Gerichtsbescheid
21 K 812/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0627.21K812.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige. 3 Der Beklagte hat für die Großmutter der Klägerin, Frau G. U. , in der Zeit vom 01.12.2010 bis zu deren Tod am 27.03.2011 Hilfe zur Pflege in Einrichtungen gemäß § 26c BVG zu Lasten der Kriegsopferfürsorge durch Übernahme der nicht aus eigenen Mitteln gedeckten Unterbringungskosten geleistet. Zur Deckung der entstandenen Aufwendungen überprüfte die Hauptfürsorgestelle neben dem Einkommen auch weitere Ansprüche der Großmutter der Klägerin. Dabei ergab sich folgender Sachverhalt: 4 Nach dem Tod der Frau G. U. , kam der Beklagte auf die Klägerin zu und teilte ihr mit Schreiben vom 07.11.2011 mit, dass nach Mitteilung des Bankinstituts der Verstorbenen diese an die Klägerin am 13.09.2002 einen Betrag von 6.887,65 Euro überwiesen habe. Der Beklagte wies auf die Möglichkeit einer Rückforderung nach Überleitungsanzeige hin. Die nicht gedeckten Gesamtkosten würden sich auf 4.699,94 Euro belaufen. Ein entsprechendes Schreiben richtete der Beklagte an eine weitere Person, an die ebenfalls ein Betrag von 6.887,65 Euro am 13.09.2002 überwiesen worden war. 5 Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 27.11.2011, den fraglichen Betrag habe sie von ihrer Großmutter zum Kauf einer Küche erhalten. 6 Mit Bescheid vom 28.12.2011 leitete der Beklagte Schenkungsrückforderungsansprüche der Frau G. U. gegen die Klägerin gemäß § 27g BVG auf sich über ein; ein entsprechender Bescheid erging gegenüber einer weiteren Person, die ebenfalls einen Betrag von 6.887,65 Euro am 13.09.2002 erhalten hatte. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, für die Zeit der Leistungen der Kriegsopferfürsorge von 4.699,94 Euro habe Frau G. U. möglicherweise Rückforderungsansprüche nach § 528 BGB aus einer an die Klägerin erfolgten Schenkung vom 13.09.2002. Frau U. habe an die Klägerin ohne Gegenleistung einen Betrag von 6.887,65 Euro übertragen. Vorliegend sei nicht erkennbar, dass der Rückforderungsanspruch ganz offensichtlich ausgeschlossen wäre. Zudem sei bei rechtzeitiger Leistung die Hilfe nicht gewährt worden bzw. die Leistungsberechtigte hätte die Aufwendungen (teilweise) zu ersetzen oder zu tragen gehabt. Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung habe er abzuwägen einerseits das öffentliche Interesse an der sparsamen Bewirtschaftung öffentlicher Mittel und den vorrangigen Einsatz von Vermögen, andererseits das private Interesse, aufgrund besonderer Situation von der Überleitung abzusehen. Vorliegend seien keine Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen worden, die im Rahmen der Interessenabwägung so hoch zu bewerten seien, dass dies das Absehen von einer Überleitung rechtfertigen würde. 7 Dagegen hat die Klägerin am 20.01.2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie sei zwischenzeitlich gemäß § 818 Abs. 3 BGB entreichert. Im Jahre 2002 habe sie sich ein Eigenheim zugelegt. Dieses sei bei Erwerb bezugsfertig gewesen, so dass sie ohne weitere Maßnahmen in das erworbene Objekt eingezogen wäre. Aufgrund der Schenkung habe sie sich entschlossen, umfangreiche Umbauarbeiten im Bereich der Küche und des Esszimmers (Durchbruch und Zusammenlegung der Räume) vorzunehmen. Zudem sei eine neue Küche erworben worden. Hierfür sei das Geld aus der Schenkung vollständig verbraucht worden. Dabei habe es sich um sog. „Luxusausgaben“ zur Verbesserung des Lebensstandards gehandelt, die sie sonst hätte nicht leisten können, wenn sie die Schenkung nicht erhalten hätte. Zum heutigen Zeitpunkt handele es sich auch nicht mehr um einen Mehrwert. Im Übrigen habe der Beklagte in seine Ermessensüberlegungen weder eingestellt, dass die Schenkung über neun Jahre zurückliege, noch dass das Geld damals sofort verbraucht worden sei. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Bescheid des Beklagten vom 28.12.2011 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung trägt er unter Vertiefung der Ausführungen im angegriffenen Bescheid im Wesentlichen vor, die Klägerin habe im Anhörungsverfahren Gelegenheit gehabt, ihre Einwendungen vorzutragen. Durch den angegriffenen Bescheid solle lediglich bewirkt werden, dass ein möglicher Schenkungsrückforderungsanspruch auf ihn übertragen werde. Die rechtliche Wirkung der Überleitungsanzeige erschöpfe sich darin, dass der Träger der Kriegsopferfürsorge anstelle der ursprünglich berechtigten Hilfeempfängerin Gläubiger des vermeintlichen Anspruchs werde. Bestand und Höhe des Anspruchs sei durch die Zivilgerichte zu klären. Die Überleitung komme nur dann nicht in Betracht, wenn ein Anspruch des Leistungsberechtigten ganz offensichtlich ausgeschlossen wäre. Dafür lägen keine Anhaltspunkte vor. Die von der Klägerin im Klageverfahren vorgetragenen Einwendungen seien nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Sein Ermessen habe er sachgerecht ausgeübt; besondere Gesichtspunkte, die zugunsten der Klägerin bei der Interessenabwägung hätten berücksichtigt werden müssen, seien nicht ersichtlich. 13 Die Beteiligten wurden zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. 15 Entscheidungsgründe: 16 Das Gericht konnte gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind. 17 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid vom 28.12.2011 zur Überleitungsanzeige ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 18 1.Nach § 27g BVG gilt für Überleitungsanzeigen Folgendes: Haben Beschädigte oder Hinterbliebene für die Zeit, für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge gewährt werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne von § 12 SGB I ist, kann der Träger der Kriegsopferfürsorge nach § 27g Abs. 1 Satz 1 BVG durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als die Hilfe bei rechtzeitiger Leistung des anderen nicht gewährt worden wäre oder als der Hilfeempfänger nach § 25 c Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 die Aufwendungen zu ersetzen oder zu tragen hat (§ 27 g Abs. 1 Satz 2 BVG). Nach § 27 g Abs. 2 BVG bewirkt die schriftliche Anzeige den Übergang der Ansprüche für die Zeit, für die den Beschädigten oder Hinterbliebenen Leistungen der Kriegsopferfürsorge ohne Unterbrechung gewährt werden; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten. 19 Ob die Voraussetzungen für eine Überleitung in diesem Sinne erfüllt sind, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle; nur soweit die zuständige Behörde dabei auch nach ihrem Ermessen zu befinden hat, ist die gerichtlichen Überprüfung eingeschränkt (vgl. § 114 VwGO). 20 Zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle: BVerwG, Urteil vom 24.07.1975, ‑ V C 22.74 ‑, juris. 21 Vorliegend ist zwischen den Beteiligten allein streitig, ob ein überleitungsfähiger Anspruch besteht. 22 Die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige ist nicht davon abhängt, ob der behauptete bürgerlich-rechtliche Anspruch überhaupt und in der geltend gemachten Höhe besteht. Vielmehr bleibt diese Prüfung ‑ im Falle rechtmäßiger Überleitung ‑ dem zivilgerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung des Anspruchs vorbehalten. Eine Aufhebung der Überleitungsanzeige wegen Fehlern, die den übergeleiteten Anspruch betreffen, kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der übergeleitete Anspruch nach materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen ist (Fall der sog. Negativevidenz). 23 Zum Prüfungsumfang: BVerwG, Beschluss vom 15.04.1996, Buchh. Nr. 24 zu 436.0; VG München, Urteil vom 29.02.2002, ‑ M 32b K 99.638 ‑, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 23.03.2004 ‑ 4 A 35/03 ‑, juris, jeweils m.w.N.. 24 Vorliegend ist ein Fall der Negativevidenz nicht feststellbar. § 27g BVG entspricht § 90 BSHG a.F. bzw. dem an diese Stelle getretenen § 93 SGB XII. 25 Rohr / Strässer, Bundesversorgungsrecht – Kommentar -; Loseblatt: Stand: Januar 2010, § 27g Anm. Nr. 2. 26 Zu § 90 BSHG a.F. hat der Bundesgerichtshof, 27 Urteil vom 14.06.,1995 ‑ IV ZR 212/94 ‑, juris, 28 ausgeführt: 29 „(...) § 90 BSHG dient der Durchsetzung des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG). Er bietet dem Träger der Sozialhilfe ein rechtliches Instrumentarium, um durch Eintritt in die Gläubigerposition den vom Gesetz gewollten Vorrang der Verpflichtungen anderer, die dem Hilfeempfänger die erforderliche Hilfe hätten gewähren können, nachträglich wiederherzustellen, Die Überleitungsermächtigung zielt also ihrem Zweck nach auf die Herstellung derjenigen Haushaltslage beim Sozialhilfeträger, die bestünde, wenn der Anspruch des Hilfeempfängers schon früher erfüllt worden wäre (BVerwG, NJW 1992, 3288). Diese Rechtslage wird nicht etwa erst durch die Überleitungsanzeige geschaffen, sondern besteht materiell-rechtlich von vornherein, sobald Sozialhilfe geleistet wird. Die Überleitungsanzeige als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt (BVerwG, NJW 1990, 3312) konkretisiert und individualisiert diese Erstattungspflicht lediglich, was auch nach dem Tod des Hilfeempfängers noch möglich ist (BVerwG, NJW 1990, 3288). Das verschenkte Vermögen ist damit unabhängig vom Willen des Schenkers in den Grenzen der Haftung aus § 528 BGB dem Träger der Sozialhilfe gegenüber materiell-rechtlich mit der Pflicht belastet, die erbrachten Sozialhilfeleistungen zu erstatten. Daher kann die Haftung des Beschenkten aus § 528 BGB jedenfalls in Höhe der Sozialhilfeleistungen nicht davon abhängen, ob der Schenker noch lebt oder der Anspruch vor seinem Tod übergeleitet oder geltend gemacht worden ist. (...) 30 Diesen Erwägungen schließt sich der Einzelrichter an. 31 Vgl. Urteil der Kammer vom 28.06.2007 – 21 K 3965/06 ‑;siehe auch: VG Augsburg, Urteil vom 04.02.2003 ‑ Au 3 K 02.1428 ‑, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 23.03.2004 – 4 A 35/03 ‑, juris. 32 Der Schenkungsrückforderungsanspruch ist nicht dadurch offensichtlich ausgeschlossen, dass er erst nach dem Tod der Frau G. U. übergeleitet wurde. 33 Ausschlussgründe nach § 534 BGB (keine Rückforderung bei Pflicht- und Anstandsschenkungen) oder § 529 BGB (weiterer Ausschluss des Rückforderungsanspruchs) sind nicht ersichtlich. Vor allem sind seit der Schenkung (13.09.2002) bis zum Erlass des angegriffenen Bescheids (28.12.2011) keine zehn Jahre verstrichen, die zu einem Ausschluss der Rückforderung führen würden, vgl. § 529 Abs. 1 BGB. 34 Ermessensfehler des Beklagten bei der Entscheidung über die Überleitung sind ebenfalls nicht zu erkennen. Die knappen Erwägungen im angegriffenen Bescheid sind rechtlich nicht zu beanstanden. Er hat auf den konkreten Fall der Klägerin abstellende Überlegungen einer Abwägung zwischen den Interessen der Klägerin und der Verwirklichung des Nachranggrundsatzes vorgenommen. Das dabei vom Beklagten dem Nachranggrundsatz eingeräumte starke Gewicht ist nicht zu beanstanden. Besondere Gesichtspunkte, die zugunsten der Klägerin bei der Interessenabwägung hätten berücksichtigt werden müssen und vom Beklagten nicht in die Abwägung eingestellt worden wären, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die vorgebrachten Einwendungen der Entreicherung und des Einsatzes der Schenkung für sog. „Luxusausgaben“ zur Verbesserung des Lebensstandards betreffen das zivilrechtliche Verfahren, ohne dass daraus erkennbar würde, dass der übergeleitete Anspruch nach materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen ist (Fall der sog. Negativevidenz) und deshalb das Ziel der Überleitung, den Nachrang der Kriegsopferfürsorge wiederherzustellen, offensichtlich nicht verwirklicht werden könnte und damit eine Überleitungsanzeige sinnlos wäre. Eine eingehendere Prüfung des Bestehens des übergeleiten Schenkungsrückforderungsanspruches ist im Überleitungsverfahren nicht veranlasst, sondern bleibt – im Falle rechtmäßiger Überleitung – dem anschließenden zivilgerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung des Anspruchs vorbehalten. 35 Vgl. auch VG München, Urteil vom 29.02.2000 – M 32b K 99.638 ‑, juris. 36 2.Kosten: §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 37 Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.