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Beschluss

6 L 1480/12.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0907.6L1480.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt; Gerichts-kosten werden nicht erhoben. 1 Der am 6. September 2012 um 15 Uhr bei Gericht eingegangene Antrag des Antragstellers, 2 die aufschiebende Wirkung seiner unter dem Aktenzeichen 6 K 5418/12.A erhobenen Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, 3 hat keinen Erfolg. 4 Der Einzelrichter lässt offen, in welcher Form einem Ausländer entgegen dem gesetzlich angeordneten Ausschluss vorläufigen Rechtsschutzes (§ 34a Abs. 2 AsylVfG) trotzdem Eilrechtsschutz gegen die sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung gewährt werden kann, wenn der Ausländer gegen seinen Willen einem EU-Mitgliedsstaat überstellt werden soll, der dem Konzept der normativen Vergewisserung, das Art. 16a Abs. 2 GG und §§ 26a, 27a, 34a AsylVfG zugrunde liegt, nicht genügt. An die Annahme eines solchen Sonderfalles sind jedenfalls strenge Anforderungen zu erfüllen. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2012 – 1 B 234/12.A –, juris m.w.N. 6 Derzeit stellt das EU-Mitgliedsland Italien einen solchen Sonderfall nicht dar. 7 Nach neuerer Erkenntnislage lässt sich für Italien, wohin der Antragsteller verbracht werden soll, nicht mit einer so hinreichenden Sicherheit feststellen, dass dort die unabdingbaren Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Asylverfahrens unterschritten werden, dass eine Außerachtlassung des Bundesgesetzes (§ 34a Abs. 2 AsylVfG) aus verfassungsrechtlichen Gründen im Fall des Antragstellers zu rechtfertigen wäre. 8 Auf der Grundlage der neueren Erkenntnisse ist nicht zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien derzeit grundlegende Mängel aufweisen. Anhaltspunkte für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen EU-Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber sind bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung nicht festzustellen. Der Einzelrichter nimmt insofern Bezug auf die zu Italien ergangenen Beschlüsse des OVG Niedersachen vom 2. August 2012 – 4 MC 133/12 –, juris Rdnr. 21, und vom 2. Mai 2012 – 13 MC 22/12 –, juris, und sieht von deren Wiedergabe ab. 9 Die jüngste und soweit ersichtlich erste dem Gericht zugängliche Stellungnahme des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen UNHCR vom 24. April 2012 an das VG Braunschweig zum dortigen Az. 7 A 57/11 stellt fest, dass das Asylverfahren in Italien – auch bzgl. nordafrikanischer Flüchtlinge – nicht an grundlegenden Mängeln in menschen- oder flüchtlingsrechtlicher Hinsicht leidet, jedenfalls dann nicht, wenn der Ausländer dort tatsächlich ein Asylverfahren beginnen kann. Angesichts der Rückübernahmeerklärung des Innenministeriums von Italien bzgl. des Antragstellers vom 22. Juni 2012 zum Zwecke der Durchführung eines Asylverfahrens ("According to art. 16.2 –, Italy accepts the transfer of the above namend person/s für determination of his/her/their international protection application/s.”) ist es an dem Antragsteller glaubhaft zu machen, dass diese Zusage in seinem Fall ausnahmsweise nicht eingehalten werden wird. Dafür lassen sich weder in der bislang vorliegenden Verwaltungsakte noch in der Klage- und Antragsbegründung irgendwelche Anhaltspunkte gewinnen. 10 Es gibt keinen Grund, den Feststellungen und Bewertungen des UNHCR vom 24. April 2012, das seine Stellungnahme nach Abstimmung mit verschiedenen UNHCR-Büros abgegeben hat, zu misstrauen. Aus ihr geht hervor, dass Italien sich insbesondere im Jahr 2012 dem in den Vorjahren unerwartet heftigen Flüchtlingszustrom aus Nordafrika gestellt und seine Aufnahmeinfrastruktur ertüchtigt hat. Ob die Verhältnisse der Zeit davor den Mindeststandards genügten, muss nicht entschieden werden. Jedenfalls hält das Gericht die dem UNHCR-Bericht zeitlich vorangehenden und ihm (teilweise) widersprechenden Einschätzungen von privaten Flüchtlingshilfeorganisationen aus den Vorjahren, auf die der Antragsteller sich pauschal beruft, für zeitlich überholt und nicht mehr für ausschlaggebend. 11 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit folgt aus § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert findet sich in § 30 Satz 2 RVG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.