Urteil
16 K 3866/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:0801.16K3866.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin beantragte im Rahmen des Wahlkampfs zur Landtagswahl am 13. Mai 2012 bei der Beklagten die Erlaubnis zur Aufstellung von Informationsständen am 10. und 11. Mai 2012. Die Beklagte erteilte die Erlaubnis unter dem 9. Mai 2012 für die durch beigefügte Planausschnitte näher gekennzeichneten Bereiche „X. -C. -Platz/vor dem I. “ und „Q.---straße /L. Straße“. Sie fügte der Erlaubnis mehrere Auflagen und Bedingungen bei, u.a. unter B: „Das gezielte Ansprechen von Passanten ist unzulässig. Es ist untersagt, sich Passanten in den Weg zu stellen oder am Weitergehen zu hindern.“ Die Klägerin errichtete ihre Stände nach den Feststellungen der Beklagten abweichend von der Erlaubnis gegenüber dem I1. -Gebäude und „unterhalb der Stadtsparkasse“. Die Klägerin macht geltend, ihr sei untersagt worden, kommunikativ mit möglichen Interessenten in Verbindung zu treten. Die in Rede stehende Regelung zum Ansprechen von Passanten sei inhaltlich völlig unbestimmt und offensichtlich rechtswidrig. Mit der Durchführung eines Informationsstandes in Wahlkampfzeiten sei unzweifelhaft eine nach Art. 5, 21 GG zulässige Kommunikation verbunden. Weil sie beabsichtige, im Sommer dieses Jahres weitere Info-Stände in S. durchzuführen, bestehe auch ein grundsätzliches Klärungsbedürfnis. Auf die Frage, wo die Infostände durchgeführt worden seien, komme es nicht entscheidend an. Im Übrigen habe die Polizei die Standorte angeordnet. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die in der Sondernutzungserlaubnis vom 9. Mai 2012 unter Ziffer B enthaltene Auflage – „Das gezielte Ansprechen von Passanten ist unzulässig.“ – rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unzulässig, weil die Sondernutzungserlaubnis ausschließlich für den 10. und 11. Mai 2012 erteilt worden sei. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei nicht erkennbar. Die Klägerin könne erforderliche weitere Sondernutzungserlaubnisse so rechtzeitig beantragen, dass eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit vor dem Veranstaltungstermin möglich sei. Im Übrigen sei die Auflage B auch rechtmäßig gewesen. Sie sei erforderlich gewesen, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Es sei darum gegangen, Beeinträchtigungen zu vermeiden, die durch gezieltes Ansprechen in Form des in den Weg Stellens bzw. Nachlaufens hätten entstehen können. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unzulässig. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes aus, wenn der Kläger nach Erledigung des Verwaltungsaktes ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Ein solches Feststellungsinteresse besteht insbesondere dann, wenn die Gefahr besteht, dass eine entsprechende Regelung unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen erneut ergeht. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie wolle ab Ende August 2012 im Bereich der Beklagten erneut Informationsstände aufbauen. Ob dies eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr begründet, zumal die hier streitigen Informationsstände in unmittelbarem Zusammenhang mit der zwischenzeitlich durchgeführten Landtagswahl standen, kann offenbleiben. Es fehlt jedenfalls aus einem anderen Grund an einem auf die Gefahr einer wiederholten Rechtsbeeinträchtigung zu stützenden Feststellungsinteresse. Die Klägerin hat andere als die erlaubten Standorte eingenommen. Soweit ein Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angab, diese seien von der Polizei angeordnet worden, ist nicht ersichtlich, dass die Polizei die Erlaubnis der Beklagten ändern wollte. Nach den Angaben der Polizeibeamten gegenüber der Beklagten (Bl. 17 und 27 der Verwaltungsvorgänge) wurde die Klägerin von der Polizei dagegen aufgefordert, den Stand vom Standort gegenüber dem I1. -Gebäude zurückzuversetzen, nach dem dieser statt des genehmigten Standorts bezogen worden war. Entsprechendes gilt für den Standort „unterhalb“ der Stadtsparkasse. Die Polizei schritt hier jeweils ein, weil die Durchgangsbreite zu gering war. Nahm die Klägerin andere als die genehmigten Standorte ein, kann sie nicht geltend machen, das ihr an anderer Stelle gewährte Recht sei durch die Nebenbestimmung B unzulässig eingeschränkt worden. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, auf die vorstehende Erwägung komme es nicht an, weil die Auflage B sich unabhängig von dem jeweiligen Standort als rechtswidrige Kommmunikationseinschränkung darstelle. Auflagen zu Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW dürfen nur im Rahmen der auch bei der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zulässigen Ermessensmaßstäbe erlassen werden. Dies bedeutet, dass die Behörde allein spezifisch straßenrechtliche Belange und Belange des Ortsbildes berücksichtigen darf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2005 – 11 A 2420/04 ‑). Zu den straßenrechtlichen Belangen gehört insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung des störungsfreien Gemeingebrauchs. Deshalb dürfte es nicht zu beanstanden sein, wenn die Beklagte den Mitgliedern der Klägerin untersagt, sich Passanten in den Weg zu stellen oder am Weitergehen zu hindern. Ob eine weitergehende Regelung, die generell das gezielte Ansprechen von Passanten verbietet, einer grundrechtskonformen Auslegung des § 18 StrWG NRW unter Beachtung der Art. 5, 21 GG entspricht, kann hier dahinstehen. Es ist zumindest denkbar, dass sich auch eine solche Anordnung jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen als rechtmäßig darstellt, etwa wenn wie hier der konkret eingenommene Standort dazu führt, dass ein Engpass entsteht. Wenn die Behörde – hier die Polizei – dann anordnet, dass der Stand zurückzuversetzen und das gezielte Ansprechen von Personen zu unterlassen sei, weil andernfalls die Gefahr besteht, dass Passanten nicht ungehindert am Stand vorbeikommen, sondern auf die Fahrbahn treten, kann die Anordnung als ein milderes Mittel gegenüber der Anordnung, den Stand zu beseitigen, erscheinen. Eine generelle Klärung unabhängig von der jeweiligen räumlichen Situation kann mithin nicht erfolgen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.