Urteil
7 K 9119/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:0725.7K9119.10.00
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Leitsätze
Die Tätigkeit eines Kopflausuntersuchungssevices und eines Kopflausentfernungsservices ist keine Ausübung von Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes und kann daher nicht nach dem Ordnungsbehördengesetz verboten werden.
Tenor
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22. November 2010 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklag¬ten kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle¬gung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Tätigkeit eines Kopflausuntersuchungssevices und eines Kopflausentfernungsservices ist keine Ausübung von Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes und kann daher nicht nach dem Ordnungsbehördengesetz verboten werden. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22. November 2010 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklag¬ten kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle¬gung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die am 00.0.1967 in London geborene Klägerin und britische Staatsangehörige beabsichtigt zu Erwerbszwecken die Errichtung und den Betrieb eines mobilen Kopflausuntersuchungs- und Kopflausentfernungsservices, was ihr die Beklagte mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung untersagt hat. Zu diesem Zweck meldete sie am 17. August 2010 bei der Stadt O ein entsprechendes Gewerbe an. Mit Schreiben vom 14. September 2010 lud der Beklagte die Klägerin zu einer Besprechung ihres Vorhabens ein und bat sie, ihre Ausbildungsunterlagen mitzubringen. Hierzu legte die Klägerin ein an Kindereinrichtungen und Schulen gerichtetes Werbeschreiben und ein Informationsblatt vor, in dem sie die vor zu erbringende Leistung als Untersuchung auf Kopfläuse und Nissen beschrieb. Bereits zuvor hatte sich die Klägerin über einen Bekannten an das Gesundheitsamt der Stadt E gewandt, um die rechtlichen Voraussetzungen für den beabsichtigten Betrieb zu klären. Hierzu teilte ihm das Gesundheitsamt der Stadt E mit Schreiben vom 15.7.2010 mit, der Befall mit Kopfläusen sei zwar keine Krankheit, aber nach dem Heilpraktikergesetz sei auch eine Tätigkeit erlaubnispflichtig, die der Feststellung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen diene. Gegen die Untersuchung und Beratung durch Privatpersonen spreche auch, dass bei Kopflausbefall in Schulen oder Gemeinschaftseinrichtungen wie Wohnheimen die Vorschrift des § 34 Infektionsschutzgesetz gelte (Meldepflicht). Dazu habe das Robert-Koch- Institut in einem Merkblatt ausgeführt: "Um richtig zu handeln, die antiparasitäre Behandlung und die begleitenden Hygienemaßnahmen sachgerecht durchzuführen, sollten sich die Eltern oder betroffene Personen gegebenenfalls beraten und helfen lassen (durch sachkundiges Personal in Gemeinschafteinrichtungen, Ärzte oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesundheitsämter)." Sie müsse daher in den meisten Fällen auf das Gesundheitsamt oder eine Arztpraxis verweisen. Mit anderen Informationen zu Diagnose oder Behandlung würde sie sich rasch auf rechtlich unsicheres Gebiet begeben. Auf weitere Nachfrage mit Email vom 26.7.2010 teilte Frau W vom Gesundheitsamt der Stadt E noch mit, dass eine Heilpraktikerprüfung sicher nicht nötig sei. Vielmehr müsse die Hygieneverordnung beachtet werden, insbesondere die Handhabung von Gegenständen, die an mehreren Kunden verwendet werden. Zu der Besprechung am 29. 9. 2010 beim Beklagten wurde ein Vermerk aufgenommen, nach dem die Klägerin ihre beabsichtigte Tätigkeit weiter beschrieb: "Sie beabsichtige Zunächst in den Gemeinschaftseinrichtungen (Kindergärten und Schulen) ihre Dienste den Eltern anzubieten, die Köpfe nachschauen und dann eine Bescheinigung ausstellen, dass die Eltern bei Befall den Kinderarzt, Hausarzt, Dermatologen sowie das Gesundheitsamt aufsuchen oder dazu Kontakt aufzunehmen, Eine Bescheinigung auszustellen, dass kein Kopflausbefall bestehe." Ihr sei daraufhin mitgeteilt worden, dass sie über eine entsprechende sachkundliche Ausbildung nicht verfüge und dass sie lediglich eine Kopflausnachschau gewerbsmäßig anbieten und durchführen dürfe. Die gewerberechtlich angemeldete Tätigkeit erfordere eine Ausbildung, z.B. als Heilpraktiker. Nach einem weiteren Vermerk des Beklagten, habe die Klägerin beim Gewerbeamt keine Änderung des beabsichtigten Gewerbes in "Kopflausnachschau" veranlasst. Die Medizinalaufsicht des Beklagten legte mit internem Schreiben vom 2.11.10 dar, dass Kopflausbefall als Leiden anzusehen sei, weil es meist mit Jucken einhergehe, was sekundär zu Kratzeffekten und sekundären Körperschäden führe. Die Feststellung eines derartigen Leidens sei heilkundliche Tätigkeit. Sie verfüge auch nicht über Sachkunde hinsichtlich der antiparasitären Behandlung und begleitende Hygienemaßnahmen. Dies erfordere medizinische Sachkenntnisse, weil bestimmte Präperate z.B. in der Schwangerschaft bzw. bei bestimmten Hauterkrankungen nicht angewendet dürften. Auch könne es durch die Behandlung zu Nebenwirkungen kommen, deren Erkennen (z.B. Kontaktallergien) medizinisches Wissen voraussetze. Auch insoweit handele es sich um heilkundliche Tätigkeit, auch wenn nur die Feststellung des Kopflausbefalls vorgenommen werden solle, was aus den Flyern der Klägerin nicht hervorgehe. Mit Ordnungsverfügung vom 22. November 2010 untersagte der Beklagte der Klägerin ab sofort die selbständige Ausübung ihres Kopflausuntersuchungs- und Entfernungsservices (Ziff. 1) und forderte sie auf, Ihre Kopflaus Service Information nicht weiter in Umlauf zu bringen (Ziff. 2). Ferner ordnete sie die sofortige Vollziehung der Ziff. 1 und 2. an. Schließlich drohte sie für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung ein Zwangsgeld von 50,- Euro an. Der Beklagte stützte die Ziff. 1 und 2 der Ordnungsverfügung auf § 14 Abs. 1 OBG NRW und § 1 Abs. 1 HeilprG und führt zur Begründung aus, Kopflausbefall stelle ein Leiden im Sinne der Vorschrift dar, dessen Feststelllung den Tatbestand der Ausübung der Heilkunde verwirkliche. Auch die antiparasitäre Behandlung sei Heilkunde, auch wenn sie von der Klägerin gar nicht ausgeübt werden sollte. Hierauf bat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2010 um Rücknahme der Entscheidung. Ausweislich eines Telefonvermerks vom 16. Dezember 2010 erläuterte der Beklagte fernmündlich und auch schriftlich mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 erneut seinen Standpunkt. Die Klägerin hat am 27. Dezember 2010 Klage erhoben, Sie habe das angemeldete Gewerbe noch nicht als Gewerbetreibende ausgeübt, lediglich als Praktikantin und Lernende. Sie verstehe die angebotene Tätigkeit als Prophylaxe, die in Kindergärten und Schulen ausgeübt werden solle. Dabei werde bei der Untersuchung der einzelnen Köpfe eine spezielle Leuchtlupe eingesetzt. Dann werde der Befall oder Nicht-Befall z.B. zur Information der Eltern bescheinigt mit eventuellen Hinweisen für die Behandlung. Darüberhinaus biete sie auch einen Kopflausentfernungsservice an, der Beratung und Aufklärung über die Nissen beinhalte. Ferner werde die Nutzung spezieller Kämme erläutert und fachmännische Kopfwäsche mit handelsüblichen Haarwaschmitteln ohne Pestizide oder toxische Zusätze angeboten. Mit der Tätigkeit plane sie ihre Existenz zu sichern. Die Notwendigkeit einer Heilpraktikererlaubnis werde nicht gesehen. Diese Ansicht werde auch vom Gesundheitsamt der Stadt E so geteilt. Der Verweis auf sekundäre Körperschäden, etwa durch Kratzen an juckenden Stellen gehe fehl. Danach würde auch die Fußnagelbehandlung als Heilkunde anzusehen sein. Die Arbeitsverwaltung habe ihr – nach Rücksprache mit der Ärztekammer und dem Gesundheitsamt der Stadt E - für die beabsichtigte Tätigkeit einen Gründungszuschuss gewährt. Da dieser aber zum 31. Mai 2011 ausgelaufen sei, habe sie ihr Gewerbe abgemeldet. Sie wolle die Tätigkeit aber nach wie vor ausüben. In der mündlichen Verhandlung erläutert die Klägerin zu ihrem Angebot der Behandlung, dass sie allein mit entsprechenden Kämmen und haushaltsüblichen Haarwaschmitteln ohne medizinische oder toxische Zusätze die Kopfläuse entfernen wolle. Die Nutzung eines Lausföhns oder sog. Lausbusters schließe sie aus. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22. November 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und bezieht sich auf die Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung. Darüberhinaus führt er aus, der Befall mit Kopfläusen sei nach § 34 Abs. 1 IfSG übertragbaren Krankheiten gleichgestellt. In diesem Fall habe die Leitung von Gemeinschaftseinrichtungen Meldepflichten an das zuständige Gesundheitsamt und dürfe vormals verlausten Personen den Zutritt erst wieder nach ärztlichem Urteil zulassen. Die Klägerin verfüge weder über eine Heilpraktikererlaubnis noch eine Ausbildung, die Wissen und Kenntnisse über das IfSG und die Hygiene-Verordnung vermittelt habe. Ohne ärztliches Wissen sei eine Kopflausinspektion nicht durchführbar. Denn zum Einen könne die klinische Symptomatik ohne fachliche Expertise nicht beurteilt werden und zum Anderen könne die Behandlung nicht ohne Fachwissen adäquat eingeschätzt werden. Nach dem RKI-Kommentar trügen die Eltern die Verantwortung für Maßnahmen bei Befall von Kopfläusen. Im Hinblick auf die von der Klägerin präzisierten Behandlungsmethoden sei festzustellen, dass die Haarwäsche mit herkömmlichen Haarwaschmitteln keine wirksame Behandlungsmethode sei. Dies spreche wesentlich gegen die beabsichtigte Tätigkeit der Klägerin. Mit Beschluss vom 15. Februar 2011 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes) sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Arbeitsagentur O Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Die Klage ist als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Die Beschwer der Klägerin ist auch nicht durch den Ablauf des Förderungszeitraumes der Arbeitsverwaltung mit dem Gründungszuschuss für den Zeitraum bis zum 31. Mai 2011 entfallen, da sie die beabsichtigte und von dem Beklagten untersagte Tätigkeit – dem Betrieb eines mobilen Kopflausuntersuchungs- und Kopflausentfernungsservices – auch unabhängig von dieser Förderung weiterhin aufnehmen möchte und die Untersagung unabhängig von der Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit ausgesprochen wurde. Die Klage ist auch begründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22. November 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte kann die mit der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 22. November 2010 verfügte Untersagung nebst den weitergehenden Regelungen nicht auf die - allerdings allein in Betracht zu ziehende - Vorschrift des § 14 Abs. 1 OBG NRW Gesetz über den Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980, GV.NRW S. 528, zuletzt geändert durch Art. 9 Zweites Befristungsänderungsgesetz IM vom 8. Dezember 2009, GV.NRW S. 765, ber. S. 793; stützen. Dabei begegnet die Ordnungsverfügung aber nicht schon durchgreifenden Bedenken in formeller Hinsicht. Der Beklagte ist nach § 5 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 ZustVO HB Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe – ZustVO HB) vom 20. Mai 2008, SGV.NRW 2122; in sachlicher Hinsicht und gem. § 4 Abs. 1 OBG NRW in örtlicher Hinsicht zuständig. Er hat die Klägerin im Rahmen der Besprechung am 29. September 2010 ausweislich des hierzu gefertigten Vermerks zur beabsichtigten Maßnahme angehört (§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW) und die Maßnahme schriftlich begründet (§ 39 Abs. 1 Satz 1 bis 3 VwVfG NRW). Die Tatbestandsvoraussetzungen der angegebenen Ermächtigungsgrundlage liegen indes nicht vor. Nach § 14 Abs. 1 OBG NRW kann die Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Nach allgemeiner Meinung liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit unter anderem dann vor, wenn eine erlaubnispflichtige Tätigkeit ohne die entsprechende Erlaubnis ausgeübt werden soll (sog. formelle Illegalität). Die Beklagte hat die Untersagung des von der Klägerin beabsichtigten mobilen Kopflausuntersuchungs- und Kopflausentfernungsservices mit der Begründung untersagt (Ziffer 1. der Ordnungsverfügung), diese Tätigkeit unterfalle als Ausübung der Heilkunde der Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 des HeilprG, Gesetze über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 17. Februar 1939, zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001, BGBl. I S. 2702; ohne dass die Klägerin – was zutrifft - eine solche Erlaubnis innehabe. Dies trägt die angefochtene Entscheidung nicht. Nach § 1 Abs. 2 HeilPrG ist Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG fallen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darunter nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) nur solche Heilbehandlungen, die nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse erfordern und gesundheitliche Schäden verursachen können . Dementsprechend werden von der Erlaubnispflicht solche Heiltätigkeiten nicht erfasst, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben und zwar selbst dann, wenn sie ärztliche Fachkenntnisse erfordern. Ärztliche Fachkenntnisse können erforderlich sein im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit oder auch schon im Hinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf, ohne dass der Patient durch die Verrichtung selbst unmittelbar Schaden nimmt. Auch Tätigkeiten, die für sich gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzen, fallen unter die Erlaubnispflicht, wenn sie nennenswerte Gesundheitsgefährdungen zur Folge haben können. Dazu zählen auch mittelbare Gefährdungen, wenn durch die Behandlung ein frühzeitiges Erkennen ernster Leiden verzögert wird und die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist. Eine solche Gefahr besteht dann, wenn die in Rede stehende Heilbehandlung als eine die ärztliche Berufsausübung ersetzende Tätigkeit erscheint, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 – 3 C 28/09 -, m.w.N., Beschluss vom 28. Oktober 2009 – 3 B 39/09 -, und Urteil vom 11. November 1993 – 3 C 45/91 – jeweils veröffentlicht in juris . Ob das Gefahrenmoment geringfügig ist, ist aufgrund einer generalisierenden und typisierenden Betrachtung der in Rede stehenden Tätigkeit zu beurteilen. Maßgebliche Bedeutung kommen dabei vor allem den Krankheiten zu, die behandelt werden sollen, und den Erwartungen der Patienten, die sich an die Behandlung anknüpfen. vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1993 – 3 C 45/91 -, juris; vgl. hierzu auch den Beschluss der Kammer - 7 L 798/12 – vom 5. Juli 2012 (zu Raucherentwöhnung mittels Laser). Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei der von der Klägerin beabsichtigten Tätigkeit nicht um erlaubnispflichtige Heilkunde. Für die Klägerin als britische Staatsangehörige gelten die aus dem Deutschengrundrecht des Art. 12 GG abgeleiteten Einschränkungen zwar nicht direkt, sind aber wegen der für Unionsbürger geltenden Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) und Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV), sowie des Grundrechts auf Berufsfreiheit aus Art. 15 GrCH entsprechend anwendbar. (Vgl. hierzu Kämmerer in v. Münch/Kunig, GGK, 6. Aufl. 2012, zu Art. 12 Rz. 5, 6) Die Klägerin will einen mobilen Kopflausuntersuchungs- und Kopflausentfernungsservice betreiben. Hierzu will sie insbesondere über Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertagesstätten und Schulen den Eltern von in diesen Einrichtungen betreuten Kindern ihre Leistungen anbieten. So sei daran gedacht, beim Verdacht oder auch in nachgewiesenen Fällen von Kopflausbefall in einer solchen Einrichtung im Auftrag und in entsprechender Einwilligung der Eltern die Kinder der Einrichtung auf den möglichen Befall zu untersuchen und gegenüber den Auftraggebern zu berichten. Stelle sie Kopflausbefall fest, werde dies den Hinweis umfassen, dass die Eltern den Kinderarzt, Hausarzt, Dermatologen sowie das Gesundheitsamt aufsuchen oder dazu Kontakt aufzunehmen. Das Behandlungsangebot bestehe nach ihren klarstellenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung im Auskämmen der Nissen aus der Kopfbehaarung mit entsprechenden hierzu vom Einzelhandel vertriebenen Kämmen und dem Waschen der Kopfbehaarung mit handelsüblichen Haarwaschmitteln ohne Pestizidzusätze oder andere toxisch wirkende Substanzen. Die angebotene Behandlung solle im elterlichen Wohnbereich vorgenommen werden und über den Rahmen des Eltern allgemein empfohlenen Verhaltens (Kämmen und Waschen) nicht hinausgehen. Im Ergebnis kann schon offenbleiben, ob der Befall mit Kopfläusen als Krankheit im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilPrG anzusehen ist. Hiervon geht nicht einmal der Beklagte aus, obwohl hierfür manches spricht. Denn zwar ist bei einer Laus im Haar weder zunächst das gesundheitliche Wohlbefinden gestört, noch treten unmittelbar Funktionsstörungen in physiologischer Hinsicht auf, doch beim ungestörten Geschehensablauf wird unweigerlich die Laus zur Nahrungsaufnahme den befallenen Menschen verletzen um Blut saugend aufzunehmen. Zugleich wird mit dem Stich zur Verminderung der Blutgerinnung Speicheldrüsensekret in die Wunde eingebracht, sodass der betroffene Mensch nach geraumer Zeit mit juckender Bläschenbildung u.a. reagiert. Vgl. insoweit die Feststellungen im Urteil des OVG NRW vom 24. September 1996 – 13 A 5520/94 -, juris, Rz. 9ff zum Krankheitsbegriff nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG. Auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten weiter benannten Sekundärfolgen, etwa Infektionen durch Kratzen der juckenden Hautstellen, kann bei natürlicher Betrachtungsweise daher von einer Krankheit gesprochen werden. Auch der internationale Code ICD 10 behandelt Läusebefall als Krankheit und ordnet die Pedikulose (durch Pediculus humanus capitis, Kopfläusebefall) unter der Ordnungsnummer B85.0 zu. Hier zitiert nach ICD-10-SGB V, Systematisches Verzeichnis, Ausgabe für Zwecke des SGB V, Internationale statistische Qualifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, Hrsg. vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information im Auftrage des Bundesministeriums für Gesundheit, München und Jena, Juli 1999. Wollte man dem nicht folgen, so dürfte bei Kopfläusebefall jedenfalls ein Leiden im Sinne der Vorschrift des § 1 Abs. 2 HeilPrG vorliegen, da der Kopfläusebefall – wie dargelegt - regelmäßig mit entsprechenden Störungen des Wohlbefindens einhergeht. Mit der von der Klägerin beabsichtigten Kopflausuntersuchung in Gemeinschaftseinrichtungen verwirklicht sie auch unzweifelhaft das Tatbestandsmerkmal der "Feststellung" von Krankheiten oder Leiden, wobei sich Feststellung nicht nur auf die positive Feststellung von Befall beziehen kann, sondern auch die negative Feststellung, es liege kein Befall vor, mit umfasst. Denn nach dem Sinn und Zweck des Heilpraktikergesetzes soll die Bevölkerung (Volksgesundheit) vor Gefahren geschützt werden, die durch unsachgemäße und falsche "Feststellungen" verursacht werden könne, etwa weil die einer unzutreffenden Diagnose folgende entsprechende Therapie angewandt wird, oder im umgekehrten Fall eine Therapie wegen fehlgehender Diagnose unterlassen wird. Auch die von der Klägerin – wohl in nur kleinerem Umfang als die Nachschau - beabsichtigte Behandlung der vom Kopflausbefall betroffenen Kinder erfüllt unproblematisch den Begriff der "Heilung und Linderung". Denn die von ihr ergriffenen Maßnahmen werden zielgerichtet auf eine Beendigung des Kopflausbefalls eingesetzt, der auch die damit einhergehenden Belästigungen und Störungen beseitigen sollen. Hierbei kann es unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks auch nicht darauf ankommen, ob die im Einzelnen beabsichtigten Maßnahmen nach allgemein-wissenschaftlichen Standards für erfolgversprechend oder ungeeignet angesehen werden. Vorliegend hält der Beklagte dem Ausspülen der Haare mit nur allgemeinüblichen (kosmetischen) Haarwaschmitteln entgegen, dies könne zur Beseitigung des Kopflausbefalls nicht wirksam sein. Allerdings sind für die beabsichtigte Tätigkeit der Klägerin weder ärztliche Fachkenntnisse erforderlich noch birgt diese Tätigkeit die Gefahr gesundheitliche Schäden zu verursachen. Das gilt zunächst für die Kopflausnachschau . Der Beklagte vermochte nicht aufzuzeigen, welche ärztlichen Fachkenntnisse hierzu erforderlich seien um festzustellen, dass ein Kopf eines Kindes mit Kopfläusen befallen ist. Denn es handelt sich insoweit erstmal um ein Phänomen, dass rein äußerlich in den Haaren und an der Kopfhaut auftritt und dementsprechend auch erkennbar ist. Den Schwierigkeiten der Erkennung will die Klägerin mit Zuhilfenahme einer speziellen Leuchtlupe beikommen. Zudem obliegt es auch in erster Linie den Eltern, bei ihrem Kind entsprechende Hinweise zu registrieren und unter Kontrolle zu halten. Durchschnittliche Eltern sind, jedenfalls zu Beginn der Gemeinschaftseinrichtungskarriere ihres Kindes "in Sachen Lauserkennung" Laien ohne entsprechende Kenntnisse und jedenfalls – von Ausnahmen abgesehen – nicht mit ärztlichen Fachkenntnissen ausgestattet. Dass die Erfahrung einmal Läuse entdeckt zu haben, eine Bereicherung für die Frage, wonach zu suchen ist, sein kann, dürfte unstreitig sein. Insofern ist die Betrauung von jemand, der wie die Klägerin über eine gewisse Erfahrung in dieser Angelegenheit verfügt, für die Nachsuche bereits ein Gewinn. Die bloße Behauptung des Beklagten, und sei sie in noch so strake Worte gekleidet, "ohne ärztliches Wissen sei eine Kopflausinspektion nicht durchführbar, denn die klinische Symptomatik könne ohne fachliche Expertise nicht beurteilt werden", erweist sich als Zirkelschluss und substanzlos. Dass der Nachweis von Kopfläusen zwar einige Grundkenntnisse, aber keine spezielle medizinische Sachkunde erfordert, bestätigt auch das vom Beklagten als fachkundig anerkannte Robert-Koch-Institut. RKI-Ratgeber für Ärzte, zu Koppflausbefall, S. 8, abrufbar unter www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblätter/Ratgeber_Kopflausbefall..., download vom 27.7.12. Darüberhinaus zeigt der Beklagte aber auch keine gesundheitlichen Schäden auf, die durch die Nachschau entstehen könnten. Für unmittelbare gesundheitliche Schäden liegt dies auch schon auf der Hand. Aber auch bei denkbaren mittelbaren gesundheitlichen Schäden bleibt der Beklagte den Nachweis schuldig, dass diese durch die beabsichtigte Kopflausnachschau eintreten könnten. Dass etwa ein frühzeitiges Erkennen ernster Leiden verzögert wird und die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist, ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Denn der isolierte Auftrag zur Kopflausnachschau an die Klägerin entbindet Eltern natürlich nicht davon, andere dermatologische Erkrankungen ihrer Kinder im Symptom zu erkennen und der fachgerechten Diagnose durch einen Arzt mit der sich anschließenden Behandlung zuzuführen. Es besteht aber auch nicht ernsthaft die Gefahr, dass Eltern durch die Bewerbung der Klägerin bezüglich ihrer Leistungen dem Irrtum aufsäßen, über die Frage des Kopflausbefalls hinaus von der Klägerin eine ärztlichen Standards genügende Expertise zur dermatologischen und sonstigen Gesundheit ihres Kindes zu erwarten. Denn die Kopflausnachschau ist bei unbefangener Betrachtung nicht geeignet, als eine die ärztliche Berufsausübung ersetzende Tätigkeit zu erscheinen. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach einem Befall – in den Worten des Gesetzes der "Verlausung" – gem. § 34 Abs. 1 Satz 2 und 1 IfSG Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz IfSG) vom 20. Juli 2000, BGBl. I S. 1045 ein ärztliches Attest für die Wiedergestattung des Besuchs der Gemeinschaftseinrichtung erforderlich sein kann. Denn Hintergrund dieser gesetzgeberischen Entscheidung ist weniger der Schutz und die Behandlung des einmal von Lausbefall Betroffenen, als vielmehr die Ausbreitung der Parasiten in hierfür besonders gefahrgeneigten Bereichen – wie etwa Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder – zu bekämpfen. Die Unterschiedlichkeit dieser Aufgaben (Nachschau zur Entdeckung und Negativattest) erschließt sich auch den durchschnittlichen "parasitologisch" nicht vorgebildeten Eltern. Dass die Klägerin den Irrtum erwecken oder befördern wollte, die von ihr zur Information der Eltern über ihre Untersuchungsergebnisse ausgestellten Bescheinigungen sollten ärztliche Atteste nach § 34 Abs. 1 IfSG ersetzen, hat der Beklagte nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr zeigt schon die von der Klägerin in Vorbereitung ihrer angestrebten Tätigkeit gezeigte Umsicht in der Abfrage nach gesetzlichen Grundlagen und möglichen Einschränkungen, dass dies auch konkret nicht zu befürchten ist. Auch hinsichtlich der von der Klägerin beabsichtigten Behandlung bei festgestelltem Kopflausbefall hat der Beklagte nicht aufzuzeigen vermocht, dass hierzu ärztliche Fachkenntnisse erforderlich wären oder relevante gesundheitliche Schäden auftreten könnten. Vielmehr ist nach dem bereits zitierten Ratgeber des Robert-Koch-Instituts (RKI) die von der Klägerin beabsichtigte Methode – Haarwäsche und Auskämmen - empfehlenswert: "Nasses Auskämmen mit Haarpflegespülung und Läusekamm in 4 Sitzungen an den Tagen 1, 5, 9, und 13 führte bei 57% der behandelten Kinder zur Entlausung und hat somit nicht nur einen diagnostischen, sondern auch einen therapeutischen Wert. Während die erste Sitzung die Entfernung adulter Läuse zum Ziel hat, sollen die folgenden dazu dienen, nachgeschlüpfte Larven zu entfernen. Am Tag 17 sollte der Behandlungserfolg nochmals überprüft werden. ... Das Verfahren ist zeitaufwendig und erfordert viel Geduld von "Behandlern" und Betroffenen, in Kombination mit einer topischen Behandlung sichert es aber eine hohe Erfolgsquote." (RKI a.a.O. S. 6) Auch insoweit bestätigt das Robert-Koch-Institut, dass die von der Klägerin beabsichtigte Behandlungsmethode nicht als eine ärztliche Berufsausübung ersetzende Tätigkeit angesehen wird oder von den "Patienten" mit entsprechenden Erwartungen in Verbindung gebracht wird. So heißt es beim RKI: "Die Mehrzahl der Diagnosen wird von Eltern gestellt, die Mehrzahl der Behandlungen geschieht ohne ärztliche Konsultation, die zugelassenen Mittel wirken bei korrekter Anwendung zuverlässig. Eine sorgfältige Untersuchung des nassen Haares mit einem Läusekamm stellt zudem einen erheblichen Aufwand für eine Arztpraxis dar und Kosten hierfür werden von den Krankenversicherungen zur Zeit nicht übernommen." (RKI a.a.O. S. 8) Da die Klägerin nach ihrem bisherigen Vortrag und dem glaubhaften Bekunden in der mündlichen Verhandlung auf jegliche Art von toxischen Stoffen und Mitteln mit Pestizidzusätzen, sowie auf Wärmebehandlung mit Lausföhnen verzichtet, sind auch keine relevanten Gefahren für gesundheitliche Schäden aus der Behandlung durch die Klägerin erkennbar geworden. Der Hinweis des Beklagten auf mögliche allergische Reaktionen und Gesundheitsgefahren aus der Anwendung solcher Mittel geht daher ins Leere und ist nicht geeignet die in der Ordnungsverfügung unter Ziffer I ausgesprochene Untersagung zu tragen. Dementsprechend ist auch das in Ziffer II der Ordnungsverfügung ausgesprochene Verbot gegenüber der Klägerin, die vorgelegten Informationsblätter und Flyer weiter in Umlauf zu bringen nicht haltbar und ebenfalls aufzuheben. Eine eigenständige Gefahr im Sinne des § 14 Abs. 1 OBG NRW hat der Beklagte auch insoweit nicht aufgezeigt. Insbesondere ist kein Verstoß gegen das Werbeverbot nach § 12 HWG Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz – HWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 984) zu erkennen, da es sich beim Kopflausbefall nicht um eine meldepflichtige Erkrankung im Sinne der §§ 6 und 7 IfSG handelt und daher nicht vom Anwendungsbereich des § 12 HWG erfasst wird (Anlage zu § 12, A 1. – 4.). Auch die in Ziffer IV verfügte Androhung eines Zwangsgeldes kann vor diesem Hintergrund keinen Bestand haben und unterlag daher der Aufhebung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.