Urteil
18 K 7552/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0913.18K7552.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Gegen den am 0. Dezember 1984 geborenen Kläger waren im Zeitraum von Oktober 2000 bis Mai 2011 diverse strafrechtliche Ermittlungsverfahren - wegen mehrerer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung, Betruges, Erschleichens von Leistungen, Nachstellung und falscher Verdächtigung - anhängig. Die meisten dieser Verfahren wurden eingestellt. Das Bundeszentralregister enthält aktuell drei den Kläger betreffende Eintragungen: 3 1. Verfügung des Polizeipräsidiums N vom 6. Juli 2006: Untersagung der Ausü-bung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Munition. 4 2. Urteil des Amtsgerichts B vom 9. April 2008, rechtskräftig seit dem 17. April 2008: Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20,00 Euro wegen uner-laubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in zwei Fällen. 5 3. Urteil des Amtsgerichts N vom 29. März 2010, rechtskräftig seit 23. März 2011: Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro wegen Belei-digung und Erschleichens von Leistungen in vier Fällen. 6 In den Jahren 2000 und 2001 war der Kläger im Rahmen von Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erkennungsdienstlich behandelt worden. 7 Gegenwärtig ist der Kläger vor dem Amtsgericht N-S wegen des Besitzes von Betäu-bungsmitteln und des Verstoßes gegen das Waffengesetz angeklagt (StA N 703 Js 534/11). Dem liegt zu Grunde, dass Polizeibeamte, die sich am 13. Oktober 2011 nach einem Einbruchsalarms zur Wohnung des Kläger begeben hatten, die Räumlichkei-ten durchsucht und dabei 16 Tütchen mit insgesamt 16,30 Gramm Marihuana sowie zwei Faustfeuerwaffen nebst Munition gefunden hatten. 8 Auf Antrag des Klägers stellte das Amtsgericht N-S mit Beschluss vom 6. August 2012 fest, dass die Wohnungsdurchsuchung rechtswidrig war. 9 Das letztgenannte Ermittlungsverfahren nahm der Beklagte zum Anlass, dem Kläger mit Schreiben vom 24. November 2011 mitzuteilen, dass beabsichtigt sei, ihn erkennungs-dienst¬lich zu behandeln. Zur Begründung führte er aus, das Verhalten des Klägers be-gründe die Annahme, dass er auch zukünftig in ähnlicher Weise handeln und straffällig werde. Diese Prognose werde durch kriminalistische Erfahrungswerte im Bereich der BtM-Kriminalität gestützt. Es bestehe die Gefahr, dass der Kläger aufgrund des gegebenen finanziellen Anreizes erneut mit Betäubungsmitteln Handel treiben bzw. Betäubungsmittel besitzen werde. Das bestehende Waffenbesitzverbot habe ihn nicht davon abgehalten, erneut Schusswaffen zu erwerben. Die Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Be-handlung ergebe sich daraus, dass zuletzt im Jahr 2000 Fingerabdrücke von dem Kläger genommen worden seien. Nach allgemeiner Lebenserfahrung und kriminalistischen Erfah-rungswerten unterlägen Fingerabdrücke während eines so langen Zeitraumes äußerlichen Einflüssen, die zu Veränderungen etwa durch Verletzungen oder Narbenbildung führten. Zudem sei davon auszugehen, dass sich nach der letzten Anfertigung von Lichtbildern, die im Jahr 2001 erfolgt sei, auch das äußere Erscheinungsbild des Klägers verändert habe. Aktuelle erkennungsdienstliche Unterlagen stünden daher in den zu erwartenden künftigen Ermittlungsverfahren nicht zur Verfügung. Es seien folgende Standardmaßnahmen beab-sichtigt: 10 - die Aufnahme von Zehnfingerabdrücken, 11 - die Aufnahme eines dreiteiligen Lichtbildes (Profil, Portrait und Halbprofil), 12 - die Fertigung einer Ganzaufnahme, 13 - die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale, 14 - zusätzlich die Aufnahme von Handflächenabdrücken. 15 Der Kläger widersprach der erkennungsdienstlichen Behandlung und führte aus, die an-hängigen Ermittlungsverfahren würden wohl eingestellt, da die Beweismittel auf illegalem Weg erlangt worden seien. 16 Mit Bescheid vom 9. Dezember 2011 ordnete der Beklagte die erkennungsdienstliche Be-handlung des Klägers für Zwecke des Erkennungsdienstes an, lud ihn zur Durchführung der Maßnahme für den 17. Januar 2012 vor und drohte für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens ein Zwangsgeld von 250,00 Euro an. Zur Begründung wiederholte er die Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben. 17 Der Kläger hat am 14. Dezember 2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im We-sentlichen vor: Die Entscheidung des Beklagten basiere auf Erkenntnissen, die durch eine rechtswidrige Maßnahme gewonnen worden seien. Die Polizisten seien unbefugt in seine Wohnung eingedrungen. Es treffe im Übrigen nicht zu, dass wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gegen ihn ermittelt werde; die Anklage werfe ihm lediglich vor, Betäu-bungsmittel besessen zu haben. Er sei auch früher nie wegen Handeltreibens verurteilt worden. Die in seiner Wohnung sichergestellten Schusswaffen unterfielen nicht dem Waf-fengesetz. Soweit es in der Vergangenheit überhaupt zu strafrechtlichen Verurteilungen gekommen sei, handele es sich um Bagatelldelikte, die den massiven Grundrechtseingriff, der mit einer erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden sei, nicht rechtfertigen könn-ten. Auch der Cannabisbesitz zum Eigenkonsum sei keine erhebliche Straftat, wie sie für eine erkennungsdienstliche Behandlung verlangt werde. Weder entstehe durch derartige Taten ein Schaden noch würden andere Personen durch sie gefährdet. 18 Der Kläger beantragt, 19 die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 9. Dezember 2011 aufzuheben. 20 Der Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Zur Begründung macht er ergänzend zu seinen Ausführungen im Verwaltungsverfahren geltend: Seit November 1999 lägen gegen den Kläger polizeiliche Erkenntnisse vor. Dabei habe es sich zunächst um Delikte aus den Bereichen Bedrohung, Sachbeschädigung und Körperverletzung gehandelt. So sei der Kläger seinerzeit wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Woche Jugendarrest verurteilt worden. Das Amtsgericht N-S habe im Jahr 2001 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Verwarnung mit rich-terlicher Weisung ausgesprochen; wegen Zuwiderhandlung gegen die Weisung sei auch hier ein Jugendarrest verhängt worden. Eine Wiederholungsgefahr sei in der Regel anzu-nehmen, wenn der Täter mehrfach Straftaten begangen habe. In Zusammenschau mit den übrigen Einzelfallumständen sei hieraus eine erhöhte kriminelle Energie und die grundsätzliche Neigung zu weiteren Straftaten zu folgern. Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Klägers eine abweichende Beurteilung geboten sei, lägen nicht vor. Die Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen sei daher trotz des damit verbundenen Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Gründen vorbeugender Gefahrenabwehr erforderlich. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug ge-nommen auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten dieses Klageverfahrens und des Pa-rallelverfahrens 18 K 2459/12, ferner auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvor-gänge des Beklagten und der ebenfalls beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft B (805 Js 1333/06) sowie der Staatsanwaltschaft N (404 Js 877/08, 404 Js 1401/09, 404 Js 1679/10, 104 Js 1872/10, 502 Js 215/11, 703 Js 534/11 und 404 Js 2080/11). 24 Entscheidungsgründe: 25 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seien Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 26 Die Anordnung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Kläger gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ordnungsgemäß angehört worden. 27 In materieller Hinsicht ist die Maßnahme ebenfalls rechtmäßig. Gemäß § 81b 2. Alt. StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten aufgenommen sowie Messun¬gen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die Vorschrift dient der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die künftige Erforschung und Aufklärung von Straftaten als Mittel der Kriminalitätsbekämpfung. Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung erken-nungsdienstlicher Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Be-troffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Er-fahrung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles insbesondere von Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Er-scheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass er in den Kreis Ver-dächtiger einer noch aufzuklärenden anderen strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlun-gen - den Betroffenen letztlich überführend oder entlastend - fördern könnten. 28 BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225 f. m.w.N.; OVG NRW, Be-schlüsse vom 23. September 2008 - 5 B 1046/08 -, juris und vom 6. Februar 2007 - 5 A 1217/06 -; ferner Urteil vom 28. März 1995 - 5 A 1171/94 -. 29 Dabei verlangen der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der verfassungsrecht-liche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienst-lichen Maßnahmen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effekti-ven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, ent-sprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Im Rahmen der Abwägung kommt es insbesondere darauf an, in welchem Umfang konkrete Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen. In die-sem Zusammenhang ist zum einen maßgeblich, welcher Art das Delikt ist, auf das sie sich beziehen. Je schwerer das Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten Rechts-güter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und ggfs. auch je größer die Schwierig-keiten einer Aufklärung einzustufen sind, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschrie-bene öffentliche Interesse. 30 OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 1999 - 5 B 2562/98 -, DÖV 1999, 522 f., vom 14. Juli 1994 5 B 2686/93 - und vom 16. Oktober 1996 - 5 B 2205/96 -, Urteile vom 25. Juni 1991 - 5 A 1257/90 - und vom 29. November 1994 - 5 A 2234/93 -. 31 Ferner darf die erkennungsdienstliche Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüp-fen. Vielmehr muss sich ihre Notwendigkeit jedenfalls auch aus den Ergebnissen des ge-gen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahrens herleiten lassen, auch wenn der gesetzliche Zweck der Anordnung außerhalb des betreffenden Strafverfahrens liegt. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die erkennungsdienstlich zu behandelnde Person zukünftig strafrechtlich in Erscheinung treten werde und in einem solchen Falle die anzufertigenden Unterlagen für die polizeilichen Ermittlungen förderlich sein können. Eine derartige Prognose kann auch allein aus Art und Begehung der An-lasstat(en) zu rechtfertigen sein, sofern der Sachverhalt bereits in zureichendem Maße ermittelt ist. 32 OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2008 - 5 B 1046/08 -, a.a.O.; Nieders. OVG, Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 11 ME 309/07 -, juris. 33 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die angefochtene Anordnung der erken-nungsdienstlichen Behandlung nicht zu beanstanden. 34 Der Kläger ist derzeit vor dem Amtsgericht N-S wegen des Besitzes von Betäubungsmit-teln und des Verstoßes gegen das Waffengesetz angeklagt. Ob er wegen der ihm zur Last gelegten Taten tatsächlich verurteilt wird, ist vom Verwaltungsgericht nicht zu klären; dies muss dem Strafverfahren vorbehalten bleiben. Im vorliegenden Zusammenhang reicht es aus, dass die gegen den Kläger erhobenen Anschuldigungen nicht ersichtlich "aus der Luft gegriffen" sind. Dass er sich im Besitz von Marihuana befand, kann der Kläger schlecht bestreiten. Es spricht auch vieles dafür, dass er gegen das Waffenbesitz-verbot - das sich gemäß § 41 Abs. 1 WaffG auf erlaubnisfreie Waffen bezieht - verstoßen und damit den Straftatbestand des § 52 Abs. 3 Ziffer 8 WaffG erfüllt hat. Dass die polizeiliche Wohnungsdurchsuchung rechtswidrig war, steht gegenwärtig nicht fest; die Staatsanwaltschaft hat gegen den betreffenden Beschluss des Amtsgerichtes Beschwerde erhoben, über die, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden ist. Doch selbst wenn die Durchsuchung rechtswidrig gewesen sein und deshalb ein Beweisverwertungsverbot be-stehen sollte, wäre dies im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geht es nicht um die Ahndung strafbaren Unrechts, sondern um präventive Gefahrenabwehr. Ein Beweisverwertungsverbot ist dem Recht der Gefahrenabwehr fremd. Der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO wäre daher nur dann die Grundlage entzogen, wenn der Tatverdacht nachträglich ausgeräumt werden würde. Eine etwaige Einstellung oder ein Freispruch wegen eines Beweisverwertungsverbotes ließen den bestehenden Tatverdacht dagegen unberührt. 35 Der Beklagte ist ferner zutreffend zu der Annahme gelangt, der festgestellte Sachverhalt biete hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger könnte zukünftig erneut als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Täter einer noch aufzuklärenden strafbaren Hand-lung einbezogen werden, und die erkennungsdienstlichen Unterlagen könnten dann ermitt-lungsfördernd sein. Angesichts der Häufigkeit und dichten zeitlichen Abfolge, mit welcher der Kläger bislang strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, drängt sich eine Wiederho-lungsgefahr auf. So hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 3. September 2012 darauf hin-gewiesen, dass inzwischen bei der StA N unter dem Az. 502 Js 698/12 ein neuerliches Ermittlungsverfahren - wegen Betreibens einer illegalen "Facebook"-Seite im Internet - anhängig ist. Zwar sind in der Vergangenheit zahlreiche Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO oder § 153 Abs.1 StPO eingestellt worden. Gleichwohl müssen nach den oben dar-gelegten Grundsätzen auch diese Verfahren in die Prognose einbezogen werden. Denn keine der Einstellungen erfolgte, weil der Tatverdacht ausgeräumt gewesen wäre. So heißt es etwa in der Einstellungsverfügung im Verfahren StA N 404 Js 877/08, in dem der Klä-ger eines Eingehungsbetrugs im Rahmen des damals von ihm betriebenen Onlinehandels beschuldigt wurde, er sei bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten (was unzutref-fend war), er sei geständig und bedauere offensichtlich sein Fehlverhalten (wofür nach Aktenlage nichts erkennbar war; vielmehr hatte der Kläger ein Fehlverhalten in Abrede gestellt und stattdessen mit der schriftlichen Äußerung 36 "Ein Fall fürs Kuriositäten-Kabinett. Sie haben hiermit wirklich das kurioseste, was ich in der ganzen Zeit des Onlinehandles erlebt habe, vollbracht" 37 dem Anzeigenerstatter zu verstehen gegeben, dass der Fehler bei ihm liege); der entstan-dene Schaden sei relativ gering und wiedergutgemacht. Das Verfahren StA N 404 Js 1679/10 wegen Nachstellung wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO einge¬stellt und auf den Privatklageweg verwiesen, da es sich bei der Tat um das Ergebnis eines seit längerer Zeit schwelenden Nachbarschaftsstreites handele, der über die Nachbarschaft hinaus Interessen der Allgemeinheit nicht berühre; ferner sei nicht auszuschließen, dass der An-zeigenerstatter durch eigenes Verhalten zur Eskalation der Situation beigetragen habe. In dem Verfahren StA N 104 Js 1872/10 wurde dem Kläger vorgeworfen, durch Besprühen einer Person mit Pfefferspray eine gefährliche Körperverletzung begangen zu haben; die Staatsanwaltschaft stellte die Ermittlungen gemäß § 170 Abs. 2 StPO unter Verweisung auf den Privatklageweg unter anderem deshalb ein, weil die Körperverletzung nicht erheb-lich gewesen sei und nicht mit abschließender Sicherheit gesagt werden könne, welcher der Kontrahenten durch Notwehr bzw. Nothilfe gerechtfertigt gehandelt habe. Es trifft folg-lich nicht ganz die Realität, wenn der Kläger geltend macht, der Staatsanwalt habe ihm Notwehr attestiert (vgl. Seite 10 der Klageschrift vom 25. November 2011). Das weitere Verfahren StA N 502 Js 215/11, das den Vorwurf der falschen Verdächtigung zum Ge-genstand hatte (der Kläger hatte seinen Zahnarzt der Falschbehandlung bezichtigt und Strafanzeige wegen Körperverletzung er¬stattet, um - so sein Schreiben vom 24. November 2010, vgl. Blatt 18 Beiakte Heft 11 - ihm "eins auszuwischen"), wurde ge-mäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die Tat nicht mit der für eine Anklageerhebung hinreichenden Sicherheit nachgewiesen werden konnte. 38 Die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger bereits in den Jahren 2000 und 2001 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Gemäß Ziffer 4.2.4 Satz 1 der Erkennungsdienstlichen Richtlinien des Bundeskriminalamtes (Ed-Richtlinien), Stand: 15.06.2010 (Bundeskriminal¬blatt Nr. 097). kann eine erkennungsdienstliche Behandlung unter Beachtung von Erforderlichkeit und Verhältnis¬mäßigkeit nach jeder neuen Anlasstat angeordnet wer¬den. Ziffer 4.2.5 der Ed-Richtlinien sieht vor, dass Lichtbilder neu aufzunehmen sind, wenn sich das Aussehen der Person verändert hat. Hiervon ist im Fall des Klägers, dessen letzte erkennungsdienstliche Behandlung mehr als zehn Jahre zurückliegt, auszugehen. Im Ergebnis das Gleiche gilt für Fingerabdrücke. Gemäß Ziffer 4.2.4 Satz 2 der Ed-Richtlinien sind Finger- und Hand-flächenabdrücke spätestens dann neu aufzunehmen, wenn die letzte erkennungsdienst-liche Behandlung - wie hier - mehr als fünf Jahre zurückliegt. Zwar handelt es sich bei Richtlinien um bloße Verwaltungsvorschriften, denen eine Bindungswirkung für die Ver-waltungsgerichte nicht zukommt. Dies hindert das Gericht aber nicht, die in Verwaltungs-vorschriften vorgesehene Handhabung aus eigener Überzeugung für sachgerecht und mit der Rechtslage vereinbar zu halten. So liegt der Fall hier. Der in den Richtlinien des Bun-deskriminalamtes für die Erneuerung von Finger- und Handflächenabdrücken bestimmte Zeitraum berücksichtigt in der polizeilichen Praxis gewonnene Erfahrungswerte über die Wahrscheinlichkeit des zwischenzeitlichen Eintritts von Veränderungen der Haut. Ab-gesehen davon, dass jeder Mensch dem natürlichen Alterungsprozess unterliegt, können Verletzungen der Fingerflächen schon bei alltäglichen Verrichtungen eintreten. Da bereits kleine Veränderungen der Haut die Brauchbarkeit vorhandenen Abdruckmaterials zur Identitätsfeststellung beeinträchtigen können, ist die Aktualisierung von Fingerabdrücken auf Grund eines neuen Anlassverfahrens jedenfalls nach fünf Jahren grundsätzlich - vor-behaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls, für die hier nichts ersichtlich ist - nicht zu beanstanden. 39 So OVG Niedersachsen, Urteil vom 21. Februar 2008 - 11 LB 417/07 -, juris; vgl. ferner VG Köln, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 20 L 478/07 - und VG Augsburg, Urteil vom 27. November 2008 Au 5 K 08.547 -, jeweils juris. 40 Die Auffassung des Klägers, erkennungsdienstliche Unterlagen über seine Person seien nicht geeignet, zur Aufklärung zukünftiger Ermittlungsverfahren beizutragen, teilt das Ge-richt nicht. Der Kläger verengt seine diesbezügliche Betrachtung in unzulässiger Weise auf Delikte wie Beleidigung und "Schwarzfahren". Abgesehen davon, dass man auch eine Person beleidigen kann, die einen nicht namentlich kennt, sind die Straftatbestände, die Gegenstand der bislang gegen den Kläger geführten Verfahren waren, vielgestaltig. In welcher Weise der Kläger zukünftig in Erscheinung treten wird und welche konkreten Er-mittlungsansätze dann gegeben sind, lässt sich aus den bisherigen Verfahren nicht ablei-ten. Dies schließt die Annahme, in zukünftigen Fällen seien erkennungsdienstliche Unter-lagen ohnehin nicht ermittlungsfördernd, aus. 41 Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist auch im Übrigen angemessen, ins-besondere verhältnismäßig. Zwar mag es sein, dass die Straftaten, die Gegenstand der gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren waren (bzw. sind), nicht als schwer wie-gend einzustufen und teilweise - wie etwa das "Schwarzfahren" - eher dem Bagatellbe-reich zuzuordnen sind. Im Rahmen der Frage, ob ein erhebliches Aufklärungsinteresse der Allgemeinheit besteht, das den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung rechtfertigt, ist jedoch nicht isoliert auf die jeweilige Straftat abzustellen, sondern eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, in die alle relevanten Umstände des Falles einzubeziehen sind. Dabei kann auch die wiederholte Begehung von für sich gesehen jeweils weniger schwer wiegenden - Straftaten ein er-hebliches Aufklärungsinteresse begründen. Im vorliegenden Fall ist insoweit maßgeblich, dass der Kläger nicht etwa nur einmal mit einem bloßen Bagatelldelikt in Erscheinung ge-treten ist. Vielmehr gerät er immer wieder in kurzen zeitlichen Abständen und in unter-schiedlichster Weise mit dem Gesetz in Konflikt, wobei durchaus auch rechtlich geschützte Interessen Dritter - etwa bei Betrug, Beleidigung, Körperverletzung und falscher Verdächtigung - berührt sind. Hinter dem so begründeten gewichtigen Gemeinwohlbelang müssen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers zurückstehen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die anzufertigenden Unterlagen für den innerdienstlichen Gebrauch der Ermittlungsbehörden bestimmt und der Allgemeinheit grundsätzlich nicht zugänglich sind. Zwar können die Lichtbilder durch ihre Aufnahme in die Lichtbildervorzeigekartei Dritten vorgelegt werden. Die Berechtigung der Polizei zur Aufnahme von Lichtbildern zum internen Dienstgebrauch enthält aber nicht ohne Weiteres die Befugnis, die Lichtbilder Personen zu zeigen, die nicht das Amtsgeheimnis zu wahren haben. Bevor sie über den innerdienstlichen Bereich hinaus einer Privatperson vorgelegt werden, müssen erneut die widerstreitenden Interessen der Allgemeinheit und des Betroffenen abgewogen werden. 42 Vgl. BVerwG, u.a. Beschluss vom 18. Mai 1973 - 1 B 39.73 -, DÖV 1973, 752. 43 Hinsichtlich der Fingerabdrücke ist zu beachten, dass sie für eine Täteridentifizierung durch Laien ungeeignet sind. Da Privatpersonen den Verdächtigen auf Grund dieser Ab-drücke nicht wiedererkennen können, ist die Möglichkeit, dem Kläger könnten durch ihre Anfertigung Nachteile entstehen, verschwindend gering. 44 Schließlich ist auch die Zwangsgeldandrohung rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 2, 53 und 56 PolG NRW. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 250,00 Euro hält sich im unteren Bereich des von § 53 Abs. 1 PolG NRW eröffneten Rahmens und ist auch sonst verhältnismäßig. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.