Leitsatz: 1. Die sexuelle Orientierung ist ein asylerhebliches Merkmal i.S.v. Art. 16a Abs 1 GG. 2. In Kamerun unterliegen gleichgeschlechtlich Orientierte staatlicher Verfolgung. 3. Dabei dient Art. 347 KamStGB nicht allein zur Verteidigung der öffentlichen Moral, sondern in der Lebenswirklichkeit Kameruns geht es bei Maßnahmen der Strafverfolgung insofern im Allgemeinen um die vermutete oder unterstellte gleichgeschlechtliche Orientie-rung, die allein Anlass der staatlichen Maßnahmen ist. 4. Angesichts der katastrophalen Zustände in den kamerunischen Gefängnissen ist jede Haft mit Gefahr für Gesundheit, Leib oder Leben verbunden, weshalb die Strafverfolgung gemäß Art. 347 StGB auch bei einer Höchststrafe von 5 Jahren die "Asylschwelle" über-schreitet. 5. Ein Rückzug in das Leben als Homosexueller im Verdeckten (von manchen Gerichten als sog. forum internum bezeichnet) ist gleich-geschlechtlich Orientierten allgemein asylrechtlich nicht zumut-bar. 6. Eine inländische Fluchtalternative für gleichgeschlechtlich Orientierte existiert in Kamerun nicht. 7. Einzelfall, in dem gleichgeschlechtliche Orientierung und vor der Flucht erfolgte hieran anknüpfende Verfolgung festgestellt werden konnte. Bei nachvollziehbarer Flugeinreise führte dies zur Asylanerkennung. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flücht¬linge vom 18. Mai 2010 wird aufgehoben, mit Ausnahme der Abschiebungsan-drohung, sofern sich diese nicht auf Kamerun bezieht (Ziff. 4 Satz 3). Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzu-erkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Be-klagte kann die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Be¬trages abwen¬den, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Si¬cherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der am 0.0.1980 in O (Provinz D, Kamerun) geborene Kläger ist kamerunischer Staatsangehöriger, ledig, nach seinen Angaben evangelischer Christ und der Volksgruppe der Bamileke zugehörig. Er verließ Kamerun über den Flughafen E am 0.00.2007 und flog nach U in Libyen; von dort flog er mit dem Flug der Lufthansa LH 0000 weiter nach Frankfurt a. M., wo er am selben Tage (gemäß Flugplan um 16.20 Uhr) landete. Er meldete sich um etwa 17 Uhr bei der grenzpolizeilichen Einreisekontrolle des Flugsteig B, legte einen echten kamerunischen Reisepass auf seinen Namen, einen auf ihn lautenden kamerunischen Führerschein sowie ein kamerunisches Seefahrtsbuch auf seinen Namen vor. Mit diesen Unterlagen wollte er ein Visum für die Weiterreise nach Italien beantragen, wofür er noch über Flugtickets verfügte (Flug LH 0000 am 0.00.2007, 21.45 Uhr ab Frankfurt a. M. nach Rom G, sowie Flug LH 0000 am 0.00.2007, 8.45 Uhr ab Rom G nach Q). Bei Untersuchung des Seefahrtsbuchs durch die Bundespolizei stellte sich dieses als Totalfälschung heraus. Nach längerer Befragung des Klägers gab sich dieser am Abend des 0.00.2007 gegenüber der Bundespolizei als Asylsuchender zu erkennen. Von der Bundespolizei am Flughafen Frankfurt a. M. wurde der Kläger eingehend befragt. Wegen der Einzelheiten seiner dort gemachten Angaben sowie zu den von ihm mitgeführten und ihm durch die Bundespolizei abgenommenen Dokumenten wird auf Beiakte 3, Blatt 2 bis 60 verwiesen. Am 11. Oktober 2007 beantragte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter und trug zur Begründung im Wesentlichen vor: Er habe Kamerun letztlich verlassen, weil er vom kamerunischen Staat wegen seiner Homosexualität verfolgt und mit Strafe bedroht sowie von der Gesellschaft ausgegrenzt werde. Er sei mit seinen Eltern und seinen Geschwistern aufgewachsen, habe die Schule besucht und mit dem Abitur abgeschlossen. Schon während der Schulzeit habe er, etwa als er 10 Jahre alt war, während er mit seiner Familie etwa von 1989 bis zum Jahre 2000 in der Stadt C lebte, seine homosexuelle Neigung bemerkt. Wann immer jemand gehört habe, dass er homosexuell sei, habe er ihn belästigt. Er habe seine homosexuelle Neigung mit Weißen und mit Schwarzen erlebt, mit allen Männern. Jedes Mal, wenn er gemerkt habe, dass Leute über seine sexuellen Neigungen Bescheid gewusst hätten, sei er woanders hingegangen. Er sei dann von E nach K gegangen. Am 17. September 2007 sei er von der Polizei festgenommen worden. Sie hätten gesagt, wenn sie wüssten, dass er homosexuell sei, würden sie ihn töten. Daraufhin habe er seine Mutter angerufen und ihr gesagt, dass er zusammenbrechen werde. Seine homosexuelle Neigung sei in Kamerun strafbar, weil es dort wie eine kriminelle Neigung sei. Er habe verschiedene Freunde als Partner gehabt, die so wie er immer weiter hätten ziehen müssen. Wenn jemand gewusst habe, dass man homosexuell sei, habe man woanders hingehen müssen. Man habe sehr diskret bleiben müssen; das durfte nicht bekannt werden. Er habe manchmal für einige Monate bis zu einem Jahr einen Freund gehabt. Nach dem 17. September habe er sich mit niemandem mehr treffen können. Zuvor habe er einen festen Partner gehabt, mit dem er sich oft gesehen hätte, aber sie hätten nicht zusammen gelebt. Als er die Schwierigkeiten mit der Polizei bekommen habe, habe er seinem Partner gesagt, er solle diskret bleiben. Seine Mutter und sein Bruder hätten von der Beziehung gewusst. Die Polizei habe danach gefragt, aber er habe den Namen seines Freundes nicht verraten. Er habe diesen nicht in Schwierigkeiten bringen wollen und deshalb gesagt, das wären welche aus dem Nachtclub. Es sei der Polizei nicht gelungen, ihn auf frischer Tat zu erwischen. Deshalb sei ihm in diesem Moment nichts weiteres geschehen. Wenn er dort einen Nervenzusammenbruch bekommen hätte, wäre er am Ende gewesen. Bei Rückkehr nach Kamerun befürchte er, dass die ihn töten würden. Seine Familie werde vielleicht gar nicht wissen, wo er geblieben sei. Eine sexuelle Beziehung zu einer Frau habe er nie gehabt. Manchmal habe er das Gefühl, dass die Frauen ihn wollten, aber er fühle sich nicht so. Er habe in C gelebt, dann in E, dann in K und dann wieder in E. Immer wenn er Probleme bekommen habe, sei er umgezogen. Zuletzt vor seiner Ausreise habe er für ca. 5 Jahre in E im Viertel E1 gelebt. Sein Vater sei verstorben und seine Mutter lebe in K und kümmere sich um ihn. Nach dem Abitur habe er eine Ausbildung zum Technischen Informatiker absolviert, was sich BTS nenne. Als Informatiker habe er aber noch nicht gearbeitet, sondern als Verkäufer von Computer-Zubehör. Seine Verhaftung sei so vonstatten gegangen, dass ihn die Zivilpolizei, genannt Anti-Gang, auf der Straße angehalten, festgehalten und zu seinem Privatleben befragt habe. Diese Befragung habe etwa 5 bis 6 Stunden gedauert. Nach der Freilassung aus diesem Verhör, welches am 17. September 2007 gewesen sei und das er nicht vergessen könne, habe er seine Mutter wegen Rat angerufen. Er sei dann zu seinem Bruder in E gegangen und dort eine Woche geblieben. Er sei im Haus geblieben und nicht rausgegangen. Sein Bruder hätte ihn jedoch eines Tages gedrängt, er solle doch auch mal frische Luft schnappen. Er sei dann rausgegangen und habe einen Fehler gemacht, in dem er in einen Nachtclub gegangen sei. Dorthin sei die Polizei gekommen und habe ihn gesehen. Er hätte Angst gehabt und habe einem Mann, der dort arbeitete, Geld gegeben, damit er ihn hinten aus dem Nachtclub durch eine Tür herauslasse. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2007 wies die Bezirksregierung B – Außenstelle V – den Kläger nach L im Kreis L1 zu. Mit Bescheid vom 18. Mai 2010 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unbegründet ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Zugleich forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Kamerun auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Gegen diesen ihm am 28. Mai 2010 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 7. Juni 2010 Klage, mit der er sein Asylbegehren wegen seiner Homosexualität weiter verfolgt und sich darauf beruft, er werde in Kamerun konkreter Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt. Dazu hat seine Prozessbevollmächtigte die Auskunft der Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH) vom 6. Oktober 2009 "Kamerun: Situation von Homosexuellen" vorgelegt. Das Gericht hatte das Verfahren vom 14. Dezember 2010 bis zum 31. Mai 2012 gemäß § 94 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 23. November 2010 – 13 A 1013/09.A – von Amts wegen ausgesetzt. Nachdem die Vorlage sich erledigt hatte, hat das Gericht das Verfahren wieder aufgenommen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich zu seinen Asylgründen angehört worden. Er hat dort insbesondere zu einer langjährigen Liebesbeziehung mit einem jungen Mann in Kamerun, B1, Angaben gemacht. Weiter hat er Einzelheiten zu einer aktuellen partnerschaftlichen Beziehung zu einem in Paris lebenden Kameruner, P, vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundeamtes vom 18. Mai 2010 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Kamerun vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Zur mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers für ihn vorgelegt: Farbkopie der Geburtsurkunde des Klägers, Farbkopie eines Schulzeugnisses des Klägers aus C vom 0.0.1998, Farbkopie des Abiturzeugnisses des Klägers vom 00.0.2001, Farbkopie des Abschlusszeugnisses des Klägers zum Abschluss BTS vom 0.0.2005, einen an die Prozessbevollmächtigte des Klägers gerichteten Brief vom 18. Juli 2010, welcher als Absender die Mutter des Klägers ausweist (handschriftlich, "Déclaration de l’homosexualité de mon fils"), den DHL express-Kunststoff-Versandumschlag für eine internationale Expresssendung von E nach L2, gerichtet an die Prozessbevollmächtigte des Klägers. Wegen der Einzelheiten wird auf die Unterlagen in Beiakte 4 verwiesen. Der Kläger hat das Original der Geburtsurkunde in der mündlichen Verhandlung vorgelegt, welches der Einzelrichter in Augenschein genommen und die Übereinstimmung mit der Kopie festgestellt hat. Weiter hat er ein Schreiben der Staatsanwaltschaft L1 vom 18. September 2012 vorgelegt, in dem die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn wegen illegalen Aufenthalts – 000 Js 000/12 – gemäß § 153 Abs. 1 der Strafprozessordnung mitgeteilt wird. Er hat hierzu angegeben, dass es sich um einen Aufenthalt von ihm bei P in Paris gehandelt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 31. Mai 2012 gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang – letztlich fast vollständig – begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 18. Mai 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, mit Ausnahme der Abschiebungsandrohung in andere Staaten als Kamerun (Ziff. 4 Satz 3 des Bescheides); er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen, also auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter besteht nach Art. 16a des Grundgesetzes (GG), wenn der Asylbewerber die auf Tatsachen gegründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt zu sein, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 23. Januar 1991 – 2 BvR 902/85 u.a. –, BVerfGE 83, 216 (230 ff.), und vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a. –, DVBl. 1990, 101. Da das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asylgrundrecht grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl voraussetzt, muss sich die Ausreise bei objektiver Betrachtung nach ihrem Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener oder drohender Verfolgung stattfindende Flucht darstellen, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Juli 1991 – 9 C 154.90 –, DVBl. 1991, 1090; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1992 – 2 BvR 633/91 –, NVwZ 1992, 659. Daher können nach Sinn und Zweck des durch den Zufluchtsgedanken geprägten Asylgrundrechts vom Asylbewerber nach Verlassen seines Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffene, so genannte subjektive Nachfluchtgründe in der Regel nur dann zur Asylanerkennung führen, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthaltes im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Ausländer bei Verlassen seines Heimatlandes in einer latenten Gefährdungslage befunden hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1988, BVerfGE 74, 51; BVerwG, Urteile vom 6. April 1992, 9 C 143.90 , BVerwGE 90, 127, und vom 17. Januar 1989, 9 C 56.88 -, BVerwGE 81, 170. Begründete Furcht vor politischer Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylbewerber bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Einem Asylbewerber, der sein Heimatland auf der Flucht vor erlittener oder drohender Verfolgung verlassen hat, ist danach Asyl zu gewähren, wenn er vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Ist der Asylsuchende dagegen unverfolgt ausgereist, kommt seine Anerkennung nur in Betracht, wenn ihm auf Grund von asylrelevanten Nachfluchtgründen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989, DVBl. 1990, 102 (105), vom 26. November 1986 – 2 BvR 1058/85 –, BVerfGE 74, 51 (64 ff.), und vom 15. März 1990 – 2 BvR 496/89 –, InfAuslR 1990, 197 ff. Die Veränderung des Beweismaßstabes durch Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der EU vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12 – Qualifikationsrichtlinie, nachfolgend: QRL) in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG bezieht sich nur auf die Flüchtlingsanerkennung, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, Juris Rn. 20 ff. Für die Asylgewährung ist der Maßstab unverändert. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für drohende staatliche Verfolgungsmaßnahmen kann nur angenommen werden, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände bei qualifizierender Betrachtungsweise ein größeres Gewicht als die gegen eine Verfolgung sprechenden Tatsachen besitzen und deshalb für den Ausländer nach den Gesamtumständen des Falles die reale Möglichkeit einer politischen Verfolgung bei Rückkehr in sein Heimatland besteht, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 –, BVerwGE 89, 162 (169 f.). Die Anerkennung als Asylberechtigter setzt grundsätzlich voraus, dass die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind. Da sich der Asylbewerber insoweit häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland - insbesondere im Heimatland des Asylbewerbers - haben, in der Regel die Glaubhaftmachung; ein voller Beweis ist insoweit nicht zu fordern. Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 –, NVwZ 1990, 171. Dabei kommt dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinn glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – 9 C 27.85 –, InfAuslR 1986, 79. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann einem Asylsuchenden nur geglaubt werden, wenn die Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 –, NVwZ 1990, 171. Gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG kann sich auf das Asylgrundrecht nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz bestimmt (Satz 2). Nach diesen Maßstäben hat der Kläger einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG. Der Einzelrichter ist davon überzeugt, dass beim Kläger eine gleichgeschlechtliche sexuelle Orientierung (Homosexualität) vorliegt, wegen der er vom kamerunischen Staat bereits verfolgt worden ist und in bezug auf die er bei Rückkehr vor weiterer Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Dies stellt asylrelevante politische Verfolgung dar, die zur Anerkennung nach Art. 16a GG führt. Art. 16a Abs. 2 GG steht dem nicht entgegen, da feststeht, dass der Kläger auf dem Luftweg in das Bundesgebiet eingereist ist. Der Einzelrichter kann feststellen, dass der Kläger auf dem Luftweg aus U/Libyen kommend mit dem Lufthansa-Flug LH 0000 über den Flughafen Frankfurt a.M. ohne Berührung eines sicheren Drittstaats in das Bundesgebiet gelangt ist. Libyen ist kein sicherer Drittstaat. Der Flug LH 0000 sollte U am 0.00.2007 um 13.10 Uhr verlassen und in Frankfurt a.M. am selben Tage um 16.20 Uhr ankommen. Der Reiseweg bzw. die Flugroute des Klägers verlief dabei vom Flughafen E in Kamerun nach U (B2 Airways Flug 0U 000), von U nach Frankfurt a.M. wie bereits dargestellt und sollte eigentlich von Frankfurt a.M. mit Flug Lufthansa LH 0000 nach Rom G (Italien) und mit Flug LH 0000 von dort nach Q/Italien weitergehen. Dieser Sachverhalt ist der Ausländerakte klar zu entnehmen: Es liegen Kopien der gültigen Flugtickets für die Weiterreise von Frankfurt a.M. nach Rom und Q vor (Beiakte 3, Bl. 8, 11); es gibt den ausgedruckten Flugplan für die Reise des Klägers von E bis Q mit Flugnummern, Daten und Uhrzeiten (Beiakte 3, Bl. 9), einen Quittungszettel für Handgepäck ("cabin baggage") der B2 Airways für den Flug 0U 000 am 0.00.2007 (ebenda), Belege über den Kauf des Flugtickets ("Passenger Receipt") für die Flüge E – U (0U 000) und U – Frankfurt a.M. (LN 000) (Beiakte 3, Bl. 10). Der Flug von U nach Frankfurt a.M. hat nach den Tickets die Flugnummer LN 000, wobei LN der internationale Airline-Code für die M Airlines ist, vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_IATA-Airline-Codes. Dieser Flug war anscheinend zugleich der zuvor genannte Lufthansa-Flug LH 0000, wie sich der Bordkarte (Beiakte 3, Bl. 11) entnehmen lässt, wo es heißt: "LH 0000, also LN 0000" (englisch: "LH 0000, zugleich LN 0000"). Die Flugdaten mit Fluglinien, Flugnummern, Flugzeiten sind deshalb mit allen Details vorhanden und durch die Belege, Tickets und Bordkarten auch zur Überzeugung des Einzelrichters nachgewiesen. Der Kläger ist bei dieser Flugreise mit seinem eigenen echten kamerunischen Reisepass gereist, welcher in der Ausländerakte in Kopie enthalten ist und den Ausreisestempel des Flughafen E vom 30. September 2007 aufweist (Beiakte 3, Bl. 89 ff.). Die Ausreisekontrolle an diesem Tag ist im Hinblick auf den Abflug aus E am 0.00.2007 nachvollziehbar, weil der Abflug nach dem vorliegenden Flugplan um 1.45 Uhr in der Nacht erfolgte. Dass der Kläger tatsächlich wie dargestellt auf dem Luftweg nach Deutschland gekommen ist, ist auch den Unterlagen der Bundespolizei zu entnehmen, die sich in der Ausländerakte finden (Beiakte 3, Bl. 22 ff., 39 ff., 54 ff.), wonach er den Bundespolizisten bei der grenzpolizeilichen Einreisekontrolle am Flugsteig B des Flughafen Frankfurt a.M. auffiel. Dort wäre er nicht gewesen, wenn er nicht auf die genannte Art und Weise auf dem Luftweg nach Frankfurt a.M. gelangt wäre. Zudem hat die Bundespolizei die M1 AG wegen der Beförderung des Klägers mit der Sanktion der "Mitteilung über unzureichend ausgewiesen beförderte Ausländer" vom 5. Oktober 2007 belegt (Beiakte 3, Bl. 5), wegen der Beförderung des Klägers von U nach Frankfurt a.M. mit LH 0000 am 0.00.2007. Dabei ist als Beweismittel neben Flugschein und Bordkarte noch "in Passagierliste enthalten" angegeben. Es ist nicht ersichtlich, was mehr an Nachweisen über die Einreise in das Bundesgebiet auf dem Luftweg ohne Berührung mit einem sicheren Drittstaat beizubringen wäre. Die auf Art. 16a Abs. 2 GG gestützte Ablehnung des Asylantrags des Klägers im Bescheid des Bundesamtes vom 18. Mai 2010, weil dieser die Einreise auf dem Luftweg nicht hinreichend dargelegt habe, ist insofern in keiner Weise nachvollziehbar. Sodann ist die sexuelle Orientierung eine von Art. 16a GG geschützte Eigenschaft. Knüpft Verfolgung im Sinne von Art. 16a GG hieran an, handelt es sich um politische Verfolgung im Sinne des Asylgrundrechts. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die sexuelle Orientierung mit der Persönlichkeit untrennbar verbunden ist, sie in ihrer Eigenart und ihrem Anderssein prägt, vergleichbar mit den von Art. 16a GG erfassten (und in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG aufgezählten) Eigenschaften "Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit". Die sexuelle Orientierung ist eine Tatsache, die außerhalb des Entscheidungsbereichs des Einzelnen liegt, und nicht etwa eine "Neigung", der zu folgen im freien Belieben des Betroffenen liegt. Auch wenn an der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Asylrelevanz von Homosexualität, Urteile vom 15. März 1988 – 9 C 278/86 –, BVerwGE 79, 143 ff., und vom 17. Oktober 1989 – 9 C 25/89 –, NVwZ-RR 1990, 375 f., wonach bei "irreversibler Prägung im Sinne einer unentrinnbaren schicksalhaften Festlegung auf homosexuelles Verhalten" dann politische Verfolgung vorliegen sollte, wenn dem gleichgeschlechtlich Orientierten schwere Leibesstrafen oder die Todesstrafe drohen und hiermit nicht nur die öffentliche Moral verteidigt, sondern durch die Strafe auch seine homosexuelle Veranlagung als solche getroffen werden soll, Urteil vom 15. März 1988, a. a. O., Juris, Rn. 22, aus den nachstehenden Gründen nicht festzuhalten sein dürfte, liegen hier die Voraussetzungen einer Asylanerkennung des Klägers auch nach dieser Rechtsprechung vor. Geht man hingegen davon aus, dass nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und der darin enthaltenen Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie (QRL), insbesondere durch § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG i. V. m. Art. 10 Abs. 1 lit. d QRL, auch Verfolgung wegen homosexueller Betätigung als Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – derjenigen der "geschlechtlichen Orientierung" als Aspekt des "Geschlechts" in § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG – vom Schutzbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG umfasst wird, vgl. Hruschka/Löhr, NVwZ 2009, 205 (210 f.) mit europarechtlicher Herleitung und weiteren Nachweisen; Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg, Urteil vom 13. November 2007 – 1 A 1824/07 –, Juris, Rn. 23 ff.; VG Düsseldorf, Urteile vom 23. März 2012 – 13 K 1217/11.A –, Juris, Rn. 36 ff., vom 15. Januar 2008 – 1 K 975/06.A – (Urteilsumdruck, S. 6 f., soweit ersichtlich n.v.), so ist dies auch bei der Bestimmung der vom Asylgrundrecht gemäß Art. 16a GG geschützten Rechtsgüter beachtlich. Auch nach dieser Sichtweise hat der Kläger einen Asylanspruch, da ihm wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der gleichgeschlechtlich Orientierten in Kamerun Verfolgung droht. In Kamerun unterliegen gleichgeschlechtlich Orientierte – neben spürbarer sozialer Ächtung und Ausgrenzung, die auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung eindrücklich geschildert hat – staatlicher Verfolgung. Insofern nimmt der Einzelrichter zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf den angegriffenen Bescheid vom 18. Mai 2010 (S. 9, 2. Absatz) Bezug, dem es in Bezug auf die Gefährdungseinschätzung folgt. Auch das Bundesamt sieht mithin eine in Einzelfällen erfolgende, nicht systematische Verfolgung von Homosexuellen in Kamerun. Homosexuelle Handlungen sind gemäß § 347 (a oder b) des kamerunischen Strafgesetzbuches (Code Pénal) mit sechs Monaten bis maximal fünf Jahren Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht, vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 14. Juni 2011 (Stand Mai 2011), Ziff. 1.8, S. 12 f., vom 23. Januar 2009 (Stand Januar 2009), Ziff. 1.8, S. 11, und vom 23. Oktober 2006 (Stand September 2006), Ziff. 1.8 d), S. 11; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. September 2009: Kamerun: Situation von Homosexuellen, S. 2; SFH vom 14. März 2007: Kamerun: Gefährdung von Homosexuellen, S. 3 f.; SFH vom 30. Oktober 2006: Kamerun: Update Oktober 2006, Ziff. 5.3, S. 5; amnesty international (ai) aus 2009, Cameroon – Impunity underpins persistent abuse, Ziff. 6, S. 24. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass hier allein zur Verteidigung der öffentlichen Moral gleichgeschlechtliche Handlungen kriminalisiert werden, sondern es ist vielmehr so, dass in der Wirklichkeit Kameruns Festnahmen, Verhöre, Haft und Gerichtsverfahren regelmäßig nicht an homosexuelle Handlungen anknüpfen, bei denen die Beschuldigten tatsächlich angetroffen oder die ihnen zur Last gelegt werden; vielmehr geht es im Allgemeinen um die vermutete oder unterstellte gleichgeschlechtliche Orientierung, die allein Anlass der staatlichen (u.a. durch Polizeikräfte, teils in Zivil, erfolgenden) Maßnahmen ist. Anders Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg, Urteil vom 17. Juli 2006 – 11 A 1242/06 –, Juris, Urteilsumdruck S. 11, welches eine staatliche Verfolgung verneint, weil nicht die gleichgeschlechtliche Orientierung getroffen werden solle. Die Lebenswirklichkeit Kameruns stellt sich so dar: Dort werden Einzelpersonen – aufgrund von Denunziationen oder übler Nachrede Dritter, die damit nicht selten eigene Ziele verfolgen, sowie aufgrund "femininen Aussehens" oder ähnlicher "Verdachtsmomente" – von Polizeikräften in Gewahrsam genommen, verhört, teilweise misshandelt, nicht nur in Polizeigewahrsam oder -haft, sondern auch in den staatlichen Gefängnissen in Untersuchungshaft im Hinblick auf Anklagen wegen Verstoßes gegen Art. 347 (a oder b) des kamerunischen Code Pénal (KamStGB) untergebracht. Die Beschuldigten werden vor den staatlichen Gerichten angeklagt und es kommt sowohl zu Freisprüchen als auch zu Verurteilungen zu Freiheits- und Geldstrafen. Im Rahmen der Strafverfolgung werden die Männer zwangsweisen Analuntersuchungen unterworfen. Beschuldigte Frauen werden in Untersuchungshaft auf verschiedenste Art und Weise dazu gebracht, ihre Homosexualität zu gestehen und aufgrund solcher Geständnisse gemäß Art. 347 KamStGB verurteilt. Polizeibeamte erpressen und schikanieren Personen, die sie der Homosexualität verdächtigen. Inhaftierte werden in den Gefängnissen oft Opfer sexueller Gewalt. Es sind Fälle bekannt, in denen als homosexuell vermutete Personen aus Hochschulen zwangsexmatrikuliert wurden. In den Jahren seit 2005 sind jedes Jahr vielfältige Berichte über Verhaftungen, Gerichtsverfahren und andere Verfolgungsmaßnahmen gegen gleichgeschlechtlich Orientierte vorhanden. Vgl. ai aus 2009, Cameroon – Impunity underpins persistent abuse, Ziff. 6, S. 24 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. September 2009: Kamerun: Situation von Homosexuellen, S. 2; SFH vom 14. März 2007: Kamerun: Gefährdung von Homosexuellen, S. 3 f.; SFH vom 30. Oktober 2006: Kamerun: Update Oktober 2006, Ziff. 5.3, S. 5; U.S. Department of State (USDS) vom 6. März 2007, Country Reports on Human Rights Practices: Cameroon 2006, Section 5, "other societal abuses and discrimination”; USDS vom 11. März 2008: Cameroon 2007, selber Teilabschnitt; USDS vom 25. Februar 2009: Cameroon 2008, selber Teilabschnitt; USDS vom 11. März 2010: Cameroon 2009, Section 6, "Societal abuses, discrimination, and acts of violence based on sexual orientation and gender identity"; USDS vom 8. April 2011: Cameroon 2010, selber Teilabschnitt; USDS vom 24. Mai 2012: Cameroon 2011, selber Teilabschnitt. Dabei geht die Praxis aufgrund fehlerhafter Anwendung des Art. 347 KamStGB durch Beamte, Polizisten und Richter dahin, Personen nicht wegen einer homosexuellen Handlung, sondern wegen der vermuteten gleichgeschlechtlichen Orientierung als solche zu verhaften und zu verurteilen. Dabei werden Beschuldigte regelmäßig allein aufgrund eines Verdachts (oder einer Denunziation) und ohne Haftbefehl in Bars, Diskotheken oder in ihren Wohnungen verhaftet oder in Gewahrsam genommen, obwohl dies eigentlich nur bei einem Antreffen in flagrante delicto zulässig wäre. Vgl. SFH vom 28. September 2009, S. 2, und vom 14. März 2007, S. 3 f. Durch diese Lebenswirklichkeit wird deutlich, dass es nicht nur um die Kriminalisierung von homosexuellen Handlungen geht, sondern dass letztlich – vom Willen des kamerunischen Staates getragen bzw. ohne dass dieser der dargestellten rechtswidrigen Praxis wirksam entgegentritt – die gleichgeschlechtliche Orientierung als solche verfolgt wird. Zudem mag es zwar die öffentliche Moral in Kamerun gebieten, homosexuelle Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar werden, ebenso wie öffentliche heterosexuelle Handlungen zu verbieten. Die im Privaten und "diskret" – wie der Kläger fortwährend berichtete – vorgenommene gleichgeschlechtliche Handlung wird von Art. 347 KamStGB jedoch soweit ersichtlich ebenfalls erfasst und nach der Praxis von Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten auch verfolgt. Da die dargestellte Praxis in Kamerun soweit ersichtlich flächendeckend erfolgt, ist dies auch nicht als überschaubare Anzahl vereinzelter Amtswalterexzesse asylrechtlich unbeachtlich, sondern stellt staatliche politische Verfolgung dar. Es ist dabei hinreichende Intensität der Verfolgung vorhanden, die eine Asylanerkennung rechtfertigt. Auch wenn die Strafandrohung des Art. 347 KamStGB mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – anders als z. B. im Iran wie im Fall des BVerwG im Urteil vom 15. März 1988 – nicht "offensichtlich unerträglich hart und unter jedem Gesichtspunkt schlechthin unangemessen zur Ahndung eines Verstoßes gegen die öffentliche Moral" ist, BVerwG, Urteil vom 15. März 1998, a. a. O., Juris Rn. 28, so drohen Personen, die in den Verdacht der Homosexualität geraten, in Kamerun schwere Gefahren, die für eine Asylanerkennung ausreichen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob eine solchermaßen hohe "Asylschwelle" überhaupt zu fordern ist, anders: VG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2012 – 13 K 1217/11.A –, Juris Rn. 47 f.: Strafandrohung von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe in Guinea ausreichend für Flüchtlingsanerkennung; ebenso in Bezug auf Kamerun und die 5-jährige Höchst-Freiheitsstrafe: VG Potsdam, Urteil vom 19. Januar 2010 – 11 K 397/06.A –, Juris. Denn angesichts der katastrophalen Zustände in den notorisch stark überbelegten und unterfinanzierten kamerunischen Gefängnissen ist jede Haft mit Gefahr für Gesundheit, Leib oder Leben verbunden. Nach den dem Einzelrichter vorliegenden Erkenntnissen ist z. B. im Fall, welcher der Auskunft der SFH vom 24. September 2009 ("Kamerun: Situation von Homosexuellen") an das VG Stuttgart (A 8 K 1245/09) zugrunde lag (Verhaftung von 16 Männern und eines 17-Jährigen durch die Polizei wegen vermeintlicher Homosexualität am 22. Mai 2005 in einer Bar in K), folgendes geschehen: Von den Verhafteten wurden sechs Personen einige Tage später freigelassen, neun Personen wurden nach anfänglicher Internierung im Internierungszentrum O1 in K in das Zentralgefängnis L3 verlegt, weil sie – anders als die Freigelassenen – anscheinend nicht genug Geld zur Bestechung der Behörden zur Verfügung hatten. Im September 2005 wurde eine Analuntersuchung der Verhafteten zur Feststellung erfolgter homosexueller Handlungen angeordnet. Erst im Februar 2006 kam es zu einer ersten Gerichtsverhandlung, aufgrund der zwei Beschuldigte aus Mangel an Beweisen entlassen wurden. Im April 2006 tagte das Gericht erneut und kam zu dem Schluss, dass zu wenig Beweise für eine Verurteilung vorlagen. Gleichwohl wurden die Beschuldigten nicht aus der Haft entlassen, das Gericht veranlasste im Mai 2006 ein Wiederaufnahmeverfahren und es kam zu einer Fortsetzung des Gerichtsverfahrens. Aufgrund dessen wurden sieben der neun Angeklagten der homosexuellen Handlungen für schuldig befunden und zu zehn Monaten Haft verurteilt (die sie in Gestalt der bis dahin verstrichenen Zeit der Untersuchungshaft bereits verbüßt hatten). Einer von ihnen war durch körperliche und sexuelle Misshandlungen im Gefängnis (oder krankheitsbedingt) so geschwächt, dass er schon in den Gerichtssaal getragen werden musste. Er starb wenige Tage nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis. (Siehe SFH vom 24. September 2009 an das VG Stuttgart, S. 4 f.; ai aus 2009, Cameroon – Impunity underpins persistent abuse, Ziff. 6, S. 25) Dies verdeutlicht beispielhaft die im Zusammenhang mit Homosexualitäts-Verdacht drohenden Gefahren, die sich durch die Kombination von Polizeiwillkür, einem mangelhaften Justizsystem und katastrophalen Zuständen in den Haftanstalten auszeichnen und im Ergebnis schwere Nachteile für die körperliche Integrität und Gesundheit oder sogar das Leben nach sich ziehen können. Vgl. im Ergebnis ebenso VG Potsdam, Urteil vom 19. Januar 2010, a. a. O.: beachtliche Gefahr staatlicher Verfolgung in Kamerun aufgrund von gleichgeschlechtlicher Orientierung; a.A. VG Oldenburg, Urteil vom 17. Juli 2006, a. a. O. Die Gefährdung von gleichgeschlechtlich Orientierten bestand sowohl im Jahr 2007, als der Kläger Kamerun verließ, vgl. ai aus 2009, Cameroon – Impunity underpins persistent abuse, Ziff. 6, S. 26 f., ab dem 4. Absatz: Bericht über 11 wegen vermuteter Homosexualität im Jahr 2007 verhaftete (und teils verurteilte) Personen; USDS vom 11. März 2008: Cameroon 2007, Section 5, "Other societal abuses and discrimination", www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100470.htm, als auch aktuell für den Fall einer Rückkehr, vgl. USDS vom 24. Mai 2012: Country Reports on Human Rights Practices: Cameroon 2011, Section 6, "Societal abuses, discrimination, and acts of violence based on sexual orientation and gender identity”, PDF S. 34 f, www.state.gov/documents/organization/186385.pdf; ai, report 2011: Kamerun; ai, Pressemitteilung vom 5. März 2012: Kamerun muss das Gesetz, das homosexuelle Handlungen unter Strafe stellt, aufheben (seit März 2011 Festnahmen von 17 Personen); ai, Pressemitteilung vom 24. November 2011: Die wegen vermeintlicher homosexueller Handlungen zu Gefängnisstrafen verurteilten Männer müssen freigelassen werden; ai von Mai 2012, annual report 2012: Cameroon (Darstellung von Festnahmen und Verurteilungen). Die Situation gleichgeschlechtlich Orientierter hat sich durch erhöhten Verfolgungsdruck seitens der staatlichen Organe eher noch verschärft; zudem bestehen Bestrebungen, die Strafandrohung in Art. 347 KamStGB auf 15 Jahre Freiheitsentzug (und entsprechend höhere Geldstrafen) anzuheben, vgl. ai von Mai 2012, annual report 2012: Cameroon. Der Einzelrichter gelangt aufgrund des gesamten Akteninhalts und vor allem des Eindrucks der mündlichen Verhandlung und der dort erfolgten ausführlichen Anhörung des Klägers zu der Überzeugung, dass der Kläger – wenn man die Terminologie des BVerwG bemühen möchte: irreversibel und schicksalhaft – gleichgeschlechtlich orientiert ist und das von ihm geschilderte Verfolgungsschicksal in Kamerun tatsächlich erlebt hat. Der Kläger hat nachvollziehbar und eindrücklich – mit erkennbarer und kaum zu simulierender emotionaler Beteiligung – geschildert, wie er beginnend mit seinem 10. Lebensjahr bemerkt hat, dass er sich allein zum männlichen Geschlecht hingezogen fühlte. Diese Entwicklung setzte sich in seiner Schulzeit (trotz der Bemühungen seiner Mutter, ihn für das weibliche Geschlecht zu interessieren) fort, ohne dass er dies – wegen der dies für ihn ausschließenden Verhältnisse in der kamerunischen Gesellschaft – ausleben konnte. Erst mit 20 Jahren (beginnend ab seinem 20. Geburtstag am Neujahrstag des Jahres 2000) hat er erste gleichgeschlechtliche Kontakte aufgenommen, die erst nach einer gewissen Entwicklung und einem allmählichen Annähern auch sexuelle Gestalt annahmen. Bei dieser Schilderung hat der Kläger sich durch subtile und differenzierte Darstellung der Entwicklung ausgezeichnet, die den Eindruck von Authentizität erweckt. Gleiches gilt für die Darstellung der Entwicklung in der Folgezeit, in der der Kläger eine intensiv erlebte Partnerschaft mit seinem zwei Schulklassen unter ihm befindlichen Schulkameraden (B1) führte. Zugleich hat er überzeugend, farbenfroh und mit Details geschildert, wie er immer wieder auf soziale Ausgrenzung wegen seiner gleichgeschlechtlichen Orientierung gestoßen ist, wobei er zur Vermeidung ernsthafter Probleme (auch mit den staatlichen Behörden) bei zunehmendem Argwohn seiner Umgebung bzw. entsprechenden Beleidigungen und Ausgrenzungen regelmäßig seinen Wohnort veränderte, um an anderem Orte zunächst eher anonym neu zu beginnen. So verließ er das Elternhaus in C im Stadtteil N mit etwa 20 Jahren, damit seiner Familie durch seine homosexuelle Orientierung keine Nachteile entstünden, und bezog eine Wohnung im Stadtteil N1, wo auch B1 wohnte. Nach Auftreten von Schwierigkeiten verzog er im Juni 2000 nach dem Schulabschluss (Abitur) nach K, wo er ein Mathematikstudium aufnahm und zunächst im Studentenwohnheim wohnte. Auch dort kam es zu den von ihm geschilderten Problemen mit sozialer Ausgrenzung als Homosexueller, obwohl er die fortgesetzte Beziehung zu B1 nur im Verborgenen lebte, weshalb er in das Stadtviertel O1 (oder O1) in eine Wohnung umzog. Weil die von ihm geschilderten Anfeindungen und Schwierigkeiten für ihn auch dort nicht mehr auszuhalten waren, brach er das Studium in K letztlich ab und verzog im Jahr 2002 nach E. Dort wählte er bewusst die kleinere Hochschule F (F), weil er dort geringere Probleme befürchtete, als an der größeren Universität. Die Angaben des Klägers zu diesen äußeren Veränderungen und die dahinter stehenden Entwicklungen und Geschehnisse sind detailreich und erzeugen den Eindruck des Selbsterlebten. Dies gilt in gleicher Weise für die Schilderung seiner emotionalen und psycho-sexuellen Entwicklung sowie der Beziehung zu B1 sowie seiner gleichgeschlechtlichen Orientierung im Allgemeinen. Beim Einzelrichter entstand der Eindruck wirklich empfundener zärtlicher Zuneigung und nachhaltiger Verbundenheit gegenüber B1. Diese Authentizität war z. B. dort spürbar, als der Kläger schilderte, dass er nach der Ausreise B1s wegen dessen Schwierigkeiten mit der Polizei nach Südafrika eine sexuelle Beziehung mit einem anderen Mann hatte. Es schien, als sei ihm allein der Bericht darüber tatsächlich unangenehm und bereitete körperliches Unbehagen, im Grunde als ob er dies als Akt der Untreue gegenüber dem abwesenden Partner empfand. Da sich dies im Bereich der nonverbalen Kommunikation abspielte, ist dieser Eindruck für einen Lügner kaum zu erzielen. Der Kläger hat zudem dargelegt, dass er auch aktuell eine gleichgeschlechtliche Beziehung unterhält, und zwar mit einem in Paris-C1 lebenden Kameruner, P. Die Schilderung dieser (Distanz-)Beziehung trägt nicht so deutliche Wahrheitskriterien in sich, jedoch war wieder eine Besonderheit zu bemerken, die dafür spricht, dass der Kläger tatsächlich gleichgeschlechtlich orientiert ist und die lange Beziehung zu B1 geführt hat: Bei den Einlassungen über die aktuelle Beziehung zu P kam der Kläger zu dem Ergebnis, dass es alles ganz schön sei, jedoch sei es nicht wie mit B1: jemanden wie B1 habe er bis heute nicht wieder getroffen. Auch hier sprach nach dem Eindruck des Gerichts die nonverbale Kommunikation für den Wahrheitsgehalt dieser Aussage. Zu der aktuellen Beziehung hat er das Schreiben über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft L1 wegen illegalen Aufenthalts vorgelegt und darauf verwiesen, dies sei durch einen Besuch von ihm bei P in Paris entstanden, den er gegen eigene Bedenken auf dessen Druck oder Wunsch hin unternommen habe. Da der Kläger davon ausgehen muss, dass dies überprüft wird, spricht dies dafür, dass sich dies so zugetragen hat, wie von ihm angegeben. In Bezug auf P nennt er eine französische Mobiltelefonnummer. Diese hat er in seinem Mobiltelefon nicht unter "C2" oder "P" abgespeichert, sondern der Nummer ist der Name "D1" zugeordnet, nach der Angabe des Klägers sein Kosename für seinen Freund P. Die aus Kamerun stammende Dolmetscherin hat bestätigt, dass es sich hierbei um einen Kosenamen handeln kann. Der Einschätzung der Wahrheit der Angaben des Klägers zu seiner gleichgeschlechtlichen Orientierung stehen nicht die gewissen Abweichungen zwischen seinen Angaben in der Anhörung beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung entgegen. Dort hat er von B1 überhaupt nicht namentlich berichtet, auch nicht von einem seine Vergangenheit als junger Homosexueller entscheidend prägenden festen Partner, sondern hat angegeben, wechselnde Partner gehabt zu haben, wenn er auch davon sprach, vor dem Zeitpunkt seiner Verhaftung habe er einen festen Partner gehabt, mit dem er aber nicht zusammen gelebt habe. Diese schon für sich genommen nicht eindeutige Aussage, die Raum für die Existenz der langen und relativ festen Beziehung zu B1 lässt, wird durch die hierfür gegebene Erklärung in der mündlichen Verhandlung verständlich. Der Kläger gibt an, in der Anhörung bewusst nicht ganz die Wahrheit gesagt zu haben, weil er zu diesem Zeitpunkt ja erst seit sehr kurzer Zeit (10 – 15 Tage) in Deutschland gewesen sei, nicht gewusst habe, wie die Dinge hier "laufen", wie hier mit Homosexualität umgegangen werde. Er habe überhaupt nicht gewusst, was mit den Fragen beim Bundesamt bezweckt werde und warum man diese stelle. Er habe B1 aus allem heraushalten wollen, weil er auch nicht gewollt habe, dass dieser hier in irgendetwas hineingezogen würde oder Nachteile für ihn entstehen würden. Mittlerweile wisse er, dass man solche Dinge in Deutschland sagen und über Homosexualität sprechen könne. Deshalb habe er jetzt auch keine Probleme, alles hier hoffen anzugeben. Diese Erläuterung ist schlüssig und der Einzelrichter schenkt ihr Glauben. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Frage zunächst angegeben hat, er kenne nicht persönlich (sondern nur aus dem Fernsehen oder vom Hörensagen) andere Homosexuelle, die mit der Staatsgewalt wegen ihrer sexuellen Orientierung Schwierigkeiten gehabt hätten, sich dann aber herausstellte, dass B1 im Polizeigewahrsam krankenhausreif geschlagen worden sein soll. Er hat dies wiederum damit erklärt, dass er B1 nicht habe exponieren wollen; dieser sei einfach seine erste Liebe gewesen und er habe sein Leben nicht in die Öffentlichkeit ziehen wollen. Dies überzeugt inhaltlich zwar nicht vollends, die nonverbale Kommunikation des Klägers spricht insofern wiederum für ihn. Zudem betrifft dies keine entscheidende Aussage des Klägers über sein Verfolgungsschicksal. Bei allem überwiegen im Übrigen die insgesamt für die Glaubwürdigkeit des Klägers sprechenden Umstände die durch diesen Umstand aufgeworfenen Zweifel sehr deutlich. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen, insbesondere der nach dem Absender von seiner Mutter Z stammende handschriftliche Brief an die Prozessbevollmächtigte des Klägers vom 18. Juli 2010, stützen sein Vorbringen, ohne für sich genommen entscheidend zu sein. Dieser Brief steht inhaltlich mit dem Vorbringen des Klägers im Einklang und macht nach der Ausdrucksweise den Anschein, als stamme er von der Mutter des Klägers. Isoliert betrachtet hätte dies nur eingeschränkten Beweiswert, weil der Brief auch von einer anderen Person geschrieben sein könnte, bzw. die Mutter des Klägers tatsächlich den Brief geschrieben, den Inhalt jedoch passend zum Asylvorbringen des Klägers gestaltet haben könnte. In der konkreten Verfahrenssituation fügt sich der Brief, der nach dem beigefügten DHL-express-Versandumschlag tatsächlich aus E (dem aktuellen Wohnort der Mutter des Klägers) zu kommen scheint, jedoch nahtlos in das Vorbringen des Klägers ein. Bei Rückkehr nach Kamerun kann der Kläger nach der Überzeugung des Einzelrichters vor weiterer Verfolgung wegen seiner gleichgeschlechtlichen Orientierung nicht hinreichend sicher sein. Dieser Maßstab kommt zur Anwendung, weil der Kläger in Kamerun bereits den Beginn der Verfolgung durch den kamerunischen Staat wegen seiner sexuellen Orientierung erlebt hat. Der Einzelrichter nimmt ihm ab, dass er – neben den asylrechtlich nicht relevanten sozialen Ausgrenzungen und Schwierigkeiten, die er erlebt hat – wie von ihm geschildert am 17. September 2007 von Zivilpolizisten der "Antigang" genannten nicht-uniformierten Polizeieinheit auf dem Weg zur Arbeit auf der Straße noch in seinem Wohnviertel in E festgenommen und danach auf dem Zentralkommissariat im Stadtviertel C2 von diesen mehrere Stunden lang im Hinblick auf Homosexualitätsvorwürfe verhört worden ist, ohne dass sie ihm etwas nachweisen konnten oder er etwas zugegeben hätte. Danach wurde er entlassen, jedoch mit dem Hinweis, er dürfe E nicht verlassen, weil er sich für etwaige Vorladungen zu weiteren Verhören bereit halten müsse. Auch wenn dem Kläger hier in körperlicher Hinsicht – abgesehen von bedrohlichem "am Kragen Packen", Anschreien, mit der Faust auf den Schreibtisch Hauen – nichts Schwerwiegendes geschehen ist, so ist dies eine Ausprägung der Verfolgung von gleichgeschlechtlich Orientierten in Kamerun, bei der der Kläger an diesem Tag "mit einem blauen Auge davongekommen" ist. Ein Asylbewerber muss nicht warten, bis er körperlich erheblich drangsaliert oder verletzt wird. Der Kläger hat diese Erlebnisse glaubhaft geschildert. Bei der Erzählung fällt kein Unterschied zu seiner sonstigen Aussage auf, also kein Strukturbruch oder keine sonstigen Veränderungen im Aussageverhalten. Die emotionale Beteiligung des Klägers war erkennbar. Es wurde deutlich, dass der Kläger sich dabei, weil er wusste, was einem von Seiten der Polizei (oder der Staatsgewalt insgesamt) wegen des Vorwurfs der Homosexualität passieren kann, sehr gefürchtet hat und er durch diesen ersten Kontakt mit vergleichbarer Bedrohung davon sehr verunsichert worden ist. Es kam rüber, dass er überhaupt nicht wusste, wie die Polizei auf ihn kommt, dass er schockiert war, dass sein diskretes Verhalten und seine häufigen Umzüge zur Vermeidung der Entdeckung seiner sexuellen Orientierung anscheinend keinen Erfolg (mehr) gehabt hatten. Was er geschildert hat, ist in bezug auf die Behandlung durch Polizeikräfte im Allgemeinen und hinsichtlich des Umgangs mit vermuteten Homosexuellen in Kamerun in jeder Hinsicht glaubhaft. Seine Erläuterung beim Bundesamt, warum er das Datum noch so genau weiß ("Ich kann das nicht vergessen. Das war am 17. September 2007."), erzeugt den Eindruck emotionaler Beteiligung beim Kläger, ebenso wie seine Angabe in der mündlichen Verhandlung, er könne nicht sagen, ob die Zivilpolizisten ihm bei der Festnahme irgendwelche Vorwürfe eröffnet hätten, weil es so schnell gegangen sei. Der weitere vom Kläger geschilderte Ablauf bis zur Ausreise ist in gleicher Weise glaubhaft: Er sei nach telefonischer Rücksprache mit seiner Mutter von seinem Mobiltelefon aus, voller Angst in die Wohnung mit seinem älteren Bruder E2 gegangen und habe diese im Wesentlichen zunächst nicht mehr verlassen. Auf Drängen seines Bruders sei er am darauffolgenden Samstag ausgegangen. Er habe jedoch einen Fehler gemacht und sei in eine Diskothek namens C3 gegangen. Dort habe er dann Männer hereinkommen sehen, bei denen er glaubte, es handele sich wiederum um Zivilpolizisten, weil er glaubte, einen von ihnen wiederzuerkennen. Daraufhin habe er solche Angst bekommen, dass er einen Angestellten der Diskothek bestochen habe, damit dieser ihn aus der Hintertür hinauslasse. In einem sofort geführten Mobil-Telefonat mit seiner Mutter habe diese ihn zu beruhigen versucht und gesagt, er solle bleiben, wo er sei. Dann sei der Fluchthelfer mit dem Alias-Namen X gekommen, und habe ihn mit einem Toyota D2 mit in dessen Wohnung in der Nähe des Rondpoint U1 im Viertel E1 genommen, wo er bis zur Ausreise geblieben sei. Diese Schilderung enthält keine für die Verfolgungsgeschichte wirklich relevanten Aspekte. Der Kläger selbst erkennt, dass er in der Situation wohl überreagiert habe, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich waren, dass die Zivilpolizisten, wenn es sich um solche handelte, wegen ihm dort waren. Jedenfalls wird deutlich, dass der Kläger erhebliche Angst vor staatlicher Verfolgung wegen seiner gleichgeschlechtlichen Orientierung hatte, da ihn sonst ein nicht besonders bedrohlich anmutendes Ereignis nicht dazu bewegt hätte, mit seiner Mutter zu telefonieren und ihr den Eindruck zu vermitteln, dass der Grad der Gefährdung jetzt so hoch sei, dass sie unmittelbare Bemühungen um eine Ausreisemöglichkeit – wie geschehen – einleitete. Auf der Grundlage dieser festgestellten Vorverfolgung kann der Kläger vor weiterer Verfolgung wegen seiner gleichgeschlechtlichen Orientierung in Kamerun nicht sicher sein. Selbst bei seiner bisher praktizierten sehr diskreten und zurückhaltenden Lebensweise ist er in das Visier der Polizei geraten. Dabei ist der Einzelrichter der Auffassung, dass ein Rückzug in das Leben als Homosexueller im Verdeckten, in das von manchen Gerichten als das sog. forum internum bezeichnete heimliche gleichgeschlechtliche Leben, dem Kläger und gleichgeschlechtlich Orientierten allgemein asylrechtlich nicht zumutbar ist. Die Schilderung des Klägers über den Verlauf seines Lebens seit seinem 20. Lebensjahr verdeutlicht die erheblichen inneren und äußeren Belastungen, die sich aus einem Leben als verdeckt Homosexueller in Kamerun ergeben. Aber auch allgemein gesprochen gilt, dass dann, wenn der sexuellen Orientierung ein identitätsprägender Charakter zukommt, diese einen konstitutiven Bestandteil der Persönlichkeit darstellt. Wird der Betroffene gezwungen, diesen wesentlichen Bestandteil seiner Persönlichkeit grundsätzlich zu negieren oder weitgehend zu verheimlichen, beeinträchtigt ihn dies in seiner durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Menschenwürde. Dabei ist hervorzuheben, dass es nicht in Frage steht, ob den Betroffenen zugemutet werden könne, auf sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit zu verzichten. Darauf verzichten heterosexuell Orientierte auch, wenn die Moralvorstellungen der Gesellschaft (und das diese abbildende Recht) dies ausschließen. Das Ausleben gleichgeschlechtlicher (oder anderer) sexueller Orientierung beschränkt sich aber nicht auf das Sexualverhalten, sondern findet in zumindest vergleichbarer Weise auch im gesamten sozialen Leben der Person ihren Ausdruck. Nach außen hin kann dies schon durch die Wahl eines gleichgeschlechtlichen Partners deutlich werden, aber auch dadurch zum Ausdruck kommen, dass ein homosexueller Mann eben keine Beziehung zu einer Frau hat. Einen Menschen auch hinsichtlich dieser Ausdrucksformen seiner Homosexualität auf ein Leben im Verborgenen und Geheimen zu verweisen, ist unzumutbar. Vgl. (regelmäßig zu § 60 Abs. 1 AufenthG) VG Köln, Urteil vom 16. August 2012 – 13 K 1011/09.A –, Juris, S. 6 f.; VG Düsseldorf, Urteile vom 23. März 2012 – 13 K 1217/11.A –, Juris, Rn. 53 ff. und vom 15. Januar 2008 – 1 K 975/06.A – (Urteilsumdruck, S. 9); VG Oldenburg, Urteil vom 13. November 2007 – 1 A 1824/07 –, Rn. 41 (entgegen Urteil vom 17. Juli 2006 – 11 A 1242/06 –, Juris, S. 12); VG München, Urteil vom 30. Januar 2007 – M 21 K 04.51494 –, Juris, S. 17 ff.; UK Supreme Court, Entscheidung vom 7. Juli 2010, HJ (Iran) und HT (Cameroon) vs. SSHD, (2010) UKSC 31, abgerufen www.bailii.org; Hruschka/Löhr, NVwZ 2009, 205 (210); im Ergebnis ebenso (insbesondere in Bezug auf Kamerun): VG Potsdam, a. a. O. Eine solche Sichtweise stünde auch im Widerspruch dazu, dass z. B. dem verfolgten Anhänger einer oppositionellen Gruppe durch das Asylrecht nicht zugemutet wird, darauf zu verzichten, seine Zugehörigkeit zur Opposition durch Meinungsäußerung, Teilnahme an Demonstrationen oder Versammlungen usw. öffentlich kundzutun. Dies gilt auch im Anwendungsbereich des Art. 16a GG, da der Schutz der Menschenwürde, der dieser Auffassung zugrunde liegt, Grund der Asylgewährung und damit letztlich des Art. 16a GG ist. Hinzu kommt, dass selbst wenn der Kläger – aus welchen Gründen auch immer – an seiner verdeckt gleichgeschlechtlichen Lebensweise festhalten würde, er nach seinen bisherigen Erfahrungen und der aktuellen Situation in Kamerun vor erneuter staatlicher Verfolgung nicht sicher sein könnte. Zugleich kann der Kläger auch nicht Sicherheit vor staatlicher Verfolgung innerhalb Kameruns durch einen Ortswechsel erlangen. Dies zeigt schon die von ihm geschilderte Lebensgeschichte. Die Strafbarkeit gleichgeschlechtlicher Orientierung gilt landesweit. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die von Unkenntnis und Willkür geprägte Vorgehensweise der Strafverfolgungsorgane, die wegen vermuteter gleichgeschlechtlicher Orientierung (und nicht wegen homosexueller Handlungen) verfolgen, in bestimmten Landesteilen nicht vorhanden ist. Homosexuelle sind gesellschaftlich auch überall ausgegrenzt und fallen auf, so dass nicht auszuschließen ist, dass aus dieser Ausgrenzung eine Denunziation bei der Polizei folgt oder der als homosexuell Exponierte zum Zielobjekt des Polizeizugriffs wird. Der Kläger hat sich schon in den durch ihre Anonymität für eine verdeckte homosexuelle Subkultur geeigneteren größeren (und größten) Städten Kameruns (C, K, E) aufgehalten und ist gleichwohl in seinem sozialen Umfeld in kürzester Zeit als möglicherweise homosexuell aufgefallen. Ein Leben im Verdeckten ist im ländlichen Bereich noch weniger möglich. Hat der Kläger nach alledem einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG, so ist er ebenso als Flüchtling anzuerkennen und es sind mithin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen. Der Bescheid des Bundesamts vom 18. Mai 2010 ist auch im Hinblick auf die Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziff. 3 des Bescheides) wegen den dem Kläger bei Rückkehr nach Kamerun drohenden Gefahren aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch die Abschiebungsandrohung (Ziff. 4) ist rechtswidrig und aufzuheben, soweit dem Kläger die Abschiebung nach Kamerun angedroht worden ist. Im Übrigen bleibt sie bestehen, vgl. §§ 59 Abs. 3 Satz 3, 60 Abs. 10 AufenthG, weil der Bescheid in diesem Umfang rechtmäßig ist. Allein auf diesen Gegenstand (Ziff. 4 Satz 3 des Bescheides: Abschiebungsandrohung in andere Länder als Kamerun) bezieht sich die Klageabweisung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Das Unterliegen des Klägers im Hinblick auf die nicht aufgehobene Abschiebungsandrohung, soweit sich diese nicht auf sein Herkunftsland Kamerun bezieht (Ziff. 4 Satz 3 des Bescheides), ist als geringfügig anzusehen, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Gegenstandswert folgt aus § 30 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).