den Schutz der Gesundheit der in den belasteten Gebieten lebenden Bevölkerung durchsetzende – Gründe seien nicht vorgetragen worden. Die Klägerin hat am 27. Februar 2012 Klage erhoben. Zu deren Begründung bekräftigt sie nochmals die Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Situation, die ihr eine Ersatzbeschaffung derzeit unmöglich mache. Die Auslegung der Beklagten, dass es nur darauf ankomme, ob sie – die Klägerin – ein anderes Kraftfahrzeug mit Einfahrtberechtigung in die Umweltzone besitze, sei fehlerhaft. Tatsächlich müsse darauf abgestellt werden, zu welchem genauen Zweck das Fahrzeug eingesetzt werde. Für den Zweck "Gruppenfahrten" und "Transportfahrten" im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe stehe ihr nur das Fahrzeug zur Verfügung, für das sie die Ausnahmegenehmigung begehre. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Januar 2012 zu verpflichten, ihr für das Fahrzeug S mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 00 für das Jahr 2012 eine Ausnahmegenehmigung von dem Fahrverbot für Kraftfahrzeuge in der Umweltzone L zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihren ablehnenden Bescheid; im Erörterungstermin vom 25. Mai 2012 hat sie nochmals betont, dass sie sich durch Ziffer I. 1.1.3 des Erlasses des Umweltministeriums vom 28. September 2011 gehindert sehe, der Klägerin die begehrte Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter der Kammer ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO zulässig und auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, denn sie hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in der Umweltzone L (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Alleinige Anspruchsgrundlage für eine solche Ausnahmegenehmigung ist § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde den Verkehr mit von Verkehrsverboten im Sinne des § 40 Abs. 1 BImSchG betroffenen Fahrzeugen von und zu bestimmten Einrichtungen zulassen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen notwendig ist, oder überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern, insbesondere wenn Fertigungs- und Produktionsprozesse auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden können. Die Klägerin erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsnorm; jedenfalls ein überwiegendes und unaufschiebbares Individualinteresse gemäß § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV steht ihr zur Seite. Die hiernach geforderte "Sondersituation" im Sinne eines besonderen nicht vorhersehbaren Härtefalls, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 8 B 754/10 -, nrwe, Rn. 26 f. und Beschluss vom 27. Juli 2009 - 8 B 933/09 -, nrwe, Rn. 20 ff. m. w. N., liegt bei Anlegung des auch nach Auffassung der Kammer gebotenen strengen Maßstabs und unter Berücksichtigung des die Ausnahmen im Einzelnen konkretisierenden Erlasses des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2011 vor. Sowohl die dort in den Ziffern I. 1.1.1 (Zulassung vor dem 1. Januar 2008), 1.1.2 (Unmöglichkeit der Nachrüstung) sowie 1.1.4 (wirtschaftliche Unzumutbarkeit einer Ersatzbeschaffung) genannten allgemeinen und die in Ziffer 1.2.1.2 (Fahrten für soziale und pflegerische Hilfsdienste) genannten besonderen Voraussetzungen sind vorliegend – unstreitig – gegeben. Ziffer I. 1.1.3 des genannten Erlasses ("Dem Halter des Kraftfahrzeugs steht für den beantragten Fahrtzweck kein anderes auf ihn zugelassenes Kraftfahrzeug, das die Zugangsvoraussetzungen einer Umweltzone erfüllt, zur Verfügung.") steht der Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht entgegen. Denn die Klägerin hat überzeugend dargelegt, dass eine auf den Fahrtzweck bezogene Betrachtungsweise angezeigt ist. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus der vorgenannten Erlassbestimmung und wird durch Ziffer I. 1.2 des Erlasses bestätigt, der enumerativ einzelne Fahrtzwecke privater / gewerblicher sowie öffentlicher Art auflistet. Naturgemäß verbietet der Erlass auch eine auf die genannten Fahrtzwecke bezogene "Binnendifferenzierung" nicht, denn es wäre ersichtlich sachwidrig, beispielsweise den Halter eines älteren Kühlwagens von Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mir lebensnotwendigen Gütern des Lebensmitteleinzelhandels (innerhalb einer Umweltzone) mit dem Argument auszuschließen, dass er mit seinem neueren Kleinwagen (ohne Kühlraum) doch die in derselben Erlassziffer I. 1.2.2.1 aufgeführten Apotheken (innerhalb einer Umweltzone) versorgen könne. Als verhältnismäßig stellt sich demnach allein ein Verständnis der Ziffer I. 1.1.3 des Erlasses dar, das – wie auch von § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV vorausgesetzt – den konkreten Fahrtzweck in den Blick nimmt. Hiervon ausgehend stehen der Klägerin zwar eine Reihe von umweltzonenkompatiblen Fahrzeugen für ihre Teilaufgabe "ambulanter Pflegedienst" (Fahrten für "pflegerische Hilfsdienste" im Sinne von Ziffer I. 1.2.1.2 des Erlasses), keines aber für ihre auch im öffentlichen Interesse liegende Teilaufgabe "Freizeitaktivitäten / Umzüge im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe" (Fahrten für "soziale Hilfsdienste" im Sinne von Ziffer I. 1.2.1.2 des Erlasses) zur Verfügung. Greift der von der Beklagten allein geltend gemachte Einwand der Ziffer I. 1.1.3 des Erlasses nicht durch, so ist die begehrte Ausnahmegenehmigung zwingend zu erteilen, weil gerade auch angesichts der erheblichen gesellschaftlichen Bedeutung dieser (wohltätigen) Fahrten (zu Gunsten Benachteiligter) kein Ermessensspielraum mehr verbleibt. Vgl. zur starken Einschränkung des durch § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV eingeräumten Ermessens nur Knauff in Koch / Pache / Scheuing, Gemeinschaftskommentar zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, Stand der 30. Lfg. Dezember 2011, § 40 BImSchG, Rn. 51. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.