OffeneUrteileSuche
Urteil

26 K 4195/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:0706.26K4195.11.00
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Lei¬ters der Justizvollzugsanstalt E vom 13. Januar 2011 so¬wie des Widerspruchsbescheides des Leiters der Justizvollzugs¬anstalt L vom 9. Juni 2011 verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. April 2010 die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 b) zu BBesO A/B zu gewähren sowie bezogen auf den nach¬zuzahlenden Betrag 5 % Zinsen über dem Basiszinsatz ab Rechts¬hängigkeit zu zahlen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Das beklagte Land darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicher-heitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen¬den, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Lei¬ters der Justizvollzugsanstalt E vom 13. Januar 2011 so¬wie des Widerspruchsbescheides des Leiters der Justizvollzugs¬anstalt L vom 9. Juni 2011 verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. April 2010 die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 b) zu BBesO A/B zu gewähren sowie bezogen auf den nach¬zuzahlenden Betrag 5 % Zinsen über dem Basiszinsatz ab Rechts¬hängigkeit zu zahlen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicher-heitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen¬den, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Kläger steht seit dem 1. November 1979 in einem Beamtenverhältnis zum beklagten Land. Nach Absolvierung des Vorbereitungsdienstes wurde er am 24. März 1981 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Justizvollzugsassistenten zur Anstellung und sodann mit Wirkung vom 3. Dezember 1981 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit und unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 5 bei der JVA E zum Justizvollzugsassistenten ernannt. Innerhalb der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes – welche zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes gehört – wurde der Kläger im Laufe der Zeit sukzessive befördert und am 1. November 1994 unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 zum Justizvollzugsamtsinspektor ernannt. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 wurde der Kläger sodann in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage eingewiesen. Am 1. Januar 1997 trat das "Gesetz zur Überleitung vom mittleren in den gehobenen Dienst im Justizvollzug" vom 18. Dezember 1996 (GV. NRW S. 576 ff.) in Kraft. In dessen § 1 Abs. 1 Nr. 1 hieß es: "Mit Wirkung vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats sind die Leiter des allgemeinen Vollzugsdienstes - Justizvollzugsamtsinspektoren/Justizvollzugsamtsinspektorinnen mit Amtszulage (Bes.Gr. A 9 Z) - in den Vollzugsanstalten Aachen, Bielefeld-Senne, Bielefeld-Brackwede I, Bochum, Duisburg-Hamborn, Düsseldorf, Essen Geldern, Köln, Münster, Remscheid, Rheinbach, Siegburg, Werl, Willich I und Wuppertal zu Justizvollzugsoberinspektoren/Justizvollzugsoberinspektorinnen (Bes.Gr. A 10) übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr in eine Planstelle der Bes.Gr. A 9 mit Amtszulage eingewiesen sind." Darüberhinaus bestimmte § 2 dieses Gesetzes: "Die Stellen gem. § 1 Abs. 1 können abweichend von den laufbahnrechtlichen Bestimmungen nach ihrem Freiwerden wiederbesetzt werden. § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz gilt entsprechend." Kraft § 1 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1997 der Stelleninhaber des Dienstpostens des Leiters des allgemeinen Vollzugsdienstes in der JVA E vom Justizvollzugsamtsinspektor zum Justizvollzugsoberinspektor übergeleitet und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 eingewiesen. Nach Ausscheiden dieses Stelleninhabers wurde am 1. September 2002 in Anwendung des § 2 des genannten Gesetzes der Kläger unter Übertragung des Dienstpostens des Leiters des allgemeinen Vollzugsdienstes in der JVA E zum Justizvollzugsoberinspektor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 eingewiesen. Am 25. November 2009 trat das "Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Überleitung vom mittleren in den gehobenen Dienst im Justizvollzug" vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 572) in Kraft. Durch dieses Gesetz erhielt das "Gesetz zur Überleitung vom mittleren in den gehobenen Dienst im Justizvollzug" zunächst die neue Überschrift "Gesetz zur Anhebung der Beförderungsämter für Bedienstete des allgemeinen Vollzugs- und des Werkdienstes in Justizvollzugsanstalten sowie des Krankenpflegedienstes im Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen in leitenden Funktionen". Sodann erhielt § 1 Abs. 1 des Gesetzes folgende neue Fassung: "Den Leiterinnen und Leitern des allgemeinen Vollzugsdienstes kann das Amt (1.) einer Justizvollzugsoberinspektorin oder eines Justizvollzugsoberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A oder (2.) einer Justizvollzugsamtfrau oder eines Justizvollzugsamtmanns der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung A verliehen werden." Ferner wurde dem Gesetz ein neuer § 4 angefügt, in dessen Abs. 2 es heißt: "Mit der Verleihung eines Beförderungsamtes nach §§ 1 bis 3 ist ein Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe nicht verbunden." Daraufhin wies das Justizministerium NRW der JVA E am 14. April 2010 eine Planstelle A 11 – Justizvollzugsamtmann – anstelle der bisherigen Planstelle A 10 – Justizvollzugsoberinspektor – für den Dienstposten des Leiters des allgemeinen Vollzugsdienstes zu. Mit Wirkung vom 1. April 2010 wurde sodann der Kläger unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 zum Justizvollzugsamtmann ernannt. Seit letzterem Zeitpunkt erhält der Kläger im Rahmen seiner Besoldung – anders als zuvor – keine allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 Abs. 1 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz – Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B – (Vorbemerkungen zur BBesO) mehr. Hiergegen wandte er sich erstmals unter dem 22. Dezember 2010 und beantragte sinngemäß die Weitergewährung dieser Zulage. Weil Beamte des gehobenen Dienstes die allgemeine Stellenzulage erhielten, er – der Kläger – aber nicht, sei er in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Durch Bescheid vom 13. Januar 2011 lehnte der Leiter der JVA E diesen Antrag ab mit der Begründung, der Kläger befinde sich in der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes. Angehörigen dieser Laufbahngruppe stehe gemäß Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe a) der Vorbemerkungen zur BBesO die Stellenzulage nur bis zur Besoldungsgruppe A 10 zu. Da die Grundbezüge in der Endstufe im Amt A 11 deutlich höher seien als in der Endstufe des Amtes A 10, habe der Gesetzgeber für Inhaber des Amtes A 11 des mittleren Dienstes eine Ergänzung der Grundbezüge durch eine allgemeine Stellenzulage nicht mehr vorgesehen. Hiergegen erhob der Kläger am 11. Februar 2011 Widerspruch und vertiefte seine Begründung in Bezug auf die gerügte Verletzung seines Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG: Ein sachlicher, nachvollziehbarer Grund, warum er – der Kläger – als Angehöriger des mittleren Dienstes in der Besoldungsgruppe A 11 in Bezug auf die allgemeine Stellenzulage anders als Angehörige des gehobenen Dienstes in der Besoldungsgruppe A 11 behandelt werde, sei nicht ersichtlich. Hierin liege zugleich ein Verstoß gegen das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Recht auf amtsangemessene Alimentation. Diesen Widerspruch wies der Leiter der JVA L durch Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2011, zugestellt am 24. Juni 2011, unter Wiederholung der im Bescheid vom 13. Januar 2011 gegebenen Begründung und der ergänzenden Anmerkung, vom Kläger geäußerte Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung vermöge er nicht zu teilen, zurück. Am 12. Juli 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Entgegen vorheriger Annahmen befinde er sich gerade nicht mehr in der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes, sondern – seit der auf der Grundlage des "Gesetzes zur Überleitung vom mittleren in den gehobenen Dienst im Justizvollzug" erfolgten Beförderung – im gehobenen Dienst. An dem auf der Grundlage dieses Gesetzes erfolgten Wechsel der Laufbahngruppe habe die Beförderung zum Justizvollzugsamtmann im April 2010 auf der Grundlage des Änderungsgesetzes nichts mehr ändern können; ein Rückfall vom gehobenen in den mittleren Dienst sei damit nicht verbunden gewesen. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Leiters der Justizvollzugsanstalt E vom 13. Januar 2011 sowie des Widerspruchsbescheides des Leiters der Justizvollzugsanstalt L vom 9. Juni 2011 zu verpflichten, ihm ab dem 1. April 2010 die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu BBesO A/B zu gewähren, sowie bezogen auf den nachzuzahlenden Betrag 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es räumt nunmehr zwar ein, dass der Kläger dem gehobenen Dienst angehört. Auch unter dieser Annahme stehe dem Kläger die beanspruchte Zulage jedoch nicht zu, denn er erfülle nicht die von Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe b) der Vorbemerkungen zur BBesO für Beamte des gehobenen Dienstes vorausgesetzte Zugehörigkeit zu einer Laufbahn, deren Eingangsamt mindestens der Besoldungsgruppe A 9 zugeordnet sei: Als Justizvollzugsamtmann gehöre der Kläger weiterhin der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes an, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 7 zugeordnet sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der JVA E und der JVA L verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg. Soweit der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, ihm ab dem 1. April 2010 die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe b) der Vorbemerkungen zur BBesO zu gewähren, ist die als Verpflichtungsklage zulässige Klage begründet. Dem Kläger steht ein dementsprechender Anspruch zu, so dass der diesen Anspruch ablehnende Bescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt E vom 13. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Leiters der Justizvollzugsanstalt L vom 9. Juni 2011 rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Voraussetzungen der in Nordrhein-Westfalen als Bundesrecht fortgeltenden Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe b) der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz – Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B – (Vorbemerkungen zur BBesO) in der Fassung vom 28. August 2006 liegen in der Person des Klägers vor. Nach dieser Vorschrift erhalten eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX Beamte des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder nach § 23 Abs. 2 BBesG der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist, ihnen gleichgestellte Beamte sowie Offiziere in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13. Beim Kläger handelt es sich – im Sinne der 2. Regelungsvariante der Vorschrift – um einen Beamten des gehobenen Dienstes, welcher Beamten in Laufbahnen gleichgestellt ist, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder nach § 23 Abs. 2 BBesG der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist. Zutreffend gehen Kläger und beklagtes Land zunächst davon aus, dass der Kläger der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes angehört. Durch die am 1. September 2002 erfolgte Beförderung vom Justizvollzugsamtsinspektor zum Justizvollzugsoberinspektor unter Einweisung in einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 (vormals: Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage) erfolgte nämlich zugleich ein Wechsel der Laufbahngruppe vom mittleren in den gehobenen Dienst. Dieser Wechsel der Laufbahngrupe im Sinne einer Höherstufung ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut bereits der Überschrift des Gesetzes zur Überleitung vom mittleren in den gehobenen Dienst im Justizvollzug und wird bestätigt durch die Gesetzesbegründung (Landtags-Drucksache 12/1200 vom 2. Juli 1996, S. 17). Nach dieser sollen 23 Planstellen gehoben werden, um u.a. den Leitern des allgemeinen Vollzugsdienstes in großen Justizvollzugsanstalten "Aufstiegsmöglichkeiten in den gehobenen Dienst zu geben". Als Beamter des gehobenen Dienstes ist der Kläger im Sinne der Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe b) 2. Variante der Vorbemerkungen zur BBesO Beamten in Laufbahnen gleichgestellt, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 bzw. A 10 zugeordnet ist. Der Kläger ist gerade nicht im Sinne der 1. Regelungsvariante der genannten Vorschrift ein Beamter des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 bzw. A 10 zugeordnet ist. Obwohl er in Anwendung des Gesetzes zur Überleitung vom mittleren in den gehobenen Dienst im Justizvollzug in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 des gehobenen Dienstes befördert wurde, handelt es sich hierbei nämlich ausnahmsweise nicht um das Eingangsamt einer Laufbahn des gehobenen Dienstes. Im Ergebnis wurden die aufgrund dieses Gesetzes zu Justizvollzugsoberinspektorinnen bzw. -inspektoren nach der Besoldungsgruppe A 10 beförderten Beamten – und damit auch der Kläger – in eine laufbahnrechtliche Sonderstellung versetzt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass diese Beamten trotz ihrer Angehörigkeit zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes hinsichtlich sonstiger laufbahnrechtlicher Voraussetzungen wie Beamte der – zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes gehörenden – Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes zu behandeln sind. Zum einen gehören solche Beamte bedingt durch ihre Höherstufung in den gehobenen Dienst nicht mehr ihrer bisherigen Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes an, weil es sich bei letzterer um eine Laufbahn der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes handelt. Zum anderen gehören sie aber auch nicht einer regulären Laufbahn innerhalb der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes, namentlich der Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen, an, wie sich aus § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Überleitung vom mittleren in den gehobenen Dienst im Justizvollzug in der Fassung vom 1. Januar 1997 ergibt. Hiernach kann "den nach diesem Gesetz übergeleiteten Beamtinnen/Beamten (...) ohne Erfüllung der jeweiligen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen künftig kein höheres Amt übertragen werden." Durch diese Vorschrift ist zur Überzeugung der Kammer insbesondere § 30 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung – LVO) in Bezug genommen, welcher die Voraussetzungen für den Aufstieg von Beamten einer Laufbahn des mittleren Dienstes in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung regelt. Eine wesentliche Voraussetzung ist dabei gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 LVO das Bestehen einer Laufbahnprüfung oder alternativ gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 3 bzw. Abs. 5 Nr. 4 LVO einer Aufstiegsprüfung. Die näheren Voraussetzungen spezifisch betreffend den Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes finden sich dabei in der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2004 (SGV.NRW.203011), insbesondere deren § 38. Die durch das Gesetzes zur Überleitung vom mittleren in den gehobenen Dienst im Justizvollzug zu Justizvollzugsoberinspektorinnen bzw. -inspektoren beförderten Beamten befinden sich damit gewissermaßen in einer laufbahnrechtlichen "Insellage" innerhalb der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes, indem sie zwar zu dieser Laufbahngruppe gehören, aber von den Laufbahnen dieser Laufbahngruppe abgekoppelt sind, weil sie gemäß § 1 Abs. 4 des genannten Gesetzes für die Beförderung in höhere Ämter als das von ihnen innegehabte wie Angehörige des mittleren Dienstes ihrer bisherigen Laufbahn zu behandeln sind, also insoweit den Voraussetzungen des Laufbahnaufstiegs unterliegen. An dieser laufbahnrechtlichen Sonderstellung des Klägers hat sich durch seine in Anwendung des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Anhebung der Beförderungsämter für Bedienstete des allgemeinen Vollzugs- und des Werkdienstes in Justizvollzugsanstalten sowie des Krankenpflegedienstes im Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen in leitenden Funktionen in der Fassung vom 25. November 2009 mit Wirkung vom 1. April 2010 erfolgte Beförderung zum Justizvollzugsamtmann (Besoldungsgruppe A 11) nichts geändert. Indem § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes regelt, dass mit der Verleihung eines Beförderungsamtes nach §§ 1 bis 3 des Gesetzes ein Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe nicht verbunden ist, ist zwar für Beförderungen von Beamten, die bislang der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes angehören, in Ämter der Besoldungsgruppe A 10 und – dem nachfolgend – A 11 klargestellt, dass sie weiterhin der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes angehören. Dies entspricht auch der Gesetzesbegründung (Landtags-Drucksache 14/9508 vom 1. Juli 2009, S. 13). Hiernach sollen die Ämter der Besoldungsgruppe A 10 und A 11 Bundesbesoldungsordnung A als weitere Beförderungsämter gemäß § 25 BBesG der Laufbahnen des allgemeinen Vollzugs- und des Werkdienstes – welche zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes gehören – eingerichtet werden. Der gesetzgeberischen Konzeption nach werden also den zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes gehörigen Laufbahnen des allgemeinen Vollzugs- und des Werkdienstes – durch Stellenobergrenzen gemäß § 5 des Gesetzes zahlenmäßig begrenzte – Spitzenämter der Besoldungsgruppen A 10 und A 11 zugeordnet. Weder dem Wortlaut des Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Überleitung vom mittleren in den gehobenen Dienst im Justizvollzug noch der Gesetzesbegründung ist jedoch zu entnehmen, dass sich an der laufbahnrechtlichen Sonderstellung der bereits aufgrund des Gesetzes zur Überleitung vom mittleren in den gehobenen Dienst im Justizvollzug in Ämter der Besoldungsgruppe A 10 beförderten Beamten etwas ändert. Insbesondere ergibt sich – anders als das beklagte Land unter III. seines Erlasses vom 26. Oktober 2010, Az. 2400 - IV.45 offenbar meint – aus § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Anhebung der Beförderungsämter für Bedienstete des allgemeinen Vollzugs- und des Werkdienstes in Justizvollzugsanstalten sowie des Krankenpflegedienstes im Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen in leitenden Funktionen, wonach mit der Verleihung entsprechender Beförderungsämter ein Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe nicht verbunden ist, kein Umkehrschluss dergestalt, dass für bereits der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes angehörige Beamte, welchen – wie dem Kläger – auf der Grundlage dieses Gesetzes ein Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 11 verliehen wird, eine Rückführung in die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes verbunden ist. Für diese Beamten ändert sich deren laufbahnrechtliche Sonderstellung lediglich dergestalt, als dass ihre "Insellage" innerhalb der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes, die sich durch die Abkoppelung von den Laufbahnen dieser Laufbahngruppe auszeichnet, nunmehr nicht nur Ämter der Besoldungsgruppe A 10, sondern darüberhinaus auch solche der Besoldungsgruppe A 11 umfasst. Ist der Kläger aber – wie soeben aufgezeigt – aufgrund seiner laufbahnrechtlichen Sonderstellung nicht im Sinne der 1. Regelungsvariante der Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe b) der Vorbemerkungen zur BBesO ein Beamter des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 bzw. A 10 zugeordnet ist, ist er gerade aufgrund dieser Sonderstellung im Sinne der 2. Regelungsvariante dieser Vorschrift solchen Beamten gleichgestellt. Die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zur BBesO ist nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung eine Stellenzulage die weder an eine höherwertige Funktion des Dienstpostens noch an die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktion, also an die konkrete Verwendung, anknüpft, sondern durch die Zugehörigkeit zu der jeweiligen Laufbahn und das dem Beamten verliehene statusrechtliche Amt begründet wird. Die das Grundgehalt ergänzende Zulage erhalten sämtliche Beamten und Soldaten in den Laufbahnen und Ämtern, die in Nr. 27 Abs. 1 der Vorbemerkungen zur BBesO aufgeführt sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1999 – 2 C 31/98 -, ZBR 2000, 125 f. = juris (Randnr. 15), so dass diese Zulage einer Amtszulage gleichkommt, vgl. Clemens, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, BBesG - Anlage I - Vorbem. Nr. 27, 50. Erg. Nov. 1998. Soll die allgemeine Stellenzulage somit gemäß Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe b) 1. Variante der Vorbemerkungen zur BBesO allen Beamten, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 bzw. A 10 zugeordnet ist, allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Laufbahn des gehobenen Dienstes und des ihnen verliehenen statusrechtlichen Amtes als Ergänzung des Grundgehaltes zugutekommen, ist kein Grund ersichtlich, solche Beamte, die sich nach einer gemäß dem Gesetz zur Überleitung vom mittleren in den gehobenen Dienst im Justizvollzug erfolgten Beförderung zwar im gehobenen Dienst befinden und ein dementsprechendes statusrechtliches Amt bekleiden, aber aufgrund ihrer Sonderstellung zugleich keiner originären Laufbahn des gehobenen Dienstes zugehörig sind, hiervon auszunehmen. Indem die "Insellage" dieser Beamten Ämter der Besoldungsgruppe A 10 und seit dem 25. November 2011 auch A 11 umfasst, liegt sie im bzw. oberhalb des Eingangsamtsspektrums für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes gemäß § 23 BBesG, so dass sich in dieser "Insellage" befindende Beamte des gehobenen Dienstes als Beamten in Laufbahnen mit einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 gleichgestellt angesehen werden müssen. Soweit der Kläger ergänzend beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, auf den nachzuzahlenden Betrag 5 % Zinsen über dem Basiszinsatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, ist die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ebenfalls begründet. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.