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Urteil

1 K 2105/12

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kindergeld, das dem Auszubildenden tatsächlich und unmittelbar zufließt, ist bei der Prüfung, ob eine Ausbildung durch Unterhaltsausfall gefährdet ist, im Rahmen von § 36 BAföG zu berücksichtigen. • Vorausleistungen nach § 36 BAföG sind außerordentliche Leistungen zur Abwendung einer akuten Ausbildungsgefährdung; sie werden nur in dem Umfang gewährt, in dem der Bedarf nicht bereits durch andere, dem Auszubildenden zur Verfügung stehende Mittel gedeckt ist. • Änderung und Erstattung bereits geleisteter BAföG-Zahlungen wegen geänderter maßgeblicher Umstände richten sich nach § 53 BAföG i.V.m. § 50 SGB X; formale Begründungsmängel sind unbeachtlich, wenn sie die Sachentscheidung nicht beeinflussen.
Entscheidungsgründe
Kindergeld bei Vorausleistung nach § 36 BAföG zu berücksichtigen • Kindergeld, das dem Auszubildenden tatsächlich und unmittelbar zufließt, ist bei der Prüfung, ob eine Ausbildung durch Unterhaltsausfall gefährdet ist, im Rahmen von § 36 BAföG zu berücksichtigen. • Vorausleistungen nach § 36 BAföG sind außerordentliche Leistungen zur Abwendung einer akuten Ausbildungsgefährdung; sie werden nur in dem Umfang gewährt, in dem der Bedarf nicht bereits durch andere, dem Auszubildenden zur Verfügung stehende Mittel gedeckt ist. • Änderung und Erstattung bereits geleisteter BAföG-Zahlungen wegen geänderter maßgeblicher Umstände richten sich nach § 53 BAföG i.V.m. § 50 SGB X; formale Begründungsmängel sind unbeachtlich, wenn sie die Sachentscheidung nicht beeinflussen. Der 1992 geborene Kläger besuchte eine Abendrealschule und erhielt im Schuljahr 2010/11 Vorausleistungen nach § 36 BAföG. Für August 2011 bis Juli 2012 bewilligte die Beklagte zunächst Regel-BAföG in verminderter Höhe, danach erfolgte eine Vorausberechnung mit voller Förderhöhe, die zwar nicht schriftlich bekanntgegeben, aber ausgezahlt wurde. Auf Grundlage weiterer Angaben setzte die Beklagte mit Bescheid vom 30.01.2012 den monatlichen Förderbetrag niedriger fest und forderte für den bisherigen Zeitraum eine Überzahlung von 1.104 Euro zurück, weil Kindergeld in Höhe von monatlich 184 Euro dem Kläger direkt zufloss und damit den Bedarf decke. Der Kläger klagte mit dem Antrag, die Vorausleistung in voller Höhe zu bewilligen und die Rückforderung aufzuheben, und beanstandete insbesondere fehlende Begründung und die Anrechnung des Kindergelds. • Rechtliche Einordnung: Vorausleistungen nach § 36 Abs. 1 BAföG sind außerordentliche Leistungen zur Abwendung akuter Ausbildungsgefährdung und treten an die Stelle zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche (§ 37 BAföG). • Prüfung der Ausbildungsgefährdung: Eine Vorausleistung ist nur insoweit geboten, als die Ausbildung durch das Nichtleisten der Eltern gefährdet ist (§ 36 Abs. 1, 3 BAföG). Ergibt sich, dass der ausbildungsförderungsrechtliche Bedarf bereits durch andere dem Auszubildenden tatsächlich zur Verfügung stehende Mittel gedeckt ist, entfällt die Anspruchsgrundlage für eine Vorausleistung. • Kindergeldfunktion: Kindergeld dient dem Familienlastenausgleich und erfüllt zivilrechtlich nach § 1612b BGB Unterhaltszwecke; deshalb ist ein dem Auszubildenden tatsächlich zufließendes Kindergeld im Rahmen der Gefährdungsprüfung des § 36 BAföG anzurechnen. • Auszahlungsmodalitäten ohne Bedeutung: Auch wenn Kindergeld gemäß § 74 EStG direkt an das Kind ausgezahlt wird, ändert dies nichts an seiner Unterhaltswirkung und damit an seiner Berücksichtigung bei der Prüfung einer Ausbildungsgefährdung. • Rechtsänderungen 2001/2002: Die Streichung von Anrechnungsvorschriften im AföRG für die allgemeine Einkommensberechnung nach §§ 21 ff. BAföG bedeutet nicht, dass Kindergeld generell bei der Vorausleistungsprüfung unberücksichtigt bleiben muss; die Tatbestandsvoraussetzung der Ausbildungsgefährdung in § 36 BAföG blieb unverändert. • Erstattung und Aufrechnung: Die Änderung des Bescheids und die Rückforderung überzahlter Beträge sind nach § 53 BAföG i.V.m. § 50 SGB X zulässig; formelle Begründungsmängel sind unbeachtlich, wenn sie das Ergebnis nicht beeinflussen (§ 42 SGB X). • Anwendung auf den Streitfall: Weil dem Kläger Kindergeld tatsächlich zufloss und damit den Bedarf deckte, war die reduzierte Vorausleistung rechtmäßig und die Rückforderung der Überzahlung in Höhe von 1.104 Euro zu Recht festgesetzt. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält den Änderungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 30.01.2012 für rechtmäßig: Das dem Kläger direkt zufließende Kindergeld war bei der Prüfung einer Ausbildungsgefährdung nach § 36 BAföG zu berücksichtigen, sodass eine Vorausleistung in voller Höhe nicht gerechtfertigt war. Die Rückforderung der überzahlten Beträge in Höhe von 1.104 Euro sowie die teilweise Verrechnung mit laufenden Leistungen entsprechen § 53 BAföG i.V.m. § 50 SGB X. Formelle Einwände des Klägers ändern daran nichts, weil sie die Sachentscheidung nicht beeinflussen; die Kosten des Verfahrens sowie die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend festgesetzt.