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Urteil

8 K 5550/11

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Kläranlage kann abgabepflichtig sein, wenn die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers die nach Gesetz und Verordnung geltenden Mindestanforderungen nicht erfüllt. • Voraussetzung für die Abgabefreiheit nach § 7 Abs. 2 AbwAG i.V.m. § 73 Abs. 2 LWG NRW ist sowohl Einhaltung der relevanten Regeln der Technik als auch Einhaltung der Mindestanforderungen nach § 7a WHG a.F. • Ergebnis der behördlichen Probenahme und Analyse kann zur Begründung einer Abgabe herangezogen werden, sofern die Probenahme und Analyse rechtsfehlerfrei sind.
Entscheidungsgründe
Abgabepflicht für Einleitung verschmutzten Niederschlagswassers bei Überschreitung von Phosphor-Grenzwerten • Eine Kläranlage kann abgabepflichtig sein, wenn die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers die nach Gesetz und Verordnung geltenden Mindestanforderungen nicht erfüllt. • Voraussetzung für die Abgabefreiheit nach § 7 Abs. 2 AbwAG i.V.m. § 73 Abs. 2 LWG NRW ist sowohl Einhaltung der relevanten Regeln der Technik als auch Einhaltung der Mindestanforderungen nach § 7a WHG a.F. • Ergebnis der behördlichen Probenahme und Analyse kann zur Begründung einer Abgabe herangezogen werden, sofern die Probenahme und Analyse rechtsfehlerfrei sind. Die Klägerin betreibt als Anstalt des öffentlichen Rechts eine Kläranlage und leitete das behandelte Abwasser in das Gewässer C. Im Januar 2009 entnahm das LANUV eine Probe, deren Analyse einen Phosphorwert von 34,4 mg/l ergab. Die Bezirksregierung setzte für 2009 eine Abwasserabgabe fest und nahm den Antrag der Klägerin auf Abgabefreiheit für das Kanalisationsnetz zurück. Die Klägerin rügte fehlerhafte Probenahme und -analyse und focht den Abgabenbescheid an. Der Beklagte berief sich auf die einschlägigen Vorschriften des AbwAG und LWG NRW sowie auf die Ergebnisqualität der Überwachungsprobe. Das Gericht hat im parallel geführten Verfahren zur Probenahme entschieden und prüfte, ob die Voraussetzungen für eine Abgabefreiheit nach § 7 Abs. 2 AbwAG i.V.m. § 73 Abs. 2 LWG NRW vorlagen. • Die Klage war zulässig, jedoch unbegründet; der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs.1 VwGO). • Gesetzliche Grundlage der Abgabepflicht bildet das Abwasserabgabengesetz in Verbindung mit § 64 Abs.2 LWG NRW; die Klägerin war dem Grunde nach abgabepflichtig (§§ 1,2,9 AbwAG). • Nach § 7 Abs.2 AbwAG i.V.m. § 73 Abs.2 LWG NRW besteht Abgabefreiheit nur, wenn Anlagenbetrieb den Regeln der Technik entspricht und die Einleitung die Mindestanforderungen des § 7a WHG a.F. erfüllt. • Maßgeblich sind die Mindestanforderungen der Abwasserverordnung; für Kläranlagen der Größenklasse 4 galt ein Grenzwert von 2 mg/l Phosphor. Die Messung vom 13.01.2009 ergab 34,4 mg/l und damit eine deutliche Überschreitung. • Das Gericht stützte sich auf seine Feststellungen zur Rechtsmäßigkeit der Probenahme und Analyse im Verfahren 8 K 8037/10 und hielt die Überwachungsmessung und die darauf beruhende Festsetzung der Abgabe für sachlich und rechtlich gerechtfertigt. • Die konkrete Berechnung der Abwasserabgabe für 2009 entspricht dem angefochtenen Bescheid und war nicht zu beanstanden; kosten- und vollstreckungsrechtliche Entscheidungen folgen aus den einschlägigen Verfahrensvorschriften. Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin trägt die Verfahrenskosten. Das Gericht gelangte dahin, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Abwasserabgabe nicht erfüllt sind, weil die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers die gesetzlichen Mindestanforderungen hinsichtlich des Parameters Phosphor nicht erreicht hat. Die Abgabefestsetzung für das Jahr 2009 beruht auf der rechtsfehlerfrei durchgeführten Probenahme und Analyse sowie auf der zutreffenden gesetzlichen Grundlage (§ 7 Abs.2 AbwAG i.V.m. § 73 Abs.2 LWG NRW und § 7a WHG a.F.). Daher bleibt der Bescheid der Bezirksregierung in Höhe von 91.298,86 Euro bestehen, und die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckung nur durch Sicherheitsleistung abwenden.