Beschluss
2 L 1419/12
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein endgültiges Nichtbestehen einer Modulprüfung nach VAPPol II Bachelor und StudO-BA begründet keinen Anspruch auf weitere Wiederholungen oder Fortsetzung der Ausbildung.
• Eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit einer Modulprüfung ist verfassungsgemäß und verhältnismäßig, soweit sie der Sicherung der fachlichen Eignung für die Laufbahn dient.
• Prüfungs- und Ausbildungsablauf sowie Terminfestlegungen sind nicht rechtswidrig, wenn sie den Vorgaben der Studien- und Prüfungsordnungen entsprechen und Fürsorgepflichten erfüllt wurden.
• Krankheitsbedingte Fehlzeiten müssen glaubhaft gemacht und in zumutbarer Weise ausgeglichen werden; bloße Abwesenheit begründet keinen durchgreifenden Prüfungsfehler, wenn Inhalte vermittelt wurden und Nachholmöglichkeiten bestanden.
Entscheidungsgründe
Endgültiges Nichtbestehen einer Modulprüfung schließt Fortsetzung der Polizeiausbildung aus • Ein endgültiges Nichtbestehen einer Modulprüfung nach VAPPol II Bachelor und StudO-BA begründet keinen Anspruch auf weitere Wiederholungen oder Fortsetzung der Ausbildung. • Eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit einer Modulprüfung ist verfassungsgemäß und verhältnismäßig, soweit sie der Sicherung der fachlichen Eignung für die Laufbahn dient. • Prüfungs- und Ausbildungsablauf sowie Terminfestlegungen sind nicht rechtswidrig, wenn sie den Vorgaben der Studien- und Prüfungsordnungen entsprechen und Fürsorgepflichten erfüllt wurden. • Krankheitsbedingte Fehlzeiten müssen glaubhaft gemacht und in zumutbarer Weise ausgeglichen werden; bloße Abwesenheit begründet keinen durchgreifenden Prüfungsfehler, wenn Inhalte vermittelt wurden und Nachholmöglichkeiten bestanden. Die Antragstellerin, Kommissaranwärterin in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um die Fortsetzung ihres dritten Ausbildungsjahres zu erzwingen. Die FHöV stellte fest, dass sie die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden habe, weil sie eine Teilmodulprüfung (Praxis des Fachmoduls 4) auch nach einmaliger Wiederholung nicht bestanden hatte. Die Antragstellerin rügte unzureichende Vermittlung von Prüfungsinhalten aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten im vorangegangenen Modul 3 und bemängelte die Ansetzung der Einsatzbewertungen im Praktikum. Der Antragsgegner verteidigte die Bewertung, die Terminplanung und die Einhaltung der Prüfungs- und Studienordnung; es wurden detaillierte dienstliche Schulungs- und Einsatzunterweisungen vorgetragen. Das Gericht prüfte insbesondere die Rechtsgrundlagen der VAPPol II Bachelor und der StudO-BA, die Prüfungsabläufe sowie die Frage, ob ein durchgreifender Prüfungs- oder Ausbildungsfehler vorliegt. • Rechtliche Grundlagen: Maßgeblich sind § 12 VAPPol II Bachelor und §§ 11,12,13,14,18 StudO-BA sowie § 123 VwGO in Verbindung mit §§ 920,294 ZPO für einstweiligen Rechtsschutz. • Anordnungsanspruch fehlt: Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ein Rechtsanspruch auf Fortsetzung der Ausbildung oder weitere Wiederholungsprüfungen besteht, weil die Prüfungsordnungen nur eine Wiederholung vorsehen und bei endgültigem Nichtbestehen keine Fortsetzung erlaubt ist. • Prüfungsfeststellung tragfähig: Die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens war zulässig, da die Einsatzbewertungen am 11. und 21. Juni 2012 jeweils mit der Note 5,0 bewertet wurden und damit die Modulanforderungen nicht erfüllt waren. • Keine Prüfungs- oder Verfahrensmängel: Es sind keine erheblichen Prüfungsfehler erkennbar. Die Terminierung der Prüfungen entsprach den Vorgaben der StudO-BA, und organisatorische Anpassungen (Streichung eines Praktikumsteils zugunsten Übungszeit) zeigen Ermessens- und Fürsorgehandlungen des Dienstherrn. • Krankheitsbedingte Fehlzeiten nicht entscheidend: Zwar bestehen Regelungen zur Verlängerung der Ausbildung bei längeren Erkrankungen, die Antragstellerin hat aber nicht dargetan, dass die Fehlzeiten zu unzumutbaren Vermittlungslücken führten; zudem bestanden Nachholmöglichkeiten und sie erzielte trotz Fehlzeiten im Modul 3 gute Prüfungsnoten. • Verhältnismäßigkeit und Eignungsprüfung: Die Beschränkung auf eine Wiederholung ist mit höherrangigem Recht vereinbar und dient dazu, die fachliche Eignung für den Polizeiberuf sicherzustellen; das wiederholt mangelhafte praktische Verhalten gibt Anlass zu Zweifeln an der Eignung. • Eilbedürftigkeit und Erfolgsaussichten: Da der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist, sind auch die Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz nicht erfüllt. Der Antrag wurde abgelehnt; die Antragstellerin hat die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden und macht damit keinen Anspruch auf weitere Wiederholungen oder auf Fortsetzung der Ausbildung geltend. Die Feststellung der Fachhochschule ist rechtmäßig, weil die Prüfungsordnung nur eine Wiederholung vorsieht und die Einsatzbewertungen wiederholt mit "nicht ausreichend" bewertet wurden. Prüfungs- oder Verfahrensmängel sind nicht erkennbar; krankheitsbedingte Fehlzeiten wurden nicht hinreichend substantiiert dargelegt und konnten nicht als durchgreifender Grund für die Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung gewertet werden. Die Kostenentscheidung fällt zu Lasten der Antragstellerin.