Beschluss
26 K 6481/11
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klägerin hat die Klage im Termin zurückgenommen; das Verfahren wurde daraufhin eingestellt.
• Informationen über Delfinhaltung unterfallen dem Umweltinformationsgesetz; der Zoo als juristische Person ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 UIG NRW auskunftspflichtig.
• Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde vom Gericht auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme; Auskunftspflicht nach UIG • Die Klägerin hat die Klage im Termin zurückgenommen; das Verfahren wurde daraufhin eingestellt. • Informationen über Delfinhaltung unterfallen dem Umweltinformationsgesetz; der Zoo als juristische Person ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 UIG NRW auskunftspflichtig. • Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde vom Gericht auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrte Auskünfte und Akteneinsicht über die Delfinhaltung bei der Stadt E beziehungsweise dem Zoo. Der Geschäftsführer der Klägerin erschien zur mündlichen Verhandlung; die Beklagte hatte einen Schriftsatz vorgelegt. Eine Vertreterin der Stadt erklärte, dass der Klägerin bereits alle bei der Stadt vorliegenden Unterlagen zum Thema Delfinhaltung zur Verfügung gestellt worden seien und nur noch aufsichtsbehördliche Vorgänge vorlägen, bei denen personenbezogene Daten zu schwärzen wären. Das Gericht wies darauf hin, dass die begehrten Informationen dem Umweltinformationsgesetz unterfallen und der Zoo als juristische Person eigenständig auskunftspflichtig sein könne (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 UIG NRW). Im Termin nahm der Geschäftsführer der Klägerin die Klage formell zurück und bestätigte dies. Daraufhin schloss das Gericht die Verhandlung und traf die Entscheidung über Kosten und Streitwert. • Die Klagerücknahme durch die Klägerin führte zur prozessualen Beendigung des Verfahrens; nach § 269 ZPO (analog anzuwenden für das Verwaltungsverfahren) wird das Verfahren eingestellt. • Es bedurfte keiner inhaltlichen Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang Auskunftsansprüche nach dem Umweltinformationsgesetz bestehen, da die Klägerin den Klageantrag zurückgenommen hat. • Das Gericht stellte den Streitwert zur Abrechnung der Kosten fest; die Klägerin wurde gemäß der prozessualen Folgenlage mit den Kosten belastet. • Die Ausführungen der Stadt, dass bereits alle relevanten Unterlagen über die Delfinhaltung vorgelegt wurden und verbleibende Vorgänge aufsichtsbehördliche Natur haben mit möglicher Schwärzung personenbezogener Daten, waren für die Verfahrensfortführung ohne Belang, weil die Klägerin die Klage zurücknahm. Das Verfahren wurde eingestellt, weil die Klägerin die Klage im Termin zurückgenommen hat. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Eine materiell-rechtliche Prüfung der Auskunftspflicht nach dem Umweltinformationsgesetz erfolgte nicht, weil die Klagerücknahme die Entscheidung über den Rechtsstreit ersetzt hat. Die Verfahrensbeteiligten bestätigten den Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Streitwerts; die mündliche Verhandlung wurde geschlossen.