Urteil
20 K 5747/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:0905.20K5747.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00.00.1954 geborene Klägerin ist als selbständig tätige Rechtsanwältin seit 1985 Mitglied des Beklagten. In den Jahren 1985 bis 1999 zahlte die Klägerin zumeist den Mindestbeitrag bei dem Beklagten ein. Seit 2004 zahlt sie den Regelpflichtbeitrag. Die Klägerin möchte durch freiwillige Beitragsleistungen höhere Rentenansprüche erwerben. In den Jahren 2005 und 2007 ließ sich die Klägerin von dem Beklagten wiederholt ihre zukünftigen Rentenansprüche berechnen. Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 forderte der vormalige Bevollmächtigte der Klägerin den Beklagten auf, für die Jahre 1999 bis 2003 eine Nachzahlung an Beiträgen in Höhe von 16.587,97 Euro entgegen zu nehmen. Die Klägerin überwies den Betrag an den Beklagten, ohne dessen Reaktion abzuwarten. Nach schriftlicher Ankündigung vom 20. Juni 2011 überwies die Klägerin an den Beklagten außerdem fiktive Zinsen für die nachgezahlten freiwilligen Beiträge der Jahre 1999 bis 2003 in Höhe von 16.232,27 Euro. Die gesamte Zahlung belief sich auf 32.820,24 Euro. Mit Schreiben an den vormaligen Bevollmächtigten der Klägerin vom 21. Juni 2011 lehnte der Beklagte die Annahme und Verrechnung der freiwilligen Beiträge für die Jahre 1999 bis 2003 unter Hinweis darauf ab, freiwillige Beiträge könnten nur für das laufende Kalenderjahr und nicht rückwirkend geleistet werden. Der Beklagte verrechnete einen Teil der Überweisung der Klägerin in Höhe von 1.970,10 Euro als maximal zulässigen freiwilligen Beitrag der Klägerin für die Monate Januar bis Juni 2011 und überwies den Restbetrag der Zahlung in Höhe von 30.850,14 Euro an diese zurück. Nachdem die Klägerin am 00.00.0000 das 57. Lebensjahr vollendet hatte, erging am 5. Juli 2011 der nunmehr streitige Bescheid des Beklagten. Der Beklagte stellte darin den durchschnittlichen Beitragsquotienten der Klägerin per 30. Juni 2011 auf 0,4867 fest. Zugleich wies er darauf hin, dass freiwillige Beitragsleistungen der Klägerin nach Vollendung des 57. Lebensjahres beschränkt seien durch den zu diesem Zeitpunkt erreichten persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten. Daraus folge für den Rest des Jahres 2011 eine Deckelung auf 532,69 Euro monatlich. Da die Klägerin einen darüber hinaus gehenden Regelbeitrag zu leisten habe, seien freiwillige Beiträge für die zweite Jahreshälfte 2011 tatsächlich ausgeschlossen. Für zukünftige Jahre ergebe sich die Deckelung aus der Multiplikation von Regelpflichtbeitrag und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten der Klägerin zum 30. Juni 2011. Gegen den ihr am 26. August 2011 zugestellten Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2011 hat die Klägerin am 23. September 2011 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, sie werde durch das Rentensystem des Beklagten unangemessen benachteiligt. Da sie zu Beginn ihrer beruflichen Laufbahn keine höheren Beiträge habe einzahlen können, müsse ihr nun die Gelegenheit gegeben werden, freiwillige Beiträge für die Vergangenheit nachzuzahlen. Die ab dem 57. Lebensjahr eingreifende Deckelung freiwilliger Beiträge auf den bis dahin erreichten persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten verhindere, dass sie durch höhere Zahlungen in der Zukunft ihre Rente aufbessern könne. Dies sei unzulässig. Im übrigen berücksichtige das Rentensystem des Beklagten nicht die lange Dauer ihrer Mitgliedschaft. So könne ein später eingetretener Rechtsanwalt, der stets den Regelpflichtbeitrag gezahlt habe, eine höhere Rente erwarten, obwohl sie in der Summe mehr in das System eingezahlt habe. Diese Ungleichbehandlung sei durch nichts zu rechtfertigen. Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2011 zur Mitgliedsnummer 00000/00 insofern abzuändern, als dass das beklagte Versorgungswerk zu verpflichten ist, ihr ab Vollendung des 60. Lebensjahres die volle Rente – die zu diesem Zeitpunkt als Höchstrente (was von dem Beklagten mit 13/10 bzw. dem 1,3-fachen Quotienten bezeichnet wird) – bis zu ihrem Ableben (bzw. ihren mitabgesicherten Hinterbliebenen (entsprechend der Satzungen) die diesbezüglichen Renten) zu zahlen, wobei monatlich – unter entsprechender Anpassung – bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres seitens der Klägerin die bisherige Beitragszahlung in Höhe von 100% bzw. 10/10 Zug-um-Zug erfolgt; das beklagte W. also in diesem Zusammenhang zu verpflichten, - unter der vorgenannten Bedingung – die weiteren monatlichen Mitgliedsbeiträge der Klägerin entgegen zu nehmen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, - unter Zusicherung der vollen Rente (vgl. oben Antrag 1.) – die ihr im Juni 2011 angebotenen / gezahlten und von ihr zurück überwiesenen Beträge in Höhe von 16.232,27 Euro und 16.587,95 Euro gleich 30.850,14 Euro insgesamt anzunehmen, wobei die Beklagte das Risiko der Verschlechterung/ Unmöglichkeit zu tragen hat, äußerst hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die von der Klägerin insgesamt gezahlten Beiträge – zum Stichtag 30. Juni 2011 bereits 143.954,08 Euro – zzgl. nach diesem Zeitpunkt gezahlter Beiträge – nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zurück zu zahlen, äußerst hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass der Beklagte nicht vor Eintreten in das W. darauf hingewiesen hat, dass sie auf Grund ihrer frühen Mitgliedschaft mit entsprechenden Beitragssätzen nie in der Lage sein wird, durch weitere Einzahlungen ihre Rente relevant zu erhöhen, da sie nach Berechnung des Beklagten durch zwei beitragsfreie Jahre bzw. durch Mindestbeitragsjahre nie einen Quotienten über deutlich 0,5 erreichen kann und dass deshalb der Beklagte verpflichtet ist, ihr eine monatliche Altersrente ab dem 60. Lebensjahr in voller Höhe gemäß Klageantrag zu 1. zu zahlen. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2011 zu ihrer Mitglieds-Nr. 00000/00 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden sowie ihre freiwilligen Beiträge für die Jahre 1999 bis 2003 in Höhe von 16.587,97 Euro und ihre künftigen freiwilligen Beiträge für die Zeit ab Juli 2011 bis zum Eintritt des Rentenalters anzunehmen und zu berücksichtigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält der Klägerin entgegen, die Deckelung der freiwilligen Beiträge für die Zeit nach der Vollendung des 57. Lebensjahres finde ihre Rechtfertigung in der Aufrechterhaltung der finanziellen Stabilität des Versorgungssystems. Zahlte die Klägerin bis zum Eintritt in den Ruhestand den Regelpflichtbeitrag, könne sie ihren persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten noch auf 0,6115 steigern. Ihre Rente hänge außerdem nicht nur vom Beitragsquotienten ab, sondern auch von der Zahl der Versicherungsjahre. Deshalb sei es eben nicht zutreffend, dass ein später eintretender Kollege mit einem höheren Beitragsquotienten in jedem Fall auch eine höhere Rente erhalte als die Klägerin, selbst wenn diese mehr in das System eingezahlt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Die von der Klägerin durch eine Auswechslung ihrer Klageanträge vorgenommene Klageänderung ist gemäß § 91 Abs. 1, 2 VwGO zulässig, weil sich der Beklagte darauf rügelos eingelassen hat. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf erneute Bescheidung. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Juli 2011 hat der Beklagte zunächst den persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten der Klägerin zum 30. Juni 2011 auf 0,4867 festgestellt. Diese Feststellung ist rechtens. Die Berechnung des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten ergibt sich aus § 19 Abs. 4 der Satzung des Beklagten. Danach ist für jeden Monat, in dem eine beitragspflichtige oder mit freiwilligen Beiträgen belegte Mitgliedschaft bestand, ein Quotient zu bilden zwischen dem in diesem Monat gezahlten Beitrag und dem monatlichen Regelpflichtbeitrag. Die Summe dieser Quotienten wird durch die Summe der Monate, in denen eine beitragspflichtige oder mit freiwilligen Beiträgen belegte Mitgliedschaft bestand, geteilt. So ist der Beklagte im Falle der Klägerin verfahren, wie der Aufstellung des Versicherungsverlaufs zu entnehmen ist, die dem angefochtenen Bescheid vom 5. Juli 2011 beigefügt war. Soweit die Klägerin rügt, die im Jahre 1987 für die Jahre 1985 und 1986 erfolgte Beitragszahlung in Höhe von 1.419,71 Euro sei von dem Beklagten zu Unrecht auf das Beitragsjahr 1987 angerechnet worden, ist festzustellen, dass dieser Einwand ohne Relevanz ist für den zum 30. Juni 2011 festgestellten persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotient. Der Beklagte hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass im sogenannten offenen Deckungsplanverfahren, nach welchem der Beklagte verfährt, gezahlte Beiträge stets dieselbe Wertigkeit haben, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie gezahlt werden. Es ist deshalb ohne Bedeutung, ob der Beklagte die im Jahre 1987 erfolgte Zahlung allein auf das Jahr 1987 verrechnet hat oder ob er, wie es die Klägerin für richtig hält, diese Zahlung auf die Jahre 1985, 1986 und 1987 verteilt hätte. Bei einer Verrechnung im Sinne der Klägerin wäre es zwar so gewesen, dass sich für die Jahre 1985 und 1986 ein höherer Quotient ergeben hätte. Der Quotient für 1987 wäre aber in dem selben Maße niedriger ausgefallen, weil die Klägerin den Regelpflichtbeitrag für dieses Jahr deutlicher verfehlt hätte. Es bedarf somit keiner Klärung, ob der Beklagte richtig verrechnet hat oder nicht. Soweit die Klägerin dem festgestellten persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten außerdem entgegen hält, das Berechnungssystem sei gleichheitswidrig, weil es die von ihr geleisteten Beiträge falsch gewichte, ist ein Fehler des Beklagten ebenfalls nicht erkennbar. Die Berechnung des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten entspricht der Satzung. Ein Verstoß der Satzung gegen höherrangiges Recht ist nicht feststellbar. Das Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung im Lande Nordrhein-Westfalen enthält insoweit keine Vorgaben. § 8 Abs. 1 Nr. 1 RAVG verpflichtet den Beklagten nur zur Erbringung von Altersrenten. Auf der Grundlage welchen Beitrags- und Berechnungssystems diese Leistungserbringung zu erfolgen hat, darüber enthält das Gesetz keine Vorgaben. Der Beklagte genießt als Satzungsgeber diesbezüglich weitest gehende Freiheit. Einen Verstoß des § 19 Abs. 4 der Satzung des Beklagten gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vermag der Einzelrichter nicht zu erkennen. Die Klägerin führt zur Begründung einer Ungleichbehandlung an, ein Kollege, der kurz vor der Vollendung des 45. Lebensjahres bei dem Beklagten eintrete und stets den Regelpflichtbeitrag zahle, erziele einen besseren persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten als sie, obwohl sie viel länger als dieser Beiträge an den Beklagten entrichtet habe. Zu diesem Argument hat der Beklagte bereits mit außergerichtlichem Schreiben vom 21. Juni 2011 zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Höhe des Rentenanspruchs eines Mitglieds gemäß § 19 Abs. 1 der Satzung des Beklagten nicht nur nach dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten bemisst, sondern auch nach der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre. Anzurechnende Versicherungsjahre sind nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Satzung solche Jahre, in denen eine beitragspflichtige oder mit freiwilligen Beiträgen belegte Mitgliedschaft bestand. Dies ist bei der Klägerin die Zeit seit November 1985. Wie dem Versicherungsverlauf per 30. Juni 2011 zu entnehmen ist, welchen der Beklagte dem angefochtenen Bescheid beigefügt hat, rechnet er die Monate November und Dezember 1985 und das gesamte Jahr 1986 zu den Versicherungsjahren i.S.v. § 19 Abs. 1 der Satzung des Beklagten. Auch insoweit ist es also unerheblich, dass der Beklagte die Beitragszahlung des Jahres 1987 allein auf dieses Jahr 1987 verrechnet hat und nicht auf die Vorjahre. Da die Dauer des Versicherungsverhältnisses für die Höhe des Rentenanspruches von derselben Bedeutung ist wie der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient, ist die Vermutung der Klägerin, sie werde immer eine geringere Rente erhalten als der bis zum 45. Lebensjahr eingetretene Kollege, der stets den Regelpflichtbeitrag gezahlt hat und deshalb über den Beitragsquotienten 1 verfügt, nicht zutreffend. Aus demselben Grunde ist der Einwand der Klägerin falsch, eine Ungleichbehandlung folge daraus, dass in dem System des Beklagten ohne Berücksichtigung bleibe, welchen Gesamtbetrag an Beiträgen ein Mitglied eingezahlt habe. Durch die Berücksichtigung der Anzahl der Versicherungsjahre bei der Bestimmung des Rentenanspruchs ist gewährleistet, dass derjenige, der über einen langen Zeitraum Beiträge geleistet hat, auch mehr Rente erhält als derjenige, der über einen kürzeren Zeitraum weniger eingezahlt hat. Den Einfluss der Dauer des Versicherungsverhältnisses auf die Höhe des Rentenanspruches verdeutlicht die Beispielrechnung des Beklagten aus dem Schreiben an den Bevollmächtigten der Klägerin vom 21. Juni 2011. Im übrigen genießt, wer länger Beiträge zahlt, auch länger Versicherungsschutz, etwa gegen das Risiko einer Berufsunfähigkeit. Der zum 30. Juni 2011 gültige persönliche durchschnittliche Beitragsquotient der Klägerin von nur 0,4867 ist schlicht darauf zurück zu führen, dass sie in den ersten 15 Jahren ihrer Mitgliedschaft selten mehr als den Mindestbeitrag an den Beklagten entrichtet hat, in einigen Jahren auch weniger als diesen. Erst seit dem Jahre 2004 zahlt sie regelmäßig den Regelpflichtbeitrag. Unter dieser Prämisse liegt es auf der Hand, dass die Klägerin keinen vollen Rentenanspruch bei dem Beklagten erworben hat. Ein anderes Ergebnis widerspräche der Beitragsgerechtigkeit. Das von dem Beklagten gewählte Berechnungsmodell lässt keine Anhaltspunkte dafür erkennen, die gezahlten Beiträge der Klägerin würden im Hinblick auf die von ihr erworbenen Rentenanwartschaften unterbewertet. Die Klägerin hat auch nichts dazu vorgetragen, welchen persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten sie denn für zutreffend hält, und wie sie dies begründen möchte. Einen Anspruch auf rückwirkende Einführung eines für sie möglicherweise günstigeren Bewertungssystems hat die Klägerin nicht. Eine Neubescheidung hat der Beklagte demnach nicht vorzunehmen. Der ermittelte Beitragsquotient der Klägerin ist beanstandungsfrei. Soweit die Klägerin außerdem eine Verpflichtung des Beklagten begehrt, für die Jahre 1999 bis 2003 freiwillige Beiträge in Höhe von 16.587,97 Euro anzunehmen und zu berücksichtigen, bleibt die Klage ebenfalls ohne Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 5. Juli 2011 enthält eine Regelung des Beklagten zur Entgegennahme freiwilliger Beiträge für die Jahre 1999 bis 2003 zwar nicht. Vielmehr hat der Beklagte dem Bevollmächtigten der Klägerin schon durch Schreiben vom 21. Juni 2011 mitgeteilt, dass rechtlich keine Möglichkeit besteht, einen solchen Beitrag für zurück liegende Kalenderjahre zu leisten. Nachdem die Klägerin dennoch eine Überweisung an den Beklagten für die Jahre 1999 bis 2003 vorgenommen hatte, erklärte der Beklagte mit Schreiben an den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin vom 1. August 2011 erneut, satzungsrechtlich bestehe keine Möglichkeit, die von ihr überwiesenen Beträge nach ihrer Zweckbestimmung zu verbuchen. Er habe den überwiesenen Betrag an die Klägerin zurück überweisen lassen. Zwar hat die Klägerin die Bescheidung des Beklagten vom 21. Juni 2011, bzw. 1. August 2011 nicht ausdrücklich angefochten. Aus ihrem Begehren ergab sich aber von Anfang an, dass sie sich mit der Klage auch gegen die Zurückweisung der freiwilligen Beiträge für die Jahre 1999 bis 2003 wehren wollte. Der Einzelrichter versteht den Klageantrag dahin (§ 88 VwGO), dass er auch die Anfechtung der vorgenannten Schreiben des Beklagten umfasst. Die Klägerin hat aber gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Entgegennahme dieser freiwilligen Beiträge. § 32 Abs. 3 der Satzung des Beklagten bestimmt, dass zusätzliche freiwillige Beiträge nur innerhalb des laufenden Geschäftsjahres entrichtet werden können. Dies schließt eine Nachzahlung freiwilliger Beiträge für vorangegangene Jahre, wie sie die Klägerin vornehmen möchte, aus. Die Beschränkung der Nachzahlungsmöglichkeit für freiwillige Beiträge auf das laufende Geschäftsjahr ist rechtlich zulässig. Sie verstößt insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht, vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 10. Mai 1999 – 23 K 6504/97 -; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 17. Februar 1995 – 9 K 4725/93 -. Die Beschränkung der nachträglichen Entrichtung freiwilliger Beiträge ist im Interesse aller Mitglieder des Beklagten geboten. Der Beklagte ist auf die regelmäßig eingehenden Beiträge seiner Mitglieder angewiesen. Nur auf der Grundlage eines kontinuierlichen Beitragsaufkommens und der zu erwartenden Rentenansprüche ist die Finanzausstattung der Versorgungseinrichtung vorhersehbar. Würde den Mitgliedern uneingeschränkt die Möglichkeit eingeräumt, ihren persönlichen Beitragsquotienten jederzeit nach eigenem Belieben zu erhöhen, um so ihre jeweilige Versorgungsanwartschaft zu steigern, wären weder das Beitragsaufkommen der Einrichtung noch die zu erwartenden Rentenansprüche der Mitglieder kalkulierbar. Dies ist jedoch die unabdingbare Voraussetzung für eine seriöse Finanzplanung und damit für die Erfüllung der den Versorgungswerken zukommenden Aufgaben. Es ist deshalb auch nicht möglich, das Verbot nachträglicher freiwilliger Beitragsleistungen dadurch zu umgehen, dass zusätzlich zu den Beiträgen aufgelaufene Zinsen und Zinseszinsen an den Beklagten gezahlt werden, so wie dies die Klägerin versucht hat. Die Zinszahlung führte zwar möglicherweise zu einem gewissen Ausgleich des Nachteils, den der Beklagte dadurch erlitten hat, dass er mit den Beiträgen nicht schon früher hat wirtschaften können. Dies ändert jedoch nichts daran, dass dem Beklagten die Möglichkeit genommen wird, sich frühzeitig auf zu erwartende Rentenansprüche einzustellen. Eine vorausschauende Finanzplanung des Beklagten wäre gefährdet, wenn viele Jahre später noch freiwillige Leistungen auf abgeschlossene Geschäftsjahre zulässig wären, selbst wenn das Mitglied eine Verzinsung anbietet. Da dem Beklagten eine Verletzung seiner Beratungs- und Fürsorgepflichten nicht vorzuwerfen ist, trifft ihn eine Verpflichtung, die verspäteten freiwilligen Beitragszahlungen der Klägerin für die Jahre 1999 bis 2003 anzunehmen und auf ihre Anwartschaften zu verrechnen, auch nicht aus dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Her-stellungsanspruches. Ob dieses Rechtskonstrukt überhaupt auf das Versicherungsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten Anwendung findet, kann dahin stehen. Der Umstand, dass die Klägerin von der Möglichkeit, vor der Vollendung des 57. Lebensjahres zusätzliche Beiträge zu leisten, keinen Gebrauch gemacht hat, ist nicht dem Beklagten anzulasten. Der Beklagte hat die Klägerin wie alle übrigen Mitglieder regelmäßig durch Rundschreiben über den Inhalt der aktuellen Satzung informiert. Durch Schreiben des Beklagten vom 23. November 1993, 18. Oktober 2005, 4. November 2005, 19. Januar 2007, 22. Februar 2007 und 9. März 2010 ist die Klägerin über den Stand ihrer aktuellen Rentenanwartschaften in Kenntnis gesetzt worden. Sie hat dies nicht zum Anlass genommen, zusätzliche freiwillige Beiträge zu leisten, obwohl ihr anhand der Satzung hätte bekannt sein müssen, dass diese Möglichkeit nach Vollendung des 55., bzw. 57. Lebensjahres eingeschränkt ist. Es gab auch keine Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin in besonderer Weise auf die Notwendigkeit zusätzlicher freiwilliger Leistungen hinzuweisen, weil dem Beklagten ‑ ebenso wie der Klägerin – bekannt war, dass diese in den ersten fünfzehn Jahren ihrer Mitgliedschaft nur sehr geringe Beiträge geleistet und deshalb nur geringe Rentenanwartschaften erworben hatte. Da die Klägerin als Rechtsanwältin über ausreichende Rechtskenntnisse verfügt und in der Lage ist, die Satzung des Beklagten zu lesen und zu verstehen, konnte sich der Beklagte darauf beschränken, die Klägerin intensiver zu informieren, so sie dies begehrte. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2005, 4. November 2005, 19. Januar 2007 und 22. Februar 2007 ist dies auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin auch geschehen. Wenn die Klägerin daraufhin keine freiwilligen Beitragsleistungen erbracht hat, durfte der Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin an einer weiter gehenden Versorgung nicht interessiert war. Die Klägerin kann von dem Beklagten mithin nicht verlangen, dass dieser ihre nachträglichen Beiträge für die Jahre 1999 bis 2003 entgegen dem Wortlaut seiner Satzung annimmt. Sie hat außerdem gegen den Beklagten keinen Anspruch darauf, über das Maß des § 32 Abs. 2 der Satzung des Beklagten hinaus zusätzliche freiwillige Beiträge für die Zeit seit der Vollendung ihres 57. Lebensjahres zu leisten. Die diesbezüglichen Feststellungen zu Ziffer I, III. und IV. des angefochtenen Bescheides vom 5. Juli 2011 sind ebenfalls rechtmäßig. Auch insoweit gibt es keinen Anspruch auf Neubescheidung. § 32 Abs. 2 der Satzung des Beklagten sieht für die Zeit nach der Vollendung des 57. Lebensjahres eines Mitgliedes eine Deckelung der zulässigen freiwilligen Beiträge auf das Produkt aus dem Regelpflichtbeitrag und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten vor. Diese Regelung setzt der Bescheid vom 5. Juli 2011 auf der Grundlage des zum 30. Juni 2011 gültigen persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten der Klägerin von 0,4867 und des seinerzeitigen Regelpflichtbeitrages von 1.094,50 Euro zutreffend um. Der für die zweite Jahreshälfte gültige Deckelungsbetrag nach § 32 Abs. 2 der Satzung betrug 532,69 Euro. Da die Klägerin gemessen an ihren Einkünften im Jahre 2011 den Regelpflichtbeitrag zu zahlen hatte, ist der Hinweis des Bescheides zutreffend, dass zusätzliche freiwillige Leistungen in der zweiten Jahreshälfte 2011 ausgeschlossen sind. Der Hinweis auf die darauf folgenden Beitragsjahre in Ziffer IV. des Bescheides entspricht der Bestimmung des § 32 Abs. 2 der Satzung. Ob dadurch auch zukünftig freiwillige zusätzliche Beitragsleistungen der Klägerin ausgeschlossen sind, hängt davon ab, wie hoch ihr Regelbeitrag zukünftig sein wird, lässt sich derzeit also nicht abschließend beurteilen. Die Regelung der Satzung, zusätzliche freiwillige Beiträge nach Vollendung des 57. Lebensjahres auf den bis dahin erworbenen persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten zu beschränken, ist rechtens. Im sogenannten offenen Deckungsplanverfahren, welches der Beklagte betreibt, führen die Beiträge der Mitglieder zu Rentenansprüchen, ohne dass dabei das Alter berücksichtigt wird, in dem die Beiträge geleistet werden. Für die Finanzierung durch den Beklagten ergeben sich durch die unterschiedlich lange Zinswirkung der Beiträge jedoch erhebliche Unterschiede. Versicherungsmathematisch werden durch die Beiträge der jüngeren Mitglieder damit Gewinne erzielt, mit denen die Beitragsstabilität für ältere Mitglieder gesichert werden kann. Durch die Zinswirkung der geleisteten Versorgungsabgaben tragen die Beiträge der jüngeren Mitglieder damit diejenigen der älteren mit. Dieses Deckungssystem wird durch Zuzahlungen älterer Teilnehmer in seiner Struktur gefährdet. Je höher die Auszahlungsbeträge sind, die auf einer relativ kurz vor Erreichen der Altersgrenze geleisteten Versorgungsabgabe beruhen, desto größer wird der versicherungsmathematische Gewinn für den Berechtigten. Dieser Zusammenhang erlaubt es den Versorgungswerken, die Möglichkeiten der Mitglieder, zusätzliche freiwillige Beiträge zu leisten, ab dem 55. Lebensjahr zu beschränken, vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 1. September 2009 – 9 S 576/08 -; bestätigt durch: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. April 2010 – 8 B 118/09 -; beides zitiert nach juris. Nach Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre hat der Beklagte die Vorschrift des § 32 Abs. 2 seiner Satzung geändert und die Möglichkeit zur Leistung freiwilliger Beiträge auf die Zeit bis zur Vollendung des 57. Lebensjahres ausgedehnt. Die Klägerin profitiert von dieser Anhebung, denn sie erreicht gemäß § 17 Abs. 1 der Satzung des Beklagten schon mit 65 Jahren und drei Monaten die Regelaltersgrenze, hatte also die Chance, bis zu acht Jahre vor Rentenbeginn freiwillige Beiträge zu leisten. Weitergehende Möglichkeiten zur Zahlung zusätzlicher freiwilliger Beiträge hat die Satzung des Beklagten für rentennahe Zeiten nicht vorzusehen, weil das offene Deckungsplanverfahren den kurz vor Renteneintritt gezahlten Beiträgen dieselbe Wertigkeit beimisst wie den zu Beginn des Berufslebens gezahlten Beiträgen, und das obwohl diesen Beiträgen ein deutlich reduzierter Ertragswert zukommt. Wie der Beklagte erklärt hat, wird die Klägerin ihren persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten bis zum Renteneintritt noch auf 0,6115 steigern können, wenn sie stets den Regelpflichtbeitrag zahlt. Dürfte die Klägerin ihren Beitragsquotienten durch weitere freiwillige Zahlungen noch darüber hinaus steigern, überforderte dies die Leistungsfähigkeit des Beklagten. Er wäre verpflichtet, ihr eine deutlich höhere Rente zu zahlen, obwohl er keine Chance hatte, mit ihren Beiträgen zuvor angemessene Erträge zu erwirtschaften. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW S. 647) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.