Beschluss
17 L 1056/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:0706.17L1056.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 77.939,25 Euro festgesetzt.
Der Tenor soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 77.939,25 Euro festgesetzt. Der Tenor soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden. Der am 25. Juni 2012 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen den Besitzeinweisungsbeschluss der Bezirksregierung E vom 15. Juni 2012 in der Gestalt des Nachtragsbeschlusses vom 28. Juni 2012 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob für die Zulässigkeit des Eilantrags die vorherige Klageerhebung erforderlich ist oder ob der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO schon vor der - hier noch fristgerecht möglichen - Einlegung der Anfechtungsklage gestellt werden kann, vgl. zum Meinungsstreit Kopp/Schenke, VwGO, 17.Aufl., § 80 Rz. 139. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Besitzeinweisungsbeschlusses. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der vorzeitigen Besitzeinweisung hat der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die materiellen Voraussetzungen der Maßnahme mit dem Schutz der Allgemeinheit vor wesentlichen Nachteilen begründet und ausgeführt, dass eine Verschiebung der Baumaßnahme auf den Flächen des Antragstellers den Hochwasserschutz deutlich herabsetzte. Die Durchführung der Deichsanierung auch im Bereich der Flächen des Antragstellers bis zum Beginn der hochwassergefährdeten Zeit ab dem 1. November 2012 gewährleiste einen ausreichenden Hochwasserschutz für die anstehende Hochwassersaison auch in diesem Abschnitt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn hier ausnahmsweise der sofortige Vollzug mit Erwägungen zur Rechtfertigung des Besitzeinweisungsbeschlusses selbst begründet wird. Die Gesichtspunkte, die das erforderliche qualifizierte öffentliche Interesse im Sinne des § 37 Abs. 1 des Gesetzes über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesenteignungs- und –entschädigungsgesetz (EEG NRW) - ergeben, stimmen weitgehend mit denjenigen überein, die die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO rechtfertigen, vgl. Scheidler, Die vorzeitige Besitzeinweisung in Nordrhein-Westfalen nach dem Landesenteignungs- und –entschädigungsgesetz, NWVBl. 2009, 292 (294); OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2008 – 20 B 1789/07 -, juris, Rz. 23 bezüglich der die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses tragenden Gesichtspunkte. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da der Besitzeinweisungsbeschluss nach der im einstweiligen Rechtsschutz allein gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist. Rechtsgrundlage für den Besitzeinweisungsbeschluss ist § 37 Abs. 1 Satz 1 EEG NRW. Die Anwendbarkeit dieses Gesetzes wird in § 46 Satz 2 LWG für Zwecke eines dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Gewässerausbaus ausdrücklich angeordnet. Deichbauten stellen einen Gewässerausbau dar (§ 67 Abs. 2 Satz 3 WHG). Deiche dienen wegen des damit bezweckten Hochwasserschutzes dem Wohl der Allgemeinheit. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 EEG NRW kann die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens, für das enteignet werden soll, auf dessen Antrag in den Besitz des von dem Vorhaben betroffenen Grundstücks einweisen, wenn die sofortige Ausführung des Vorhabens aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten ist; sofern ein Planfeststellungsverfahren nach anderen Gesetzen durchzuführen ist oder nach diesem Gesetz durchgeführt wird (§ 23 Abs. 1 Satz 1), muss zusätzlich der Plan unanfechtbar sein oder ein Rechtsmittel darf keine aufschiebende Wirkung haben. Die Zulässigkeit der Enteignung muss mit einem hinreichenden Grad von Sicherheit als gegeben angesehen werden können. § 4 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Diese Voraussetzungen liegen sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht vor. Der Beigeladene und Träger des Vorhabens hat unter dem 10. Mai 2012 den erforderlichen Antrag gestellt. Über die Besitzeinweisung ist am 30. Mai 2012 mündlich verhandelt worden (§ 37 Abs. 2 Satz 1 EEG NRW). Der Beschluss wurde ordnungsgemäß zugestellt (§ 37 Abs. 2 Satz 3 EEG NRW). Auf den Antrag des Antragstellers hat der Antragsgegner unter Ziffer 4 des Beschlusses ferner die Besitzeinweisung von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht (§ 37 Abs. 3 Satz 2 EEG NRW), indem er sich die Außervollzugsetzung des Beschlusses und dessen Widerruf vorbehalten hat. Der Beigeladene hat die Sicherheit in Form einer Bürgschaft der Sparkasse L vom 27. Juni 2012 auch bereits geleistet. Ferner ist unter dem 15. Juni 2012 das ebenfalls auf Antrag des Antragstellers eingeholte Gutachten über den Zustand des Grundstücks vor Besitzeinweisung erstellt worden (§ 37 Abs. 4 EEG NRW). Das für das Vorhaben des Beigeladenen – Sanierung des Deiches des Deichverbandes Y-L von Rheinstrom-km xxx,x bis yyy,y, linkes Ufer, 2. Bauabschnitt – erforderliche Planfeststellungsverfahren ist durchgeführt. Der Plan ist vom Antragsgegner unter dem 17. Juni 2003 festgestellt worden. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Plans sind im vorliegenden Verfahren nicht vorgebracht worden. Besonders schwerwiegende und offenkundige Fehler, die seine Wirksamkeit in Frage stellen könnten (§ 43 Abs. 1 und 3, § 44 i.V.m. § 72 Abs. 1 VwVfG NRW), sind nicht ersichtlich. Ferner wurde die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses angeordnet. Den hiergegen gestellten einstweiligen Rechtsschutzantrag hat der Antragsteller zurückgenommen. Seiner gegen den Planfeststellungsbeschluss anhängigen und derzeit ruhenden Klage (17 K 4888/03) kommt demnach keine aufschiebende Wirkung zu. Die Zulässigkeit der Enteignung der vom Besitzeinweisungsbeschluss erfassten Flächen des Antragstellers ist mit dem notwendigen Grad an Wahrscheinlichkeit anzunehmen (§ 37 Abs. 1 Satz 3 EEG NRW). Geboten ist eine prognostische Absicherung der Zulässigkeit einer Enteignung, also der rechtlichen Möglichkeit, nicht aber eine gleichsam absolute Gewissheit dafür, dass eine Enteignung erfolgen wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2008 – 20 B 1789/07 -, juris, Rz. 20. Der Besitzeinweisungsbeschluss bezieht sich auf die planfestgestellte Deichsanierung und auf nach dem Planfeststellungsbeschluss für eine Inanspruchnahme vorgesehene Flächen. Das gilt ausweislich des Anlieger- und Grunderwerbsplans auch für das Flurstück G1. Von diesem Grundstück werden 1.300 qm in Anspruch genommen; die Restfläche von 109 qm wird dem dem Besitzeinweisungsbeschluss beigelegten Lageplan zufolge nicht für die Bauarbeiten benötigt. Der Planfeststellungsbeschluss vom 17. Juni 2003 ist vollziehbar und hat gemäß § 71 WHG enteignungsrechtliche Vorwirkung. Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend (§ 71 Satz 3 WHG). Das bedeutet, dass die Zulässigkeit der Enteignung der für das planfestgestellte Vorhaben benötigten Flächen schon auf der vorgelagerten Ebene der Planfeststellung abschließend zu klären und ggf. dort gerichtlich zu überprüfen ist. Fragen der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses stellen sich im Besitzeinweisungsverfahren nicht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2008 – 20 B 1769/07 -, juris, Rz. 19. Aus dem Umstand, dass der Antragsteller Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben hat, lassen sich daher keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses ableiten. Sollte der Planfeststellungsbeschluss im Klageverfahren aufgehoben werden, zieht dies ggf. die Notwendigkeit der Rückgängigmachung einer zuvor erfolgten Nutzung von Flächen für das Vorhaben und die Wiedereinsetzung in deren Besitz nach sich. Diese Unwägbarkeiten sind aber mit der durch § 37 Abs. 1 EEG NRW eröffneten Möglichkeit, die vorzeitige Besitzeinweisung schon vor Unanfechtbarkeit der zugehörigen Planfeststellungsbeschlusses zu verfügen, unabdingbar verbunden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2008 – 20 B 1769/07 -, juris, Rz. 21. Die sofortige Ausführung der Deichsanierung im hier maßgeblichen Abschnitt ist aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Ausführung des Vorhabens müssen ein solches Gewicht besitzen, dass für den Fall des Abwartens des regulären Enteignungsverfahrens wesentliche Nachteile drohen. Erforderlich ist ein besonderes öffentliches Interesse, das über das Interesse am Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und seiner sofortigen Vollziehbarkeit wie auch über dasjenige hinausgeht, das allgemein an der Realisierung eines dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Verfahrens besteht. Vorausgesetzt wird ein unter zeitlichem Blickwinkel gesteigertes öffentliches Interesse, das gerade durch die vorzeitige Besitzeinweisung gewahrt werden kann und muss, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2008 – 20 B 1769/07 -, juris, Rz. 22. Das Merkmal der Dringlichkeit verlangt dagegen nicht, dass das Vorhaben sinnvoll schlechterdings ausschließlich sofort verwirklicht werden kann und in diesem Sinne zeitlich engen Bindungen unterliegt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2008 – 20 B 1769/07 -, juris, Rz. 24. Der Antragsgegner hat sich im Besitzeinweisungsbeschluss in erster Linie auf Hochwasserschutzbelange gestützt und dargelegt, dass mit der Durchführung der Deichsanierung auch im Bereich der Flächen des Antragstellers bis zum Beginn der hochwassergefährdeten Zeit ab dem 1. November 2012 ein ausreichender Hochwasserschutz für die anstehende Hochwassersaison auch in diesem Abschnitt gewährleistet sei. Demgegenüber würde eine Verschiebung der Baumaßnahme auf den Flächen des Antragstellers dazu führen, dass in diesem Abschnitt der Hochwasserschutz noch deutlich herabgesetzt wäre. Daraus folgt ohne weiteres, dass die Maßnahme keinen Aufschub duldet. Zum einen steht zweifelsfrei fest, dass der vorhandene Deich sanierungsbedürftig ist. Die Standsicherheit des Banndeichs kann ausweislich der Begründung der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses nicht mehr in allen Bereichen gewährleistet werden. Die Deichhöhe entspricht nicht den heutigen Anforderungen. Die Sanierung des Banndeiches ist danach zum Schutz der im dahinterliegenden Polder wohnenden Menschen und der dort vorhandenen Sachwerte dringend erforderlich. Zum anderen rechtfertigen zeitliche Gründe die vorzeitige Besitzeinweisung. Ab dem 1. November 2012, dem Beginn der "offiziellen" Hochwasserzeit, bis zum 31. März des Folgejahres dürfen am Deich keine Bautätigkeiten durchgeführt werden. Würden die anstehenden Baumaßnahmen jetzt verzögert, wäre in der anstehenden Hochwassersaison der Hochwasserschutz nicht in ausreichendem Maße gewährleistet und die Vorteile eines sanierten Deichs gingen den Anliegern jedenfalls für diesen Winter verloren. An der Vergabe der Aufträge für die Bauarbeiten sowie der Wahl der Arbeitsrichtung und der vorgesehenen Arbeitsschritte durch das bauausführende Unternehmen hat die Kammer keine Zweifel. Dass auf der Grundlage eines Bauzeitenplans mit den Baumaßnahmen begonnen wurde, stellt auch der Antragsteller nicht in Abrede. Der weitere Baufortschritt ist Sache des Beigeladenen und des von ihm beauftragten Bauunternehmens. Selbst wenn ein Verschieben der Baumaßnahmen im Bereich der Flächen des Antragstellers ungeachtet des damit verbundenen Mehraufwands technisch machbar wäre, ändert das im übrigen nichts an der Dringlichkeit der Bauausführung gerade auch in diesem Abschnitt des Deichs. Ein ausreichender Hochwasserschutz der Bewohner von Y-X im Winter 2012/2013 ist nur dann gewährleistet, wenn der Deich dort an keiner Stelle (Sicherheits-)Lücken aufweist. Ungeachtet der Frage, welche rechtlichen Folgerungen hieraus zu ziehen sind, hat der Antragsteller eine vom festgestellten Plan abweichende Bauausführung, die sich auf seine eigenen Flächen bezieht, bereits nicht glaubhaft gemacht. In der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 30. Juni 2012 wird lediglich behauptet, dass der Deich inzwischen auf einer Länge von ca. 2 km geöffnet sei, ohne dass diese Angabe etwa durch konkrete Ortsangaben substantiiert wird oder für die Kammer anhand von Fotos o.ä. nachprüfbar ist. Ausweislich eines Vermerks in den Verwaltungsakten vom 14. Juni 2012 sind sämtliche Baumaßnahmen mit der zuständigen Bauaufsicht abgestimmt. Danach entspricht die Bauausführung dem Planfeststellungsbeschluss. Diese Angaben wurden unter dem 28. Juni 2012 noch einmal von der zuständigen Bezirksregierung E als oberer Wasserbehörde schriftlich bestätigt. Eine Komplettöffnung des Deichs sei in einer Länge von 500 bis 600 m vom Beigeladenen mit der Überwachungsbehörde abgestimmt. Eine Deichöffnung über 2 km sei nicht erfolgt. Ob die prognostische Absicherung der Zulässigkeit einer Enteignung auch voraussetzt, dass sich der Vorhabenträger ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht hat (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EEG NRW), ist fraglich. § 37 Abs. 1 Satz 4 EEG NRW verweist nur auf § 4 Abs. 3 Satz 3 und 4 und nimmt inhaltlich auf § 4 Abs. 1 EEG NRW Bezug, da dort die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Enteignung geregelt sind. Demgegenüber wird in der Literatur angenommen, der Zweck der Enteignung könne gemäß § 4 Abs. 1 EEG NRW nur dann nicht auf andere zumutbare Weise erreicht werden, wenn sich der Vorhabenträger nachweislich ernsthaft um den Erwerb des Grundstücks bemüht habe, vgl. Scheidler, a.a.O., S. 295. Die Frage braucht nicht entschieden zu werden, weil der Beigeladene entsprechende Bemühungen um einen freihändigen Erwerb der Grundstücke des Antragstellers zu angemessenen Bedingungen unternommen hat. Ein ernsthaftes Bemühen im Sinne des § 4 Abs. 2 EEG NRW ist anzunehmen, wenn der Träger des Vorhabens ein vertretbares Angebot gemacht hat, was regelmäßig bejaht werden kann, wenn es sich auf entsprechende sachgerechte Ermittlungen stützt, vgl. VGH München, Urteil vom 29. November 1988 – 8 A 87.40026 -, juris. Der Beigeladene hat im Rahmen von Verhandlungen mit dem Antragsteller versucht, einen freihändigen Erwerb von dessen Grundstücksflächen durchzuführen. Mit dem Antragsteller besteht bereits seit Anfang 2004 Kontakt hinsichtlich der Regelung der Grundstücksangelegenheiten, wie sich dem Klageverfahren 17 K 4888/03 entnehmen lässt. Ab dem Jahr 2010 wurden unter Einbeziehung der Flurbereinigungsbehörde, die im Auftrag des Beigeladenen die Grundstücksangelegenheiten regelt, intensive Gespräche mit dem Antragsteller geführt. Im Zuge dieser Gespräche wurden dem Antragsteller zunächst Ersatzflächen im Bereich L1-B angeboten und eine entsprechende Tauschvereinbarung vorbereitet (Anfang 2011). Als es wegen der vom Antragsteller geäußerten Mängel der Ersatzfläche und der seiner Ansicht nach zu geringen Bewertung der abzugebenden Flächen nicht zu einer Einigung gekommen war, bot der Beigeladene alternativ zwei Flurstücke im Bereich L1-I an. Die vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vorbereitete unterschriftsreife Vereinbarung vom 1. September 2011 wurde in der Folgezeit nicht verbindlich. Schließlich unterbreitete der Beigeladene dem Antragsteller mit Schreiben vom 11. Mai 2012 zwei alternative Angebote für einen tauschweisen Erwerb von Flächen in Y-X bzw. in I, die der Antragsteller nicht angenommen hat. Jedenfalls bei diesem Verhandlungsangebot handelt es sich um ein vertretbares Angebot. Die hierbei vom Beigeladenen zugrunde gelegte Wertigkeit der Flächen des Antragstellers mit 215.538,50 Euro sowie ein Wert von 4,00 Euro/m2 für die Tauschflächen beruhen auf sachgerechten Erwägungen. Der der Wertermittlung beim Antragsteller zugrunde liegende Ansatz von 3,20 Euro/m2 für das Deichhinterland entspricht dem vom Gutachterausschuss ermittelten Bodenrichtwert und war in Abstimmung mit der Flurbereinigungsbehörde Grundlage für alle übrigen, bereits abgeschlossenen Grunderwerbsverhandlungen im Zusammenhang mit der Deichbaumaßnahme. Es liegt auf der Hand, dass für das Land, auf dem sich der Deichkörper befindet, und das Deichvorland wegen der eingeschränkten Nutzbarkeit und schwierigeren Bewirtschaftung deutliche Abschläge gerechtfertigt sind. Das Deichvorland ist zudem dem Hochwasser ausgesetzt. Demgegenüber handelt es sich bei dem Tauschland um höherwertiges Ackerland, auf dem darüber hinaus ein Kiesabbau nicht auszuschließen ist, so dass hierfür ein höherer Preis angesetzt werden kann. Mit 4 Euro/m2 liegt der angenommene Wert an der unteren Grenze der nach dem Grundstücksmarktbericht Kreis X1 2012 für begünstigtes Agrarland angegebenen Preisspanne von 4,-- Euro/m2 bis 8,-- Euro/ m2. Die Ernsthaftigkeit der Bemühungen des Beigeladenen um einen Erwerb der Flächen des Antragstellers wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass er in seinem Angebot das Bodenmaterial des vorhandenen Deichkörpers nicht berücksichtigt hat. Ungeachtet der Eigentumsverhältnisse stellt das Deichmaterial bereits keinen realisierbaren Wert dar, da es nicht der Verfügungsbefugnis des Grundstückseigentümers unterliegt. Zudem war es Ziel der Entschädigungsverhandlungen von Beginn an, dem Antragsteller von der Größe und Lage her geeignetes Ersatzland für seine von der Enteignung betroffenen Flächen zu verschaffen. Das entsprach dem ausdrücklichen Willen des Antragstellers. Wenn der Beigeladene vor diesem Hintergrund ein Angebot unterbreitet, in dem ausgehend von Größe und Quadratmeterpreis ausschließlich ein Vergleich der vom Tausch betroffenen Flächen angestellt wird, so ist dies sachgerecht und im Rahmen der Prüfung, ob ein angemessenes Angebot vorgelegt wurde, nicht zu beanstanden. Den übrigen Einwänden des Antragstellers hinsichtlich der Fortdauer der Wasser- und Stromversorgung sowie der Verkehrsanbindung hat der Antragsgegner mit seinem Nachtragsbeschluss Rechnung getragen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Bei der Streitwertfestsetzung hat sich die Kammer an der Höhe der Sicherheitsleistung orientiert und den sich für das Hauptsacheverfahren ergebenden Wert in Höhe von 155.878,50 Euro für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert.