Urteil
10 K 3852/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:0703.10K3852.12.00
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Tenor
Unter teilweiser Aufhebung der Bescheinigung der Bezirksregierung E vom 22. Februar 2012 sowie unter Aufhebung ihres Wi¬der-spruchsbescheides vom 30. April 2012 wird festgestellt, dass der Kläger auch ab dem 1. März 2012 weiterhin beihilfeberechtigt mit ei-nem Bemessungssatz von 70% ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Unter teilweiser Aufhebung der Bescheinigung der Bezirksregierung E vom 22. Februar 2012 sowie unter Aufhebung ihres Wi¬der-spruchsbescheides vom 30. April 2012 wird festgestellt, dass der Kläger auch ab dem 1. März 2012 weiterhin beihilfeberechtigt mit ei-nem Bemessungssatz von 70% ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger steht als beamteter Lehrer im Dienst des beklagten Landes. Er ist Vater dreier Kinder, nämlich des am 0.00.1988 geborenen Sohnes E1, der am 0.0.1991 geborenen Tochter N und des am 00.0.1997 geborenen Sohnes B. Die Kinder sind sämtlich aus der Ehe des Klägers mit Frau C hervorgegangen. Unter dem 10. März 1996 gaben die damaligen Eheleute eine gemeinsame Erklärung gegenüber dem Regierungspräsidenten E zur Vorlage bei der Beihilfestelle ab, wonach der Kläger den erhöhten Bemessungssatz von 70%, die Ehefrau den Bemessungssatz von 50% erhalten solle. 1999 trennten sich die Eheleute; in der Folge wurde die Ehe geschieden. Bereits unter dem 9. November 1999 hatte die Beihilfestelle der Stadt T vermerkt, gegenüber der Erklärung vom 10. März 1996 habe sich der Sachverhalt nunmehr geändert, da die Eheleute getrennt voneinander lebten. Laut Auskunft der Ehefrau des Klägers hätten die Eheleute keine Einigung darüber erzielen können, bei wem der erhöhte Bemessungssatz angewandt werden solle. Daher sei bei beiden Eheleuten nur der Bemessungssatz von 50% anzuwenden. Gleichwohl wurde dem Kläger weiterhin stets Beihilfe unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes von 70% gewährt. Im Zuge der Einführung des Scan-Verfahrens wurden 2010 die personenbezogenen Angaben des Klägers überprüft. Die Beihilfestelle der Bezirksregierung E stellte sich nunmehr im Anschluss an den Vermerk vom 9. November 1999 auf den Standpunkt, sie könne bei dem Kläger nur noch einen Beihilfebemessungssatz von 50% berücksichtigen, verzichtete aber für abgeschlossene Sachverhalte auf eine Rückforderung. Es entspann sich ein Schriftverkehr. Der Kläger legte seine Bezügemitteilung für Januar 2011 vor, auf der weiterhin alle drei Kinder als sogenannte Zählkinder verzeichnet sind. Die ehemalige Ehefrau des Klägers widerrief unter dem 17. Februar 2011 ihre Einwilligung zu der Erklärung von März 1996. Unter dem 22. Februar 2012 stellte die Bezirksregierung E dem Kläger eine "Bescheinigung" aus, wonach er Beamter und beihilfeberechtigt für sich selbst, seine nicht selbst beihilfeberechtigte (jetzige) Ehefrau und die berücksichtigungsfähigen Kinder sei; sein Bemessungssatz betrage gemäß § 12 Abs. 1 BVO ab 1. März 2012 50%. Der Kläger legte gegen die Höhe des Bemessungssatzes Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 30. April 2012 zurückgewiesen wurde. Am 11. Mai 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, ihm stehe weiterhin der Beihilfebemessungssatz von 70% zu, da die hierzu abgegebene Erklärung nicht einvernehmlich geändert worden sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Änderung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 22. Februar 2012 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 30. April 2012 zu verpflichten, den Bemessungssatz für den beihilfeberechtigten Kläger auch ab dem 1. März 2012 weiterhin mit 70% anzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf § 12 Abs. 1 Satz 3 BVO. Danach habe die Erklärung vom 10. März 1996 keine Gültigkeit mehr, da einer der Erklärenden seinen eindeutigen Willen, an der Regelung für die Zukunft nicht festhalten zu wollen, kundgetan habe. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Der Klageantrag war gemäß § 88 VwGO auf einen Feststellungsantrag umzustellen, da der ausdrücklich gestellte Verpflichtungsantrag dem klägerischen Begehren nicht gerecht wird. Mit der Verpflichtungsklage kann der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt werden (§ 42 Abs. 1 VwGO), dessen Regelungsgehalt schon feststehen muss. Dies wäre der Fall, wenn der Kläger die Gewährung von Beihilfe in bestimmter Höhe erstreben würde. So liegt es indessen nicht; dem Kläger ist es vielmehr um eine von einem konkreten Beihilfebegehren losgelöste grundsätzliche Klärung zu tun. Der nach seiner Auffassung mit 70% anzusetzende Beihilfebemessungssatz soll erst daran anschließend zur Grundlage konkreter Leistungsgewährungen der Beihilfestelle durch Verwaltungsakt gemacht werden. Dieses Ziel ist richtigerweise mit dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Feststellungsantrag zu verfolgen. Mit dem so gefassten Antrag hat die Klage Erfolg. I. Sie ist zulässig. Das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) ist gegeben. Es besteht insbesondere dann, wenn die Rechtslage unklar ist, weil die zuständige Behörde insoweit anderer Auffassung als der Kläger ist. So liegt es hier. Der Kläger hat unter diesem Gesichtspunkt ein berechtigtes Interesse daran, dass alsbald verbindlich geklärt wird, mit welchem Bemessungssatz ihm Beihilfe zusteht. Der Beklagte hat sich insoweit auf den Standpunkt gestellt, dass dieser Bemessungssatz 50% beträgt. Da der Kläger anderer Auffassung ist, werden hieraus voraussichtlich Rechtsstreitigkeiten mit der Beihilfestelle entstehen. Diese können durch eine alsbaldige verbindliche Klärung vermieden werden. Der Beamte muss sich gegenüber einer solchen generellen Klärung auch unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) nicht darauf verweisen lassen, zunächst krankheitsbedingte Aufwendungen geltend zu machen, um dann nach deren Ablehnung Verpflichtungsklage zu erheben. Vgl. übereinstimmend VG Arnsberg, Beschluss vom 13. Mai 2011 - 13 K 515/10 -, juris; Urteil der Kammer vom 23. April 2012 - 10 K 4349/11 -, juris. Das beamtenrechtlich in jedem Fall erforderliche Widerspruchsverfahren ist durchgeführt (§ 54 Abs. 2 BeamtStG). II. Die Klage ist auch begründet. Die von dem Kläger begehrte Feststellung trifft zu. Er ist ab dem 1. März 2012 auch weiterhin beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70%. Zwischen den Beteiligten ist allein die Höhe des Beihilfebemessungssatzes im Streit. Er richtet sich nach § 12 Abs. 1 der heutigen Beihilfenverordnung für die Landesbeamten NRW (BVO). Nach Satz 3 dieser Bestimmung beträgt er 70%, wenn bei dem Kläger mindestens zwei Kinder berücksichtigungsfähig sind. Für die Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder ist § 2 Abs. 2 BVO heranzuziehen, der auf den Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz verweist. Hierzu hat der Kläger eine Bezügemitteilung vorgelegt, die alle seine drei Kinder weiterhin als sogenannte Zählkinder aufführt. Sie sind danach im Familienzuschlag und damit auch für die Beihilfe berücksichtigungsfähig. Die Berücksichtigungsfähigkeit der Kinder erlischt weder durch die Trennung der Eheleute noch durch deren Scheidung. Vgl. die Beispiele bei Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht in NRW, Stand: Januar 2012, B I § 12 Anm. 2 (zu b). Hierin besteht zwischen den Beteiligten auch Einigkeit. Hätte der Kläger nämlich weniger als zwei berücksichtigungsfähige Kinder, so würde sich die Frage einer Zuordnung des 70%igen Bemessungssatzes zwischen den ehemaligen Eheleuten erst gar nicht stellen. Der danach für den Kläger maßgebliche Beihilfebemessungssatz von 70% entfällt - anders als der Beklagte meint - nicht durch die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 4 BVO. Dabei kann unterstellt werden, dass in der Person der ehemaligen Ehefrau des Klägers weiterhin ebenfalls die Voraussetzungen für einen Bemessungssatz in derselben Höhe gegeben sind mit der Folge, dass nur einem Berechtigten der erhöhte Satz zusteht. Wer von beiden dieser Berechtigte sein soll, ist einvernehmlich zu bestimmen. Die Bestimmung behält ihre Gültigkeit grundsätzlich auch dann, wenn sich die zugrunde liegenden Verhältnisse ändern oder einer der (ehemaligen) Eheleute sich nicht mehr an die Erklärung gebunden fühlt. Der Beihilfestelle soll nämlich nicht durch einen häufigen Wechsel der Bestimmung ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen. Dies kommt im Gesetz mit der Wendung zum Ausdruck, die Bestimmung könne "nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden". Dafür reicht es z.B. nicht aus, dass durch den Wechsel Krankenversicherungsbeiträge eingespart werden könnten. Demgegenüber können Trennung oder Scheidung ein Anlass für eine Neubestimmung sein. Auch die Neubestimmung muss von den Beihilfeberechtigten einvernehmlich getroffen werden. Die Festsetzungsstelle ist nicht befugt, den entgegenstehenden Willen einer Person zu ersetzen. Vgl. Mohr/Sabolewski a.a.O. Nach diesen Grundsätzen, von denen ausweislich des Widerspruchsbescheids auch der Beklagte ausgeht, sind die Voraussetzungen für eine Änderung der Bestimmung hier nicht erfüllt. Zwar lag mit der Trennung und späteren Scheidung der ehemaligen Eheleute ein Anlass vor, bei dem diese eine beachtliche Neubestimmung hätten treffen können. Dies hätte aber einvernehmlich geschehen müssen. An dem Einvernehmen fehlt es, da der Kläger weiterhin den Bemessungssatz von 70% für sich beansprucht. Seine frühere Ehefrau hat sich demgegenüber (einseitig) mit dem unter dem 17. Februar 2011 erklärten "Widerruf" von der Erklärung vom 10. März 1996 gelöst. Der im Klageverfahren eingenommene Standpunkt des Beklagten, die ursprüngliche Erklärung entfalte schon dann keine Gültigkeit mehr, wenn einer der Erklärenden aus einem beachtlichen Anlass seinen eindeutigen Willen kundtue, an der Regelung für die Zukunft nicht festhalten zu wollen, steht mit den dargelegten Grundsätzen nicht in Einklang. Sie stimmt zudem nicht mit dem Wortlaut des Gesetzes überein, nach dem bei Vorliegen eines Ausnahmefalles eine Neubestimmung getroffen werden "kann". Es bleibt also den (ehemaligen) Eheleuten überlassen, ob sie einen Ausnahmefall wie ihre Trennung oder Scheidung zum Anlass nehmen, die Bestimmung neu zu treffen. Sehen sie davon ab, so verbleibt es weiterhin bei der ursprünglichen Bestimmung. Der Rechtsstandpunkt des Beklagten liefe demgegenüber darauf hinaus, dass die Eheleute bei Trennung oder Scheidung eine Obliegenheit träfe, einvernehmlich eine Neubestimmung vorzunehmen mit der Folge, dass bei Ausbleiben dieser Neubestimmung keiner der beiden den erhöhten Satz beanspruchen könnte. Davon ist im Gesetz nicht die Rede. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Allein die Entscheidung über die Kosten ist für vorläufig vollstreckbar erklärt worden, da die Feststellung (der Ausspruch in der Hauptsache) einer Vollstreckung nicht zugänglich ist.