Urteil
21 K 2921/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:0817.21K2921.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Die am 00.00.0000 geborene vormalige Kläger, Herr X. M. , wurde vom 12. Februar 2009 bis zu seinem Tode am 00.00.0000 im Haus C. in P. wegen bestehender Pflegebedürftigkeit stationär betreut. Er erhielt zunächst Leistungen der Pflegeversicherung entsprechend der erfolgten Einordnung in die Pflegestufe I; ab dem 1. April 2009 wurde er in die Pflegestufe II eingruppiert. Den am 17. Februar 2009 gestellten Antrag auf Gewährung von Pflegewohngeld für den Heimplatz des Herrn M. lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31. März 2009 ab. Mit weiterem Bescheid vom 20. August 2009 bewilligte die Beklagte der Trägerin der Pflegeeinrichtung für die Zeit ab dem 1. April 2009 Pflegewohngeld in Höhe von monatlich 160,80 Euro. Der jeweiligen Berechnung eines Anspruchs auf Pflegewohngeld legte die Beklagte eine nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII erfolgte Berechnung desjenigen Teils des Herrn M. und seiner Ehefrau, der heutigen Klägerin zu 1., aus mehreren Alters- Zusatz- und Unfallrenten zufließenden Gesamteinkommens zugrunde, welcher für die Begleichung der Kosten der Heimunterbringung einzusetzen sei. Der vormalige Kläger hat gegen beide Bescheide Klage erhoben, zu deren Begründung er Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Berechnung erhoben hat. Insbesondere sei die Vorschrift des § 92a Abs. 3 SGB XII nicht richtig angewandt worden, wonach bei der Entscheidung, in welchem Umfang bei einer stationären Betreuung die Aufbringung der Mittel für die Leistungen in der Einrichtung aus dem gemeinsamen Einkommen des Heimbewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten verlangt werde, auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen Ehegatten Rechnung zu tragen sei. Es verbiete sich hier - wie es die Beklagte offenbar getan habe -, lediglich einen festen Freibetrag in Ansatz zu bringen. Vielmehr biete es sich an, den Freibetrag einkommensabhängig zu bestimmen, indem etwa die Hälfte der Differenz zwischen dem Bedarf der Ehefrau und dem gemeinsamen einzusetzenden Einkommen freigelassen werde. Nachdem dem Tode des Herrn X. M. führen seine Ehefrau und seine Kinder als Erben das Verfahren fort. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verpflichten, der Alteneinrichtung der Stadt P. gGmbH für den Heimplatz des verstorbenen Herrn X. M. unter Aufhebung bzw. Änderung der Bescheide vom 31. März 2009 und vom 20. August 2009 für den Zeitraum vom 12. Februar 2009 bis 31. März 2009 Pflegewohngeld zu bewilligen sowie für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 24. März 2010 ein höheres Pflegewohngeld zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und erläutert nochmals die durchgeführte Berechnung. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Insbesondere war der vormalige Kläger als Heimbewohner in dem auf Bewilligung von Pflegewohngeld an den Heimträger gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO); diese Befugnis ist auf die heutigen Kläger als seine Erben übergegangen. Der Anspruch auf Pflegewohngeld steht gemäß § 12 Abs. 1 PfG NRW bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich der vollstationären Dauerpflegeeinrichtung zu. Das Gesetz verleiht jedoch auch dem Heimbewohner ein subjektives öffentliches Recht. Er hat neben der Einrichtung nach § 6 Abs. 2 PflFEinrVO ein subsidiäres Antragsrecht, aus dem seine Befugnis hergeleitet wird, die Verpflichtung der zuständigen Behörde zur Zahlung des zustehenden Pflegewohngeldes an die Einrichtung im Klagewege zu erstreiten. Diese Befugnis geht nach dem Tode des Heimbewohners auf den Erben über. Es geht hierbei nicht um eine sozialhilferechtliche Position, die nach dem Grundsatz „keine Sozialhilfe für die Vergangenheit“ in der Regel nicht vererblich ist, weil der mit der Hilfegewährung verfolgte Zweck nach dem Tod des Hilfebedürftigen nicht mehr erreicht werden kann. Wenngleich die Gewährung von Pflegewohngeld auch den Interessen des Heimbewohners dient, handelt es sich nicht um eine diesem zustehende Fürsorgeleistung, sondern um einen Aufwendungszuschuss zu den Investitionskosten der Pflegeeinrichtung. Das subjektiv-öffentliche Recht des Bewohners teilt die rechtliche Einordnung dieses Zuschusses. Die tatsächliche oder fiktive Sozialhilfebedürftigkeit des Bewohners ist lediglich eine tatbestandliche Voraussetzung dieses Anspruchs. Als zwar nicht sozialhilferechtliche, aber sozialrechtliche Position ist das Recht des Heimbewohners, die Gewährung von Pflegewohngeld an den Heimträger zu verlangen, gemäß §§ 58, 59 SGB I vererblich; vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 ‑ 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440. Im vorliegenden Fall ist der geltend gemachte Anspruch nicht nach § 59 Satz 2 SGB I erloschen, weil die Verwaltungsstreitverfahren mit dem Ziel der Bewilligung höherer Pflegewohngeldleistungen zum Zeitpunkt des Todes des früheren Klägers bereits anhängig und noch nicht abgeschlossen waren. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass für den von ihrem verstorbenen Ehemann bzw. Vater genutzten Heimplatz hinsichtlich des Zeitraums vom 12. Februar 2009 bis zum 31. März 2009 Pflegewohngeld bewilligt sowie für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 24. März 2010 ein höheres Pflegewohngeld als der festgesetzte Betrag von 160,80 Euro gezahlt wird. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW) haben zugelassene vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben, einen Anspruch gegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder den überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen nach § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGB XI für Heimplätze solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die Leistungen nach dem SGB XII oder nach den §§ 25, 25a und 25c BVG erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI erhalten würden. Gemäß § 12 Abs. 3 PfG NRW wird Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin und des Heimbewohners im Sinne des Absatzes 2 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder ihren eingetragene Lebenspartnerinnen oder seinen Lebenspartnern zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 25 ff. BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend. Abweichend hiervon ist bei der Anrechnung des Einkommens der Heimbewohnerin und dem Heimbewohner ein weiterer Selbstbehalt von 50 Euro monatlich, mindestens jedoch der jeweilige Einkommensüberhang, zu belassen. Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 Euro. Der Fünfte Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 27g und 27h des BVG finden keine Anwendung. Die Beklagte hat die beiden Berechnungen zur Ermittlung der Höhe eines Anspruchs auf Pflegewohngeld für die die oben genannten Zeiträume jeweils in nicht zu beanstandender Weise entsprechend den aufgeführten Vorschriften durchgeführt. Insbesondere hat die Beklagte das anrechenbare Einkommen rechtsfehlerfrei nach den Vorschriften der §§ 82 bis 89 SGB XII, auf die die Regelung in § 12 Abs. 3 Sätze 1 und 2 PfG NRW verweist, ermittelt. Hierbei hat die Beklagte zu Recht auf das Gesamteinkommen beider Eheleute abgestellt. Der in einem Pflegeheim untergebrachte vormalige Kläger und seine Ehefrau lebten nicht getrennt im Rechtssinne, weil sie eine auf die Ehe gegründete Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft bildeten, selbst wenn die Heimunterbringung des Klägers nicht nur vorübergehend war, sondern sich auf einen längeren Zeitraum erstreckte. Dafür, dass einer der Ehegatten den Willen gehabt hätte, sich vom anderen Ehegatten unter Aufgabe der bisherigen Lebensgemeinschaft auf Dauer zu trennen, sind für das Gericht keine Anhaltspunkte erkennbar; vgl. zu den Voraussetzungen Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Januar 1995 ‑ 5 C 8.93 ‑, BVerwGE 97, 345; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 1997 ‑ 8 A 5182/95 ‑, FEVS 48, 352, 355 zu § 28 BSHG; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2009 - 21 K 5740/08 -; Beschluss vom 20. November 2007 - 21 K 3424/07 -. Das Gesamteinkommen aus mehreren Renten ist in beiden Berechnungen richtig ermittelt und jeweils lediglich um die Beiträge zur Haftpflichtversicherung vermindert worden (§ 82 Abs. 2 Satz 3 SGB XII). Von diesem Einkommen in Höhe von 2.993,89 Euro bzw. 2.988,41 Euro wurde sodann der Anteil bestimmt, der für den Bedarf einzusetzen war, welcher ggfs. mit Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapital des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung) zu decken wäre, sowie anschließend der weitere Einkommensanteil, welcher für den im Siebten Kapitel (Hilfe zur Pflege) behandelten Bedarf aufzubringen war. Die Summe dieser beiden Einkommensteile bildet das für die Ermittlung eines Anspruchs auf Pflegewohngeld maßgebende, nach den §§ 82 ff. SGB XII ermittelte Einkommen. Bei der Berechnung des zur Deckung des Bedarfs zum Lebensunterhalt einzusetzenden Einkommensteils hat die Beklagte ausweislich der jeweiligen Berechnungsbögen eine umfassende Entscheidung darüber getroffen, in welchem Umfang der Einsatz eigener Mittel des früheren Klägers und seiner Ehefrau verlangt wurde und in welcher Höhe demgemäß das darüber hinausgehende Einkommen der Ehefrau verbleiben sollte. Diese Entscheidung erfolgte in Anwendung des § 92a SGB XII. Die Beklagte ist jeweils zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bedarf des früheren Klägers für seinen Lebensunterhalt in vollem Umfang aus dem Einkommen aufzubringen sei. Des weiteren lässt sich dem Berechnungsgang an dieser Stelle die Entscheidung der Behörde entnehmen, welcher Betrag vom gemeinsamen Einkommen der Eheleute der weiterhin in der früheren Ehewohnung lebenden Ehefrau belassen bleiben sollte. Dieser Betrag wurde - auch wenn die Summe im Berechnungsbogen nicht ausdrücklich genannt wird - auf 953,36 Euro festgesetzt. Dies bedeutet jedoch zugleich, dass von dem oben genannten bereinigten Gesamteinkommen von 2.993,89 Euro bzw. (ab 1. April 2009) 2.988,41 Euro ein Anteil von 2.040,53 Euro bzw. 2.035,05 Euro als aufzubringen für den Bedarf des im Heim lebenden Ehemannes festgesetzt wurde. Diese Grenzziehung hat hier - also bei der Entscheidung über die für den Bedarf zum Lebensunterhalt einzusetzenden Mittel - keine wesentliche Auswirkung, weil der diesbezügliche Bedarf zutreffend mit (lediglich) 608,00 Euro berechnet wurde, wovon in nicht zu beanstandender Weise ein Anteil von 281,00 (Höhe eines Regelsatzes für einen Haushaltsangehörigen) als nach § 92a Abs. 1 SGB XII einzusetzen und der darüber hinausgehende Betrag von 327,00 Euro als nach § 92a Abs. 2 SGB XII aufzubringen festgesetzt wurde. Wesentliche Bedeutung erlangt die Praxis der Beklagten zur Festlegung des der Ehefrau belassenen Einkommens jedoch im Rahmen der anschließend getroffenen Entscheidung über weiteren Einkommenseinsatz für die Hilfen nach dem 7. Kapitel des SGB XII (Hilfe zur Pflege), die nach den §§ 87, 88 SGB XII zu erfolgen hat. Die Beklagte hat an dieser Stelle die zuvor gemäß § 92a SGB XII getroffene Entscheidung im Ergebnis übernommen, indem sie bei der Prüfung des Einsatzes von Einkommen unter der nach § 85 SGB XII bestimmten Einkommensgrenze denjenigen Geldbetrag als nicht (nochmals) einzusetzen abgezogen hat, der sich zusammensetzt aus dem bereits tatsächlich als Einkommenseinsatz im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt verlangten Betrag von 608,00 Euro und dem oben als „Schutzbetrag“ zugunsten der Ehefrau des Heimbewohners festgelegten Betrag von 953,36 Euro; es ergibt sich in beiden Berechnungen die Summe von 1.561,36 Euro. Im Berechnungsbogen wird diese Rechengröße bezeichnet als „bereits eingesetzt (HLU) incl. ‚Freibeträge‘ HLU“. In den mit Schriftsatz vom 15. November 2011 gegebenen Erläuterungen zum Berechnungsgang ist insoweit von dem „als bereits eingesetzt geltenden Teil des Gesamteinkommens“ die Rede. Diese Formulierungen machen jedoch nicht deutlich, dass hier - also hinsichtlich der sog. fachlichen Hilfe nach dem 7. Kapitel - in Wahrheit eine weitere Entscheidung zum Einkommenseinsatz getroffen wird, die allerdings die zu § 92a SGB XII angestellten Überlegungen und deren Ergebnis übernimmt. Denn für den im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung anzusetzenden Bedarf des Heimbewohners ist ja der berechnete Geldbetrag von 1.561,36 Euro nicht tatsächlich einzusetzen, sondern lediglich Mittel in Höhe dieses Bedarfs von 608,00 Euro. Die darüber hinausgehende Entscheidung über das einzusetzende oder aber zu verschonende Einkommen wird erst hier, also hinsichtlich des Aufwandes für die Pflege, relevant. Tatsächlich hat die Beklagte also an dieser Stelle eine nochmalige Entscheidung ‑ nunmehr nach den §§ 87, 88 SGB XII - getroffen, indem sie festgelegt hat, dass der Einsatz eines weiteren Einkommensteils in Höhe von 1.432,53 Euro bzw. (ab 1. April 2009) von 1.427,05 Euro verlangt werde. Diese Entscheidungen zum Einkommenseinsatz, die das für die Berechnung des Pflegewohngeldes relevante Einkommen bestimmen und daher im vorliegenden Verfahren zu überprüfen sind, halten im Ergebnis der gerichtlichen Nachprüfung stand. Maßgebend ist hierbei die Regelung in § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Danach soll, auch soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, über die in Satz 1 der Regelung genannten (hier nicht gegebenen) Fälle hinaus in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person für voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Die Anwendung dieser Vorschrift ist vor derjenigen des § 87 SGB XII zu prüfen, weil § 88 SGB XII (trotz der missverständlichen Überschrift) die Inanspruchnahme des Einkommens sowohl oberhalb als auch unterhalb der Einkommensgrenze, jedoch unter engeren Voraussetzungen, betrifft und daher den Anwendungsbereich des § 87 SGB XII teilweise überlagert. Die Voraussetzung des Angewiesenseins auf Leistungen in einer stationären Einrichtung für voraussichtlich längere Zeit ist im vorliegenden Fall erfüllt. Mit der für den Regelfall („soll ... verlangt werden“) angeordneten Verpflichtung zur Aufbringung der Mittel „in angemessenem Umfang“ entspricht die Vorschrift derjenigen des § 92a Abs. 2 SGB XII zum Bedarf für den Lebensunterhalt. Jedoch findet sich in § 88 SGB XII - anders als in § 92a Abs. 3 SGB XII sowie in § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB XII - keine Beschreibung von Kriterien, mit Hilfe derer die Angemessenheit der Inanspruchnahme des Einkommens im Einzelfall zu beurteilen ist. Nach § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sind bei der Prüfung des angemessenen Umfangs des Einkommenseinsatzes insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. § 92a Abs. 3 SGB XII ordnet an, dass ist bei der Prüfung, welcher Umfang der Kostenbeteiligung angemessen ist, auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen ist. Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung nach § 88 SGB XII, indem sie die Ergebnisse ihrer Prüfung hinsichtlich der Leistungen zum Lebensunterhalt hierher übernommen hat, in der Angemessenheitsprüfung sowohl Kriterien aus der Aufzählung in § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB XII berücksichtigt als auch eine an § 92a Abs. 3 SGB XII orientierte Prüfung vorgenommen. Dies ergibt sich aus den Vorgaben des eingesetzten Berechnungsbogens sowie aus den Erläuterungen, die hierzu im vorlegenden Verfahren gegeben worden sind. Das gefundene Ergebnis liegt nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters in dem Rahmen, der mit dem Begriff des angemessenen Umfangs für die Aufbringung der Mittel in § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XII gezogen ist. Die Beklagte hat bei der Prüfung, welches Einkommen der Ehefrau des früheren Klägers, der heutigen Klägerin zu 1., belassen werden sollte, zunächst ihren eigenen unabweisbaren Bedarf in Höhe eines Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand in Höhe des hier geltenden Wertes von 351,00 Euro sowie die tatsächlichen Kosten der Unterkunft einschließlich der Heizkosten angesetzt. Die Kosten der Unterkunft wurden, da die Eheleute nach den vorgelegten Unterlagen offenbar eine lastenfreie Eigentumswohnung bewohnten, beanstandungsfrei in Höhe des im Rahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlten Wohngeldes für Betriebs- und Heizkosten zuzüglich der nachgewiesenen Grundbesitzabgaben mit monatlich 201,36 Euro in Ansatz gebracht. Hinzugesetzt hat die Beklagte einen wohl einer besonderen Belastung im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zuzuordnenden Betrag von monatlich 50,00 im Hinblick auf die Aufwendungen für die unterstellten Besuche der Ehefrau bei ihrem im Heim lebenden Ehemann, dem vormaligen Kläger. Der pauschale Ansatz dieses Betrages, gegen den die heutige Klägerin zu 1. keine Einwände erhoben hat, ist aus der Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden, da es um Besuchsfahrten innerhalb des Gebiets der Stadt P. geht und Angaben zur Häufigkeit solcher Besuch nicht vorliegen; die pauschalierende Abschätzung der Kosten wirkt sich daher jedenfalls nicht zu Lasten der Kläger aus. Aus diesen Positionen ergibt sich die Summe des zum Lebensunterhalt für die Ehefrau erforderlichen Mittel in Höhe von 602,36 Euro, die der Ehefrau auf jeden Fall zur verbleiben müssen (insoweit ist in der Kommentarliteratur vom „Garantiebetrag“ die Rede). Mit der Regelung des § 92a Abs. 3 SGB XII, die eine Orientierung an den bisherigen Lebensverhältnissen verlangt, soll jedoch darüber hinaus sichergestellt werden, dass dem betroffenen, im Haushalt verbleibenden Angehörigen ein angemessener Betrag oberhalb des sozialhilferechtlich notwendigen Lebensunterhalts verbeiben soll; vgl. die amtliche Begründung zum Entwurf des diese Vorschrift einführenden Gesetzes vom 2. Dezember 2006, BT-Drucksache 16/2711 S. 12. Dazu, wie diese Intention in die Praxis umgesetzt werden soll, gibt es bislang keine einheitliche Handhabung in den Behörden und keine zwingenden Vorgaben in der Rechtsprechung. Vielmehr werden verschieden Berechnungsmodelle im Schrifttum vorgeschlagen und in der Praxis angewandt, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen; vgl. etwa Kaune, Zeitschrift für das Fürsorgewesen (ZfF) 2007, 241 ff.; Ruschmeier, ZfF 2008, 265 ff., der die verschiedenen Modelle darstellt; Behrend in: jurisPK-SGB XII, § 92a SB XII, 1. Auflage 2010. Diese Berechnungsmethoden gehen zunächst im wesentlichen übereinstimmend von einem sog. Garantiebetrag aus, der sich aus den unabweisbaren Belastungen der außerhalb des Heims lebenden Familienangehörigen zusammensetzt und der sicherstellen soll, dass diese nicht ihrerseits sozialhilfebedürftig werden. Hierzu gehören die Kosten des notwendigen Lebensunterhalts einschließlich der Unterkunfts- und Heizosten sowie sonstige unabdingbare Belastungen. So ist - wie oben dargelegt - auch hier vorgegangen worden. Soweit - wie hier - bereits ein Einkommenseinsatz im Umfang der häuslichen Ersparnis gemäß § 92a Abs. 1 SGB XII verlangt wird, ist dieser Betrag dem Garantiebetrag hinzuzusetzen. Hinsichtlich des darüber hinaus vorhandenen Einkommens unterscheiden sich die verschiedenen Modelle jedoch in der Festlegung, in welchem Umfang das übersteigende Einkommen für die Kosten der Betreuung in Anspruch genommen werden soll und welcher Teil demgegenüber unangetastet verbleiben soll. Hier wird etwa ein einheitlicher (weiterer) Schonbetrag in Höhe eines prozentualen Anteils eines Regelsatzes vorgeschlagen. Dem wird jedoch von den Verfechtern anderer Berechnungsmethoden entgegengehalten, ein solcher starrer Aufschlag berücksichtige nicht hinreichend die Unterschiedlichkeit der bisherigen Lebensverhältnisse, an denen sich die Entscheidung über die Inanspruchnahme des Einkommens nach der gesetzlichen Reglung zu orientieren habe. Daher wird stattdessen überwiegend die Festsetzung eines Schonbetrages vorgeschlagen, der sich an der Höhe des verbleibenden Einkommens orientiert und mit einem bestimmten Prozentsatz dieses Einkommens angesetzt wird. Auch hier gibt es wieder eine erhebliche Bandbreite der Vorschläge, die von einem zu verschonenden Anteil von 20 v.H. des verbleibenden Einkommens bis zur Belassung des auf den außerhalb der Einrichtung verbleibenden Partners entfallenden Kopfteils - also bei Eheleuten ohne noch im Haushalt lebende Kinder von 50 v.H. - reichen. Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hat eine solche Schonbetragsberechnung, die sich an der diesbezüglichen Richtlinie des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe orientiert und eine Erhöhung des verschonten Garantiebetrages um 20 v.H. des überschießenden Einkommens vorgenommen hat, im Grundsatz gebilligt, vgl. Urteil vom 23. Februar 2011 - L 12 SO 136/10 -, juris, und hierzu ausgeführt, es werde nicht verkannt, dass auch andere Berechnungsmethoden vertreten würden. Einen Königsweg gebe es sicher nicht; das gewählte Rechenmodell müsse in sich nachvollziehbar und für die Beteiligten transparent sein. Die Beklagte ist hier in der Weise vorgegangen, dass sie von einer Freistellung von 50 v.H. des verbleibenden Gesamteinkommens - also des Einkommens nach Abzug des bereits als häusliche Ersparnis einzusetzenden Teils und des als Garantiebetrag freizulassenden Betrages - ausgegangen ist, diese Freistellung jedoch auf den Umfang eines sog. Eckregelsatzes für einen Haushaltsvorstand in Höhe von 351,00 Euro begrenzt hat. Diese „Deckelung“ hatte zur Folge, dass der heutigen Klägerin zu 1. nur dieser Betrag vom gemeinsamen Einkommen zur freien Verfügung verblieb, wenn sie die unabweisbaren Aufwendungen für den Lebensunterhalt und die sonstigen Belastungen aufgebracht hatte. Das weitere Einkommen war für den Bedarf ihres Ehemannes in der Einrichtung einzusetzen. Dieser Umfang des verlangten Einkommenseinsatzes bewegt sich im Rahmen dessen, was als angemessen im Sinne der §§ 88 Abs. 2, 92a Abs. 2, 3 SGB XII erachtet werden kann. Hierbei ist für das Gericht zunächst von wesentlicher Bedeutung, dass bei der durch die Beklagte vorgenommenen Berechnung die bisherigen Unterkunftskosten einschließlich der Nebenkosten in vollem Umfang dem Garantiebetrag zugerechnet worden sind. Diese waren im vorliegenden Fall relativ niedrig, können in anderen Fällen aber auch ein Vielfaches betragen und wären nach der Berechnungsmethode der Beklagten auch dann zu berücksichtigen. Damit wird ein entscheidender Teil des Gesetzeszwecks umgesetzt, da die bisherigen Lebensverhältnisse ganz wesentlich von der Unterkunftssituation und damit von den Unterkunftskosten geprägt werden, so auch Behrend in: jurisPK-SGB XII, § 92a Rdnr. 22; Kaune, a.a.O.. Das Verbleiben in der bisherigen Wohnung soll sichergestellt, ein Umzug regelmäßig vermieden werden. Dies wird durch die Praxis der Beklagten erreicht. Angesichts dessen hält das Gericht die Begrenzung des dem Partner des Heimbewohners verbleibenden, nicht für den eigenen Lebensunterhalt benötigten Einkommensteils auf höchstens einen Eckregelsatz für akzeptabel. Indem nach dem von der Beklagten angewandten Modell von dem unter dieser Kappungsgrenze liegenden freien Einkommen zunächst 50 v.H. freigelassen werden, ergibt sich bis zu dieser Grenze ein den Gegebenheiten des Einzelfalles angepasstes Resultat, bei dem Haushalten mit einem höheren Einkommen mehr verbleibt als solchen mit einem niedrigeren. Dass diese Besserstellung mit der Deckelung auf den Regelsatz recht früh endet, ist als Ergebnis einer Abwägung in dem Spannungsfeld zwischen dem Interesse der Betroffenen, ihre wirtschaftliche Selbständigkeit durch den Eintritt der Pflegebedürftigkeit eines Partners nicht vollständig zu verlieren, und dem öffentlichen Interesse daran, die Belastung der ohnehin dramatisch beanspruchten öffentlichen Haushalte durch die hohen Kosten der Sozialhilfe nicht unter Schonung der Hilfebedürftigen und ihrer Angehörigen weiter zu erhöhen, im Ergebnis von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Es führt zu einer angemessenen Inanspruchnahme der eigenen Mittel der Betroffenen. Somit ist die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens nach den Vorschriften des Ersten bis Dritten Kapitels des SGB XII, welche gemäß § 12 Abs. 2 Satz PfG NRW die Grundlage der Berechnung eines Anspruch auf Pflegewohngeld bildet, rechtmäßig erfolgt. Der hierauf aufbauende Berechnungsgang ist jeweils fehlerfrei nach den Bestimmungen des PfG NRW und der § 4, 5 PflFEinrVO erfolgt und führt zu dem Ergebnis, das für die Zeit vor dem 1. April 2009 kein Pflegewohngeld und für die Zeit danach der festgesetzte Betrag von 160,80 Euro zu bewilligen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Berufung wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO) nicht vorliegen.