OffeneUrteileSuche
Urteil

13 K 7472/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0720.13K7472.11.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des auf-grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu voll-streckenden Betrages leistet. 1 Der Kläger stand als Beamter im Dienst der Beklagten und wurde mit Ablauf des Monats Mai 2010 in den Ruhestand versetzt. In diesem Zeitpunkt bestand (ausweislich einer von der Beklagten vorgelegten Aufstellung) bei seinem Gleitzeitkonto ein Guthaben von 72,19 Stunden; außerdem bestand noch ein Anspruch auf restlichen Erholungsurlaub von acht Tagen. 2 Auf eine Anfrage des Klägers teilte die Beklagte mit Schreiben vom 12. Juli 2010 mit, wegen der Auszahlung des restlichen Erholungsurlaubes und des Arbeitszeitguthabens könne ihm nur eine abschlägige Mitteilung gegeben werden. Nach der Erholungsurlaubsverordnung sei eine Geldabfindung nicht möglich. Ebenso sähen die Regelungen über Arbeitszeitkonten für die bei der E beschäftigten Beamten (im Folgenden: Arbeitszeitkontenregelungen E) keine Auszahlung des vorhandenen Arbeitszeitgutachtens bei Beendigung und Ruhen des Arbeitsverhältnisses vor. Mit weiterem Schreiben vom 3. Februar 2011 führte die Beklagte aus, gemäß Bundesbeamtengesetz sowie der Erholungsurlaubsverordnung gebe es keine Grundlage zur Auszahlung von Zeitkonten bzw. Erholungsurlaub. 3 Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 5. August 2011 auf, den sich aus dem Resturlaub von acht Tagen und den 64 Mehrarbeitsstunden ergebenden Betrag auszuzahlen. Da in der Zeit vor seinem Eintritt in den Ruhestand Personalknappheit bestanden habe, habe er, wie auch eine Kollegin, den zuständigen Vorgesetzten angeboten, anstelle des Freizeitausgleichs bis zum Eintritt in den Ruhestand Ende Mai 2010 zu arbeiten, allerdings unter der Voraussetzung, dass der Erholungsurlaub und die Mehrarbeitsstunden abgegolten würden. Dies sei ihm und auch seiner Kollegen durch die Vorgesetzten zugesagt worden, sodass sie im Vertrauen darauf im Monat Mai 2010 ganz normal gearbeitet hätten. In der Folgezeit habe seine Kollegin ihre Stunden ausbezahlt bekommen, während ihm das verweigert worden sei. 4 Der Kläger hat am 9. Dezember 2011 Klage erhoben. 5 Das Gericht hat mit Beschluss vom 30. April 2012 bestimmt, dass das Verfahren, soweit es um einen finanziellen Ausgleich für den noch offen stehenden Resturlaub geht, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 13 K 3641/12 weiter geführt wird. Dieses abgetrennte Verfahren ist dann zuständigkeitshalber an die 10. Kammer des Gerichts abgegeben worden (10 K 3641/12). 6 Der Kläger hatte zunächst einen Ausgleich für 64 Mehrarbeitsstunden begehrt, in der mündlichen Verhandlung dann aber auf 72 Mehrarbeitsstunden erhöht. Er geht auf der Grundlage seines monatlichen Gehaltes und einer 38-Stunden-Woche von einem Betrag von 22,73 Euro pro Stunde aus. 7 Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage geltend: 8 Soweit die Beklagte behaupte, ihm sei mit Schreiben vom 12. Juli 2010 ein Ablehnungsbescheid zugegangen, wogegen er nicht innerhalb eines Jahres Widerspruch erhoben habe, sei dies falsch. Er habe sich mehrmals gegen dieses Schreiben gewandt. Unabhängig davon weise das Schreiben vom 12. Juli 2010 keinerlei Merkmale eines Bescheides auf. 9 Seine Vorgesetzte, Frau C, habe sich seinerzeit bei der Personalabteilung, nämlich Herrn O, erkundigt und sodann ihm, dem Kläger, mitgeteilt, dass bloß ein formloser Antrag auf Auszahlung der Stunden und des noch vorhandenen Erholungsurlaubs gestellt werden müsse, dann ginge dies in Ordnung. Ohne die Mitteilung von Frau C vom 6. Mai 2010 hätte er ab dem 10. Mai 2010 seinen Resturlaub angetreten und die Mehrarbeitsstunden abgefeiert. 10 Der Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung ergebe sich direkt aus der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung (BMVergV). Aufgrund der bestehenden Personalknappheit habe die Mehrarbeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden können. 11 Selbst wenn er keinen Anspruch auf Entschädigung für Mehrarbeitsstunden und nicht genommenen Urlaub habe, ergäbe sich der Zahlungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes. In diesem Falle wäre ihm nämlich ein Schaden in Höhe entgangener Freistellung für Mehrarbeit im Monat Mai 2010 entstanden, der seine Ursache in der falschen Auskunft gehabt hätte. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich angesichts des dargestellten Geschehensablaufes ohnehin bereits aus der mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung. 12 Schließlich sei zu bedenken, ob es hier in der Sache nicht ausschließlich um die Vergütung tatsächlich angeordneter Mehrarbeit gehe. Denn anstelle der Freistellung habe er wegen Personalknappheit in der Dienststelle gearbeitet. Es liege tatsächlich arbeitgeberdisponierte Mehrarbeit vor. Der bis Ende Mai 2010 zustehende Resturlaub sowie die im Mai beabsichtigte Freistellung für Mehrarbeitsstunden stellten vergütungstechnisch lediglich das Spiegelbild der aus betrieblichen Gründen erfolgten Weiterbeschäftigung dar. 13 Der Kläger beantragt, 14 die Beklagte zu verpflichten, ihm im Umfang von 72 Stunden Ausgleich für geleistete Mehrarbeit in Geld zu gewähren. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie macht geltend: 18 Die Klage sei unzulässig. Der Antrag des Klägers auf Urlaubsabgeltung und Auszahlung des Arbeitszeitguthabens sei mit Bescheid vom 12. Juli 2010 bestandskräftig abgelehnt worden. Der Kläger habe hiergegen nicht innerhalb eines Jahres Widerspruch erhoben. 19 Die Klage sei im Übrigen aber auch unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich des Gleitzeitguthabens. Es handele sich dabei nicht um angeordnete Mehrarbeit. Es mangele bereits an der schriftlichen Anordnung bzw. Genehmigung. Die Voraussetzungen der BMVergV lägen nicht vor. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus den Arbeitszeitkontenregelungen E. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die Klage hat keinen Erfolg. 23 Allerdings ist die Klage zulässig. 24 Insbesondere ist der Regelung des § 126 Abs. 2 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) Rechnung getragen, wonach vor allen Klagen aus dem Beamtenverhältnis ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), also nach den §§ 68 bis 80b VwGO, durchzuführen ist. Zwar ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 vor der Erhebung der Verpflichtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Ist jedoch über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne unzureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig (§ 75 Satz 1 VwGO), wobei in der Regel eine Frist von drei Monaten abzuwarten ist (§ 75 Satz 2 VwGO). Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers erfüllt. Die Beklagte hatte auf seinen Antrag vom 5. August 2011 ohne unzureichenden Grund sachlich nicht entschieden; auch war die Frist von drei Monaten verstrichen. 25 Anders als die Beklagte meint, ist über den streitigen Anspruch des Klägers nicht bereits bestandskräftig durch ihr Schreiben vom 12. Juli 2010 entschieden worden. Denn bei diesem Schreiben handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, also um eine Regelung, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (vgl. § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG]). Das ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des Schreibens vom 12. Juli 2010, in dem auf eine Anfrage, nicht aber auf einen Antrag des Klägers Bezug genommen wird und weiter von einer abschlägigen "Mitteilung", nicht aber von einer abschlägigen Entscheidung die Rede ist. Zum anderen war eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt. 26 Die Klage ist aber nicht begründet. 27 Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, ihm im Umfang von 72 Stunden Ausgleich für geleistete Mehrarbeit in Geld zu gewähren. 28 Ein solcher Anspruch kann nicht aus der BMVergV abgeleitet werden. 29 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BMVergV wird die Vergütung nur gewährt, wenn die Mehrarbeit schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde. Aus Gründen der Rechtsklarheit muss die dienstliche Inanspruchnahme ausdrücklich als Mehrarbeit angeordnet werden. 30 Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Dezember 1997 - 4 S 2759/95 -, juris, Rdn. 8. 31 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Rede stehenden 72 Stunden sind nicht von der Beklagten als Mehrarbeit schriftlich angeordnet oder genehmigt worden. Vielmehr handelt es sich dabei um ein Guthaben des Gleitzeitkontos, für dessen Ausgleich der Beamte im Rahmen der entsprechenden dienstinternen Vorgaben (hier den Arbeitszeitkontenregelungen E) grundsätzlich selbst Sorge tragen kann. Das stellt auch der Kläger nicht substantiiert in Frage. Etwas anderes würde sich auch nicht ergeben, wenn man dem Gedankengang des Klägers folgte und seine im Mai 2010 geleisteten Arbeitsstunden als Mehrarbeit einstufen würde. Denn dann würde ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung ebenfalls bereits deshalb nicht vorliegen, weil es an einer schriftlichen Anordnung bzw. Genehmigung als Mehrarbeit fehlen würde. 32 Soweit der Kläger den geltend gemachten Anspruch aus einer mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung herleitet, kann dem nicht gefolgt werden. Eine solche Vereinbarung wäre rechtswidrig und damit unwirksam, weil nach § 1 BMVergV Vergütungen für Mehrarbeit nur nach Maßgabe der BMVergV gezahlt werden dürfen. Aus demselben Grund kommen im Übrigen auch die Arbeitszeitkontenregelungen E als Anspruchsgrundlage für eine Mehrarbeitsvergütung nicht in Betracht. Schließlich sei noch bemerkt: Wenn einer Kollegin des Klägers, die sich in der gleichen Lage wie er befunden hat, nach seinen Ausführungen im Antragsschreiben vom 5. August 2011 ihre Stunden ausbezahlt bekommen hat, während ihm das verweigert worden ist, ist das soweit ersichtlich darauf zurückzuführen, dass es sich dabei nicht um eine Beamtin gehandelt hat. 33 Schließlich kann der Kläger sich für den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf den Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht stützen. 34 Für einen Schadensersatzanspruch fehlt es jedenfalls an einem zu ersetzenden Schaden. Für beamtenrechtliche Schadensersatzansprüche ist der Schadensbegriff maßgebend, der auch den §§ 259 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zugrunde liegt. Danach ist mangels besonderer Vorschriften Geldersatz nur bei einem Vermögensschaden, nicht aber bei einem immateriellen Schaden zu leisten. Der Aufwand von Zeit und Arbeitskraft zur Leistung eines zusätzlichen Dienstes und der damit verbundene Verlust von Freizeit als solche sind kein durch Geld zu ersetzender materieller Schaden. 35 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 61/03 , BVerwGE 122, 65; Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 10. Februar 2012 - 1 K 613/11 , juris, Rdn. 26 f. 36 Das gilt auch im Falle des Klägers, der - wie er vorträgt - ohne die erwähnte Mitteilung von Frau Cs ab dem 10. Mai 2010 keinen Dienst mehr geleistet, sondern die Mehrarbeitsstunden abgefeiert hätte. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 38 Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).