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Urteil

14 K 2727/12

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Abstellen eines Fahrzeugs im Bereich einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt rechtfertigt die rechtmäßige Sicherstellung und Kostenauferlegung. • Auch wenn Verkehrszeichen rechtswidrig sein sollten, sind sie grundsätzlich zu beachten, es sei denn, sie sind offensichtlich willkürlich, sinnwidrig oder objektiv unklar. • Eine Abschleppmaßnahme ist verhältnismäßig, wenn der Fahrzeughalter nicht erreichbar ist und die Nachteile der Maßnahme nicht außer Verhältnis zum Schutzgut stehen.
Entscheidungsgründe
Abschleppen bei Parken in amtlich gekennzeichneter Feuerwehrzufahrt rechtmäßig • Das Abstellen eines Fahrzeugs im Bereich einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt rechtfertigt die rechtmäßige Sicherstellung und Kostenauferlegung. • Auch wenn Verkehrszeichen rechtswidrig sein sollten, sind sie grundsätzlich zu beachten, es sei denn, sie sind offensichtlich willkürlich, sinnwidrig oder objektiv unklar. • Eine Abschleppmaßnahme ist verhältnismäßig, wenn der Fahrzeughalter nicht erreichbar ist und die Nachteile der Maßnahme nicht außer Verhältnis zum Schutzgut stehen. Der Kläger parkte seinen Pkw am 14.01.2012 in der M-Straße gegenüber Haus Nr. 2. In dem Bereich waren Hinweisschilder mit der Aufschrift "Feuerwehrzufahrt" sowie Pfeilen angebracht. Eine Mitarbeiterin der Beklagten ließ das Fahrzeug nach etwa 24 Minuten abschleppen. Die Beklagte legte dem Kläger die Abschlepp- und Verwaltungsgebühren per Bescheid auf. Der Kläger behauptete, es gebe keine Feuerwehrzufahrt dort und er habe den Wagen so abgestellt, dass die Straße nicht verengt worden sei; er habe das Schild so verstanden, dass es nur für den Bereich hinter einem Baum gelte. Die Beklagte begründete die Kennzeichnung mit der Notwendigkeit, einen Notausgang des Kinos freizuhalten und das Anleitern durch die Feuerwehr zu ermöglichen. Der Kläger klagte auf Aufhebung des Leistungsbescheids; die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. • Ermächtigungsgrundlage: Die Kostenauferlegung stützt sich auf §77 VwVG NRW i.V.m. einschlägigen Ausführungs- und Ordnungsvorschriften sowie polizeirechtlichen Eingriffsbefugnissen. • Vorliegen eines durch Verkehrszeichen gekennzeichneten Bereichs: Die Feuerwehrzufahrt war durch sichtbare Hinweisschilder mit Beginn- und Endmarkierung eindeutig gekennzeichnet; damit lag ein Verstoß gegen §12 Abs.1 Nr.5 StVO vor. • Beachtlichkeit der Beschilderung: Auch wenn eine solche Beschilderung landesrechtlichen Vorschriften unterliegt, sind Verkehrszeichen grundsätzlich zu beachten; Nichtigkeit wegen schwerwiegender Mängel kommt nur bei offensichtlicher Willkür, Sinnwidrigkeit oder unklarer Regelung in Betracht, was hier nicht vorliegt. • Begriff der Zufahrt: Für die Zuordnung reicht die für das Heranfahren an ein Gebäude erforderliche Fahrspur bzw. Rangierfläche; es ist nicht Aufgabe des Verkehrsteilnehmers, Umfang oder Notwendigkeit der Zufahrt selbst zu beurteilen. • Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme: Abschleppen war erforderlich, da der Fahrer nicht angetroffen wurde; der Nutzen der Maßnahme stand nicht außer Verhältnis zu den für den Kläger entstehenden Nachteilen. • Gebührenrechtliche Zulässigkeit: Die Verwaltungsgebühr ist nach §77 VwVG NRW und der Durchführungsverordnung materiell und in ihrer Höhe zulässig und liegt im mittleren Gebührensatzbereich. Die Klage wird abgewiesen. Der Leistungs- und Gebührenbescheid vom 23.02.2012 ist rechtmäßig, da das Fahrzeug in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt abgestellt war und die Sicherstellung sowie die auferlegten Kosten nach den einschlägigen Verwaltungsvollstreckungs- und Polizeirechtsvorschriften zulässig und verhältnismäßig waren. Eine offensichtliche Willkür oder Unklarheit der Beschilderung liegt nicht vor, sodass die Zeichen zu beachten waren. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Damit bleibt die Kosten- und Gebührenauferlegung bestehen, weil das öffentliche Sicherheitsinteresse das Abschleppen und die Kostenüberwälzung rechtfertigt.