Beschluss
24 L 1366/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:1002.24L1366.12.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 24 K 5848/12 gegen die Ord-nungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Juli 2012 wird bezüg-lich der Ausweisungsentscheidung wiederhergestellt und im Übrigen angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 24 K 5848/12 gegen die Ord-nungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Juli 2012 wird bezüg-lich der Ausweisungsentscheidung wiederhergestellt und im Übrigen angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 20. August 2012 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 24 K 5848/12 gegen die Ord-nungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Juli 2012 bezüglich der Ausweisungsentscheidung wiederherzustellen und im Übrigen anzu-ordnen. hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Zwar hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Ordnungs-verfügung vom 17. Juli 2012 mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genü-genden Begründung versehen. Jedoch fällt die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu tref-fende freie Abwägungsentscheidung des Gerichts zu Lasten des Vollzugsinteresses des Antragsgegners aus. Entgegen den Ausführungen in der Antragsschrift enthält die angegriffene Ordnungsverfü-gung eine im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO hinreichende Begründung. Der Antragsgegner hat das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht lediglich unter Wiederho-lung des Gesetzeswortlauts formelhaft begründet. Er hat vielmehr - optisch getrennt von den Erwägungen zur Ausweisungsentscheidung - die Interessenlage dargelegt, die ihn aus seiner Sicht veranlasst hat, ein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses anzu-nehmen. Zu diesem Zweck hat er unter anderem auch auf den konkreten Fall des Antrag-stellers Bezug genommen (Deliktsart, Maßregelvollzug, Zukunftsperspektiven). Diese Um-stände machen hinreichend deutlich, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharak-ters einer Sofortvollzugsanordnung bewusst war. Ob diese Erwägungen die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich tragen, ist dagegen keine Frage des rein formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 VwGO, sondern Gegenstand der Interes-senabwägung, die das Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vornimmt. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO kann das Gericht der Hauptsache, wenn die Be-hörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das diesbezüg¬liche private Interesse der Antragstellerseite an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-kung das öffentliche Interesse an der soforti¬gen Vollziehung überwiegt. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, ist von einem überwiegen¬den privaten Inte-resse auszugehen; erweist sich demgegenüber der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, ist in der Regel von einem überwiegenden öffentlichen Interesse auszugehen. Der nach diesen Maßstäben vorgenommene Abwägungsvorgang führt zu einem Überwie-gen des Suspensivinteresses des Antragstellers. Dabei können - in diesem besonderen Einzelfall - die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren außer Betracht bleiben bzw. kann die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung unterstellt werden. Denn es ist derzeit nicht ersichtlich, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Voll-zug der Ausweisungsentscheidung besteht. Das folgt aus dem kumulativen Vorliegen der Umstände, dass das aus der Ausweisungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG folgende Rückkehrverbot bisher nicht befristet worden ist (I.), der Antragsteller zur Zeit gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist und diese Unterbringung erst dann beendet sein wird, wenn eine entsprechend negative Gefährlichkeitsprognose gestellt werden kann (II.), und ferner der Antragsgegner den Antragsteller offenbar erst dann abschieben will, wenn ein Behandlungsplatz im psychiatri-schen Behandlungszentrum in Shtime (Kosovo) frei ist, wofür derzeit aber nichts ersicht-lich ist (III.). I. Zunächst führt der Umstand der fehlenden Befristung der Wirkungen der Ausweisung zu einer anteiligen Minderung des Vollzugsinteresses des Antragsgegners. Denn der sofor-tige Vollzug einer ein Aufenthaltsrecht beendenden ausländerrechtlichen Entscheidung zielt auf eine zeitnahe, jedenfalls vor Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens stattfindende Aufenthaltsbeendigung. Dass eine solche hier ohne Erlass einer Befris-tungsentscheidung stattfinden kann, steht nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest. Die Ausweisungsentscheidung des Antragsgegners vom 17. Juli 2012 zieht - im Übrigen ungeachtet des möglichen Suspensiveffekts eines Rechtsmittels (§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) - die in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannte Rechtsfolge des (Wieder-)Einrei¬severbots nach sich. Diese Wirkung der Ausweisung wird gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auf Antrag befristet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. Juli 2012, - 1 C 19.11 -, Juris, Rn. 37, ausgeführt, dass § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nach der Implementation der sogenannten Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) den gleichzeitigen Erlass von Ausweisung und Befristung gebiete und der in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG genannte Antrag auf Befristung bereits in jeder Willensbekundung zu sehen sei, mit der sich der Betroffene gegen die Ausweisung wende. Diese Auslegung trage zugleich der besonderen Bedeutung der Befristung für die Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK Rechnung. Eine solche zeitgleiche Entscheidung über Ausweisung und Befristung liegt nicht vor. Der Antragsgegner hat - obwohl nach der Lesart des Bundesverwaltungsgerichts ein entsprechender Antrag vorliegt - eine Befris-tungsentscheidung noch nicht getroffen. Dieser Umstand steht der Rechtmäßigkeit der Ausweisung zwar nach wie vor nicht entge-gen. Nach der Auffassung des Gerichts steht jedoch nicht zweifelsfrei fest, dass eine Auf-enthaltsbeendigung des Antragstellers vor Erlass einer Befristungsentscheidung rechtlich zulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Konstellation einer ohne Befristungs-entscheidung ergangenen Ausweisung lediglich den prozessualen Hinweis gegeben, dass der Ausländer zugleich mit der Anfechtung der Ausweisungsentscheidung seinen An-spruch auf Befristung gerichtlich durchsetzen kann. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 -, Juris, Rn. 39. Offen ist, wie der Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts auf die Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung auszulegen ist. Er könnte sich lediglich auf die Rechtmäßigkeit der den legalen Aufenthalt beendenden Maßnahme, d.h. die Ausweisung beziehen. Er könnte aber auch Bezug zur faktischen Aufenthaltsbeendigung haben. Mit letzterer Zielrichtung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ausgeführt, dass nach der Rückfüh-rungsrichtlinie (2008/115/EG) spätestens mit der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung eines "illegal aufhältigen" Ausländers von Amts wegen eine individuelle Einzelfallentschei-dung über das Einreiseverbot und dessen Dauer zu treffen ist. Urteil vom 7. Dezember 2011 – 11 S 897/11 -, Juris, Rn. 84. Hat die fehlende Befristungsentscheidung danach möglicherweise Auswirkungen auf die Möglichkeit der Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers, ist das Interesse des Antragsgegners am Vollzug der Ausweisungsentscheidung jedenfalls eingeschränkt. Ob allein der Umstand einer fehlenden Befristungsentscheidung allerdings dazu führt, dass die nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung zu Lasten des Voll-zugsinteresses ausfällt, bedarf hier keiner Entscheidung. Im Fall des Antragstellers kom-men weitere Aspekte hinzu, die jedenfalls in ihrer Zusammenschau ein Überwiegen des Suspensivinteresses herbeiführen. II. Beim Antragsteller ist die Besonderheit festzustellen, dass er in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist. Dieser Umstand hat Auswirkungen auf die im Zusammen-hang mit einem überwiegenden Vollzugsinteresse zu stellende Frage, ob begründete Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass sich die Gefahren, die von dem Ausländer ausgehen, voraussichtlich bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren wer-den. Eine solche Prognose für eine Gefahrenrealisierung lässt sich im Fall des Antrag-stellers nicht zuverlässig stellen. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller auf absehbare Zeit aus der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus entlassen wird. Diese Maßregel hat das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 17. Oktober 2007 - 18 Ks 2/07, 10 Js 826/06 - angeordnet. Hintergrund ist, dass der Antragsteller im Zustand der Schuldunfähigkeit (wahnhafte Störung nach ICD 10 F 22.0) versucht hatte, einen Menschen zu töten, und zudem diesen und eine weitere Person körperlich an der Gesundheit geschädigt hatte. Die Unterbringung wurde unbefristet angeordnet. Gemäß § 67 d Abs. 2 Satz 1 StGB setzt das Gericht, wenn keine Höchstfrist vorgesehen ist, die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gemäß § 67 d Abs. 6 erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn es nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus feststellt, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre. Gemäß § 67 e Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB beträgt die Frist für die Überprüfung der weiteren Vollstreckung bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr. Gemessen daran bestehen für eine zeitnahe Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung gemäß § 67 d Abs. 2 Satz 1 StGB - die hier einzig in Betracht kommt - keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Das Landgericht Düsseldorf war bei seiner Anordnung der Maßregel davon ausgegangen, dass vom Antragsteller erhebli-che rechtswidrige Taten zu erwarten seien, er keine realisierbaren Pläne für die Zukunft und keine soziale Unterstützung habe, er weder krankheitseinsichtig noch behandlungsbe-reit sei und wegen mangelnder Einsicht, aktiver Wahnsymptome, Aggressivität und bislang mangelndem Behandlungserfolg ein hohes Risiko bestehe, dass er erneut wahnhaft han-dele. Diese Rahmenbedingungen haben sich bis zur letzten Begutachtung und Prüfung der weiteren Vollstreckung im November 2011 nicht in einer Weise verändert, dass bei der nächsten Überprüfung zu erwarten ist, dass das Gericht gemäß § 67 d Abs. 2 Satz 1 StGB die weitere Vollstreckung zur Bewährung aussetzen wird. Im Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 9. November 2011 - 051 StVK 96/11 -, mit dem die Fortdauer der Unter¬bringung beschlossen wurde, wird zwar ausgeführt, dass der Antragsteller sich unter Medikation symptomfrei gezeigt habe, was ein günstiges Zeichen für die Entwicklung im Rahmen der Therapie sei. Jedoch solle noch ein diagnostischer Abgleich erfolgen, ob es sich statt einer wahnhaften paranoiden Störung möglicherweise um eine paranoide Psy¬chose aus dem schizophrenen Formkreis handele. Ebenso stehe die intensive psychothe¬rapeutische Arbeit in all ihren Facetten sowie die spätere rehabilitative Arbeit aus. Die Unterbringung sei auch unabdingbar erforderlich; angesichts der Dauer der Erkrankung und der noch offenen therapeutischen Aufgaben wäre außerhalb des Maßregelvollzugs das Risiko einer Rückfallentwicklung und damit erneuter Aggressionshandlungen zu hoch. Ist danach mit einer baldigen Aussetzung der Maßregel zur Bewährung nicht zu rechnen, bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Beendigung der Unterbringung. Insbe-sondere hat die Staatsanwaltschaft Düsseldorf auf entsprechende Nachfrage des Antragsgegners mitgeteilt, dass voraussichtlich keine Entscheidung nach § 456 a StPO getroffen wird, solange sich der Antragsteller in der Unterbringung befindet. Gemäß § 456 a StPO kann die Vollstreckungsbehörde von der Vollstreckung einer Maßregel ab-sehen, wenn der Verurteilte aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewie-sen wird. Wird der Antragsteller daher voraussichtlich noch längere Zeit untergebracht sein – und ist deshalb mit einer Realisierung des bei ihm bestehenden Gefahrenpotenzials vorerst nicht zu rechnen - kommt zum anderen hinzu, dass selbst eine in absehbarer Zeit erfolgende Entlassung aus der Unterbringung nicht gleichbedeutend mit einer den Sofortvollzug der Ausweisung zwingend rechtfertigenden Gefahrenlage wäre. Denn Voraussetzung der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung ist gemäß § 67 d Abs. 2 Satz 1 StGB, dass zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechts-widrigen Taten mehr begehen wird. Träfe diese Einschätzung zu, bedürfte es einer - der-zeit nicht zu prognostizierenden - erneuten Einschätzung des verbleibenden Gefahrenpo-tenzials des Antragstellers. III. Ist das Vollzugsinteresse danach bereits durch die fehlende Befristungsentscheidung und die nicht hinreichend belegte Möglichkeit der Gefahrenrealisierung geschmälert, füh-ren diese Aspekte zusammen mit dem Umstand, dass offenbar eine zeitnahe Abschiebung nicht beabsichtigt bzw. möglich ist, dazu, dem Aufschubinteresse des An-tragstellers der Vorrang einzuräumen. Wie bereist ausgeführt, zielt der sofortige Vollzug einer ein Aufenthaltsrecht entziehenden ausländerrechtlichen Entscheidung auf eine zeitnahe, jedenfalls vor Abschluss des ge-richtlichen Hauptsacheverfahrens stattfindende Aufenthaltsbeendigung. Dass eine solche Aufenthaltsbeendigung hier realisiert wird, ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Ungeach¬tet der Thematik des Maßregelvollzugs könnte eine Abschiebung des Antragstellers der¬zeit (wohl) nicht erfolgen. Der Antragsgegner hat als Ausländerbehörde allen inlandsbezogenen Aspekten Rechnung zu tragen, die Rechtswirkungen auf die Abschiebung haben können. So hat die Ausländerbehörde auch sicherzustellen, dass einem Ausländer mit einer entsprechenden Erkrankung Gefahren nicht deshalb drohen, weil es an der erforderlichen, unmittelbar nach der Ankunft einsetzenden Versorgung und Betreuung fehlt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2010 – 18 B 910/10 -, Juris, Rn. 22 f. In Erfüllung dieser Verpflichtung hat sich der Antragsgegner bei der Botschaft der Bundes-republik Deutschland in Pristina erkundigt, welche Möglichkeiten der psychiatrischen Unterbringung und Behandlung für einen Patienten mit einer wahnhaften Störung beste-hen. Nach Auskunft der Botschaft in Pristina ist eine dauerhafte Unterbringung eines als gefährlich eingestuften Patienten ausschließlich in einem psychiatrischen Behandlungs-zentrum in Shtime möglich. Allerdings seien dort die Betreuungsplätze begrenzt. An dieser Passage des Schreibens der Botschaft in Pristina hat der Antragsgegner folgende hand-schriftliche Anmerkung angebracht: "AW ja, Duldung bis Platz frei ist". Nachdem AW für Ausweisung stehen dürfte, beabsichtigt der Antragsgegner also offenbar, den Antragsteller solange zu dulden, bis ein Platz in der genannten Einrichtung frei ist. Dass der Antrags¬gegner sich bisher schon um einen konkreten Platz bemüht hat, lässt sich den Verwal¬tungsvorgängen nicht entnehmen und ist auch sonst nicht vorgetragen. War die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausweisungsentscheidung danach wiederherzustellen, ist nach entsprechender Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die mit der Ausweisung verbundene Abschiebungsandrohung auszusprechen. Denn die Abschie-bungsandrohung sollte als rechtliche Grundlage für die Vollstreckung der sich aus der Ausweisungsentscheidung ergebenden Ausreisepflicht des Antragstellers dienen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Eine Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskos-tenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist entbehrlich. Bei der hier getroffenen Entscheidung entstehen dem Antragsteller für das Verfahren 24 L 1366/12 keine Kosten.