Urteil
3 K 6882/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:1030.3K6882.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin betreibt Q 20 in N (in der sogenannten Qhalle) eine Anlage zur Annahme, Lagerung, Aufbereitung und zum Umschlag von carbostämmigen nicht staubenden Graphiten in überwiegend zwei Größenordnungen (grob und fein). Die Anlage war bereits mit Genehmigungsbescheid des ehemals zuständigen Staatlichen Umweltamtes E vom 20. Dezember 2001 gegenüber der Grundstückseigentümerin und Rechtsvorgängerin der Klägerin, der S, gemäß der §§ 4, 6 BImSchG (als Baustoffrecycling-Anlage) genehmigt worden. Dabei sollte (u.a.) die ehemalige Kohlen(misch)halle des Steinkohlen-Bergwerkes Q zukünftig als Aufbereitungs- und Lagerhalle genutzt werden. Mit sogenanntem Freistellungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 BImSchG vom 9. Juli 2008 stellte die Bezirksregierung E1 auf eine Anzeige der S mit Datum vom 1. Juli 2008 fest, dass die angezeigte Änderung der Anlage (betreffend die Annahme bzw. Entladung und Lagerung verschiedener carbostämmiger Graphite (Abfälle) mit einer Gesamtlagermenge von 2.500 Tonnen und einem Jahresdurchsatz von 30.000 Tonnen) keiner Genehmigung nach § 16 BImSchG bedürfte. Unter dem 13. August 2009 (Eingang am 18. August 2009) überreichte die Klägerin nach Übernahme des Betriebs und Anzeige des Betreiberwechsels der Bezirksregierung eine Änderungsanzeige gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG. Im Wesentlichen sollten danach nunmehr in der Anlage auch ölhaltige Pellets behandelt und (bis 24 Stunden) auf dem Betriebsgelände gelagert werden. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge war damit eine Abweichung im Betriebsablauf gegeben; Maschinen, Geräte und sonstige technische Einrichtungen sollten unverändert bleiben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsunterlagen verwiesen. Zwischen den Beteiligten war in der Folgezeit streitig, ob aufgrund dieser Anzeige die Bezirksregierung mit ihrem daraufhin ergangenem Schreiben vom 2. September 2009 (unter Angabe des Vorgangszeichens 0000/2009) ordnungsgemäß innerhalb der Monatsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 4 BImSchG ergänzende Unterlagen nachgefordert hatte. Diesbezüglich war bei dem Gericht ein (weiteres) Klageverfahren unter dem Aktenzeichen 3 K 8430/10 anhängig, über das mit Urteil (ebenfalls) vom 30. Oktober 2012 entschieden worden ist. Aufgrund eines (weiteren) Antrags der Klägerin vom 21. August 2009 auf Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG u.a. wegen der Erweiterung des Annahmekatalogs und der Errichtung und des Betriebs einer (mobilen) Kohlenmisch- und einer Siebanlage forderte die Bezirksregierung die Klägerin unter dem 27. August 2009 zur Vervollständigung der Antragsunterlagen auf. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 wies die Bezirksregierung darauf hin, dass sie ihren Bescheid vom 2. September 2009 erneut am 2. Dezember 2009 an die Klägerin gesandt habe und dass dies keine Bestätigung der Anzeige sei. Gleichzeitig hörte sie die Klägerin gemäß § 28 VwVfG NRW wegen des Erlasses einer Anordnung gemäß § 20 Abs. 2 BImSchG an. Das im Auftrag der Klägerin handelnde Unternehmen M für betrieblichen Umweltschutz ergänzte (parallel zu dem laufenden Verfahren nach § 16 BImSchG) unter dem 6. (und 7.) Juni 2010 die o.g. Anzeige in Form einer Stellungnahme und mit der Bitte um Abklärung des weiteren Verfahrensablaufs. Die Klägerin reichte schließlich u.a. nach einer Besprechung vom 25. Januar 2010 mit der Bezirksregierung mit Schreiben vom 16. August 2010 und des M vom 17. August 2010 (Eingang am 18. August 2010 zum o.g. Vorgangszeichen 0000/2009) „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf freiwilliger Basis“ zur Konkretisierung bzw. Ergänzung ihrer (vorgenannten) Anzeige gemäß § 15 BImSchG vom 13./18. August 2009 mehrere Angaben und Unterlagen nach. Nach Angaben der Klägerin im gerichtlichen Verfahren unter Verweis auf Äußerungen im Verwaltungsverfahren handelte es sich dabei ausdrücklich nicht um eine neue Anzeige. Die Bezirksregierung E1 bestätigte indes unter dem 1. September 2010 den Eingang der „Anzeige nach § 15 BImSchG vom 18.08.2010...“ zu dem (neuen) Vorgangs-zeichen 0000/2010. Am 13. September 2010 erließ sie diesbezüglich „auf ihre Anzeige vom 17.08.2010...“ gemäß § 15 Abs. 2 BImSchG für die Anlage der Klägerin einen (in diesem Verfahren 3 K 6882/10 angefochtenen) Bescheid, wonach die Änderung der Anlage hinsichtlich der Erweiterung der eingesetzten Stoffe (1.), der Errichtung und des Betriebes einer Kohlemischanlage (2.) und hinsichtlich der Aufstellung einer mobilen Siebanlage (3.) einer Genehmigung nach § 16 BImSchG bedarf. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, dass u.a. eine ursprünglich für die Lagerung vorgesehene Teilfläche in der Recyclinghalle auf dem Betriebsgelände nunmehr für die Behandlung von Produkten vorgesehen sei. Ausweislich der von der Klägerin bisher vorgelegten Unterlagen sei nicht erkennbar, dass die durch die geplanten Änderungen hervorgerufenen nachteiligen Auswirkungen „offensichtlich gering“ seien und dass die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt sei. Die Klägerin hat hiergegen am 14. Oktober 2010 Klage erhoben. Zur Begründung gibt sie im Wesentlichen an: die Bezirksregierung sei ohne vorherige Anzeige gar nicht zum Erlass des angefochtenen Bescheides befugt gewesen. Die Schreiben der Klägerin vom 16. August 2010 und des M vom 17. August 2010 (Eingang am 18. August 2010) seien nämlich bereits vom Wortlaut her nicht als Anzeige aufzufassen bzw. auszulegen (gewesen). Eine entsprechende Umdeutung habe gar nicht erfolgen dürfen. Denn eine Anzeige erfordere eine entsprechende Willenserklärung. Diese sei aber seitens der Klägerin nicht geäußert worden und hätte zudem vom M als bloßem Bevollmächtigten auch nicht wirksam abgegeben werden können. Darüberhinaus habe die Bezirksregierung mit ihrem Bescheid erneut über einen bereits bestandskräftig geregelten Sachverhalt entschieden. Denn die Anzeige der Klägerin mit Datum vom 13. August 2009 sei nicht innerhalb der Monatsfrist des § 15 Abs. 1 BImSchG beschieden worden. Nunmehr dürfe dieser Sachverhalt nicht erneut wie erfolgt aufgegriffen werden. Die Klägerin beantragt, 1 den Bescheid der Beklagten vom 13. September 2010 (Aktenzeichen: 00.00‑0000000‑0000‑000) aufzuheben, 2 hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. September 2010 (Aktenzeichen: 00.00‑0000000‑0000‑000) zu verpflichten, der Klägerin nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG mitzuteilen, dass die von dieser mit Schreiben vom 17. August 2010 des Büros M für betrieblichen Umweltschutz angezeigte Änderung keiner Genehmigung bedarf. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: ihr auf § 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützter Bescheid sei rechtmäßig. Bei dem Schreiben der Klägerin vom 17. August 2010 (bzw. des M vom 17./18. August 2010) habe es sich um eine Anzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG gehandelt, da sich aus ihm bei einer objektiven Bewertung der Wille ergebe, an der Anlage der Klägerin bestimmte Änderungen vorzunehmen. Denn die Klägerin beabsichtige nunmehr erstmalig carbostämmige Produkte und nicht wie zuvor Abfälle zu lagern. Ferner sei erstmalig die Kohlemischanlage und „das Sieb ... ausgeführt“ worden. Das Schreiben sei auch keine bloße Ergänzung der (ersten) Anzeige mit Datum vom 13. August 2009, da hiermit erstmalig neue Gesichtspunkte angesprochen worden seien. Vor diesem Hintergrund habe eine Prüfung ergeben, dass die geplante Änderung genehmigungsbedürftig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte 3 K 8430/10 sowie der in beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe: Die Klage ist insgesamt unbegründet. Der Bescheid vom 13. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; nachfolgend zu 1.). Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG mitzuteilen, dass die unter dem 17. August 2010 angezeigte Änderung ihrer Anlage keiner Genehmigung bedarf, weil der Bescheid vom 13. September 2009 diesbezüglich ebenfalls rechtmäßig ist und die Klägerin dadurch ebenfalls nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO; nachfolgend zu 2.). Zur Begründung wird zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf den angefochtenen Bescheid vom 13. September 2010 Bezug genommen. 1. Die Bezirksregierung durfte die (erneute) Eingabe der Klägerin und des M als (neue) Anzeige auffassen und gemäß § 15 Abs. 1, 2 BImSchG mit der Folge des Erlasses eines Bescheides gemäß § 16 BImSchG bescheiden. Der Eingang der (ersten) Anzeige vom 13. (18.) August 2009 war bereits unter dem 2. September 2009 bestätigt und mit mehreren Fragen (1.) bis 3.)) an die Klägerin versehen worden (vgl. hierzu das Urteil des Gerichts vom 30. Oktober 2012 in dem Verfahren 3 K 8430/10). Eine Bestandskraft dieser angezeigten Änderung ist damit nicht eingetreten. Die neue bzw. zweite Anzeige der Klägerin und des M unterbreitet aufgrund der in ihr geschilderten Umstände und Tatsachen demgegenüber (teilweise) einen neuen Sachverhalt betreffend den geplanten Betrieb einer Kohlemisch- und einer Siebanlage (vgl. §§ 15 Abs. 1, 2 und 16 BImSchG). Insoweit folgt das Gericht den entsprechenden Ausführungen der Bezirksregierung E1. Unerheblich ist es, wie die Klägerin die neue bzw. zweite Anzeige bezeichnet hat, da auf ihren objektiven Inhalt abzustellen ist. Ferner darf natürlich auch ein Bevollmächtigter eine entsprechende Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde abgeben, wenn nicht Zweifel an der Berechtigung zur Abgabe einer solchen Erklärung bestehen. 2. Der hilfsweise gestellte Antrag ist ebenfalls unbegründet, da sich kein Anspruch der Klägerin auf die von ihr begehrte Verpflichtung des Beklagten ergibt. Denn die Voraussetzungen des § 16 BImSchG liegen nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Mitteilung der Bezirksregierung N1 vom 16. Juli 2010 und des Vermerks der Bezirksregierung E1 vom 25. August 2010 (Bl. 13 und 14 Beiakte Heft 1) vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.