Beschluss
3 K 6556/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:0920.3K6556.12.00
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Tenor
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärt sich für instanziell unzuständig und verweist den Rechtsstreit 3 K 6556/12 sowie das zugehörige Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 3 L 1568/12 an das erstinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht.
Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärt sich für instanziell unzuständig und verweist den Rechtsstreit 3 K 6556/12 sowie das zugehörige Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 3 L 1568/12 an das erstinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht. Gründe: Die Verweisung erfolgt gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG entsprechend nach telefonischer Anhörung der Beteiligten. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 1 Abs. 3 EnLAG i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO erstinstanzlich zuständig. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zur Entscheidung sowohl des Klage- als auch des zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist nicht gegeben, weil ein Teilabschnitt des Vorhabens Nr. 14 "Neubau Höchstspannungsleitung Niederrhein – V – P, Nennspannung 380 kV" gemäß der Anlage zum EnLAG betroffen ist. Für derartige in den Bedarfsplan aufgenommene Vorhaben bestimmt § 1 Abs. 3 EnLAG die Geltung des § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug (umfassend) über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für in dem jeweiligen Fachgesetz bezeichnete Vorhaben betreffen. Hierunter fallen auch die vorliegenden Streitigkeiten um eine Duldungsverfügung zwecks Durchführung von Vorarbeiten auf der Grundlage von § 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG, denn § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO ist extensiv zu interpretieren. Vgl. Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 17. Auflage 2011, § 50 Rn. 8b. Als unbefristete Nachfolgeregelung zu § 5 VerkPBG soll sie alle Verwaltungsstreitverfahren (einschließlich der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) erfassen, die einen unmittelbaren Bezug zu konkreten Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die aufgelisteten Vorhaben ausweisen. Nur dieses weite Verständnis des Begriffs "betreffen" verhindert die Aufspaltung gerichtlicher Zuständigkeiten und die damit verbundenen Verzögerungen und Divergenzen. Vgl. Bier in Schoch / Schneider / Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Stand der 23. Ergänzungslieferung Januar 2012, § 50 Rn. 12b m. w. N. aus der Rechtsprechung des BVerwG, insbesondere: Beschluss vom 12. Juni 2007 - 7 VR 1.07 -, NVwZ 2007, 1095. Der demnach erforderliche unmittelbare Bezug ist hier gegeben, denn es wird um Maßnahmen in Gestalt von "Vorarbeiten" der Baudurchführung gestritten, die der Planfeststellung zeitlich und sachlich vorausgehen und notwendigerweise einen Ausschnitt der planerisch zu bewältigenden Probleme betreffen. Vgl. zu § 5 Abs. 1 VerkPBG: BVerwG, Beschluss vom 30. März 2007 - 9 VR 7.07 -, juris; vgl. zu Vorarbeiten: Ziekow in Sodan / Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 3. Auflage 2010, § 50 Rn. 16c. Jedenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass hierdurch die noch nicht durch Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses abgeschlossene Planung insgesamt bzw. planungsrelevante Belange betroffen sind. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine getrennte Betrachtung der Tatbestandsmerkmale "Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens". Zwischen den hier in Rede stehenden Vorarbeiten der Baudurchführung und der eigentlichen durch einen Planfeststellungsbeschluss notwendigerweise zeitlich vorab zu regelnden Planfeststellung besteht ein untrennbarer Sachzusammenhang. Die rechtmäßige Ausführung eines Bauvorhabens setzt zwingend zunächst eine diesbezügliche rechtliche Grundlage voraus. Vgl. zu ähnlichen Sachverhaltsgestaltungen hinsichtlich der umfassenden und alleinigen erstinstanzlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs bzw. des Oberverwaltungsgerichts nach § 48 Abs. 1 Nr. 6 bzw. Nr. 8 VwGO: Zum LuftVG VGH Hessen, Beschluss vom 12. Juli 2001 2 Q 777/01 und zum FStrG OVG Niedersachsen, Urteil vom 27. April 2010 - 7 KS 85/09 -, jeweils juris. Dieser Beschluss ist gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.