Beschluss
6 L 1336/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:1020.6L1336.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1 Der Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis unter anderem für die Klassen D, D1, DE und D1E. 2 Am 8. Juni 2010 erließ das Amtsgericht E Strafbefehl gegen den Antragsteller wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz, weil er mit einem Pkw ohne Haftpflichtversicherungsschutz öffentliche Straßen befuhr. 3 Am Abend des 9. Oktober 2010 befuhr der Antragsteller mit einer Atemalkoholkonzentration in Höhe von 0,28 mg/l mit einem Kraftomnibus im Linienverkehr öffentliche Straßen in X. Zu diesem Zeitpunkt war er bei der Firma C als Busfahrer angestellt. Die Atemalkoholkonzentration des Antragstellers von 0,28 mg/l wurde mittels eines Evidential Dräger Alcotest durch die Polizei gemessen. Ausweislich der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige gab der Antragsteller gegenüber der Polizei an, ein Bier getrunken zu haben. Gegen den wegen dieses Vorfalls erlassenen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot legte der Antragsteller Einspruch ein. Diesen begründete er damit, dass er am 9. Oktober 2010 keinen Alkohol konsumiert, sondern lediglich mit Bier seinen Mund ausgespült habe, um starke Zahnschmerzen zu lindern. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht L legte er einen ärztlichen Bericht des K-Krankenhauses O vor. Danach stellte er sich in der Nacht des 10. Oktober um 0:35 Uhr dort in der Zentralambulanz vor, um sich untersuchen zu lassen, weil er sich etwas schwächer als sonst fühle. Er gab gegenüber dem Arzt an, seit einigen Tagen erkältet zu sein, aber keine Schmerzen zu haben. Ein kurz zuvor bei der Polizei durchgeführter Alkoholtest sei negativ ausgefallen. 4 In der Hauptverhandlung wegen des Vorfalls vom 9. Oktober 2010 vernahm das Amtsgericht L den Arzt für Rechtsmedizin Herrn T als Sachverständigen zu der Behauptung des Antragstellers, die gemessene Atemalkoholkonzentration sei durch Gurgeln eines Bieres ohne Verschlucken entstanden. Seine Aussage bzw. das von ihm erstattete Gutachten sind nicht dokumentiert. Mit Urteil vom 7. November 2011 verurteilte das Amtsgericht L den Antragsteller wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zu einer Geldbuße von 550,- Euro. 5 Daraufhin forderte der Antragsgegner unter dem 23. März 2012, zugestellt am 27. März 2012, von dem Antragsteller die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis zum 20. Juni 2012. Bei der Untersuchung sollte folgende Frage geklärt werden: Ist aufgrund des Vergehens vom 9. Oktober 2010 (Führen eines Kraftomnibusses unter Alkoholeinfluss) die Zuverlässigkeit hinsichtlich der besonderen Anforderungen an die gewerbliche Personenbeförderung gegeben, die sich im Falle der Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen zum Schaden der Fahrgäste und anderer Verkehrsteilnehmer auswirken können und ist zu erwarten, dass der Untersuchte erneut ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird? 6 Als Grund für die Begutachtung gab der Antragsgegner Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers in der gewerblichen Personenbeförderung an. Im Verkehrszentralregister seien zwei schwerwiegende Eintragungen – der Gebrauch eines unversicherten Kraftfahrzeugs und das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration über 0,25 mg/l – vermerkt. Insbesondere sei die Eintragung zu beachten, wonach der Antragsteller mit einer Atemalkoholkonzentration in Höhe von 0,28 mg/l einen Kraftomnibus geführt habe. Deshalb habe der Antragsgegner Zweifel, ob der Antragsteller die Gewähr dafür biete, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen noch gerecht zu werden. 7 Nachdem der Antragsteller das geforderte Gutachten nicht vorgelegt hatte, entzog der Antragsgegner nach vorheriger Anhörung mit Ordnungsverfügung vom 20. Juli 2012 dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E. Der Antragsgegner ordnete in seinem Bescheid die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung mit der Begründung an, dass nicht hingenommen werden könne, dass ein Fahrzeugführer, dessen Nichteignung erwiesen sei, weiterhin gewerbliche Fahrten im Rahmen der gewerblichen Personenbeförderung durchführe. Des Weiteren forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur Abgabe des Führerscheins innerhalb von drei Tagen seit Zustellung der Ordnungsverfügung auf und drohte insoweit für die nicht fristgerechte Abgabe ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro an. Mit demselben Bescheid kündigte er die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr über 156,- Euro zuzüglich entstandener Auslagen an. 8 Am 25. Juli 2012 gab der Antragsteller seinen Führerschein bei dem Antragsgegner ab. 9 Gegen die Ordnungsverfügung vom 20. Juli 2012 hat der Antragsteller am 14. August 2012 Klage (6 K 5736/12) erhoben, über die noch nicht entschieden ist, und Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. 10 Er macht erneut geltend, dass er wegen Zahnschmerzen zur Desinfizierung seinen Mund mit Alkohol gespült habe. Dies sei von einem Passanten beobachtet worden, der der Polizei mitgeteilt habe, er hätte Alkohol konsumiert. Ein Alkoholtest sei ihm nicht ausgehändigt worden, so dass er nicht wisse, ob und inwieweit Alkohol in seinem Atem festgestellt wurde. Ein Urteil des Amtsgerichts L sei ihm nie zugesandt worden, so dass er sich über die Eintragung im Verkehrszentralregister wundere. Er werde ein medizinisch-psychologisches Gutachten nunmehr vorlegen und damit seine charakterliche Fahreignung belegen. 11 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 12 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Juli 2012 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen. 13 Der Antragsgegner beantragt, 14 den Antrag abzulehnen. 15 Er trägt vor, dass die Aussage des Antragstellers, er habe wegen Zahnschmerzen eine Mundspülung mit Alkohol vorgenommen, durch die Zeugenaussage der Polizeibeamtin P widerlegt sei. Diese hatte in der Hauptverhandlung zu dem Vorfall vom 9. Oktober 2010 als Zeugin ausgesagt, ein Kioskmitarbeiter habe sie telefonisch darauf hingewiesen, dass der Antragsteller, nachdem er Alkohol getrunken habe, Bus gefahren sei. In dem Bus hätten zudem Bierkronen gelegen. 16 II. 17 Das Gericht lehnt den auf § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestützten Antrag des Antragstellers ab, die aufschiebende Wirkung seiner fristgemäß erhobenen Klage (6 K 5736/12) wiederherzustellen. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 18 Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis, weil der Antragsgegner aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet hat. 19 Das Gericht kann auf Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen bzw. anordnen. Die Begründetheit eines Aussetzungsantrags ist danach zu beurteilen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse an deren Aussetzung überwiegt. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Wird die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, überwiegt bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung nicht schon allein deshalb das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. Vielmehr muss darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug gegeben sein. Die Offensichtlichkeit der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Maßnahme ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren feststellbar, wenn bereits bei der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ohne eine dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene Beweisaufnahme die Erfolgsaussichten in der Hauptsache beurteilt werden können. 20 Die für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und von dem Gericht nach diesen Maßstäben unter eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des Interesses des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer sofort wirksamen Gefahrenabwehr muss vorliegend zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners ist hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht wiederherzustellen, weil die sofortige Vollziehung in formell rechtmäßiger Weise angeordnet wurde und die Entziehung der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtmäßig ist. Darüber hinaus besteht ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung. 21 Gegen die Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges ist nichts zu erinnern. Sie genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, wenn die Behörde – wie hier – deutlich macht, dass ihr der Ausnahmecharakter der Anordnung vor Augen stand und sich aus ihrer Sicht die Entziehungsgründe mit denen der Dringlichkeit der Vollziehung decken. 22 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. April 2010 – 16 B 1730/09 –. 23 Indem der Antragsgegner in seiner Begründung darauf abstellt, dass es nicht hingenommen werden könne, dass ein Fahrzeugführer, dessen Nichteignung erwiesen sei, weiterhin Fahrten im Rahmen der gewerblichen Personenbeförderung durchführe, gibt er die für ihn maßgeblichen Erwägungen wieder, den Antragsteller sofort von der weiteren Beförderung von Fahrgästen auszuschließen. Der Antragsgegner bewertet das Interesse an der Sicherheit zu befördernder Fahrgäste höher als das persönliche Interesse des Antragstellers an der Belassung seiner Fahrerlaubnis für die D-Klassen, weil der Schutz potenzieller Fahrgäste eine sofort wirksame Entscheidung erfordert. 24 Die Verfügung über die Entziehung der Fahrerlaubnis ist offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner durfte auf die fehlende Fahreignung des Antragstellers schließen, weil dieser einer rechtmäßigen und wirksamen Gutachtenanforderung nicht nachgekommen ist. 25 Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung [FeV]). Diese Ermächtigungsgrundlage ist auch und ausschließlich auf die vorliegende Entziehung der Fahrerlaubnis für die Klassen D, D1, DE und D1E anwendbar. Es handelt sich dabei nicht um eine (zusätzliche) Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Abs. 10 Satz 1 FeV. Denn nach § 48 Abs. 2 Nr. 4 FeV bedarf ein Kraftfahrzeugführer, der eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder D1 besitzt, neben dieser Berechtigung keiner zusätzlichen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. 26 Vgl. zur sachlichen Rechtfertigung dieser Ausnahmevorschrift: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. Mai 2010 – 11 CE 10.174 –, juris Rdnr. 20. 27 Die Fahrerlaubnisbehörde darf nach § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn der Betroffene sich weigert, sich einer angeordneten Untersuchung i. S. v. § 11 FeV zu unterziehen, oder er das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Das von dem Antragsgegner unter dem 23. März 2012 geforderte medizinisch-psychologische Gutachten hat der Antragsteller nicht vorgelegt. 28 Aus dem Verstoß gegen die Gutachtenanforderung darf aber nur auf die Nichteignung des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers geschlossen werden, wenn die Gutachtenanforderung ihm gegenüber wirksam geworden ist und zudem in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig war. Denn als bloße Verfahrenshandlung ist sie nicht selbstständig anfechtbar. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2011 – 16 B 1695/10 –. 30 Diesen Voraussetzungen genügte die Anforderung des medizinisch-psychologischen Gutachtens gegenüber dem Antragsteller. 31 Die Gutachtenanforderung ist durch förmliche Zustellung am 27. März 2012 bekanntgegeben und damit wirksam geworden. 32 Die formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV sind eingehalten. Der Antragsteller konnte der Gutachtenanforderung entnehmen, welche tatsächlichen Umstände, nämlich insbesondere das Führen eines Kraftomnibusses unter einer Atemalkoholkonzentration in Höhe von 0,28 mg/l, der Antragsgegner zum Anlass genommen hat, am Fortbestehen der Voraussetzungen der Fahrerlaubnis für die D-Klassen zu zweifeln. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mitgeteilt, dass er die erforderliche Untersuchung bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung durchführen lassen kann. Auf die Möglichkeit, Einsicht in die Fahrerlaubnisakte zu nehmen, hat der Antragsgegner ebenso hingewiesen wie auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV für den Fall der Nichtvorlage des Gutachtens innerhalb der angemessen bemessenen Frist von knapp drei Monaten. Schließlich hat der Antragsgegner die von dem Gutachten zu beantwortende Frage zur Zuverlässigkeit in der gewerblichen Personenbeförderung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles, nämlich des Führens eines Kraftomnibusses unter Alkoholeinfluss, formuliert. 33 Auch die materiellen Voraussetzungen für die Anforderung des medizinisch-psychologischen Gutachtens lagen vor. Der Antragsgegner durfte auf Grundlage des § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 FeV das Gutachten anfordern. Es bestanden Zweifel, ob der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. 34 Mit der in § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV (wie auch in § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV) gewählten Formulierung "auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden" hat der Verordnungsgeber den Begriff der "persönlichen Zuverlässigkeit" in der bis 1998 gültigen Regelung des § 15e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) a. F. ersetzt, um zum Ausdruck zu bringen, dass nicht die allgemeine Zuverlässigkeit im Sinne des Gewerberechts gemeint ist, sondern der Bezug zur Beförderung der Fahrgäste hergestellt wird. 35 Vgl. BR-Drucks. 443/98, S. 254. 36 Die Nachfolgevorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung betreffen allerdings ebenso wie die Vorgängervorschrift aus der StVZO das besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem Inhaber der Fahrerlaubnis und dem Fahrgast in Bezug auf dessen Beförderung. Zur Auslegung der Vorschrift kann daher auf die bereits zu § 15e StVZO a. F. ergangene Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal der persönlichen Zuverlässigkeit zurückgegriffen werden. 37 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2004 – 19 A 832/04 –, juris Rdnr. 4. 38 Insofern handelt es sich um eine besondere charakterliche Eignungsvoraussetzung, die die Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen kennzeichnet. Für deren Prüfung ist im Hinblick auf die Anforderungen an die Beförderung von Fahrgästen wesentlich darauf abzustellen, ob der Betroffene sich des Vertrauens, er werde die Beförderung von Fahrgästen ordentlich ausführen, würdig zeigt oder nicht. Dies ist durch Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen anhand aller bekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nichtverkehrsrechtlicher Art sowie sonstiger aktenkundig gewordener Vorkommnisse zu beurteilen. 39 Vgl. zur StVZO a. F.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 1. September 1970 – VII B 60.70 –, Buchholz 442.16 § 15e StVZO Nr. 1; OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 1992 – 19 B 358/92 –, juris Rdnr. 9, 12; zur FeV: OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Oktober 2008 – 16 E 752/08 –, und vom 26. August 2008 – 16 B 989/08 –. 40 An dieser Vertrauenswürdigkeit fehlt es, wenn der Betroffene Anlass zu der Befürchtung bietet, dass er sich im Rahmen der Beförderung von Fahrgästen über die zum Schutze der Allgemeinheit oder Einzelner vor Schäden und Gefahren erlassenen Vorschriften hinwegsetzen wird. 41 Dazu zählen zum einen nichtverkehrsrechtliche Vorschriften, die den Fahrgast z. B. vor Diebstahl seiner mitgebrachten Sachen, vor Beleidigungen oder körperlichen Angriffen durch den Fahrer schützen. 42 Dazu zählen zum anderen die verkehrsrechtlichen Vorschriften, die den Fahrgast vor Unfällen schützen. Denn der Fahrgast vertraut insbesondere und vor allem darauf, dass ihn der Fahrer sicher und unfallfrei zu seinem Ziel befördert. Insofern erschöpft sich das Erfordernis nicht in einer allgemeinen charakterlichen Zuverlässigkeit, sondern verlangt darüber hinaus auch eine gegenüber den Anforderungen an die Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis, die nicht zur Personenbeförderung berechtigt, erhöhte Zuverlässigkeit im Hinblick auf die Einhaltung von Verkehrsvorschriften. 43 Die Einbeziehung des letztgenannten Erfordernisses folgt zunächst aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV. Dieser geht von einer "besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen" aus. Die Besonderheit der Verantwortung des Personenbeförderers gegenüber seinen Fahrgästen besteht im Unterschied zu einem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis darin, dass er diese nicht nur gegenüber dritten Verkehrsteilnehmern, sondern zusätzlich gegenüber seinen entgeltlich beförderten Fahrgästen wahrzunehmen hat. Ein Führer von Fahrzeugen der D-Klassen befördert regelmäßig Fahrgäste in großer Zahl, so dass damit typischerweise Rechtsgüter in größerem Umfang als sonst gefährdet werden. Zudem vertrauen Fahrgäste von Bussen dem Fahrer ihre Sicherheit an, obwohl sie ihn und seine Fahrfähigkeiten und Fahrweise nicht kennen, weil sie sich in gesteigertem Maße darauf verlassen, dass er den Anforderungen an eine verkehrssichere Beförderung besonders genügt. Um diesem gleichsam institutionalisierten Vertrauensvorschuss gerecht werden zu können, muss jedenfalls ein Berufsbusfahrer strengere Maßstäbe an sich halten lassen als ein Nichtbusfahrer. 44 Die Einbeziehung von Verkehrsverstößen bei der Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit führt zwar dazu, dass die Anforderungen an einen Inhaber der Fahrerlaubnis der D-Klassen auch insofern strenger sind als bei den Inhabern einer allgemeinen Fahrerlaubnis. 45 Dieses Ergebnis folgt aber aus der Auslegung der Zusatzvoraussetzung für die Fahrerlaubnis der D-Klasse(n) und bedarf keiner weiteren Einschränkung im Wege einer teleologischen Reduktion. Indem der Wortlaut auf die "besondere" Verantwortung bei der Personenbeförderung abstellt, wird nämlich deutlich, dass das Merkmal den Zweck hat, den Bereich der in die Gesamtbetrachtung einzustellenden Vorkommnisse zu erweitern, und nicht in der Weise zu beschränken, dass nur nicht unmittelbar fahreignungsrelevante Umstände zu berücksichtigen sind. Selbst wenn alle Fahrzeugführer, auch solche außerhalb der gewerblichen Personenbeförderung, gleichermaßen verpflichtet sind, die Verkehrsvorschriften einzuhalten, ist es angesichts der dargelegten besonderen Verantwortung der Personenbeförderer gerechtfertigt, Verkehrsverstöße im Rahmen des zusätzlichen Erfordernisses nach § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV bei der Personenbeförderung einzubeziehen, die im Falle einer allgemeinen Fahrerlaubnis noch keine Rechtsfolgen auslösen würden. 46 Diese Auslegung wird ohne Weiteres dem Anliegen des Gesetzgebers gerecht, an einen Busfahrer nicht die allgemeinen gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsanforderungen zu stellen, sondern ausschließlich beförderungsbezogen zu prüfen. Die Anforderungen der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit sind deutlich umfassender und griffen für Busfahrer zu weit aus. Sie erfassen nämlich z. B. auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die Erfüllung der Steuer- und Sozialabgabenpflichten oder setzen voraus, dass der Betreffende in seinen Geschäftsräumen (hier: Bus) Straftaten oder deren Anbahnung unterbindet (z. B. Rauschgifthandel). 47 Vgl. Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. (2011), § 35 Rdnr. 37 ff. 48 Der ehedem für das Fahrerlaubnisrecht zuständige 19. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat zur alten Rechtslage beim Merkmal der "persönlichen Zuverlässigkeit" hingegen angenommen, dass die zusätzliche Anforderung an den Personenbeförderer, persönlich zuverlässig zu sein, nicht so zu verstehen sei, dass dadurch die Fahrgäste in besonderem, gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern gesteigertem Maße vor Unfällen geschützt werden sollen. Das Erfordernis der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen – heute geregelt in § 11 Abs. 1 Satz 1 bis 3 FeV – trage bereits dem Schutz der Fahrgäste vor Unfällen Rechnung. Die Abgrenzung des Merkmals der persönlichen Zuverlässigkeit (heute: des Gewährbietens der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen) zur allgemeinen Kraftfahreignung führe aber nicht dazu, dass Verkehrsverstöße bei der Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit unbeachtlich wären. Sie seien aber unter anderen Aspekten zu werten als bei der Frage nach der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Verstöße müssten Anlass zu der Annahme geben, dass der Fahrer das besondere Vertrauen seiner Fahrgäste missbrauche, ihr Eigentum antaste, ihnen die erforderliche Hilfe verweigere oder sich auf ungerechtfertigte Auseinandersetzungen mit ihnen einlasse. Ausreichend sei auch, wenn sich anhand der Verstöße (auch gegen Verkehrsvorschriften) oder der besonderen Umstände ihrer Begehung ein allgemeiner Hang zur Missachtung von Rechtsvorschriften herleiten ließe. 49 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 1992 – 19 B 358/92 –, juris Rdnr. 9 (= NWVBl. 1993, 57), und vom 25. August 1998 – 19 A 3812/98 –, juris Rdnr. 7 ff. (= NWVBl. 1999, 151) noch zur StVZO a. F.; sich der Rspr. des OVG NRW anschließend: Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. April 2003 – 11 CS 02.2514 –, juris Rdnr. 13. 50 Sofern diese Rechtsprechung des OVG NRW dahin zu verstehen sein sollte, dass bei dem Merkmal des Gewährbietens, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden, nicht auch solche verkehrsrechtlichen Verstöße im Hinblick auf die ordnungsgemäße Beförderung der Fahrgäste berücksichtigt werden dürfen, die ebenfalls bei der allgemeinen Kraftfahreignung bedeutsam sind, kann sich die Kammer dem jedenfalls im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht anschließen. Sie hält damit an ihrer bereits in den 1990er Jahren geäußerten Rechtsauffassung fest, die im Ergebnis von verschiedenen anderen Oberverwaltungsgerichten geteilt wird. 51 Beschlüsse der Kammer vom 28. April 1993 – 6 L 5324/92 –, vom 16. Februar 1993 – 6 L 109/93 –, vom 17. Juli 1992 – 6 L 2791/92 –, vom 20. Dezember 1991 – 6 L 4156/91 –, vom 18. September 1991 – 6 L 2939/91 –; vgl. auch (die zitierte Rspr. des OVG NRW ablehnend): Sächsisches OVG, Beschluss vom 15 . Mai 2008 – 3 BS 411/07 –, juris Rdnr. 14 f.; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 28. Juli 2006 – 12 ME 121/06 –, juris Rdnr. 5, und vom 9. Oktober 1998 – 12 M 4206/98 –, juris Rdnr. 11 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 10. Februar 1993 – 1 B 13/93 –, juris Rdnr. 2. 52 Die hier abgelehnte Rechtsprechung des OVG NRW läuft darauf hinaus, dass ein Busfahrer auch dann noch seiner "besonderen Verantwortung" im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV gerecht wird, wenn er laufend Verkehrsverstöße begeht, es aber vermeidet, dass ihm – etwa nach dem Mehrfachtäterpunktesystem – die Fahrerlaubnis entzogen wird. Ein solches – formal wohl vertretbares – Auslegungsergebnis würde dem materiellen Anliegen des Zusatzerfordernisses des § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV und den bei Berufsbusfahrern obwaltenden Besonderheiten nicht gerecht. Typischerweise steigen Menschen in den Bus, die selbst kein Kraftfahrzeug führen können oder dürfen. Sie haben keine andere Wahl, als den zufällig diensthabenden Busfahrer zu akzeptieren. Sie müssen ihm für die gesamte Fahrstrecke Leib, Leben und Eigentum anvertrauen, ohne seine Fahrfähigkeiten selbst beurteilen zu können. Das (durch die tatsächlichen Umstände erzwungene) Vertrauen der Fahrgäste und die typischerweise hohe Anzahl potenziell geschädigter Fahrgäste rechtfertigt, dem Berufsbusfahrer nur dann die Gewähr der besonderen Verantwortung zu attestieren, wenn er die Verkehrsvorschriften in besonderer Weise beachtet. Mit anderen Worten kann er die Fahrerlaubnis der D-Klassen auch dann verlieren, wenn er Verkehrsverstöße begeht, die noch nicht zum Verlust auch anderer Fahrerlaubnisklassen (z. B. Klasse B) führen. 53 Der Auslegung der Kammer entspricht, dass das Bundesverwaltungsgericht erkannt hat, dass ein Abstands- und Geschwindigkeitsverstoß eines Busfahrers ohne Weiteres für die Frage zu berücksichtigen ist, ob dieser als Inhaber einer Fahrerlaubnis der D-Klassen die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Obwohl es angesichts der dem seit Jahren entgegenstehenden Rechtsprechung des OVG NRW nahegelegen hätte, hat das BVerwG nicht einmal die Frage aufgeworfen, ob bei der "besonderen Verantwortung" nur Umstände geprüft werden dürfen, die nicht fahreignungsrelevant sind. 54 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2003 – 3 B 174/02 –, juris Rdnr. 4. 55 Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsgegner die für die Gutachtenanforderung erforderlichen Zweifel, ob der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, zu Recht darauf gestützt, dass der Antragsteller am 9. Oktober 2010 unter Alkoholeinfluss einen Kraftomnibus fuhr. 56 Nach Auswertung der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft L1 (00 Js-OWi 000/11) ist die bei dem Antragsteller am 9. Oktober 2010 festgestellte Atemalkoholkonzentration nach einer im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausreichenden Wahrscheinlichkeit auf einen Alkoholkonsum und nicht auf eine Mundspülung mit Bier zurückzuführen. Die gegenteilige Behauptung des Antragstellers sieht das Gericht als Schutzbehauptung an. 57 Zwar geht aus dem Urteil des Amtsgerichts L vom 7. November 2011 nicht hervor, worauf die erhöhte Atemalkoholkonzentration des Antragstellers bei der Kontrolle am 9. Oktober 2010 zurückzuführen ist; es enthält keine Sachverhaltsfeststellungen. Dass das Amtsgericht L einen fahrlässigen Verstoß gegen § 24a Abs. 1 StVG angenommen hat, spricht aber dafür, dass es von einem Bierkonsum ausgegangen ist – insbesondere nachdem es einen Sachverständigen zu dieser Frage vernommen hat –, da andernfalls eine Verurteilung wohl unterblieben wäre. Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist hier kein weiterer Aufschluss zu gewinnen. Die nähere Sachaufklärung muss insofern dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 58 Davon abgesehen hat der Antragsteller den Bierkonsum im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ausweislich der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige vom 9. Oktober 2010 auch eingestanden: gegenüber der Polizei gab er an, ein Bier getrunken zu haben. Den Einwand, dass er mit Bier lediglich seinen Mund ausgespült habe, um Zahnschmerzen zu mildern, machte er erstmals am 20. Januar 2011 mit seinem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid geltend. Dem spontanen Konsumeingeständnis im Rahmen der polizeilichen Verkehrskontrolle kommt aber ein erhebliches Gewicht zu, weil es regelmäßig noch nicht von weitergehenden rechtlichen Erwägungen beeinflusst ist. Umgekehrt erscheint ein späteres Bestreiten häufig interessengeleitet. 59 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Mai 2011 – 16 B 557/11 –, und vom 22. Mai 2012 – 16 B 536/12 –, juris Rdnr. 19. 60 Anhaltspunkte dafür, dass dies hier ausnahmsweise anders sein sollte, sind bislang weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere sind die behaupteten starken Zahnschmerzen des Antragstellers am 9. Oktober 2010 nicht belegt. Im Gegenteil spricht gegen ihr Vorliegen bereits, dass der Antragsteller sich in der Nacht des 10. Oktober 2010 nicht zum zahnärztlichen Notdienst begab, sondern in die allgemeine Ambulanz eines Krankenhauses. Weiterhin spricht dagegen, dass der Antragsteller die Schmerzen bei seiner nächtlichen Vorstellung in der Zentralambulanz des K-Krankenhauses in O ca. zwei Stunden nach der Verkehrskontrolle nicht erwähnte. Er gab vielmehr gegenüber dem ihn untersuchenden Arzt an, keine Schmerzen zu haben. Sollte er aber tatsächlich kurz zuvor, bevor er sich ärztlich untersuchen ließ, so starke Zahnschmerzen gehabt haben, dass er diese mit einer Bierspülung notdürftig behandelt hatte, wäre es naheliegend gewesen, diese gegenüber dem Arzt zu erwähnen. 61 Der Einwand des Antragstellers, ihm sei weder das Ergebnis des Alkoholtests ausgehändigt worden noch das Urteil des Amtsgerichts L zugestellt worden, ist nicht nachvollziehbar und unerheblich. Zweifel an der festgestellten Atemalkoholkonzentration und der Verurteilung bestehen nicht. Das Ergebnis des Alkoholtests ist in der Verwaltungsakte ebenso dokumentiert wie ein Abdruck des Urteils des Amtsgerichts L in der Akte der Staatsanwaltschaft (im Übrigen – auch wenn es darauf hier nicht ankommt – mit einer Zustellungsurkunde über die Zustellung des Urteils an den Antragsteller) enthalten ist. 62 Das Fahren des Antragstellers unter einer Atemalkoholkonzentration von über 0,25 mg/l, zudem bei der Personenbeförderung, begründet Zweifel daran, ob er noch die Gewähr dafür bietet, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden. 63 Die Fahrt des Antragstellers mit einer Atemalkoholkonzentration von über 0,25 mg/l ist durch § 24a StVG sanktioniert. Diese Vorschrift dient dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer, da ab einer Blutalkoholkonzentration in Höhe von 0,5 ‰ und dieser entsprechend einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l – unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages – eine verminderte Fahrtüchtigkeit beginnt. 64 Vgl. die Gesetzesbegründung des § 24a StVG in: BT-Drucks. 13/1439, S. 4. 65 Bei der Beförderung von Fahrgästen entfaltet dieser Schutzzweck auch Wirkung gegenüber diesen. Sie sind bei eingeschränkter Fahrtüchtigkeit des Fahrers einem erhöhten Unfallrisiko und damit einer Schädigung von Gesundheit, Leib und Leben sowie ihres Eigentums ausgesetzt. Die Fahrgäste des Antragstellers haben einen Anspruch darauf, bei Inanspruchnahme eines Linienbusses von einem in jeder Hinsicht fahrtüchtigen Busfahrer gefahren zu werden. Nur anhand einer medizinisch-psychologischen Untersuchung kann geklärt werden, ob keine Gefahr mehr besteht, dass der Antragsteller erneut unter Alkoholeinfluss fahren wird und so die Rechtsgüter seiner Fahrgäste gefährdet. 66 Die Fahrlässigkeit des Verstoßes gegen § 24a StVG entkräftet die Zweifel nicht. Denn die besondere Verantwortung des Personenbeförderers bei der Beförderung von Fahrgästen umfasst auch die (subjektive) Bereitschaft und (objektive) Fähigkeit des Inhabers der Fahrerlaubnis der D-Klassen bei der Teilnahme am Straßenverkehr die Sorgfalt zu beachten, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und im Stande ist. 67 Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9. Oktober 1998 – 12 M 4206/98 –, juris Rdnr. 46. 68 Auch dass bislang erst ein Verstoß gegen § 24a StVG bekannt geworden ist, steht den Zweifeln nicht entgegen, ob der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung gerecht zu werden. Die gemessene Atemalkoholkonzentration übersteigt einen eventuell noch tolerablen Bagatellbereich, weil sie bereits die konkrete Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt. Daneben werden die durch den Verstoß gegen § 24a StVG begründeten Zweifel an der Gewähr des Antragstellers, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden, erhärtet durch den Verstoß des Antragstellers gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Damit hat er einen weiteren Gesetzesverstoß begangen, der bei der notwendigen Prüfung seiner Gesamtpersönlichkeit jedenfalls nicht außer acht gelassen werden kann. 69 Bestehen derartige Zweifel, ob der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden, steht die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde. Ermessensfehler sind jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere kommt ein milderes, gleich geeignetes Mittel anstelle der Gutachtenanforderung nicht in Betracht. Eine weitere kurze Befristung der Fahrerlaubnis des Antragstellers für die D-Klassen wäre nicht gleichermaßen geeignet. Denn die Befristung bietet keine Aussagekraft über das Gewährbieten des Antragstellers. Darüber hinaus haben die bisherigen Befristungen der Fahrerlaubniserteilungen nicht verhindern können, dass Zweifel an der Gewähr des Antragstellers, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden, entstanden sind. 70 Steht – wie beim Antragsteller – die Fahrungeeignetheit hinsichtlich der D-Klassen fest, muss die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis entziehen. Ein Ermessensspielraum ist ihr nicht eröffnet. 71 Neben der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug dieser Verfügung gegeben. Das Interesse an einer ordnungsgemäßen Beförderung von Fahrgästen ist höher zu bewerten als etwaige – auch berufliche – Nachteile, die dem Antragsteller aus der Entziehung seiner Fahrerlaubnis für die D-Klassen erwachsen. Es kann nicht verantwortet werden, dass der Antragsteller im Zusammenhang mit der Beförderung von Fahrgästen diese möglicherweise an Leib und Leben gefährdet. 72 Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher auch in diesen Fällen regelmäßig nur unter der Voraussetzung gerechtfertigt, dass der betroffene Fahrerlaubnisinhaber die Fahreignung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung bereits mit hoher Wahrscheinlichkeit zurückerlangt hat. Der Antragsteller hat jedoch das von ihm angekündigte medizinisch-psychologische Gutachten, das gegebenenfalls die Wiedererlangung seiner Fahreignung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hätte nachweisen können, bis heute nicht vorgelegt. 73 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 74 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis wird im Hauptsacheverfahren mit einem Betrag in Höhe von 10.000,- Euro angesetzt, weil der Antragsteller wegen seiner beruflichen Tätigkeit als Busfahrer in qualifizierter Weise auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. Das gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass dem Antragsteller seine übrigen Fahrerlaubnisklassen belassen worden sind, da ihm Fahrerlaubnisklassen, die zur gewerblichen Personenbeförderung berechtigen, entzogen worden sind. In Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der zu berücksichtigende Betrag von 10.000,- Euro wegen der Vorläufigkeit der erstrebten Entscheidung um die Hälfte. Mit Blick auf § 80 Abs. 6 VwGO geht das Gericht trotz § 22 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) davon aus, dass die Kostenfestsetzung nicht Gegenstand des Eilverfahrens ist und daher den Streitwert nicht erhöht.