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Beschluss

8 K 459/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0817.8K459.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt F aus X beigeordnet. 1 Gründe: 2 Dem Kläger war für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt F beizuordnen, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). 3 Die Klage mit dem Antrag, 4 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. April 2011 zu verpflichten, dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen, 5 dürfte zulässig und begründet sein. Der Bescheid der Beklagten vom 26. April 2011 dürfte sich als rechtswidrig erweisen und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Dieser dürfte einen Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeits¬ausweises haben. 6 Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Nach § 30 Abs. 2 StAG ist es für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und danach nicht wieder verloren gegangen ist. 7 Die richterliche Überzeugung, dass eine bestimmte Person in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden ist bzw. dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kann indes auch ohne urkundliche Belege aus anderen Umständen gebildet werden, was insbesondere dann gilt, wenn die in Rede stehenden Vorgänge zeitlich besonders weit zurück liegen oder in einer Situation erfolgt sind, aus der heraus das Fehlen von Urkunden erklärlich erscheint. 8 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24. März 1987 - 9 B 307/86 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Juni 2003 - 13 S 1181/01 -; VG Köln, Urteil vom 13. Dezember 2006 9 – 10 K 1014/06 -; jeweils juris. 10 Nach diesen Maßgaben dürfte der Kläger deutscher Staatsangehöriger sein. Er dürfte die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben haben. Zum Zeitpunkt seiner Geburt am 00. Juni 1992 konnte das eheliche Kind eines deutschen Elternteils die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des seinerzeit geltenden Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) durch Geburt erwerben. Der Kläger ist eheliches Kind des am 00. Januar 1970 geborenen N und der am 00. Februar 1974 geborenen N1. Der Vater N dürfte im Zeitpunkt der Geburt des Klägers deutscher Staatsangehöriger gewesen sein, weil er seinerseits nach § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG die deutsche Staatsangehörigkeit als eheliches Kind seines am 00. Juli 1931 geborenen Vaters N2 und seiner am 0. August 1941 geborenen Mutter N3 durch Geburt erworben haben dürfte. 11 N2, der Großvater des Klägers und Vater des N, dürfte zusammen mit seinen Eltern, dem am 0. Juli 1906 geborenen N4 und der am 00. März 1909 geborenen N5, im November/Dezember 1944 im Warthegau eingebürgert worden sein. 12 Zwar kann der Erwerb der Staatsangehörigkeitserwerb selbst nicht durch Urkunden nachgewiesen werden, doch dürften in einer Gesamtbetrachtung der vorgelegten Dokumente und nach Würdigung der Aussagen der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 10 K 5026/07 vor dem Verwaltungsgericht Köln am 26. November 2008 richterlich vernommenen Zeugen keine vernünftigen Zweifel an der Einbürgerung des N2 bestehen. Im Einzelnen: 13 N4 erklärte im Jahr 1954 gegenüber dem Dillkreis, er sei mit seiner Familie im Jahr 1944 als Volksdeutscher aus der Ukraine in den Warthegau umgesiedelt worden. Die Einbürgerungsurkunde sei ihm sofort nach der Umsiedlung ausgehändigt worden. Sie sei wegen seiner Einberufung zur deutschen Wehrmacht bei der Familie verblieben, die nach Kriegsende nach Russland verschleppt worden sei und sich derzeit in Sibirien befinde. Deshalb könne er keine Unterlagen aufweisen. Der Vermerk an den Kreisausschuss des Dillkreises enthält den Zusatz, die Angaben seien glaubhaft. 14 N4 teilte gegenüber dem Flüchtlingsdienst des Dillkreises mit, er sei am 2. Juli 1906 geboren und habe in Stiller Ort (Tichi Kut) in der Ukraine gelebt. Er sei am 19. März 1944 als Volksdeutscher geflüchtet und dann im Warthegau angesiedelt worden. Ihm sei eine Einbürgerungsurkunde ausgehändigt worden. Danach sei er zur Wehrmacht einberufen worden. Nach der Umsiedlung sei er in Loben, Kreis Jarotschin/Warthegau ansässig gewesen. 15 Der Flüchtlingsdienst des Dillkreises fragte in diesem Zusammenhang die Heimatortskartei für Ostumsiedler an. Diese teilte mit Schreiben 27. Oktober 1956 mit, die gemachten Angaben deckten sich mit den Personalangaben, die N4 bereits vor Jahren zwecks Nachsuche nach seinen Vermissten gemacht habe. Daraus sei zu entnehmen, dass diese Angaben zutreffen. 16 Die Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht bestätigte nach Auswertung amtlichen Schriftgutes unter dem 11. Juni 2003, dass N4 hinsichtlich der Staatsangehörigkeit in einer Meldung des Ortslazaretts O am See vom 15. Mai 1945 als "Deutscher" bezeichnet wird. Zudem wird als Heimatanschrift der Ehefrau N5 der Ort Loben im Kreis Jarotschin angegeben. 17 Die Eintragungen im Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG vom 11. März 1997 stimmen hiermit ebenfalls überein. 18 Die Angaben decken sich im übrigen mit der Zeugenaussage des N2 in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Köln am 26. November 2008 im dortigen Verfahren 10 K 5026/07. Er führte aus: Er sei im Jahr 1931 in Stiller Ort, Kreis Grossulowo, Odessa, geboren und bei seinen Eltern aufgewachsen. Gleich nach Kriegsbeginn 1941 seien rumänische Soldaten ins Dorf gekommen. Nach zwei bis drei Monaten seien sie weg gewesen und es seien deutsche Soldaten gekommen. Im März 1944 seien sie auf Fuhrwerken bis Serbien gefahren. Danach seien sie in einem Zug nach Polen zunächst in das Lager Litzmannstadt gebracht worden. Danach hätten sie in Loben gewohnt. Sein Vater sei etwa im November/Dezember 1944 zur Wehrmacht eingezogen worden. Seine Mutter sei danach von Loben nach Litzmannstadt gerufen worden. Als sie zurückgekommen sei, habe sie sich gefreut und gesagt, sie seien jetzt richtige Deutsche, sie seien eingebürgert. Das Verwaltungsgericht Köln bewertete die Zeugenaussage als glaubhaft und den Zeugen als glaubwürdig. Die Vertreterin der dortigen Beklagten vom Bundesverwaltungsamt erklärte daraufhin, es sei von der damaligen Einbürgerung des N2 auszugehen. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsamt für N6 und N7 (Kinder des Bruders des N) Staatsangehörigkeitsausweise ausgestellt. 19 Die Zeugenaussage deckt sich auch mit der Mitteilung der Heimatortskartei vom 17. März 1997, wonach deutsche Volkszugehörige, die in den Jahren 1943/44 aus der (damaligen) UdSSR ins Wartheland umgesiedelt wurden, nahezu ausnahmslos noch durch die deutschen Einwandererzentralstellen geschleust und bei Erfüllung der Voraussetzungen eingebürgert worden seien. Die Einbürgerungsvorgänge seien zentral in Litzmannstadt zusammengefasst. 20 Schließlich erscheint für die Kammer auch nachvollziehbar, dass keine Urkunden mehr vorgelegt werden können. N2 erklärte hierzu vor dem Verwaltungsgericht Köln, die Familie sei im Jahr 1945 vom Kreis Querfurt aus von den Sowjets mitgenommen worden. In Brest seien ihnen alle Unterlagen und Dokumente weggenommen und dann verbrannt worden. Die Heimatortskartei teilte mit, die Einbürgerungsvorgänge seien bei Räumung des Warthelands im Januar 1945 ausgelagert worden und heute im Bundesarchiv in Berlin archiviert. Zahlreiche Vorgänge hätten sich jedoch im Zeitpunkt der Auslagerung noch bei den Außenstellen und örtlichen Kommissionen der Einwandererzentralstellen befunden und seien heute nicht mehr greifbar. 21 Die Einwendungen der Beklagten dürften zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Beklagte stützt sich im Wesentlichen darauf, dass drei Generationen der Familie N eingebürgert worden seien: N4 Beihilfenrechts – Rücknahme von Bewilligungsbescheiden und Rückforde¬rung von Beihilfeleistungen N4 im Jahr 1957 und N5 im Jahr 1967 sowie N2 und N im Jahr 1998. Sie schließt daraus, dass eine Einbürgerung im Jahr 1944 im Warthegau nicht erfolgt sei. Dem dürfte der Kläger zutreffend entgegen halten, dass die Einbürgerung aller genannten Familienmitglieder auf der Grundlage des § 6 des ersten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (1. StARegG) deutlich einfacher war als der aufwendige Nachweis einer während des Krieges erfolgten Einbürgerung, wie sich auch im vorliegenden Verfahren zeigt. Soweit in der Bearbeitungsverfügung der Beklagten hinsichtlich der Einbürgerung des N auf der Grundlage des § 6 des 1. StARegG formularmäßig festgestellt wird, dass dieser kein deutscher Staatsangehöriger sei, aber die Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit nach Art. 116 Abs. 1 GG besitze, gilt nach Auffassung der Kammer ebenfalls nichts anderes. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die deutsche Staatsangehörigkeit in jenem Verfahren überhaupt geprüft worden wäre. 22 Soweit die Beklagte einen Widerspruch hinsichtlich des Geburtsdatums des Urgroßvaters des Klägers, N4, behauptet, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Das Geburtsdatum wurde in sämtlichen Anträgen und Unterlagen mit dem "2. Juli 1906" angegeben. Die Angabe des "15. Juli 1906" als Geburtsdatum im Einbürgerungsvorgang des N4 kann nicht überprüft werden, da dieser Vorgang sich nicht bei den (zahlreichen) beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindet. Unabhängig davon wäre es im Falle einer tatsächlichen Abweichung wohl zunächst Aufgabe der Beklagten, diese Ungenauigkeit im Wege der Amtsermittlung zu überprüfen. Schließlich würde diese geringfügige Abweichung in Anbetracht der ansonsten übereinstimmenden persönlichen Angaben nicht zu einer anderen Gesamteinschätzung führen. 23 Soweit die Beklagte schließlich darauf abstellt, dass die Ablehnung der Einbürgerung der Frau N1 seitens des Verwaltungsgerichts Köln und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) bestätigt worden sei, führt auch dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Es ist den Entscheidungen deutlich zu entnehmen, dass die Ablehnung allein mit der Unehelichkeit der dortigen Klägerin und der fehlenden Legitimation begründet wurde. 24 VG Köln, Urteil vom 26. Februar 2009 – 10 K 5026/07 –; OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2009 – 12 A 685/09 -. 25 Damit dürfte der Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers erbracht sein. 26 Der Kläger dürfte die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG nicht wieder verloren haben. Nach dieser Vorschrift verlor ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgte, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorlagen, unter denen nach § 19 RuStAG die Entlassung hätte beantragt werden können. 27 Vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Juni 1990 - 2 BvR 116/90 -; BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 C 12/84 -; OVG NRW, Beschluss vom 8. April 1994 – 25 A 59/93 -; VG Köln, Urteil vom 13. Februar 2008 – 10 K 611/07 -; jeweils juris. 28 Die materielle Beweislast dafür, ob die deutsche Staatsangehörigkeit verloren gegangen ist, liegt bei der Behörde. 29 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1992 - 9 B 192/91 -; Bayerischer VGH, Urteil vom 22. März 1999 - 11 B 96/2183 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Juni 2003 - 13 S 1181/01 -. 30 Die Beklagte hat hierzu bislang keine Ausführungen gemacht. Anhaltspunkte für einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ergeben sich auch sonst nicht. 31 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.