Urteil
2 K 5387/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:1016.2K5387.11.00
21Zitate
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.0.1975 geborene Kläger legte im Februar 2003 die Prüfung als Diplom-Theologe und im November 2006 die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufen II und I mit den Fächern Geschichte und Katholische Religionslehre ab. Im August 2007 wurde er am Städtischen F. -I. -L. -Gymnasium E. (F1. ) als Studienrat zur Anstellung in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes eingestellt. Im November 2009 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. 3 Der Schulleiter des F1. berichtete der Bezirksregierung E1. (Bezirksregierung) unter dem 25. Juli 2011 in einer teilweise bereits am 27. Mai 2011 gefertigten und am 25. Juli 2011 ergänzten „Aktennotiz“, Kriminalbeamte des Polizeipräsidiums E. hätten ihm am 24. Mai 2011 Mitteilung davon gemacht, dass im Chatroom „L1. “ zwischen einer Person aus dem süddeutschen Raum und – nachvollziehbar – dem Kläger, der sich unter dem Namen „F2. “ angemeldet habe, ein Kontakt stattgefunden habe. Hierbei sei es um die Frage gegangen, wie „F2. “ – sich als Gruppe von Menschen ausgebend – ein vorgeblich bereits anwesendes und bereitwillig zur Verfügung stehendes Mädchen foltern könne. Nach Recherchen der Kinderchatplattform „L1. “ seien über den Email-Account des Klägers in der Zeit von Januar 2009 bis 23. Mai 2011 neunzehn Mal Anmeldungen und Anfragen auf „L1. “ erfolgt. Immer wieder sei gefragt worden, ob die angesprochenen Chatpartner (Kinder) der fragenden Person gegen Bezahlung oral zu Willen sein möchten. Hierbei hätten die vom Kläger verwendeten Anmeldenamen auch Namensteile getragen, die einen Bezug zum F1. aufwiesen (z.B. „B. “, „F3 “). Wegen dieser Internetaktivitäten leitete die Staatsanwaltschaft (StA) E. nachfolgend ein Ermittlungsverfahren (Az.: 000 Js 00/11) gegen den Kläger ein. In der „Aktennotiz“ des Schulleiters ist weiter ausgeführt: Bereits im Jahr 2005 sei bei der StA E. gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren (000 Js 00/05 A) wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung und Verabredung einer Vergewaltigung über das Internet anhängig gewesen, das aber unter dem 6. Oktober 2005 eingestellt worden sei. Im Jahr 2008 sei von der StA E. gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren (Az.: 000 Js 000/08) wegen des Verdachts des Besitzes / des Verschaffens von Kinderpornographie (§ 184 b StGB) geführt worden, nachdem auf einem Computer, den der Kläger einem Jugendzentrum zur Verfügung gestellt habe, mehrere hundert kinderpornographische Bilddateien festgestellt worden seien. Zudem seien seinerzeit auf dem Notebook des Klägers eine kinderpornographische Datei ermittelt und in gelöschten Bereichen ca. 80 Filmdateien teilweise wiederhergestellt worden, deren Bezeichnungen auf kinderpornographische Inhalte hätten schließen lassen. Die StA E. habe das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 13. August 2010 gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Der in diesem Verfahren als gerichtspsychologischer Sachverständige herangezogene . A. habe seinerzeit und nachfolgend auch eine Behandlung des Klägers durchgeführt. 4 Die Bezirksregierung beraumte im Hinblick hierauf am 1. September 2011 ein Dienstgespräch mit dem Kläger an. Der zuständige Dezernent der Bezirksregierung belehrte den Kläger bei dieser Gelegenheit zunächst darüber, dass im Rahmen dieses Gesprächs Vorwürfe im Raum stünden, die möglicherweise disziplinarrechtlich relevant seien, und ihm somit ein Aussageverweigerungsrecht zustehe. Am Ende des Dienstgesprächs, dessen Inhalt die Beteiligten nicht einheitlich darstellen, unterzeichnete der Dezernent der Bezirksregierung eine Verfügung vom 1. September 2011 (nachfolgend: Verbotsverfügung), mit der dem Kläger unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 39 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamStG) mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte untersagt und die dem Kläger sogleich ausgehändigt wurde. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt: Im Hinblick darauf, dass gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen Aufforderung zu Straftaten und pädophiler Kontakte im Internet anhängig sei, lägen zwingende dienstliche Gründe für das Verbot vor. Solche müssten nicht auf einem bereits unstrittig festgestellten Sachverhalt beruhen, könnten vielmehr auch auf einen Verdacht gegründet sein, dessen Begründetheit erst in einem nachfolgenden Verfahren abschließend geklärt werden könne. Durch die Straftat, derer der Kläger verdächtigt werde, sei eine Gefährdung der Schülerinnen und Schüler der F1. nicht auszuschließen. Nach Art und Schwere der Tatumstände seien im Falle des Bekanntwerdens zudem erhebliche negative Auswirkungen auf den Dienstbetrieb sowie eine erhebliche Beeinträchtigung des Ansehens der Lehrerschaft und des Vertrauens in den Lehrerberuf zu befürchten. 5 Der Kläger hat am 10. September 2011 Anfechtungsklage gegen die Verbotsverfügung erhoben. 6 Den vom Kläger zugleich gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 2 L 1385/11 - ab. Der Kläger erhob hiergegen bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Beschwerde (6 B 1347/11). 7 Unter dem 9. November 2011 leitete die Bezirksregierung (Dezernat 11) ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger wegen der den Gegenstand der Ermittlungsverfahren – 000 Js 00/11 – und – 000 Js 000/08 – bildenden Vorwürfe ein. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde diese Verfügung dem Kläger am 16. November 2011 zugestellt. Unter dem 29. Dezember 2011 und dem 2. Februar 2012 wurden die disziplinaren Vorwürfe konkretisiert und ausgeweitet, unter anderem um die Vorwürfe, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens StA E1. – 00 Js 0000/10 – (später StA E. – 000 Js 000/12 -) waren.Mit Verfügung vom 17. Januar 2012 enthob die Bezirksregierung den Kläger gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LDG NRW) vorläufig des Dienstes und ordnete gemäß § 38 Abs. 2 LDG NRW die Einbehaltung von 25 % der Dienstbezüge des Klägers an. 8 Nachdem die Berichterstatterin des OVG NRW im Verfahren – 6 B 1347/11 - darauf hingewiesen hatte, dass sich das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte durch die Verfügung vom 17. Januar 2012 erledigt haben dürfte, nahm der Kläger seine Beschwerde gegen den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 19. Oktober 2011 zurück. 9 Im vorliegenden Klageverfahren stellte der Kläger mit Schriftsatz vom 8. Juli 2012 „nach der zeitlichen Erledigung der streitgegenständlichen Verbotsverfügung“ den Klageantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag um. Er begründet diese Klage wie folgt:Das Feststellungsinteresse sei gegeben, weil er durch die Verbotsverfügung in seinem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung verletzt worden sei. Er beabsichtige unter anderem, Schadensersatzansprüche gegen die für die Verbotsverfügung Verantwortlichen geltend zu machen. Er habe angesichts der medienwirksamen Darstellung des Vorgangs, z.B. in der „B1. T. “ des WDR-Fernsehens und in der „X. “ ein Rehabilitierungsinteresse. Zudem seien ihm dadurch, dass er gegen die rechtswidrige Verbotsverfügung gerichtlich habe vorgehen müssen, Kosten entstanden. Er habe ein berechtigtes Feststellungsinteresse auch deswegen, weil das Disziplinarverfahren noch nicht abgeschlossen sei.Die Verbotsverfügung sei rechtswidrig gewesen und sei es auch derzeit noch. Sie stütze sich auf die polizeilichen Ermittlungen von Ende Mai 2011, die Gegenstand des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens – 000 Js 00/11 – gewesen seien. Eine strafrechtliche Relevanz habe aber nicht bestanden. Das habe der zuständige Staatsanwalt bereits mit einem Vermerk vom 6. Juni 2011 festgestellt. Diese Einschätzung habe sich in der Folgezeit als zutreffend erwiesen. Der seinerzeit zuständige Dezernent der Bezirksregierung habe ausweislich eines – leider lediglich in der Disziplinarakte „abgelegten“ - Vermerks vom 26. September 2011 über Telefonate mit dem Staatsanwalt und dem ermittelnden Kriminalbeamten in Erfahrung gebracht, dass der Vorwurf, er, der Kläger, besitze kinder- und jugendpornografische Bilder, sich wohl nicht erhärten lassen werde. Schon zu diesem Zeitpunkt sei also für den Beklagten ersichtlich gewesen, dass aus den Vorwürfen gegen ihn nicht allzu viel hängen bleiben werde. Insbesondere dürfte für den Beklagten bereits damals klar gewesen sein, dass von ihm keine Gefahr in dem Sinne ausgehe, als dass sich die Verbotsverfügung aufrechterhalten ließe. Zwischenzeitlich hätten das Amtsgericht E. -I1. mit Beschluss vom 5. April 2012 (00 Cs-000 Js 00/11-00/12) den von der Staatsanwaltschaft eingereichten Strafbefehlsantrag zurückgewiesen und das Landgericht E. mit Beschluss vom 11. Juli 2012 die sofortige Beschwerde der StA E. gegen diesen Beschluss als unbegründet verworfen. Hiernach habe der Beklagte durch eine voreilige und durch keinerlei äußere Anknüpfungstatsachen gerechtfertigte Verbotsverfügung ihn in seinen Rechten auf amtsangemessene Beschäftigung verletzt. Die ganzen Mutmaßungen und Verdächtigungen hätten sich in sprichwörtlich „heiße Luft“ aufgelöst. Der Beklagte habe durch die Verfügung auch nicht eine angeblich bestehende Unruhe im Dienstbetrieb an der Schule beseitigt, sondern diese erst hervorgerufen. 10 Der Kläger stellte am 17. Juli 2012 bei der 1. Disziplinarkammer des erkennenden Gerichts den Antrag, die Verfügung der Bezirksregierung vom 17. Januar 2012 über die vorläufige Dienstenthebung etc. auszusetzen. Diesem Antrag gab die 1. Disziplinarkammer durch den Beteiligten am 10. Oktober 2012 zugestellten Beschluss vom 28. September 2012 – 31 L 1205/12.O – statt. 11 Im vorliegenden Klageverfahren beantragt der Kläger, 12 festzustellen, dass der Bescheid der Bezirksregierung E1. vom 1. September 2011 rechtswidrig gewesen ist. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er führt aus: Die durch die spezielle Anordnung nach § 38 LDG NRW verdrängte Verbotsverfügung vom 1. September 2011 sei aus den Gründen des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 19. Oktober 2011 – 2 L 1385/11 - rechtmäßig gewesen. Eine Aufhebung der Verbotsverfügung erübrige sich, da eine Suspendierung nach § 38 LDG NRW erfolgt sei. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakten – 2 L 1385/11 -, - 31 L 1205/12.O – und – 31 K 5139/12.O – sowie der jeweils beigezogenen Akten Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage hat keinen Erfolg. 19 Sie ist bereits mangels berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verbotsverfügung unzulässig. 20 Der Kläger hat allerdings die ursprünglich in Form der Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 1. Alternative VwGO) erhobene Klage zutreffend auf eine Fortsetzungsfestsetzungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt. 21 Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist ein Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 VwVfG), weil es das Recht auf Ausübung des Amtes und somit die individuelle Rechtsstellung des Beamten berührt. 22 Vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil B, § 39 Rn. 1; Günther, Zwangsurlaub und vorläufige Dienstenthebung, ZBR 1992, 321 (333), jeweils m.w.N. 23 Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist aber nachträglich hinfällig geworden, so dass sich die Anfechtungsklage in der Hauptsache erledigt hat. 24 Die Verbotsverfügung vom 1. September 2011 hat sich allerdings nicht aufgrund der Bestimmung des § 39 Satz 2 BeamtStG erledigt, wonach das Verbot der Dienstgeschäfte erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist. Denn die Bezirksregierung hat die Frist dadurch gewahrt, dass sie am 9. November 2011 und somit innerhalb des 3-Monats-Zeitraums die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Kläger aktenkundig gemacht hat (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW). Die Einleitung des Disziplinarverfahrens erfolgt auf der Grundlage des neuen Disziplinarrechts nicht mehr erst durch die Zustellung der Einleitungsverfügung an den Beamten. 25 Vgl. Schütz/Maiwald, a.a.O., Rn. 25; Zängl, in Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Band I, K § 60 BBG a.F., Rn. 45. 26 Hiernach geht das Vorbringen des Klägers im Eilverfahren, es fehle an einer rechtzeitigen Einleitung des Disziplinarverfahrens, weil die Einleitungsverfügung ihm innerhalb des 3-Monats-Zeitraums – nämlich wegen Fehlens des Zustellungsvermerks auf dem PZU-Briefumschlag - nicht wirksam zugestellt worden sei, bereits ins Leere. Im Übrigen erbringt die Postzustellungsurkunde, ausweislich derer die Einleitungsverfügung dem Kläger am 16. November 2011 durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt worden ist, den öffentlichen Beweis für die Zustellung an diesem Tag. 27 Die Hauptsachenerledigung der Anfechtungsklage ist jedoch mit der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung des Klägers durch Bescheid vom 17. Januar 2012 eingetreten. Denn nach ganz herrschender Auffassung wird die Verbotsverfügung nach § 39 Satz 1 BeamtStG bei Erlass einer Verfügung nach § 38 Abs. 1 LDG NRW gegenstandslos, weil einem Beamten die Dienstausübung nur einmal untersagt werden kann und die vorläufige Dienstenthebung weiter gehende Auswirkungen auf das Dienstverhältnis hat als eine Verbotsverfügung. Während das Verbot nach § 39 BeamtStG als bloße Überbrückungsmaßnahme angelegt ist, begleitet jedenfalls die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW ein auf die Auflösung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren. 28 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17. Juli 1979 – 1 WB 67.78 -, BVerwGE 63, 250 = juris, Rn. 36 und 10; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. November 1986 – 3 CS 86.02908 -, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/B I 2.2 Nr. 3; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. Juni 1988 – 1 TH 2568/87 -, ZBR 1989, 181 = juris, Rn.8; Zängl, in GKÖD, a.a.O., Rn. 46; Schütz/Maiwald, a.a.O.,Teil B, § 39 Rn. 27; Günther, a.a.O., S. 333, m.w.N. 29 Die Verbotsverfügung ist auch nicht etwa dadurch „wiederaufgelebt“, dass die 1. Disziplinarkammer mit (noch nicht rechtskräftigem) Beschluss vom 28. September 2012 – 31 L 1205/12.O – die vorläufige Dienstenthebung gemäß § 63 Abs. 1 LDG NRW ausgesetzt hat. Ausgehend davon, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte durch die vorläufige Dienstenthebung nicht nur suspendiert, sondern gegenstandslos wird, wird es mit Erlass dieser disziplinaren Maßnahme beendet, ohne dass es einer förmlichen Aufhebung bedürfte. 30 Vgl. Zängl, in GKÖD, a.a.O., Rn. 46; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1979, a.a.O., juris Rn. 43, welches den Umstand, dass die vorläufige Dienstenthebung nachträglich aufgehoben worden war, nicht zum Anlass genommen hat, das wegen der (bereits vor Klageerhebung erfolgten) vorläufigen Dienstenthebung auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag beschränkte Klagebegehren in Frage zu stellen. 31 Die demnach statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist jedoch unzulässig, weil der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verbotsverfügung nicht aufgezeigt hat. 32 Dem Begriff des berechtigten Feststellungsinteresses unterfällt – wie bei § 43 Abs. 1 VwGO – jedes nach Lage der Dinge beachtliche schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. 33 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12. September 1989 – 1 C 40.88 -, Buchholz 310 § 113 Nr. 206 m.w.N. 34 Hierbei obliegt es dem Kläger, die Gründe, aus denen er ein Feststellungsinteresse herzuleiten sucht, substantiiert darzulegen. 35 Vgl. Schnellenbach, Die Sachurteilsvoraussetzungen bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten, ZBR 1992, 257 (270), m.w.N. 36 Der Kläger hat das Feststellungsinteresse zum einen damit begründet, er sei durch die Verbotsverfügung in seinem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung verletzt worden. Hiermit behauptet er lediglich eine Rechtsverletzung, deren Vorliegen der Prüfung der Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage vorbehalten ist, zeigt aber nicht auf, warum er trotz Erledigung des belastenden Verwaltungsaktes noch ein berechtigtes Feststellungsinteresse der vorgenannten Art hat. 37 Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen des Klägers, er habe ein berechtigtes Feststellungsinteresse deswegen, weil das Disziplinarverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Die Verbotsverfügung war weder Voraussetzung noch Anlass für die Einleitung des Disziplinarverfahrens, sondern eine dem Disziplinarverfahren oder einem sonstigen auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichteten Verfahren lediglich vorausgehende und begleitende beamtenrechtliche Maßnahme. 38 Das aus der „medienwirksamen Darstellung des Vorgangs“, z.B. in der „B1. T. “ des WDR-Fernsehens und in der „X. “, hergeleitete Rehabilitierungsinteresse ist im Zusammenhang mit der Verbotsverfügung gleichfalls nicht anzuerkennen. Weder war der Inhalt der Verbotsverfügung für die Öffentlichkeit bestimmt, noch war mit ihrem Erlass zwangsläufig ein Bekanntwerden der Umstände verbunden, welche aus der Sicht des Beklagten die zwingenden dienstlichen Gründe für die vorläufige Untersagung der Dienstausübung darstellten. 39 Soweit der Kläger ein Rehabilitierungsinteresse daraus abzuleiten versucht, dass die Verbotsverfügung als solche diskriminierend sei, ist ihm gleichfalls nicht zu folgen. Zwar kann ein Rehabilitierungsinteresse dann bestehen, wenn eine Verwaltungsmaßnahme nach ihrem Ausspruch, ihrer Begründung oder nach den Begleitumständen ihres Zustandekommens für den Betroffenen eine fortdauernde diskriminierende Wirkung hat. 40 Vgl. Schnellenbach, a.a.O., S. 271. 41 Die Frage, ob ein Rehabilitationsinteresse vorliegt, ist aber nicht anhand des subjektiven Parteimaßstabes zu beurteilen, sondern danach, ob der Kläger durch die streitige Maßnahme in seinem Persönlichkeitsrecht objektiv beeinträchtigt ist. 42 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. Oktober 2009 – 6 A 3996/06 -, juris, m.w.N. 43 Diese Voraussetzungen treffen jedoch auf die Verbotsverfügung vom 1. September 2011 nicht zu. Diese enthält insbesondere keine unwahren ehrenrührigen Behauptungen bezüglich des Klägers. Sie stützt sich allein auf den zutreffenden Umstand, dass wegen Aktivitäten des Klägers im Internet seinerzeit ein Ermittlungsverfahren anhängig war und auch in der Vergangenheit bereits Verfahren mit gleichartigen Ermittlungsgründen gegen ihn geführt worden waren. Sie vermeidet bewusst die Feststellung bestimmter (schuldhafter) Vergehen, spricht vielmehr lediglich von einem schwerwiegenden Verdacht, der zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen ein sofortiges Handeln erforderlich mache. Insoweit steht die Verbotsverfügung auch im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen. Bei dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte handelt es sich seinem Rechtscharakter nach um eine Eilmaßnahme, zu der der Dienstvorgesetzte nicht erst greifen darf, wenn der Sachverhalt mit der im Hauptsacheverfahren erforderlichen Sicherheit geklärt ist. Es genügen vielmehr gravierende Anhaltspunkte, die den Verdacht einer Gefährdung bedeutender dienstlicher Belange begründen. 44 Vgl. Schütz/Maiwald, a.a.O., Teil B § 39 Rn. 9. 45 Soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verbotsverfügung deshalb begehrt, weil er beabsichtige, Schadensersatzansprüche gegen die für die Verbotsverfügung Verantwortlichen geltend zu machen, führt auch dies nicht zur Anerkennung eines berechtigten Interesses hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verbotsverfügung. Hierbei kann letztlich dahinstehen, ob dieser bislang lediglich in Betracht gezogenen Vorgehensweise die erforderliche ernsthafte Absicht zugrunde liegt, eine Amtshaftungs- oder sonstige auf Schadensersatz gerichtete Klage auch tatsächlich zu erheben. 46 Vgl. zu diesem Erfordernis Schnellenbach, a.a.O., S 271, m.w.N. 47 Denn eine Klage wäre offensichtlich aussichtslos. In einem solchen Fall ist aber bereits der Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der eine Voraussetzung des Amtshaftungs- oder Schadensersatzanspruchs – das rechtswidrige Handeln der Behörde – vorab geklärt werden soll, der Erfolg zu versagen. 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 C 4.97 -, ZBR 1998, 316; Schnellenbach, a.a.O., S. 271, jeweils m.w.N. 49 Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, welcher mit der Schadenersatzklage einzufordernde konkrete Schaden ihm infolge der Verfügung vom 1. September 2011 entstanden ist. Mit dieser Maßnahme waren besoldungs- oder versorgungsrechtliche Nachteile oder Einbußen nicht verbunden. Dass er sich gegen die Verbotsverfügung mit Rechtbehelfen zur Wehr gesetzt hat und ihm hierdurch Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten entstanden sind, beruht darauf, dass er in diesen Verfahren nicht erfolgreich war und das Gericht ihm deshalb die Kosten auferlegt hat. Sofern er einen ideellen Schaden, etwa im Hinblick auf einen erlittenen Ansehensverlust, geltend machen wollte, ist ihm entgegen zu halten, dass ein solcher Ansehensverlust regelmäßig erst dann eintritt, wenn eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgt oder eine disziplinare Maßnahme ergeht, mit der dem Beamten ein schuldhaftes Versagen bescheinigt wird. Soweit bereits das lediglich als vorläufige Maßnahme angelegte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte tatsächliche – regelmäßig auf Vermutungen gestützte - Auswirkungen auf das Ansehen des betroffenen Beamten hat, handelt es sich um Folgen, die der Gesetzgeber in Kauf genommen hat, als er dem Dienstherrn dieses Instrument an die Hand gab. 50 Ein Schadensersatzprozess erscheint zudem als offensichtlich aussichtslos bleiben, weil sich die Verbotsverfügung vom 1. September 2011 als rechtmäßig erweist. 51 Im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO beurteilt sich die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Maßnahme nach § 39 BeamtStG nach dem im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung gegebenen Sach- und Erkenntnisstand. 52 Vgl. Schütz/Maiwald, a.a.O., Teil B § 39 Rnrn. 6 und 8. 53 Bei den für die Verbotsverfügung erforderlichen „zwingenden dienstlichen Gründen“ handelt es sich um einen der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff. Derartige Gründe liegen vor, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. 54 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 1978 – I WB 159.76 -, BVerwGE 63, 32, und vom 19. November 1998 – 1 WB 36.98 -, DVBl 1999, 326, zu der gleichartigen Vorschrift des § 22 Soldatengesetz; OVG NRW, Urteil vom 16. Juli 1974 - XII A 572/72 ‑, ZBR 1975, 319; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Juni 1997 – B 3 S 357/96 -, ZBR 1998, 321; Schütz/Maiwald, a.a.O., § 39 Rn. 5, m.w.N. 55 Der Kläger hatte durch seine Internetaktivitäten, mit denen durch die Verwendung der Kurzbezeichnung „F1. “ und der Namen von Schülerinnen jedenfalls für Personen aus dem Einzugsgebiet des F1. ein konkreter Bezug zu seiner Schule hergestellt worden war, die Grundlage für Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs gelegt. Angesichts der Art der dem Kläger vorgeworfenen Verfehlungen waren im Falle des Bekanntwerdens erhebliche negative Auswirkungen auf den Schulbetrieb sowie eine erhebliche Beeinträchtigung des Ansehens der Lehrerschaft und des Vertrauens in den Lehrerberuf zu befürchten, wenn der Kläger ungeachtet des laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens und des zu erwartenden Disziplinarverfahrens weiterhin seiner Tätigkeit als Lehrer nachgegangen wäre. 56 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2001 – 6 B 1335/01 -, juris; vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. April 2010 – 5 ME 282/09 – juris, Rn. 15 ff. 57 Zudem liegt die das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtfertigende Dringlichkeit dann vor, wenn im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung ein Disziplinarverfahren ernsthaft in Betracht kommt. 58 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 – 1 WB 36.98 -, NVwZ-RR 1999, 323; Schütz/Maiwald, a.a.O., § 39 Rn. 6 und 8. 59 Diese Voraussetzungen waren hier am 1. September 2011 erfüllt. Es standen Vorwürfe gegen den Kläger im Raum, die aus damaliger – später bestätigter – Sicht voraussichtlich in ein Disziplinarverfahren münden würden und es von ihrem Gewicht her als zwingend geboten erscheinen lassen konnten, den Kläger bis auf weiteres von seiner Dienstausübung als Lehrer zu entbinden. Mit seinem Einwand, die Verbotsverfügung habe sich auf polizeiliche Ermittlungen von Ende Mai 2011 gestützt, bei denen eine strafrechtliche Relevanz nicht bestanden habe, dringt der Kläger nicht durch. Dieses Vorbringen wird insbesondere nicht durch den Vermerk des Staatsanwalts I2. vom 6. Juni 2011 entscheidend gestützt. Zwar konnte der Staatsanwalt „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme einer Verabredung zu einem Tötungsverbrechen […] derzeit noch nicht“ erkennen. Damit waren aber nicht sämtliche im Raum stehenden Vorwürfe angesprochen, insbesondere nicht der Vorwurf des Besitzes kinder- bzw. jugendpornografischer Schriften, wegen dessen die StA E. nachfolgend ein Ermittlungsverfahren (Az.: 000 Js 00/11) gegen den Kläger einleitete und das immerhin in einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls mündete. Auch der – im Übrigen erst einige Zeit nach Erlass der Verbotsverfügung erstellte – Vermerk des damals zuständigen Dezernenten der Bezirksregierung vom 26. September 2011 belegt entgegen der Ansicht des Klägers keineswegs, es sei für den Beklagten bereits damals klar gewesen, dass von ihm – dem Kläger - keine die Verbotsverfügung rechtfertigende Gefahr ausgehe. Der Kläger lässt unberücksichtigt, dass der Dezernent - aufgrund neuerer Informationen seitens der Kriminalpolizei bzw. der StA E. – wegen der Qualität der Bilder zwar Schwierigkeiten bei dem Nachweis des für die Frage der Strafbarkeit der Internetaktivitäten bedeutsamen Alters der abgebildeten Personen gesehen hat, zugleich aber andere Aspekte angesprochen hat, die jedenfalls im Hinblick auf ein Disziplinarverfahren Bedeutung gewinnen konnten (etwa Verwendung von Namen von Schülerinnen des F3. ). Es war also keineswegs so, dass sich die zwingende dienstliche Gründe liefernden Verdachtsmomente gegen den Kläger bereits bei Erlass der Verbotsverfügung oder in zeitlicher Nähe hierzu in „heiße Luft“ aufgelöst gehabt hätten. Das ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Amtsgericht E. -I1. schließlich mit Beschluss vom 5. April 2012 (00 Cs-000 Js 00/11-00/12) den von der Staatsanwaltschaft eingereichten Strafbefehlsantrag zurückgewiesen und das Landgericht E. mit Beschluss vom 11. Juli 2012 die sofortige Beschwerde der StA E. gegen diesen Beschluss als unbegründet verworfen hat. Eine nach der Verbotsverfügung erfolgte Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens hat nicht zur Folge, dass – im Nachhinein – zwingende dienstliche Gründe entfielen. Dies umso weniger, als die Verbotsverfügung nicht nur die Aufklärung eines strafrechtlichen Vorwurfs, sondern auch die (nachfolgenden) Ermittlungen im Rahmen des Disziplinarverfahrens begleiten sollte und die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht von dem Nachweis eines strafrechtlichen Vorwurfs abhängig ist. 60 BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998, a.a.O. 61 Eine andere Frage ist, ob der Dienstherr dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Gründe, die ursprünglich für das Verbot sprachen, zwischenzeitlich ganz oder teilweise entfallen sind, die Verbotsverfügung aufheben muss. Das kann vorliegend aber letztlich dahinstehen, weil im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens, wie bereits näher ausgeführt, auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der (vermeintlich rechtswidrigen) Verfügung abzustellen ist. 62 Diesbezüglich nimmt das erkennende Gericht ergänzend insoweit Bezug auf den Beschluss der 1. Disziplinarkammer vom 28. September 2012 – 31 L 1385.12.O –, als dort ausgeführt ist: Ein Dienstvergehen sei vorliegend deshalb in Betracht zu ziehen, weil der Kläger mit seinem in einem Zusammenhang mit dem konkret-funktionellen Amt als Lehrer stehenden Internet-Chat, auch wenn es strafrechtlich nicht relevant sein sollte, gegen sittliche Normen verstoßen haben dürfte. Die aus dem Chatprotokoll ersichtlichen Gewaltphantasien erschienen als in hohem Maße sittlich anstößig, da sie die Folterung und Tötung von Minderjährigen thematisierten. Besonders schwer wiege in diesem Zusammenhang, dass der Kläger seinem Chatpartner konkrete Schülerinnen und Schüler aus seiner eigenen Schule bezeichnet habe. Zwar möge zweifelhaft sein, ob bei dem Kläger, der sich seit mehreren Jahren wegen seiner Neigungen in psychiatrischer Behandlung befinde, die für ein Dienstvergehen vorauszusetzende Schuldfähigkeit vorliege. Dieser Frage gehe aber der Dienstherr im Disziplinarverfahren bereits nach. 63 Es spricht zudem Vieles dafür, dass eine Schadensersatzklage – bei unterstellter Rechtswidrigkeit der Verbotsverfügung - deshalb offensichtlich aussichtslos sein wird, weil ein Verschulden des für den Erlass der Verbotsverfügung zuständigen Bediensteten nicht feststellbar ist. Insoweit könnte von Bedeutung sein, dass das erkennende Gericht mit Beschluss vom 19. Oktober 2011 – 2 L 1385/11 – unter Mitwirkung von drei Berufsrichtern das Verwaltungshandeln als objektiv rechtmäßig angesehen hat. In einem solchen Fall kann dem Sachwalter einer Behörde regelmäßig ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden. 64 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1998 – 2 C 4.97 -, ZBR 1998, 316. 65 Das erkennende Gericht hatte seine damalige Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung zwar lediglich im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens vorgenommen. Gleichwohl erfolgte diese aufgrund einer eingehenden rechtlichen Prüfung. 66 Eine „Wiederholungsgefahr“ kann zwar das Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründen, der Kläger hat eine solche aber nicht geltend gemacht. Zudem dürfte eine rechtserhebliche Wiederholungsgefahr auch nicht gegeben sein. 67 Es ist bereits fraglich, ob überhaupt eine erneute Verfügung nach § 39 Satz 1 BeamtStG zu erwarten ist. Allerdings wäre der Weg zu einer erneuten Verbotsverfügung nicht durch die Verfügung vom 1. September 2011 verstellt. Denn diese ist aufgrund der vorläufigen Dienstenthebung vom 17. Januar 2012 gegenstandslos geworden. Sie ist auch nicht, wie bereits ausgeführt, durch die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung mit Beschluss vom 28. September 2012 „wiederaufgelebt“. Zweifelhaft ist auch, ob angesichts der Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung für eine Verfügung nach § 39 Satz 1 BeamtStG noch Raum ist. 68 Eine „Wiederholungsgefahr“ besteht im Übrigen nur dann, wenn mit der begehrten Feststellung der Wiederholung einer gleichartigen Verwaltungsentscheidung vorgebeugt werden kann. Um „gleichartig“ zu sein, müssen sich die Entscheidungen auf im Wesentlichen übereinstimmende Sachverhalte beziehen. 69 Vgl. Schnellenbach, a.a.O., S. 270, m.w.N. 70 Daran fehlt es. Während sich die streitige Verfügung auf die Erkenntnisse stützte, die Anfang September 2011 vorlagen, müsste eine künftige Verbotsverfügung die neuen Entwicklungen (Einstellung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, Entscheidung der 1. Disziplinarkammer vom 28. September 2012, aktueller Stand des Disziplinarverfahrens) berücksichtigen. 71 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 72 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 73 Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht als gegeben ansieht.