Urteil
15 K 4374/10
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die staatliche Anerkennung einer privaten Bildungseinrichtung als Fachhochschule setzt nicht nur die Erfüllung der in §§70 HRG,72 HG genannten Voraussetzungen voraus, sondern die Behörde darf auch die Zuverlässigkeit maßgeblich einflussnehmender Personen der Trägergesellschaft in die Prognoseentscheidung einbeziehen.
• Bestehen ernsthafte, auf konkreten Tatsachen beruhende Zweifel, dass die Hochschule in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben betrieben wird, ist die Akkreditierung zu versagen; es genügt, dass die Umstände die ernsthafte Besorgnis rechtfertigen, nicht erst ein bereits gesicherter Rechtsverstoß.
• Die Einstellung strafrechtlicher Ermittlungen nach §153a oder §170 StPO entbindet nicht von der Pflicht der Verwaltungsbehörde, die in den Ermittlungsakten dokumentierten Erkenntnisse im Rahmen ihres Amtsermittlungsgrundsatzes zu prüfen und in die Anerkennungsentscheidung einzustellen.
Entscheidungsgründe
Anerkennung privater Fachhochschule kann wegen Unzuverlässigkeit maßgeblicher Personen versagt werden • Die staatliche Anerkennung einer privaten Bildungseinrichtung als Fachhochschule setzt nicht nur die Erfüllung der in §§70 HRG,72 HG genannten Voraussetzungen voraus, sondern die Behörde darf auch die Zuverlässigkeit maßgeblich einflussnehmender Personen der Trägergesellschaft in die Prognoseentscheidung einbeziehen. • Bestehen ernsthafte, auf konkreten Tatsachen beruhende Zweifel, dass die Hochschule in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben betrieben wird, ist die Akkreditierung zu versagen; es genügt, dass die Umstände die ernsthafte Besorgnis rechtfertigen, nicht erst ein bereits gesicherter Rechtsverstoß. • Die Einstellung strafrechtlicher Ermittlungen nach §153a oder §170 StPO entbindet nicht von der Pflicht der Verwaltungsbehörde, die in den Ermittlungsakten dokumentierten Erkenntnisse im Rahmen ihres Amtsermittlungsgrundsatzes zu prüfen und in die Anerkennungsentscheidung einzustellen. Die Klägerin beantragte die staatliche Anerkennung der privaten "V Hochschule für V"; Träger sollte eine neu gegründete GmbH sein, deren Alleingesellschafterin die V1 AG ist. Leitende Personen der Trägerstruktur waren Herr T (Vorstandsvorsitzender der V1 AG) und Frau N (einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der Klägerin), die zuvor als Professoren an der staatlich anerkannten Fachhochschule X tätig gewesen waren. Gegen T und N wurden strafrechtliche Ermittlungen wegen Untreue/Untreuevorwürfen geführt; Ermittlungsverfahren wurden später eingestellt. Die X hatte vorgeworfen, dass Einstufungsprüfungen für von einer Vermittlungsagentur (C2) zugeführte Studierende form- und verfahrenswidrig stattgefunden hätten und private Institute das X-Logo unautorisiert nutzten. Das Ministerium (MIWF) versagte die Anerkennung, weil die Klägerin nicht bereit sei, auf eine Beschäftigung von T und N dauerhaft zu verzichten und weil deren früheres Verhalten die Zuverlässigkeit in Frage stelle. Die Klägerin klagte gegen den Ablehnungs- und Gebührenbescheid. • Rechtliche Grundlagen: §§70 HRG, 72 HG bestimmen die Anerkennungsvoraussetzungen für nichtstaatliche Hochschulen; §75 HG schützt vor irreführender Firmierung; Amtsermittlungsgrundsatz im Verwaltungsverfahren. • Tatbestandliche Bewertung: Das MIWF durfte über die bloßen formellen Antragsunterlagen hinaus prüfen, ob die private Einrichtung in der Praxis die gesetzlichen Vorgaben einhalten wird; es ist auf alle Umstände abzustellen, die eine verlässliche Prognose ermöglichen. • Personelle Zuverlässigkeit: Die Behörde kann auch die Zuverlässigkeit natürlicher Personen, die maßgeblichen Einfluss auf Träger oder Hochschule haben, in die Prognose einbeziehen, weil deren Verhalten den tatsächlichen Betrieb entscheidend prägt. • Beweis- und Darlegungslast: Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Gewähr gegeben ist; verbleiben ernsthafte Zweifel aus konkreten Umständen, ist die Anerkennung zu versagen. • Aktenwürdigung und Verwertung strafrechtlicher Akten: Die aus Strafverfahren stammenden Akten und die Einlassungen der Betroffenen durften verwaltungsbehördlich und gerichtlich verwertet werden; Verfahrenseinstellungen nach §153a bzw. §170 StPO entlassen nicht von der Prüfung der in den Akten dokumentierten Umstände. • Konkrete Feststellungen: Aus den Akten ergaben sich hinreichende Anhaltspunkte, dass T und N in mehrfacher Weise prüfungs- und hochschulrechtswidrig gehandelt, private Institute als ‚Institut der X‘ firmiert und wirtschaftliche Interessen verfolgt haben; dies rechtfertigt die ernsthafte Besorgnis, die V werde nicht ordnungsgemäß betrieben. • Ermessensgebrauch: Die Versagung der Anerkennung war nicht ermessensfehlerhaft; eine Auflage oder Befristung, die faktisch die Grundlage der Antragstellung neutralisieren würde, war nicht geeignet und angesichts vorliegender Umstände auch unzulässig. • Gebührenentscheidung: Die festgesetzte Gebühr liegt im gesetzlichen Rahmen; die Behörde durfte die Höchstgebühr unter Milderungsschranken angemessen ausfüllen, weil intensiver Prüfungsaufwand erforderlich war. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält die Ablehnung der staatlichen Anerkennung für rechtmäßig, weil die Behörde konkret begründete und nachvollziehbare Zweifel an der Gewähr für einen rechtmäßigen Betrieb der geplanten Fachhochschule hatte. Insbesondere besteht berechtigt die Sorge, dass die maßgeblich einflussnehmenden Personen der Trägergesellschaft (Herr T und Frau N) nicht die für eine staatlich anerkannte Hochschule nötige Zuverlässigkeit besitzen, da ihre früheren Handlungen bei der X gravierende Verstöße gegen Hochschul‑ und Prüfungsrecht aufwiesen und private Aktivitäten den Studierenden- und Hochschulinteressen schadeten. Die vorgelegten Umstände rechtfertigen es, der Klägerin die erforderliche Prognosegewähr nicht zuzuerkennen; deshalb besteht kein Anspruch auf Anerkennung oder auf erneute Bescheidung des Antrags. Auch die Festsetzung der Gebühr ist rechtmäßig; die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.