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Beschluss

9 L 913/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0626.9L913.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG Düsseldorf 9 K 3897/12) gegen die Ordnungsverfügung vom 10. April 2012 wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der am 14. Mai 2012 erhobenen Klage (9 K 3897/12) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. April 2012 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 anzuordnen, 4 hilfsweise, 5 die aufschiebende Wirkung des der Antragsgegnerin am 14. Mai 2012 unterbreiteten Angebotes eines Austauschmittels bis zur (rechtskräftigen) Entscheidung über dessen Zulassung anzuordnen, 6 hat Erfolg. 7 Der Antrag ist zulässig. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist das Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Die unter dem Aktenzeichen 9 K 3897/12 am 14. Mai 2012, einem Montag, erhobene Klage gegen die am 12. April 2012 zugestellte Ordnungsverfügung wurde innerhalb der Monatsfrist des § 74 VwGO eingelegt (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO). Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist selbst nicht an eine Frist gebunden. Eine Verwirkung ist nicht allein deshalb anzunehmen, weil der Antragsteller vorliegend erst am 24. Mai 2012 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hat, zumal eine solche im vorliegenden zweiseitigen Rechtsverhältnis kaum in Betracht kommen dürfte. 8 Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80, Rn. 130. 9 Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, einer Klage aufschiebende Wirkung zu geben, Gebrauch, wenn es greifbare Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Verwaltungsakt, um dessen Vollziehung es geht, rechtswidrig ist, oder wenn aus sonstigen Gründen das Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme überwiegt. 10 Vorliegend bestehen nach Ansicht der Kammer im summarischen Verfahren Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Ziffer 1 der Ordnungsverfügung. 11 Der gerügte Anhörungsmangel führt voraussichtlich nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung. Zwar muss grundsätzlich eine nach den Umständen des Einzelfalles angemessene Frist zur Äußerung gewährt werden. 12 Vgl. Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 28 Rn. 44. 13 Selbst wenn man eine Verletzung von § 28 VwVfG NRW unterstellen würde, wäre jedoch auch in einem Gerichtsverfahren eine Heilung durch den Austausch von Sachäußerungen möglich. Dies setzt voraus, dass die Behörde den Vortrag des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und zu erwägen, ob sie unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an ihrer Entscheidung mit diesem konkreten Inhalt festhalten will und das Ergebnis der Überprüfung mitteilt. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 - 10 B 270/10 -, (juris). 15 Es bestehen jedoch Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit. Zwar dürfte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 14 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG NRW) angesichts der durch die Untersuchung der D. D1. GmbH belegten Gefahr weiterer Hangrutschungen gegeben sein. Im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Prüfung stellt sich jedoch die Entscheidung über die Inanspruchnahme des Antragstellers als Zustandsstörer als problematisch dar. 16 Zwar ist der Antragsteller als Eigentümer des betroffenen Grundstücks grundsätzlich Zustandsstörer im Sinne des § 18 Abs. 1 OBG NRW und damit grundsätzlich ordnungspflichtig. Für die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit ist es im Ansatz auch unerheblich, auf welche Weise der polizeiwidrige Zustand entstanden ist. Es kommt an dieser Stelle nicht darauf an, ob der Verantwortliche den Zustand selbst verschuldet oder verursacht hat oder auf welche Umstände der Zustand zurückzuführen ist. 17 Vgl. VG Koblenz, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 2 K 2328/01.KO -, Rn. 42 (juris); zu Naturereignissen BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 1 B 229/97 -, NJW 1999, 231; dazu, dass dies grundsätzlich im Hinblick auf Art. 14 GG nicht zu beanstanden ist, BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, BVerfGE 102, 1, 18 f.). 18 Gleichwohl bestehen vorliegend Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Inanspruchnahme des Antragstellers. 19 Zunächst muss - unabhängig von der Aufklärung eines eventuellen Verursachungsbeitrags durch einen Eingriff in die Böschung im Rahmen des Straßenbaus in tatsächlicher Hinsicht - dem Hauptsacheverfahren die Entscheidung vorbehalten bleiben, ob angesichts der Regelung des § 30 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) zumindest eine teilweise eigene Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin für die Beseitigung der Gefahr besteht. 20 Vgl. zu Art. 29 Abs. 1 BayStrWG zum Einen VG München, Urteil vom 16. November 2000 - M 17 K 99.2519, M 17 K 99.2632 -; zum Anderen VG Ansbach, Urteil vom 8. März 2007 - AN 5 K 06.02307 -, beide zitiert nach Juris. 21 Jedenfalls erweist sich die Anordnung im Rahmen der summarischen Prüfung im Hinblick auf die Kostenbelastung unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit als problematisch. 22 Auch wenn die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers grundsätzlich als solche mit der Verfassung in Einklang steht, wird sie durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. 23 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 -, 1 BvR 315/99 -, BVerfGE 102, 1, 20. 24 Zur Bestimmung der Grenze, was einem Eigentümer im Rahmen der Inanspruchnahme als Zustandsstörer zugemutet werden darf, kann als Anhaltspunkt das Verhältnis des finanziellen Aufwands zu dem Verkehrswert nach Durchführung der Sanierung dienen. 25 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 -, 1 BvR 315/99 -, BVerfGE 102, 1, 20. 26 Eine diese Grenzen überschreitende Belastung kann insbesondere dann unzumutbar sein, wenn die Gefahr, die von dem Grundstück ausgeht, aus Naturereignissen, aus der Allgemeinheit zuzurechnenden Ursachen oder von nicht nutzungsberechtigten Dritten herrührt. 27 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 -, 1 BvR 315/99 -, BVerfGE 102,1, 21 f. 28 Nach diesen Maßstäben könnte die dem Antragsteller auferlegte Belastung durch die Kosten der Sanierung in Höhe von mindestens rund 80.000 Euro (zuzüglich Mehrwertsteuer und weiterer begleitender Ingenieurleistungen) im Rahmen der summarischen Prüfung als unzumutbar einzustufen sein. 29 Zur Bestimmung des Verkehrswerts ist vorliegend entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht lediglich der Böschungsbereich sondern das gesamte Grundstück mit einer Fläche von 11.626 m² heranzuziehen. Wenn man für die Bestimmung des Verkehrswertes den von der Antragsgegnerin für Ackerland herangezogenen Wert in Höhe von 3,80 Euro zugrunde legt, ergibt sich ein Wert von 44.178,80 Euro, der damit lediglich etwa die Hälfte der voraussichtlichen Kosten der geforderten Maßnahmen ausmacht. 30 Nach summarischer Prüfung ist die Kammer der Ansicht, dass entgegen der Berechnung der Antragsgegnerin vorliegend nicht für eine Fläche von 3.875 m² der Wert für Bauerwartungsland herangezogen werden kann, auch wenn dieser mit einem Abschlag von 50 % versehen wird. Bauerwartungsland sind nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV) Flächen, die nach ihren weiteren Grundstücksmerkmalen, insbesondere dem Stand der Bauleitplanung und der sonstigen städtebaulichen Entwicklung des Gebiets, eine bauliche Nutzung auf Grund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit erwarten lassen. Selbst im Fall einer Ausweisung als Gewerbegebiet im Flächennutzungsplan sowie im Stadtentwicklungskonzept kann im Rahmen der summarischen Prüfung nicht davon ausgegangen werden, dass selbst nach Herrichtung der Böschung eine bauliche Nutzung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. 31 Vorliegend kann auch entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin eine darüber hinausgehende Kostenbelastung nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden, dass der Antragsteller das Grundstück in einer risikoreichen Weise nutzt. Die Beweidung durch Pferde konnte zumindest bis zum Bekanntwerden der Erosionsproblematik nicht als risikoreiche Nutzung angesehen werden. Aus diesem Grund dürfte auch eine Heranziehung des Wertes des weiteren Grundbesitzes des Antragstellers im Stadtgebiet F. für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze ausscheiden. 32 Angesichts dieser Sach- und Rechtslage ist im Rahmen der Interessenabwägung trotz der bestehenden Gefahr für gewichtige Rechtsgüter wegen des möglicherweise zu berücksichtigenden Verursacherbeitrags der Antragsgegnerin und insbesondere der außergewöhnlich hohen Kostenbelastung für den Antragsteller von einem Überwiegen der Interessen auszugehen. 33 Aus diesem Grund war auch bezüglich der in Ziffer 4 enthaltenen auf Ziffer 1 bezogenen Zwangsgeldandrohung die aufschiebende Wirkung anzuordnen. 34 Bezüglich der in Ziffer 2 geforderten Vorlage eines Gutachtens überwiegt im Rahmen der Interessenabwägung bereits aus den oben dargestellten Gründen ebenfalls das Interesse des Antragstellers. 35 Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW dürfen zudem ordnungsrechtliche Verfügungen nicht nur den Zweck haben, die der Behörde obliegenden Aufgaben zu erleichtern. Zulässig bleibt jedoch jedenfalls die Anforderungen von Unterlagen insoweit, als dies zur Beurteilung einer konkret zu prüfenden Gefährdungssituation notwendig ist, die ein Einschreiten erfordern könnte. 36 Vgl. für die Anforderung von Bauvorlagen OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2002- 10 B 1233/02 -, BRS 65 Nr. 174. 37 Unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Ziffer 2 der Ordnungsverfügung ist jedoch hinsichtlich der Vorlage eines Gutachtens von vornherein die Eilbedürftigkeit der Maßnahme nicht erkennbar. 38 Aus diesem Grund war auch bezüglich der in Ziffer 5. enthaltenen Zwangsgeldandrohung die aufschiebende Wirkung anzuordnen. 39 Da der Antrag bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hat, war über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden. 40 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 41 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Zugrundelegt wurden die voraussichtlichen Kosten der geforderten Maßnahme, wobei im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eines Reduzierung um die Hälfte vorgenommen wurde.