Beschluss
3 L 316/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0703.3L316.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 1744/12 des Antragstellers gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 12. Januar 2012 zur Erweiterung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung und zur Aufzucht von Truthühnern (Puten) mit 55.410 Tier-plätzen (davon 35.777 Bestand) und 175 Rinder (davon 175 Tierplätze Bestand) einschließlich erforderlicher Nebeneinrichtungen wird wie-derhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. 1 Der Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 1744/12 gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 12. Januar 2012 zur Erweiterung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung und zur Aufzucht von Truthühnern (Puten) mit 55.410 Tierplätzen (davon 35.777 Bestand) und 175 Rinder (davon 175 Tierplätze Bestand) einschließlich erforderlicher Nebeneinrichtungen wiederherzustellen, 3 hat Erfolg. 4 Der Antrag ist auf Grundlage der §§ 80a Abs. 3 i. V. m. 80 Abs. 5 und 2 Nr. 4 VwGO zulässig. 5 Insbesondere ist der Antragsteller entsprechend §§ 42 Abs. 2 a. A. VwGO i. V. m. 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG antragsbefugt. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dies gilt jedoch nur, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende gesetzliche Bestimmung ist § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG. Danach kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine solche Entscheidung oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, Rechte Einzelner begründen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 6 Der angegriffene Genehmigungsbescheid ist eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Nach dieser Vorschrift findet das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Anwendung auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Dies trifft hier zu. Nach § 3c Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 7.4.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG findet für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Truthühnern mit 40.000 bis weniger als 60.000 Plätzen nach § 3c Satz 1 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls über die Frage statt, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Zum welchem Ergebnis diese Prüfung kommt, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang. Voraussetzung ist insoweit alleine die Möglichkeit des Bestehens einer UVP-Pflicht. 7 Vgl. Schieferdecker in Hoppe / Beckmann, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Kommentar, 4. Auflage 2012, § 1 UmwRG, Rn. 22 m. w. N. 8 Soweit der Beigeladene hiergegen einwendet, die Klage sei unzulässig, weil der Antragsgegner die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt und festgestellt habe, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen zu befürchten seien, sodass sich eine UVP-Pflicht weder abstrakt generell (Vorhaben Spalte 1 Anlage 1 zum UVPG) noch abstrakt konkret (Vorhaben Spalte 2 Anlage 1 zum UVPG) aus dem Ergebnis einer durchgeführten allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls ergebe, verkennt er, dass nach § 2 Abs. 1 UVPG die Umweltverträglichkeitsprüfung unselbstständiger Teil des Genehmigungsverfahren ist, welche ja gerade Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung im Klageverfahren ist. Zwar bestimmt hierzu § 3a Satz 4 UVPG, dass in Fällen, in denen die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, – wie hier – auf einer Vorprüfung des Einzelfalls beruht, die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c durchgeführt worden und das Ergebnis nachvollziehbar ist. Diese Einschränkung der gerichtlichen Überprüfbarkeit bezieht sich aber (allein) auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach dem UVPG. Sie findet dagegen auf die Zulässigkeits- und Begründetheitsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 5 UmwRG keine Anwendung. Hierbei handelt es sich um Prozessrecht, welches die Vorschriften der §§ 42 Abs. 2 und 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ersetzt. Derartige Prozessnormen sind mit einem gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum eines Beteiligten nicht vereinbar. Deshalb kann die Kammer im vorliegenden Zusammenhang die Frage, ob das in Rede stehende Verfahren UVP-pflichtig ist, durchaus anders als der Antragsgegner beantworten. 9 Der Antragsteller ist als vom Land Nordrhein-Westfalen anerkannte Naturschutzvereinigung und als eine vom Umweltbundesamt anerkannte Umweltvereinigung gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 und 5 Abs. 2 UmwRG aktivlegitimiert. 10 Er macht die Verletzung solcher Vorschriften geltend, die er als Umweltverband zu rügen berechtigt ist. 11 Einschlägige Maßstabsnorm ist § 2 Abs. 1 UmwRG, der unter Beachtung unionsrechtlicher Vorgaben aber nur modifiziert angewandt werden kann. 12 Vgl. dazu im Einzelnen: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 -, juris, Rn. 21 und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. Dezember 2011 - 8 D 58/08.AK -, juris, Rn. 99 ff. 13 Der Antragsteller beruft sich auf formell- und materiellrechtliche Vorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Er macht die Betroffenheit in seinem auf den Umweltschutz ausgerichteten Aufgabenbereich geltend. Im Verwaltungsverfahren hat er sich zur Sache geäußert, soweit ihm dazu Gelegenheit gegeben worden ist. 14 Ob zu den von ihm als verletzt gerügten Bestimmungen auch Vorschriften gehören, die Rechte Einzelner begründen, wie es § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG weiter voraussetzt, erscheint zweifelhaft, bedarf nach Lage des Falls aber keiner Klärung, weil die maßgeblichen Bestimmungen im Unionsrecht wurzeln. Die schutznormakzessorische Ausgestaltung der umweltrechtlichen Verbandsklage verstößt gegen Art. 10a UVP-RL, soweit mit ihr Verstöße gegen Vorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Regelungen geltend gemacht werden. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011, a. a. O. 16 Wie der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 12. Mai 2011 - Rs. C-115/09, Trianel - NJW 2011, 2779, ausgeführt hat, steht Art. 10a UVP-RL Rechtsvorschriften entgegen, die einer Umweltvereinigung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 UVP-RL die Möglichkeit versagen, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Zulassungsentscheidung über Projekte im Sinne von Art. 1 Abs. 1 UVP-RL eine Verletzung von aus dem Umweltrecht der Union hervorgegangenen Rechtsvorschriften geltend zu machen, nur weil diese Vorschriften allein die Interessen der Allgemeinheit und nicht die Rechtsgüter Einzelner schützen. Mit Rücksicht auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts muss deshalb bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG die einschränkende Vorgabe, dass nur Vorschriften, die Rechte Einzelner begründen, als verletzt gerügt werden können, ausgeklammert werden, soweit es um umweltrechtliche Vorschriften zur Umsetzung von Unionsrecht geht. Letzteres trifft jedenfalls für die vom Antragsteller als verletzt gerügten Vorschriften der "Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "E" in der Stadt L und der Gemeinde L1, Kreis L" der Bezirksregierung E1 vom 14. Juni 2005 00.0.00.00.00 (im Folgenden: "NSG-Verordnung") zu. Ausweislich des § 1 NSG-Verordnung dient die Festsetzung des Naturschutzgebiets dem Schutz der nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) vom 21. Mai 1992 (Abl. EG Nr. L 305 S. 42) gemeldeten Gebiete XX-000-000 "X (Teilfläche des NSG E)" sowie XX 1111-111 "NSG L2, nur Teilfläche, mit Erweiterung" sowie des nach der Richtlinie 79/409/EWG von der Landesregierung NRW erklärten europäischen "Vogelschutzgebietes, XX-2222-222 V". 17 Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. 18 Bei der gebotenen Abwägung der beteiligten Interessen lässt sich ein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses sowie des Vollzugsinteresses des Beigeladenen als Genehmigungsinhaber gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht feststellen. 19 Inhaltlicher Maßstab der gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO ist eine eigenständige umfassende Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das durch den Antragsteller geltend gemachte Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse sowie das Interesse der durch den Verwaltungsakt begünstigten Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits. Diese Abwägung hat der Gesetzgeber zunächst dahin vorgenommen, dass Widerspruch und Klage im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes des Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten (§ 80 Abs. 1 VwGO), diese aber entfällt, wenn die Behörde – wie hier mit Bescheid vom 16. Februar 2012 – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gesondert angeordnet hat. 20 Das Gericht prüft mithin im Falle einer solchen Anordnung, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse bzw. das private Interesse des Adressaten an der sofortigen Vollziehung des ihn begünstigenden Verwaltungsakts höher gewichtet hat als das Aufschubinteresse. In diesem Zusammenhang sind zunächst die Erfolgsaussichten der Klage von Bedeutung. Dem Antrag des Dritten auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ist in der Regel stattzugeben, wenn die angefochtene Genehmigung offensichtlich rechtswidrig ist, denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Genehmigungsinhabers oder ein Interesse der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Genehmigung nicht bestehen. Umgekehrt wird regelmäßig der Antrag abzulehnen sein, wenn die Genehmigung in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Können die Erfolgsaussichten nicht verlässlich beurteilt werden, ist eine offene Abwägung der Interessen vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Vollziehung der Genehmigung sprechen. 21 Vorliegend dürfte die angegriffene Änderungsgenehmigung gemäß §§ 16, 4 und 6 BImSchG einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten. 22 Der Antragsteller rügt in seinem Einwendungsschreiben vom 30. Mai 2011 zu Recht, dass das genehmigte Vorhaben in einem Naturschutzgebiet liegt und dies den einschlägigen Schutzbestimmungen widerspricht. 23 Der Genehmigungsbescheid ist rechtswidrig, weil er gegen die NSG-Verordnung verstößt. Der Anlagenstandort befindet sich im Naturschutzgebiet "E". Ausweislich der Karte "Anlage 2.6" zur NSG-Verordnung ist zwar der Hof des Beigeladenen von dem geschützten Gebiet ausgenommen. Die Fläche, die nunmehr durch die Erweiterung in Anspruch genommen werden soll, liegt aber innerhalb des geschützten Gebiets und ist als Entwicklungsfläche gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 NSG-Verordnung ausgewiesen. 24 Liegt die Fläche, die nunmehr in Anspruch genommen werden soll, in dem Naturschutzgebiet, greifen für sie die Verbote des § 3 NSG-Verordnung. Nach dessen Absatz 1 sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung von Natur und Landschaft oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Darunter fallen nach Absatz 2 Nr. 2 insbesondere bauliche Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 BauO NRW und damit auch die dem Beigeladenen genehmigte Anlage. 25 Die Ausnahme des § 4 Abs. 1 Nr. 7 NSG-Verordnung greift hier nicht. Danach ist die Erteilung von Baugenehmigungen für Anlagen innerhalb der in den Karten gemäß § 2 Abs. 2 und 3 schraffiert dargestellten räumlichen Entwicklungsflächen zwar erlaubt. Dies gilt aber nur für Anlagen, die der Erweiterung einer bestehenden landwirtschaftlichen Hofstelle dienen. Dies ist hier nicht der Fall. Bei dem Hof des Beigeladenen handelt es sich schon nicht um eine bestehende landwirtschaftliche Hofstelle. Auch die genehmigte Erweiterung führt nicht dazu. 26 Der Begriff der Landwirtschaft ist gesetzlich definiert in § 201 BauGB. Danach ist Landwirtschaft insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Dazu gehört der Betrieb des Beigeladenen unstrittig nicht, wie auch in der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 20. April 2011 ausdrücklich festgestellt wird. 27 Der Einschätzung des Beigeladenen, dass bei der Auslegung von § 4 Abs. 1 Nr. 7 NSG-Verordnung die Definition des § 201 BauGB nicht heranzuziehen sei, vermag die Kammer nicht zu folgen. Dem Beigeladenen ist zwar einzuräumen, dass sein Betrieb steuerlich oder wirtschaftlich als Landwirtschaft zu qualifizieren sein mag. Vorliegend geht es aber nicht um steuerliche oder wirtschaftliche Gesichtspunkte. Gegenstand von § 4 Abs. 1 Nr. 7 NSG-Verordnung ist vielmehr die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Baugenehmigung abweichend vom Verbot der Errichtung baulicher Anlagen im Sinne von des § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 BauO NRW erteilt werden darf. Schon dieser baurechtliche Ansatz legt es nahe, hier § 201 BauGB heranzuziehen. Selbst wenn man aber für das Naturschutzrecht einen vom Baurecht abweichenden Begriff der Landwirtschaft definieren wollte, wäre dieser jedenfalls enger zu fassen. 28 Im Vordergrund des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§§ 1 und 2 LG NRW) steht die konservierende Zielsetzung, die die vorfindliche Gestalt und Nutzung der Landschaft möglichst bewahren will, auch soweit sie eine von menschlicher Ertragswirtschaft geprägte Kulturlandschaft ist. Dem Landschaftsschutzrecht geht es um die Erhaltung der vorgefundenen Eigentümlichkeit und Einmaligkeit von Natur und Landschaft. 29 Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 28. Mai 1997 - 14 VG 6757/96 -, juris, Rn. 17 m. w. N. 30 Ziel des Bundesnaturschutzgesetzes ist es dabei, die tägliche Wirtschaftsweise eines Landwirts bzw. eines Forstwirts von naturschutzrechtlichen Anforderungen freizustellen. 31 Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 28. Mai 1997, a. a. O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13. April 1983 - 4 C 76.80 -, DVBl. 1983, S. 897 f. 32 Privilegiert sind danach nur die Nutzung und die pflegerischen Maßnahmen im Rahmen der Bewirtschaftung. Der konservative Ansatz des Naturschutzes berücksichtigt zwar, dass die geschützte Fläche als Kulturlandschaft erst durch die vorhandene landwirtschaftliche Nutzung entstanden ist und die Erhaltung dieser Nutzung deshalb auch Teil des Naturschutzes ist. Damit ist eine Ausdehnung eines landwirtschaftlichen Betriebs in Richtung gewerblicher oder gar industrieller Nutzung der Fläche eines Naturschutzgebiets aber gerade nicht vereinbar. Eine andere Betrachtungsweise würde insbesondere den in § 5 BNatSchG und § 2c LG NRW aufgestellten Vorstellungen von und Anforderungen an die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft nicht gerecht. 33 Aus dem Vorgesagten ergibt sich weiter, dass auch die – zu den oben geprüften Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG spiegelbildlichen – Begründetheits-voraussetzungen des § 2 Abs. 5 Satz 1 UmwRG vorliegen. 34 Dies gilt auch für die Anforderung des § 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG. Danach muss bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen. Eine solche Pflicht bestand hier im Hinblick auf den Umstand, dass das Vorhaben gegen die NSG-Verordnung verstößt. 35 Wie bereits ausgeführt, findet nach § 3c Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 7.4.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Truthühnern mit 40.000 bis weniger als 60.000 Plätzen nach § 3c Satz 1 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls über die Frage statt, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Dabei ist eine solche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde auf Grund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 zu berücksichtigen wären. 36 Die Einzelfallprüfung erfolgt auf der Grundlage einer überschlägigen Prüfung durch die zuständige Behörde im Sinne einer Einschätzung, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Aus dem summarischen Charakter der Vorprüfung folgt dabei, dass insoweit die plausible Erwartung solcher Umweltauswirkungen ausreicht. 37 Vgl. Dienes in Hoppe / Beckmann, a. a. O., § 3c UVPG, Rn. 2. 38 Die Bewertungskriterien des § 12 UVPG sind die gleichen, die auch bei der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung zur Anwendung gelangen. Bewertungsmaßstäbe sind dabei auch rechtliche Maßstäbe. Beim Erlass von Gesetzen, Rechtsverordnungen und auch von Verwaltungsvorschriften bedarf es denknotwendig und stets einer Abwägung auch mit anderen Belangen. Eine solche Abwägung mit anderen Belangen muss der Gesetz- und Verordnungsgeber nicht zuletzt wegen des verfassungsrechtlich verankerten und damit auch ihn bindenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vornehmen. Den insoweit vom Gesetz- und Verordnungsgeber verbindlich abgewogenen rechtlichen Bewertungsmaßstäben kommt dabei eine größere demokratische und wissenschaftliche Legitimation zu. 39 Vgl. Beckmann in Hoppe / Beckmann, a. a. O., § 12 UVPG, Rn. 22. 40 Schreibt deshalb eine Schutzgebietsverordnung vor, dass bestimmte Vorhaben innerhalb bestimmter Schutzzonen nicht errichtet oder betrieben werden können, dann ist die Verordnung selbstverständlich als Bewertungsmaßstab bei der Umweltverträglichkeitsprüfung – und damit auch bei der Vorprüfung – zu verwenden. Denn es wäre wenig sinnvoll, im Rahmen des Bewertungsvorgangs langwierige, kostenträchtige und komplizierte Bewertungsverfahren zu entwickeln oder anzuwenden, wenn aufgrund einer klaren rechtlichen Vorgabe die Durchführbarkeit eines Vorhabens am beabsichtigten Standort ausscheidet. 41 Vgl. Beckmann in Hoppe / Beckmann, a. a. O., § 12 UVPG, Rn. 29. 42 So liegen die Verhältnisse auch hier. Die NSG-Verordnung schreibt in ihrem § 3 Abs. 2 Nr. 2 eindeutig vor, dass in dem Schutzgebiet bauliche Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 BauO NRW und damit die auch die dem Beigeladenen genehmigte Anlage nicht errichtet oder verändert werden dürfen. Der Antragsgegner ist an diese normative Wertung gebunden und nicht berechtigt, einen Verstoß hiergegen als nicht erhebliche nachteilige Umweltauswirkung einzuschätzen. 43 Hält die angegriffene Genehmigung voraussichtlich einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, erweist sich dieses für die vorzunehmende Interessenabwägung als ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage für den Beigeladenen zunächst nur mit einer Verzögerung der Verwirklichung seines Vorhabens einhergeht. Dagegen dürfte eine sofortige Vollziehung der Genehmigung mit nicht oder nur schwer rückgängigmachbaren Eingriffen und Schäden in dem Naturschutzgebiet verbunden sein. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Danach hat der Antragsgegner als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, können ihm keine Kosten auferlegt werden. 45 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; sie berücksichtigt die Ziffern 1.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327).