Gerichtsbescheid
21 K 1737/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0724.21K1737.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige. 3 Der Beklagte hatte für die Schwiegermutter der Klägerin, Frau D. K. , in der Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zu deren Tod am 27. Oktober 2011 ununterbrochen Hilfe zur Pflege in Einrichtungen gemäß § 26c BVG zu Lasten der Kriegsopferfürsorge durch Übernahme der nicht aus eigenen Mitteln gedeckten Unterbringungskosten geleistet. Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge betrugen für diesen Zeitraum insgesamt 6.514,31 Euro. Zur Deckung der entstandenen Aufwendungen überprüfte die Hauptfürsorgestelle neben dem Einkommen und Vermögen auch weitere Ansprüche der Schwiegermutter der Klägerin. Dabei ermittelte er folgenden Sachverhalt: 4 Die Schwiegermutter der Klägerin hatte noch im Jahr 2008 bis unmittelbar vor Heimaufnahme am 24. Oktober 2008 über erhebliches Vermögen verfügt, welches nach wiederholter Erklärung der Schwiegermutter der Klägerin und ihrer gesetzlichen Betreuer (vom 17. Februar 2010 bis zum 13. Dezember 2010 Herr U. T. , sodann Frau Rechtsanwältin C. E. ) mutmaßlich von der Klägerin und ihrer Nichte, Frau T1. E1. , veruntreut worden war. Nach Recherchen des Beklagten hatte die Schwiegermutter der Klägerin am 21. Oktober 2010 zu Gunsten der Klägerin eine Vorsorgevollmacht erteilt. Diese Vollmacht war mit der Bedingung verknüpft worden, dass die Vollmachtgeberin ihre Geschäfte wegen fehlernder Geschäftsunfähigkeit gemäß § 104 BGB oder mangelnder Einwilligungsfähigkeit nicht mehr selbst tätigen kann. Die Klägerin tätigte danach in dem Zeitraum vom 22. Oktober 2008 bis zum 24. Oktober 2008 ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Bankennachweise umfangreiche Barabhebungen sowie Überweisungen zu Gunsten ihres eigenen Kontos jeweils zu Lasten der Konten und Depots ihrer Schwiegermutter in Höhe von insgesamt 85.794,17 Euro. Daraufhin wurde die Klägerin von ihrer Schwiegermutter wiederholt zur Rückgabe der Gelder aufgefordert, woraufhin die Klägerin keine Reaktion zeigte und den Kontakt zu ihrer Schwiegermutter vollständig abbrach. Am 26. November 2009 widerrief die Schwiegermutter die Vorsorgevollmacht. Nach Einrichtung der gesetzlichen Betreuung teilte die Klägerin auf mehrfache Nachfrage mit, sie habe die Geldbeträge im Auftrag ihrer Schwiegermutter abgehoben und ihr diese sodann ausgehändigt. Zwischendurch gab sie an, die Vermögensverfügungen zugunsten ihres Girokontos seien deshalb erfolgt, um durch Barabhebungen das Geld an ihre Schwiegermutter überreichen zu können. Entsprechende Belege konnte sie der gesetzlichen Betreuerin allerdings nicht vorlegen. Dass sie einen derartigen Auftrag erteilt beziehungsweise dass sie die Gelder erhalten habe, bestritt die Schwiegermutter der Klägerin vehement und in mehreren an die Klägerin gerichteten Schreiben. 5 Zu vorstehend ermitteltem Sachverhalt hörte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 an. 6 Die Klägerin erwiderte unter dem 5. Dezember 2011, sie habe den Geldbetrag ihrer verstorbenen Schwiegermutter in deren Auftrag vom Konto abgehoben und ihr daraufhin auch ausgehändigt. Ihre Schwiegermutter habe die Absicht gehabt, bereits zu Lebzeiten nahen Angehörigen Geschenke zu machen. Die Klägerin selbst habe jedoch keinen Geldbetrag erhalten. 7 Mit Bescheid vom 23. Januar 2012 leitete der Beklagte mögliche Ansprüche der Frau D. K. gegen die Klägerin gemäß § 27g BVG auf sich über. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, für die Zeit der Leistungen der Kriegsopferfürsorge in Höhe von 6.514,31 Euro habe Frau D. K. auch nach ihrem Tod möglicherweise zivilrechtliche Ansprüche in Höhe der mutmaßlich veruntreuten Geldbeträge. Wegen der zahlreichen möglicherweise in Betracht kommenden zivilrechtlichen Rückforderungs-, Schadensersatz- sowie Bereicherungsansprüche, gegebenenfalls auch bezüglich eventueller Surrogate und gezogener Nutzungen, wird auf die Auflistung in dem Bescheid vom 23. Januar 2012 Bezug genommen. Für die Wirksamkeit der Überleitung komme es nicht auf das tatsächliche Bestehen oder den Umfang des übergeleiteten Anspruchs an. Vorliegend sei auch nicht erkennbar, dass der Rückforderungsanspruch ganz offensichtlich ausgeschlossen wäre. In dem Umfang, in dem die Klägerin den möglichen Anspruch ihrer Schwiegermutter erfüllt hätte, wäre sie zur Aufbringung der kompletten Heimpflegekosten ansonsten auch aus eigenen Mitteln in der Lage gewesen. Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung habe er einerseits das öffentliche Interesse an der sparsamen Bewirtschaftung öffentlicher Mittel und den vorrangigen Einsatz von Vermögen abzuwägen, andererseits das private Interesse, aufgrund einer besonderen Situation von der Überleitung abzusehen. Vorliegend seien keine Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen worden, die im Rahmen der Interessenabwägung so hoch zu bewerten seien, dass dies das Absehen von einer Überleitung rechtfertigen würde. 8 Dagegen hat die Klägerin am 8. Februar 2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe keine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber ihrer verstorbenen Schwiegermutter, die der Beklagte auf sich überleiten könne. Die auftragsgemäß abgehobenen Geldbeträge habe sie ihrer Schwiegermutter übergeben. Insoweit bietet sie Zeugenbeweis an. Aus den Betreuungsakten ergebe sich, dass ihre Schwiegermutter erst ab November/Dezember 2009 nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre eigenen Angelegenheiten zu überblicken; die Abhebung des hier interessierenden Geldbetrages sei aber schon im Oktober 2008 erfolgt. 9 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 10 den Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2012 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung trägt er unter Vertiefung der Ausführungen im angegriffenen Bescheid im Wesentlichen vor, durch den angegriffenen Bescheid solle lediglich bewirkt werden, dass sich aus den Vermögensübertragungen ergebende mögliche Rückforderungs-, Schadensersatz-bzw. Bereicherungsansprüche auf ihn übertragen werden. Die rechtliche Wirkung der Überleitungsanzeige erschöpfe sich darin, dass der Träger der Kriegsopferfürsorge anstelle der ursprünglich berechtigten Hilfeempfängerin Gläubiger des vermeintlichen Anspruchs werde. Bestand und Höhe des Anspruchs seien daraufhin durch die Zivilgerichte zu klären. Die Überleitung komme nur dann nicht in Betracht, wenn ein Anspruch des Leistungsberechtigten ganz offensichtlich ausgeschlossen wäre. Dafür lägen keine Anhaltspunkte vor. Die von der Klägerin im Klageverfahren vorgetragenen Einwendungen seien nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sondern Tatfragen, die vor dem Landgericht im anschließenden Zivilprozess zu klären seien. Der Vortrag sei insgesamt unglaubhaft und lasse unberücksichtigt, dass die Klägerin neben den ausgewiesenen Barabhebungen noch erhebliche Banküberweisungen auf ihr eigenes Konto vorgenommen habe. Eine Negativevidenz könne daher offensichtlich nicht bejaht werden. Sein Ermessen habe er sachgerecht ausgeübt. 14 Die Beteiligten wurden zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Das Gericht konnte gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind. Die Zulässigkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist nicht von der Zustimmung der Beteiligten abhängig. 18 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid vom 23. Januar 2012 zur Überleitungsanzeige ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 19 Nach § 27g BVG gilt für Überleitungsanzeigen Folgendes: Haben Beschädigte oder Hinterbliebene für die Zeit, für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge gewährt werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne von § 12 SGB I ist, kann der Träger der Kriegsopferfürsorge nach § 27g Abs. 1 Satz 1 BVG durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als die Hilfe bei rechtzeitiger Leistung des anderen nicht gewährt worden wäre oder als der Hilfeempfänger nach § 25 c Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 die Aufwendungen zu ersetzen oder zu tragen hat (§ 27 g Abs. 1 Satz 2 BVG). Nach § 27 g Abs. 2 BVG bewirkt die schriftliche Anzeige den Übergang der Ansprüche für die Zeit, für die den Beschädigten oder Hinterbliebenen Leistungen der Kriegsopferfürsorge ohne Unterbrechung gewährt werden; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten. 20 Ob die Voraussetzungen für eine Überleitung in diesem Sinne erfüllt sind, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle; nur soweit die zuständige Behörde dabei auch nach ihrem Ermessen zu befinden hat, ist die gerichtlichen Überprüfung eingeschränkt (vgl. § 114 VwGO). 21 Zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle: BVerwG, Urteil vom 24.07.1975, ‑ V C 22.74 ‑, juris. 22 Vorliegend ist zwischen den Beteiligten allein streitig, ob ein überleitungsfähiger Anspruch besteht. 23 Die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige hängt nicht davon ab, ob der behauptete bürgerlich-rechtliche Anspruch überhaupt und in der geltend gemachten Höhe besteht. Vielmehr bleibt diese Prüfung ‑ im Falle rechtmäßiger Überleitung ‑ dem zivilgerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung des Anspruchs vorbehalten. Eine Aufhebung der Überleitungsanzeige wegen Fehlern, die den übergeleiteten Anspruch betreffen, kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der übergeleitete Anspruch nach materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen ist (Fall der sog. Negativevidenz). 24 Zum Prüfungsumfang: BVerwG, Beschluss vom 15.04.1996, Buchh. Nr. 24 zu 436.0; VG München, Urteil vom 29.02.2002, ‑ M 32b K 99.638 ‑, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 23.03.2004 ‑ 4 A 35/03 ‑, juris, jeweils m.w.N.. 25 Vorliegend ist ein Fall der Negativevidenz nicht feststellbar. Sämtliche hier vorgetragene Einwendungen obliegen der Klärung durch die Zivilgerichtsbarkeit. Dies gilt auch für die Anhörung von möglichen Zeugen. 26 § 27g BVG entspricht § 90 BSHG a.F. bzw. dem an diese Stelle getretenen § 93 SGB XII. 27 Rohr / Strässer, Bundesversorgungsrecht - Kommentar -; Loseblatt: Stand: Januar 2010, § 27g Anm. Nr. 2. 28 Zu § 90 BSHG a.F. hat der Bundesgerichtshof, 29 Urteil vom 14.06.,1995 ‑ IV ZR 212/94 ‑, juris, 30 ausgeführt: 31 „(...) § 90 BSHG dient der Durchsetzung des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG). Er bietet dem Träger der Sozialhilfe ein rechtliches Instrumentarium, um durch Eintritt in die Gläubigerposition den vom Gesetz gewollten Vorrang der Verpflichtungen anderer, die dem Hilfeempfänger die erforderliche Hilfe hätten gewähren können, nachträglich wiederherzustellen, Die Überleitungsermächtigung zielt also ihrem Zweck nach auf die Herstellung derjenigen Haushaltslage beim Sozialhilfeträger, die bestünde, wenn der Anspruch des Hilfeempfängers schon früher erfüllt worden wäre (BVerwG, NJW 1992, 3288). Diese Rechtslage wird nicht etwa erst durch die Überleitungsanzeige geschaffen, sondern besteht materiell-rechtlich von vornherein, sobald Sozialhilfe geleistet wird. Die Überleitungsanzeige als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt (BVerwG, NJW 1990, 3312) konkretisiert und individualisiert diese Erstattungspflicht lediglich, was auch nach dem Tod des Hilfeempfängers noch möglich ist (BVerwG, NJW 1990, 3288). (...) 32 Diesen Erwägungen schließt sich die Einzelrichterin an. 33 Vgl. Urteil der Kammer vom 28.06.2007 - 21 K 3965/06 ‑; Gerichtsbescheid der Kammer vom 27. Juni 2012 – 21 K 812/12 –; siehe auch: VG Augsburg, Urteil vom 04.02.2003 ‑ Au 3 K 02.1428 ‑, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 23.03.2004 – 4 A 35/03 ‑, juris. 34 Ermessensfehler des Beklagten bei der Entscheidung über die Überleitung sind ebenfalls nicht zu erkennen. Die knappen Erwägungen im angegriffenen Bescheid sind rechtlich nicht zu beanstanden. Er hat auf den konkreten Fall der Klägerin abstellende Überlegungen einer Abwägung zwischen den Interessen der Klägerin und der Verwirklichung des Nachranggrundsatzes vorgenommen. Das dabei vom Beklagten dem Nachranggrundsatz eingeräumte starke Gewicht ist nicht zu beanstanden. Besondere Gesichtspunkte, die zugunsten der Klägerin bei der Interessenabwägung hätten berücksichtigt werden müssen und vom Beklagten nicht in die Abwägung eingestellt worden wären, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei. 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.