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Urteil

16 K 5519/11

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein seit langer Zeit in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit als öffentlicher Weg benutzter alter Weg wird kraft unvordenklicher Verjährung öffentliche Straße. • Die fehlende Deckungsgleichheit zwischen eingetragenen Wegeparzellen und tatsächlich benutztem Wegeverlauf schließt die Öffentlichkeit nicht aus, wenn die Funktion als Verkehrsanbindung erhalten blieb. • Eine seitliche Verschiebung oder geringfügige Verbreiterung eines unbefestigten alten Weges ändert dessen öffentlich-rechtliche Eigenschaft nicht, sofern Funktion und Bedeutung im Wegenetz fortbestehen und Behörden sowie Eigentümer das Verhalten konkludent gebilligt haben.
Entscheidungsgründe
Öffentlicher alter Weg kraft unvordenklicher Verjährung trotz Wegeverschiebung • Ein seit langer Zeit in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit als öffentlicher Weg benutzter alter Weg wird kraft unvordenklicher Verjährung öffentliche Straße. • Die fehlende Deckungsgleichheit zwischen eingetragenen Wegeparzellen und tatsächlich benutztem Wegeverlauf schließt die Öffentlichkeit nicht aus, wenn die Funktion als Verkehrsanbindung erhalten blieb. • Eine seitliche Verschiebung oder geringfügige Verbreiterung eines unbefestigten alten Weges ändert dessen öffentlich-rechtliche Eigenschaft nicht, sofern Funktion und Bedeutung im Wegenetz fortbestehen und Behörden sowie Eigentümer das Verhalten konkludent gebilligt haben. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das nur über den streitigen M Weg von der Nachbarstadt E erreichbar ist. Auf einem Teilstück verlaufen Weg und eingetragene Wegeparzelle nicht deckungsgleich; der tatsächlich befahrbare Weg liegt etwas südlich auf Grundstücken der Beigeladenen. Die Beigeladenen brachten ein "Privatweg"-Schild an; die Klägerin beantragte daher die Feststellung, dass es sich um eine öffentliche Straße handelt. Die Behörde bescheinigte mangelnde Widmung und qualifizierte das fragliche Teilstück als Privatstraße; die Klägerin klagte. Streitpunkt war, ob der Weg historisch als öffentliche Straße zu qualifizieren ist, ob er seine Öffentlichkeitsqualität verloren hat und wie mit dem abweichenden heutigen Wegeverlauf zu verfahren ist. • Rechtliche Grundlage: Öffentliche Straßen nach §2 Abs.1 StrWG NRW; Übergangsregelungen in §60 StrWG NRW für bereits vorhandene Straßen. • Maßgeblicher Prüfungsmaßstab ist das historische Wegerecht; bei unklarer Entstehung greift die Rechtsprechung zur unvordenklichen Verjährung (alte Wege). • Historische Karten und Urkunden (seit 1715, Karten 1790, 1830, preußische Aufnahme, Flurkarten 1909/1938 etc.) weisen einen kontinuierlichen Wegeverlauf auf und sprechen für eine langjährige öffentliche Benutzung. • Mangels förmlicher Widmung ist die Öffentlichkeit des Weges kraft unvordenklicher Verjährung anzunehmen, weil er seit sehr langer Zeit in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit als öffentlicher Verbindungsweg genutzt wurde. • Der Weg war nicht nur Fußweg; seine Länge, Verbindungsfunktion und die Lage mehrerer Gehöfte belegen auch Befahrbarkeit und Erschließungsfunktion. • Die Rechtsnatur verlor der Weg nicht durch örtliche Nichtnutzungen oder Funktionsverlust; eine öffentliche Wegefläche kann nur durch formelle Einziehung entfallen, hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. • Wegeverschiebung: Bei unbefestigten Wegen kommt es durch Gebrauch zu seitlichen Verlagerungen; solche geringfügigen Verbreiterungen/Verlagerungen ändern die Widmung nicht, wenn Funktion und Bedeutung erhalten bleiben und Veränderungen konkludent gebilligt wurden. • Für den konkreten Fall stellte das Gericht fest, dass der tatsächlich genutzte, in der Grenzniederschrift und Luftbildern dokumentierte örtliche Weg Teil der öffentlichen Straße ist, nicht jedoch die gesamte Hoffläche, die private Zufahrten enthält. • Wesentliche Normen und Grundsätze: §2 Abs.1, §6 Abs.1 und §60 StrWG NRW; Grundsatz der unvordenklichen Verjährung und die Rechtsprechung zur Elastizität der Widmung. Der Bescheid der Behörde vom 9. August 2011 wird aufgehoben. Das Gericht stellte fest, dass der auf der Flurkarte dargestellte Wegeverlauf insoweit, wie er dem in der Grenzniederschrift vom 4. Mai 2000 und den historischen Karten und Luftbildern entsprechenden örtlichen Weg entspricht, Teil einer öffentlichen Straße i.S.v. §60 StrWG NRW ist. Die Klage wurde insoweit stattgegeben; im Übrigen abgewiesen, weil nicht die gesamte Hoffläche öffentliches Wegevermögen darstellt. Die Klägerin hat damit in dem streitigen Bereic h gewonnen, weil historische Karten, Vermessungsunterlagen und langjährige Nutzung die Öffentlichkeit des alten Weges begründen und die seitlichen Verschiebungen dessen Widmungscharakter nicht aufgehoben haben.