Urteil
3 K 2382/11
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Verpflichtungsklage eines unterlegenen Bewerbers ist für die Auswahlentscheidung im Hauptsacheverfahren auf den Zeitpunkt der Entscheidung im Verfahren (aktuelle Bestenauslese) abzustellen und nicht auf den ursprünglichen Bewerbungsschluss.
• Die zuständige Behörde muss den konkurrierenden Bewerbern vor einer Neubescheidung die Möglichkeit geben, Unterlagen zu aktualisieren oder nachzureichen; eine erneute Ausschreibung ist nicht erforderlich.
• Bewertungsbögen zur Auswahl müssen die Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sachgerecht und differenziert erfassen; pauschale oder nicht nachvollziehbare Gewichtungen können zur Rechtswidrigkeit der Auswahl führen.
Entscheidungsgründe
Neubewertung von Bewerbungen bei Verpflichtungsklage: Abstellen auf aktuellen Entscheidungssachverhalt • Bei einer Verpflichtungsklage eines unterlegenen Bewerbers ist für die Auswahlentscheidung im Hauptsacheverfahren auf den Zeitpunkt der Entscheidung im Verfahren (aktuelle Bestenauslese) abzustellen und nicht auf den ursprünglichen Bewerbungsschluss. • Die zuständige Behörde muss den konkurrierenden Bewerbern vor einer Neubescheidung die Möglichkeit geben, Unterlagen zu aktualisieren oder nachzureichen; eine erneute Ausschreibung ist nicht erforderlich. • Bewertungsbögen zur Auswahl müssen die Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sachgerecht und differenziert erfassen; pauschale oder nicht nachvollziehbare Gewichtungen können zur Rechtswidrigkeit der Auswahl führen. Die Bezirksregierung E schrieb den Kehrbezirk W 00 aus. Der Kläger und der Beigeladene bewarben sich; initial erhielt der Beigeladene nach einem Bewertungsbogen bessere Punkte und wurde per Bescheid zum Bezirksschornsteinfegermeister bestellt. Das Verfahren wurde aufgehoben und die Behörde versprach Neubescheidung. Mit einem neuen Bewertungsbogen vom 14.12.2010 ergab sich erneut eine höhere Punktzahl für den Beigeladenen; die Bezirksregierung bestellte ihn daraufhin befristet für sieben Jahre. Der Kläger klagte und rügte insbesondere unsachgerechte Punktevergabe, ungleiche Nachreichungsmöglichkeiten von Nachweisen, die pauschale geringe Gewichtung seines Nebenerwerbsbetriebes sowie fehlerhafte Bewertung von Fortbildungen und Zertifizierungen. Das Gericht prüfte die Bewertungsbögen, die Punktvergabe und die Grundsätze der Auswahl nach § 9 Abs. 4 SchfHwG. • Die Verpflichtungsklage ist begründet; der Kläger hat Anspruch auf Neubescheidung, nicht jedoch auf unmittelbare Bestellung anstelle des Beigeladenen (§ 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO, § 113 VwGO). • Maßgeblicher Prüfungszeitpunkt ist die Entscheidung im Hauptsacheverfahren (aktuelle Bestenauslese); auf den ursprünglichen Bewerbungsschluss darf nicht abgestellt werden, weil sich relevante Umstände zwischen Bewerbungsschluss und Entscheidung ändern können (z. B. Eintragungen oder strafrechtliche Entwicklungen) (§ 9 Abs. 4 SchfHwG wird zugrunde gelegt). • Die Behörde muss den verbliebenen Bewerbern vor Neubescheidung Gelegenheit geben, Unterlagen zu aktualisieren oder nachzureichen; eine erneute Ausschreibung ist nicht erforderlich. • Der angewandte Bewertungsbogen weist sachliche Mängel auf: Die pauschale Bewertung des vom Kläger gegründeten Nebenerwerbsbetriebs mit nur 1 Punkt und die fehlende oder nicht nachvollziehbare Gewichtungslogik der Tätigkeitsarten sind nicht sachgerecht; dies verpflichtet die Behörde zu weiteren Ermittlungen und Korrekturen. • Bei den Fortbildungen ist die pauschale Regelung, Punkte nur bei mindestens fünf Veranstaltungen pro Jahr zu vergeben, nicht rechtswidrig, die konkrete Punktvergabe für 2009 ist jedoch im Rahmen der Neubescheidung erneut zu prüfen, da der Kläger möglicherweise Nachweise ergänzen kann. • Bedenken bestehen gegen bestimmte Gewichtungsstufen (z. B. 5 versus 3 Punkte für eigene Kehrbezirke gegenüber angestellten Meistern) und gegen Teile des späteren Bewertungsbogens vom 15.07.2011, soweit hierdurch Mitbewerber mit eigenem Kehrbezirk unverhältnismäßig bevorteilt würden; dieser Bogen war jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung. • Folge: Die Ablehnung des Klägers und die Bestellung des Beigeladenen sind rechtswidrig, weil die Auswahl nicht den dargestellten Anforderungen genügt; das Gericht verweist die Sache zur Neubescheidung zurück, wobei die Behörde die genannten Mängel zu berücksichtigen hat. Das Gericht hebt den Ablehnungsbescheid vom 9. März 2011 auf und verpflichtet die Behörde zur erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Klägers unter Aufhebung der Bestellung des Beigeladenen. Der Kläger erhält keine unmittelbare Bestellung, aber einen Anspruch auf ein rechtmäßiges Bewerbungsverfahren, das nach den Grundsätzen der aktuellen Bestenauslese durchzuführen ist. Die Behörde muss den verbleibenden Bewerbern eine Möglichkeit zum Nachreichen oder Aktualisieren von Unterlagen einräumen und die Punkt- und Gewichtungsregeln sachgerecht nachvollziehbar ausgestalten und gegebenenfalls weitere Ermittlungen zur Bewertung des klägerischen Betriebs vornehmen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Behörde mit der genannten Ausnahme; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.