Beschluss
33 K 2455/11.PVB
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:1022.33K2455.11PVB.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 I. 2 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Gewährung tätigkeitsunabhängiger Funktionsstufen an Beschäftigte der Arbeitsagentur T, die dem Jobcenter T zugewiesen sind, der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. 3 Durch das "Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende" vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) wurden die früheren Arbeitsgemeinschaften mit Wirkung vom 1. Januar 2011 durch sog. gemeinsame Einrichtungen ersetzt (§ 44b SGB II), die die Bezeichnung "Jobcenter" führen (§ 6d SGB II) und die Aufgaben der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende wahrnehmen (§ 44b Abs. 1 Satz 2 SGB II). Träger bleiben weiterhin die Bundesagentur für Arbeit und die kreisfreien Städte und Kreise (§ 44b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 6 SGB II); die Aufgabenwahrnehmung erfolgt durch Beamte und Arbeitnehmer der Träger, denen entsprechende Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden sind (§§ 44b Abs. 1 Satz 4, 44g Abs. 1 SGB II). 4 Fünf Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit – Agentur für Arbeit T -, die dem Jobcenter T zugewiesen sind, wurden die Aufgaben als IT-Fachbetreuer übertragen. Für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben erhalten die Beschäftigten nach § 20 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) als weiteren Gehaltsbestandteil die Funktionsstufe 1 ihrer Tätigkeitsebene. Mit Schreiben vom 2. Februar 2011 forderte der Antragsteller gegenüber der Beteiligten die Mitbestimmung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG für die Vergabe von Funktionsstufen ein. Zur Begründung machte er geltend, dass Entscheidungen, die das Grundarbeitsverhältnis beträfen, beim abgebenden Dienstherrn verblieben und deshalb dessen Personalrat zu beteiligen sei. Dem trat die Beteiligte unter dem 11. Februar 2011 mit dem Hinweis entgegen, die Entscheidung über die Auswahl von IT-Fachbetreuern werde durch die Geschäftsführung des Jobcenters getroffen. Da der Träger keine Entscheidungsbefugnis habe, würden die Rechte der Personalvertretung nicht berührt. 5 Der Antragsteller hat am 13. April 2011 das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren eingeleitet, weil er das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG für sich reklamiert. Er hält seine Zuständigkeit für gegeben, weil der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung hinsichtlich der Personalkosten nicht in eigener Zuständigkeit handeln könne. Aus § 44b SGB II ergebe sich, dass der Stellenplan der Genehmigung der Träger bedürfe und die gemeinsame Einrichtung bei der Aufstellung und Bewirtschaftung des Stellenplans den Weisungen der Träger unterliege. Nach einer Geschäftsanweisung zum SGB II obliege die gesamte Budgetplanung betreffend die Personalkosten der gemeinsamen Einrichtungen der Bundesagentur für Arbeit; verantwortlich sei der interne Service. Wenn auch der Geschäftsführer des Jobcenters für die Tätigkeitsübertragung zuständig sei, so falle die Frage der Eingruppierung gerade nicht in seinen Zuständigkeitsbereich. 6 Er beantragt, 7 festzustellen, dass die Gewährung einer Funktionsstufe gemäß § 20 TV-BA an Beschäftigte der Agentur für Arbeit T, die der gemeinsamen Einrichtung gemäß SGB II zugewiesen sind, seiner Mitbestimmung unterliegt. 8 Die Beteiligte beantragt, 9 den Antrag abzulehnen. 10 Sie vertritt die Auffassung, der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, weil keine konkreten Personalfälle benannt worden seien. Jedenfalls sei der Antragsteller nicht zuständig; denn die Zuerkennung wie auch der Entzug von Funktionsstufen bei Mitarbeitern, die in einem Jobcenter tätig seien, obliege dessen Geschäftsführer. Dieser übe gemäß § 44d Abs. 4 SGB II die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Träger sowie die Dienstvorgesetztenfunktion aus, mit Ausnahme der Begründung und Beendigung der mit den Beamten bzw. Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse. Mithin treffe der Geschäftsführer die Entscheidung über die Tätigkeitsübertragung, die automatisch die Zahlung einer Funktionsstufe nach sich ziehe, ohne dass der Träger insoweit zu einer Überprüfung oder Entscheidung befugt sei. Da eine Änderung des Arbeitsvertrages nicht erforderlich sei, handele es sich nicht um die "Begründung" eines Arbeitsverhältnisses. Der Geschäftsführer unterliege bei der Aufstellung und Bewirtschaftung des Stellenplanes nur allgemeinen Weisungen der Träger, die seine Entscheidungszuständigkeit im Einzelfall nicht einschränkten. Für die Mitbestimmung sei folglich der Personalrat des Jobcenters zuständig. Soweit in Fällen der streitigen Art in der Vergangenheit zusätzlich der Antragsteller beteiligt worden sei, sei dies versehentlich erfolgt. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. 12 II. 13 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 14 Entgegen der Auffassung der Beteiligten ist dem Antrag das Feststellungsinteresse bzw. Rechtsschutzinteresse nicht deswegen abzusprechen, weil in ihm keine konkreten Beschäftigten aufgeführt sind, denen eine tätigkeitsunabhängige Funktionsstufe gewährt worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Stellung eines vom konkreten anlassgebenden Fall losgelösten (abstrakten) Antrags zulässig, wenn die zum Gegenstand des Antrags gemachte Frage hinreichend konkret an einen anlassgebenden Vorgang anknüpft oder aus konkretem Anlass als entscheidungserheblich aufgeworfen ist und wenn zu erwarten ist, dass in Zukunft ein Streit über diese Frage in der Dienststelle zwischen den Beteiligten erneut auftreten wird. 15 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2004 – 1 A 672/02.PVL -; Beschluss vom 2. April 2008 1 A 278/06.PVL -; Beschluss vom 29. Juni 2012 – 20 A 654/11.PVL -, alle zitiert nach Juris. 16 Diese Maßgaben sind hier erfüllt. Anlass zum Streit über die Rechtsfrage, ob die Gewährung einer Funktionsstufe gemäß § 20 TV-BA an Beschäftigte der Agentur für Arbeit T, die der gemeinsamen Einrichtung gemäß SGB II zugewiesen sind, der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt, waren fünf Fälle, in denen Beschäftigten Aufgaben als IT-Fachbetreuer übertragen worden waren, die die Zahlung der Funktionsstufe 1 ihrer Tätigkeitsebene nach sich gezogen hatte. Diese Vorgänge sind vom Prozessbevollmächtigten der Beteiligten in der mündlichen Anhörung nicht in Abrede gestellt worden. Es ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass vergleichbare Aufgabenzuweisungen auch weiterhin erfolgen werden, so dass sich die Frage, welche Personalvertretung mitbestimmend zu beteiligen ist, auch künftig stellen wird. 17 Der Antrag hat in der Sache allerdings keinen Erfolg. 18 Das vom Antragsteller reklamierte Mitbestimmungsrecht des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG steht diesem im Verhältnis zur Beteiligten nicht zu. Zwar unterliegt die vom Antragsteller zur Entscheidung gestellte Angelegenheit der Mitbestimmung (dazu 1.). Der vom Antrag erfasste Sachverhalt betrifft aber keine Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit – Agentur für Arbeit T -, der der Antragsteller als Personalvertretung zugeordnet ist, sondern eine Angelegenheit des Jobcenters T, an der die dortige Personalvertretung zu beteiligen ist (dazu 2.). 19 1. Sowohl die Übertragung einer Aufgabe, die zur Gewährung einer Funktionsstufe nach dem TV-BA führt, als auch die Zahlung der Funktionsstufe sind mitbestimmungspflichtige Maßnahmen i.S.v. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Das Bundesverwaltungsgericht stuft die Aufgabenübertragung als Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit (1. Alternative der Vorschrift) und die Zahlung der Funktionsstufe als Eingruppierung (3. Alternative der Norm) ein. 20 BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2009 – 6 P 17/08 und 6 P 9/09 -, Juris. 21 Die in der Bundesagentur auszuübenden Tätigkeiten werden in speziellen Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (TuK) beschrieben. Die in den TuK festgelegten Anforderungen sind Grundlage für die Zuordnung der Tätigkeiten zu einer der acht Tätigkeitsebenen (§ 14 Abs. 1 TV-BA). Die Zugehörigkeit zu einer Tätigkeitsebene ist der strukturell wichtigste Parameter für die Gehaltsbemessung. Die Höhe des monatlichen Festgehalts bestimmt sich nach der Tätigkeitsebene, in die der Beschäftigte eingruppiert ist, und nach der für ihn maßgeblichen Entwicklungsstufe (§ 17 Abs. 1 Satz 2 TV-BA). Das Gehalt der Arbeitnehmer besteht jedoch nicht nur aus dem Festgehalt, sondern außerdem aus Funktionsstufen und einer Leistungskomponente (§ 16 Abs. 1 TV-BA). Unter den Voraussetzungen des § 20 TV-BA erhalten Beschäftigte als weiteren Gehaltsbestandteil eine oder mehrere Funktionsstufen. Während die Eingruppierung in eine Tätigkeitsebene in den Arbeitsvertrag aufzunehmen ist (§ 14 Abs. 3 TV-BA), werden die sonstigen Gehaltskomponenten nicht arbeitsvertraglich vereinbart; im Rahmen des Direktionsrechts kann der Dienstvorgesetzte einem Beschäftigten jede andere Tätigkeit übertragen, die der im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeitsebene zugeordnet ist (vgl. § 14 Abs. 4 sowie die Durchführungsanweisungen zu § 16 TV-BA). Eine solche Tätigkeit führt nach Maßgabe von § 20 Abs. 2 TV-BA i.V.m. den Funktionsstufentabellen zur Zahlung einer Funktionsstufe. Die Übertragung einer Aufgabe, die bei gleichbleibender Tätigkeitsebene die Gewährung einer (erstmaligen, weiteren oder höher dotierten) Funktionsstufe zur Folge hat, ist als Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit, die Zuerkennung einer Funktionsstufe als Eingruppierung i.S.d. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zu verstehen. Der Grund für die Mitbestimmungspflichtigkeit der Maßnahme ist darin zu sehen, dass die Funktionsstufe ein Instrument der Personalauslese ist. Wer den zusätzlichen Anforderungen einer Aufgabe gewachsen ist, die mit der Zahlung einer Funktionsstufe ausgestattet ist, wird typischerweise in den Kreis derjenigen einbezogen werden, die auch für den Aufstieg in eine höhere Tätigkeitsebene in Betracht kommen. Der Personalrat hat die Übertragungsakte zu überwachen, um sachwidrigen Begünstigungen oder Benachteiligungen entgegenzuwirken. Bei der Eingruppierung hat der Personalrat mitprüfend darauf zu achten, dass diese mit dem Tarifvertrag in Einklang steht. 22 Vgl. im einzelnen BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2009, a.a.O. 23 2. Das hiernach außer Frage stehende Mitbestimmungsrecht steht jedoch nicht dem Antragsteller im Verhältnis zur Beteiligten zu. Denn die Beteiligte ist für die streitbefangene Maßnahme nicht zuständig. Zur Ausübung des Mitbestimmungsrechts ist vielmehr die Personalvertretung des Jobcenters T berechtigt, weil die Angelegenheit in den Verantwortungsbereich der dortigen Geschäftsführung fällt. 24 Gemäß § 44h Abs. 5 SGB II bleiben die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben. Demgegenüber stehen der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Trägerversammlung oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen (§ 44h Abs. 3 BPersVG). Die Befugnisse des Geschäftsführers sind in § 44d SGB II geregelt: Nach Abs. 4 übt der Geschäftsführer des Jobcenters über die Beamten und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers sowie die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion aus, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamten und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse. Nur dann, wenn es um Beginn oder Ende eines Rechtsverhältnisses geht, bleibt der Träger der Grundsicherung zuständig, mit der Folge, dass dessen Personalvertretung mitbestimmend zu beteiligen ist (§ 44h Abs. 5 SGB II). Mögliche Tatbestände sind insbesondere die Ernennung zum Beamten und die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis sowie der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand, bei Arbeitnehmern der Abschluss eines Arbeitsvertrages sowie die Kündigung oder der Abschluss von Aufhebungsverträgen. 25 Vgl. Knapp, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 44d Rn. 49 ff.; Weiß, PersV 2011, 444 f. 26 Zu den Entscheidungsbefugnissen des Geschäftsführers des Jobcenters gehören insbesondere auch Beförderungen und Höhergruppierungen. 27 Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 17/1555, S. 26, und BT-Drs- 17/1940, S. 20; Knapp, a.a.O., Rn. 57; Weiß, a.a.O. 28 Sinn und Zweck des § 44d Abs. 4 SGB II ist es, eine weitgehende Gleichbehandlung des Personals sowie eine einheitliche Personalführung und –steuerung in den gemeinsamen Einrichtungen zu erreichen. 29 Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 17/1555, S. 26; Weiß, a.a.O. 30 Hiernach stehen die Entscheidung über die Übertragung einer Tätigkeit, die zur Gewährung einer Funktionsstufe nach § 20 TV-BA führt, wie auch die Zahlung der Funktionsstufe dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung zu. Denn es handelt sich nicht um die Begründung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses des/der betroffenen Beschäftigten. Wie oben dargelegt, betrifft die Entscheidung über die Übertragung einer Tätigkeit, die bei unveränderter Tätigkeitsebene die Zahlung einer Funktionsstufe nach sich zieht, das aus dem Abschluss des Arbeitsvertrages folgende Weisungsrecht innerhalb des Arbeitsverhältnisses. Zwar ist das Arbeitsverhältnis in den vorliegenden Fällen mit der Bundesanstalt für Arbeit begründet worden; das Weisungsrecht des Arbeitsgebers ist aber durch gesetzliche Vorschrift auf den Geschäftsführer des Jobcenters delegiert worden. Von dem ihm durch § 44d Abs. 4 SGB II eingeräumten Direktionsrecht macht dieser in Fällen der vorliegenden Art Gebrauch, ohne dass es zu einer Änderung des jeweiligen Arbeitsvertrages käme. Erst recht nicht ist damit eine Begründung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbunden. Angesichts der eindeutig formulierten Regelung kommt es auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob das sog. Grundarbeitsverhältnis betroffen ist, nicht an. Ausschließlich Maßnahmen, die ein Beschäftigungsverhältnis begründen oder beenden, verbleiben in der Entscheidungskompetenz der Träger der Grundsicherung; alle anderen dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse gehen auf den Geschäftsführer des Jobcenters über. 31 So auch: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 31. Januar 2012 – 12b K 2142/11.PVB -, Juris; VG Berlin, Beschluss vom 22. September 2011 – 71 K 9.11 PVB -, Juris; Weiß, a.a.O. (S. 446); vgl. auch: Knapp, a.a.O., Rn. 56 f. 32 An dieser Zuständigkeitsverteilung ändert die Bindung des Geschäftsführers an den Stellenplan und die Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung, die gemäß § 44c Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 8 SGB II von der Trägerversammlung beschlossen werden, nichts. Diese Bindung ergibt sich aus § 44d Abs. 1 Satz 3 und § 44k Abs. 2 Satz 2 SGB II. Wenn der Geschäftsführer insoweit den Weisungen der Träger unterliegt, bedeutet dies lediglich, dass deren allgemeine Vorgaben zu beachten sind, ohne dass die Entscheidungsbefugnis des Geschäftsführers im jeweiligen Einzelfall auf den Träger überginge. Selbst wenn jene Weisungen die Kompetenzen des Geschäftsführers einschränkten, so verbleiben sie nach der gesetzlichen Zuweisung durch § 44d Abs. 4 SGB II bei ihm. 33 In diese Richtung auch: Weiß, a.a.O. (S. 446). 34 Von daher verfängt das Argument des Antragstellers, die Budgetplanung hinsichtlich der Personalkosten der gemeinsamen Einrichtungen obliege der Bundesagentur, ebenfalls nicht. 35 Darüber hinaus führen etwaige Befugnisse der Trägerversammlung nicht zu einer Beteiligungsverpflichtung des Antragstellers. Denn § 44h Abs. 3 SGB II begründet auch insoweit die Zuständigkeit der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung. 36 Ein Recht des Antragstellers, bei Personalentscheidungen des Jobcenters T beteiligt zu werden, folgt schließlich nicht daraus, dass er in der Vergangenheit zweimal bei Tätigkeitsübertragungen beteiligt worden ist, die zur Zuerkennung von Funktionsstufen geführt haben. Die Beteiligte hat darauf hingewiesen, dass die Mitbestimmung irrtümlich erfolgt sei und sich nicht wiederholen werde. Es liegt auf der Hand, dass der Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht für sich mit Erfolg nur reklamieren kann, wenn es ihm von Gesetzes wegen zusteht. Aus fehlerhafter Beteiligung in der Vergangenheit kann ein Mitbestimmungsrecht für die Zukunft nicht abgeleitet werden. 37 3. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.