Urteil
35 K 6370/11.O
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:1105.35K6370.11O.00
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Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das klagende Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das klagende Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der am 0.0.0000 geborene Beklagte trat am 0.00.0000 in den Polizeidienst des Landes Nordrhein-Westfalen als Polizeiwachtmeister ein. Seit dem 0.0.0000 ist er Beamter auf Lebenszeit. Er wurde mehrfach befördert und hat seit dem 00.0.0000 das Amt eines Polizeikommissars -Besoldungsgruppe A 9 BBesO- inne. Seit 0000 verrichtet er im Wesentlichen seinen Dienst als Streifenbeamter bei der Kreispolizeibehörde A in der Polizeiwache B. Nach anfänglich durchschnittlichen, teilweise auch unterdurchschnittlichen Beurteilungen entsprachen Leistung und Eignung des Beklagten zunächst voll den Anforderungen. In der Beurteilung vom 0.00.0000 entsprachen sie dann „im Allgemeinen den Anforderungen“. Eine Bewerbung vom 00.0.0000 auf die Stelle eines Verkehrssicherheitsberaters wurde wegen der schwachen Gesamtleistung des Beklagten nicht befürwortet. Ihm wurde am 00.0.0000 aus diesem Grunde auch die Eigenschaft eines Wachhabenden aberkannt. In den letzten beiden Beurteilungen (0.00.0000 und 00.00.0000) erhielt er die Gesamtnote „entspricht nicht den Anforderungen“. Sein Vorgesetzter äußerte sich in einer anlässlich des Disziplinarverfahrens gefertigten dienstlichen Stellungnahme vom 00.0.0000 dahingehend, der Beklagte übe seinen Dienst im Wesentlichen gänzlich ohne eine Initiative zur Verrichtung seiner Dienstpflichten aus. Er könne seit seiner letzten dienstlichen Beurteilung keine signifikanten Ergebnisse vorweisen, die auf eine positive dienstliche Entwicklung schließen ließen. Er sei ungeeignet, Anforderungen und Berufsbild des modernen Polizeivollzugsdienstes zu entsprechen. Der Beklagte ist seit 2…/2… nur eingeschränkt polizeidienstfähig und verrichtet Innendienst ohne körperliche Belastungen. Laut Dienstanweisung des Leiters der Direktion C / D vom 00.0.0000 ist er speziell zur Anzeigenaufnahme und hilfsweise zur Durchführung schriftlicher Arbeiten in der Polizeiwache eingesetzt. Der Beklagte ist wie folgt disziplinarisch und strafrechtlich vorbelastet: Am 0.0.0000 leitete die Kreispolizeibehörde A gegen den Beklagten wegen des Verdachts eines Dienstvergehens disziplinare Ermittlungen gem. § 17 Abs. 1 Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der maßgebenden Fassung vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 27. Oktober 2009 -LDG NRW a.F.- ein. Vorgeworfen wurde, die Schilderung eines am 00.0.0000 erfolgten Diebstahls einer Handtasche bagatellisiert und die Aussage der Geschädigten sowie ihrer Zeugin nicht protokolliert zu haben (eine Anzeige „bringe nichts“). Tatopfer und Zeugin hätten die Polizeiwache daraufhin unverrichteter Dinge wieder verlassen obwohl eine Strafanzeige gewollt war. Ein Vorgang sei weder angelegt noch die Sache an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden. Erst aufgrund der Intervention des Sohnes des Tatopfers sei später eine Anzeige aufgenommen und die Sache ordnungsgemäß bearbeitet worden. Mit Anklageschrift vom 0.00.0000 warf die Staatsanwaltschaft aufgrund dieses Sachverhaltes dem Beklagten eine versuchte Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen gem. §§ 258, 258a Abs. 1, 2, §§ 13, 22, 23 Strafgesetzbuch -StGB- vor (Az.: 000 Js 0000/00). Mit Beschluss des Amtsgerichts A vom 0.00.0000 ließ das Gericht die Hauptverhandlung zu. Nach Durchführung der Hauptverhandlung wurde das Verfahren durch Beschluss des Amtsgerichts vom 00.0.0000 gem. § 153a Strafprozessordnung -StPO- endgültig nach Erfüllung der Auflage einer Zahlung von 800,00 Euro beendet. Der Dienstherr stellte daraufhin mit Bescheid vom 00.0.0000 einen schuldhaften Verstoß des Beklagten gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 57 Satz 3 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der vor dem 1. April 2009 geltenden Fassung -LBG NRW a.F.- und damit ein Dienstvergehen nach § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. fest, sprach jedoch keine Disziplinarmaßnahme aus, da das Maßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 Nr. 1 LDG NRW a.F. griffe. Das Disziplinarverfahren wurde gem. § 33 Abs. 1 Nr. 3 LDG NRW a.F. eingestellt. Der Beklagte ist seit 19..verheiratet; aus der Ehe sind zwei Töchter, 19.. und 19.. geboren, hervorgegangen. Mit Verfügung vom 0.0.0000 leitete die Kreispolizeibehörde A gegen den Beklagten wegen des Verdachts einer versuchten Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen und einer daraus folgenden Dienstpflichtverletzung gemäß § 17 Abs. 1 LDG NRW a.F. ein Disziplinarverfahren ein, das sie zunächst gemäß § 22 Abs. 1 LDG NRW a.F. unter Hinweis auf das wegen desselben Sachverhalts laufende Strafverfahren aussetzte. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, am 00.0.0000 die Anzeige des auf der Polizeiwache B erschienenen Herrn E F wegen eines am selben Tag erfolgten Diebstahls von Leergut auf seinem Firmengelände in B-G nicht aufgenommen zu haben. Begründung dafür sei gewesen, der Tatort liege nicht im Zuständigkeitsbereich der Polizeiwache B, sondern des Polizeipräsidiums H. Auf den Hinweis des Herrn F, vergleichbare Vorgänge seien der Polizei in B aber bekannt, es solle doch zumindest ein Vermerk an die Kriminalpolizei in B gegeben werden, habe der Beklagte gleichwohl nichts weiter veranlasst. Mit Verfügung vom 00.0.0000 enthob die Kreispolizeibehörde A den Beklagten nach Anhörung vorläufig gem. § 38 LDG NRW a.F. des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von 12 von Hundert der Dienstbezüge an. Der den aktuellen disziplinarischen Ermittlungen zugrundeliegende Sachverhalt lasse zum wiederholten Male erkennen, dass er die strafrechtlichen Grenzen seines Handelns nicht kenne und auch seiner Funktion als Polizeibeamter nicht gerecht werde. Ein Verbleiben im Dienst sei aufgrund der vorsätzlichen Verletzung des Kernbereichs seiner dienstlichen Pflichten nicht gerechtfertigt. Gegen den Bescheid ging der Beklagte nicht vor. Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts A vom 00.0.0000 (Az.: 000 Js 0000/00) wurde gegen den Beklagten wegen einer versuchten Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen gem. §§ 258 Abs. 1, 258a Abs. 1, 2, §§ 13, 22, 23 StGB eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,00 Euro (insgesamt 3.000,00 Euro) festgesetzt. Ihm wurde zur Last gelegt, am 00.0.0000 um ca. 00.00 Uhr den auf der Polizeiwache B mit der Absicht einen Diebstahl von Leergut anzuzeigen erschienenen Zeugen F unverrichteter Dinge wieder weggeschickt zu haben. Auf dem Gelände des innerhalb des Stadtgebietes B liegenden Getränkehandels des Zeugen sei es bereits mehrfach zu Leergutdiebstählen gekommen, zu denen entsprechende Strafanzeigen in der Polizeiwache B erstattet und auch dort bearbeitet worden seien. Nachdem der Zeuge den erneuten Diebstahl geschildert und auch einen Verdächtigen benannt habe, hätte der Beklagte geäußert, der Tatort liege nicht im Zuständigkeitsbereich der Polizeiwache B; deshalb sei er nicht zuständig. Der erneuten Aufforderung des Zeugen, zumindest einen Vermerk zu fertigen, sei der Beklagte nicht nachgekommen. Ein Vorgang sei ebenso wenig angelegt, wie die sich aus der Aussage ergebenden Anhaltspunkte für eine Straftat an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden. Erst vier Tage nach der Tat, am 00.0.0000, sei das Geschehen auf dem Firmengelände durch die Kriminalpolizei B protokolliert und an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden. Mit Schreiben vom 00.00.0000 die Kreispolizeibehörde A dem Beklagten die Fortführung des Disziplinarverfahrens mit. Nach Beendigung der Ermittlungen gab die Behörde ihm das Ermittlungsergebnis vom 0.0.0000 zur Kenntnis und räumte Gelegenheit zur abschließenden Äußerung ein. Eine solche erfolgte nicht. Am 00.0.0000 beantragte der Beklagte die Beteiligung des örtlichen Personalrates, der in seiner Sitzung vom 00.0.0000 beschloss, keine Stellungnahme abzugeben. Der Kläger hat am 25. Oktober 2011 bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Disziplinarklage mit dem Ziel erhoben, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe wiederholt schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten zum vollen persönlichen Einsatz, einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten und zur Beachtung dienstlicher Anordnungen sowie allgemeiner Leitlinien verletzt, indem er innerdienstlich erneut eine von einem Bürger am 00.0.0000 angezeigte Straftat nicht verfolgt und keine Strafanzeige aufgenommen habe. Hierzu wäre er verpflichtet gewesen, zumal er durch das Straf- und Disziplinarverfahren wegen des vergleichbaren Vorwurfs vom 00.0.0000 gewarnt hätte sein müssen. Der Beklagte habe die mit Strafbefehl des Amtsgerichts A vom 00.0.0000 geahndete Straftat einer versuchten Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen begangen. Soweit der Beklagte im disziplinargerichtlichen Verfahren nunmehr vortrage, er hätte am 00.0.0000 deshalb nichts veranlasst, weil hinsichtlich der beabsichtigten Anzeige bereits ein Polizeieinsatz der Her Polizei mit entsprechendem Einsatzbericht vorgelegen habe, sei darauf hinzuweisen, dass der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Einsatzbericht zu keinem anderen Ergebnis führe. An der inhaltlichen Richtigkeit des Strafbefehls bestünden keine Zweifel. Ein Dienstvergehen liege vor. Dieses wiege aufgrund der Wiederholungstat schwer. Hierin manifestiere sich fehlende Einsichtsfähigkeit in Unrecht. Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. Der Dienstherr habe jegliches Vertrauen in die Integrität des Beamten verloren, so dass er für den Polizeidienst nicht mehr tragbar sei. Das klagende Land beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Tatsachengrundlage des Strafbefehls sei unvollständig. Er habe seinerzeit deswegen nichts unternommen, weil das Begehren des Herrn E F -ebenso wie das seines später auch auf der Wache erschienenen Sohnes- nicht erkennbar gewesen sei und zudem bereits ein Polizeieinsatzbericht der Her Polizei über die Verfolgung eines Tatverdächtigen vorgelegen habe. Nur aus diesem Grund habe er die Anzeigenaufnahme am 00.0.0000 unterlassen. Ein Dienstvergehen liege daher schon nicht vor. Im Übrigen erscheine die Höchstmaßnahme überzogen. Die Behörde habe insbesondere nicht das frühere Geschehen vom 00.0.0000 zu seinen Lasten werten dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der beigezogenen Personal- und Disziplinarvorgänge sowie den der Strafverfahrensakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Disziplinarklage ist begründet. Der Beamte hat ein schweres Dienstvergehen begangen, das unter Berücksichtigung des Gewichts der Pflichtverletzung, seines Persönlichkeitsbildes sowie des Umfangs, in dem er das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit aus objektiver Sicht beeinträchtigt hat (§ 13 Abs. 2 LDG NRW) mit der ausgesprochenen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu ahnden ist (§§ 5 Abs. 1 Nr. 5 und § 10 LDG NRW). Der Beamte hat dieses Vertrauen derart endgültig verloren, dass ein Verbleiben im Dienst unmöglich ist (§ 13 Abs. 3 LDG NRW). I. Dabei geht die Kammer von folgendem festgestellten Sachverhalt aus: Am 00.0.0000 gegen 00:00 Uhr erschien auf der Polizeiwache B Herr E F, Geschäftsführer eines Getränkehandels mit Sitz in B, nahe an der Stadtgrenze zu H, I Str. 00, B. Herr F hatte die Absicht, einen Leergutdiebstahl anzuzeigen. Am Morgen desselben Tages war ein Tatverdächtiger durch seinen Sohn von dem Betriebsgelände aus in Richtung Stadtgebiet H verfolgt, dort aber -trotz Einsatzes der von dem Sohn herbeigerufenen Her Polizei- aus den Augen verloren worden. Auf dem Gelände des Getränkevertriebs kam es bereits mehrfach zu Leergutdiebstählen, zu denen entsprechende Strafanzeigen auf der Polizeiwache B erstattet und auch dort bearbeitet wurden. Nachdem Herr F dem Beklagten den Diebstahl geschildert und einen Tatverdächtigen benannt hatte, reagierte der Beklagte nicht. Auch der Bitte des Herrn F, wenigstens einen Vermerk zu fertigen und eine Mitteilung an die Kriminalpolizei B zu machen, kam er nicht nach. Eine Protokollierung der Anzeige unterblieb. Ebenso wenig wurde ein Vorgang über das Geschehen angelegt noch die sich aus der Aussage ergebenden Anhaltspunkte für eine Straftat an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Erst vier Tage nach der Tat, am 00.0.0000, wurde schließlich durch die Kriminalpolizei B, KOK J, nach Anruf von Herrn F eine Anzeige aufgenommen und an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Dieses Geschehen ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts A vom 00.0.0000 (Az.: 000 Js 0000/00), mit dem gegen den Beklagten wegen einer versuchten Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen gem. §§ 258, 258a Abs. 1, 2, §§ 13, 22, 23 StGB eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,00 Euro (insgesamt 3.000,00 Euro) festgesetzt wurde. In diesem Zusammenhang geht die Disziplinarkammer in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass die in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen Feststellungen -anders als gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW die tatsächlichen Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil- für das Gericht im Disziplinarverfahren zwar nicht bindend sind, dass dem Strafbefehl aber gleichwohl eine erhebliche Indizwirkung zukommt. Die dort getroffenen Feststellungen rechtfertigen es jedenfalls dann, sie der Entscheidung im Disziplinarverfahren gemäß § 56 Abs. 2 LDG NRW ohne erneute Prüfung zugrunde zu legen, wenn sie nicht substantiiert angegriffen sind, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 2 B 48/08 zur entspr. Regelung in § 57 Abs. 2 BDG. Dabei ist davon auszugehen, dass ein Strafbefehl zwar nicht die gleiche Richtigkeitsgewähr wie ein auf Grund einer Hauptverhandlung ergangenes Strafurteil bietet, er gleichwohl aber aufgrund einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch das Gericht ergeht (§§ 407, 408 Strafprozessordnung -StPO-) und gemäß § 410 Abs. 3 StPO -auch wenn hierdurch das Defizit der Erkenntnisgrundlagen des Strafbefehlsverfahren nicht vollständig ausgeglichen werden kann- die Wirkung eines rechtskräftigen Strafurteils erlangen kann. Angesichts dessen hätte es im gegebenen Fall gewichtiger Gründe bedurft, um die grundsätzlich anzunehmende Indizwirkung des Strafbefehls vom 00.0.0000 für die Richtigkeit des dort zugrundegelegten Kernsachverhaltes in Frage stellen zu können und die Disziplinarkammer zu einer erneuten eigenständigen Prüfung der im Strafbefehl im Rahmen eines geordneten Verfahrens nach Auswertung der vorliegenden Beweismittel getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu veranlassen. Solche hat der Beklagte nicht vorgebracht. Sie sind ebenso nicht ersichtlich. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des in der mündlichen Verhandlung am 5. November 2012 vom Beklagten nunmehr vorgelegten Einsatzberichtes der Polizei H vom 00.0.0000. Aus ihm ergibt sich, dass der Sohn des Herrn E F, K F, um 00.00 Uhr die Leistelle der Polizei H fernmündlich kontaktierte und meldete, er verfolge einen Tatverdächtigen, von dem er vermute, dieser habe von dem Firmengelände zwei Bierfässer entwendet. Die herbeigerufene Funkstreife konnte den Tatverdächtigen nicht stellen, er wurde aus den Augen verloren. Um 00.00 endete der Polizeieinsatz der Her Polizei. Die dortige Einsatzleistelle vermerkte insoweit, es werde ein gesonderter Bericht über den Einsatz erstellt. Dieser erfolgte seitens der Her Polizei datierend vom 00.0.0000 und nahm auf die Anzeige des Herrn F bei der Kriminalpolizei B (KOK J) am 00.0.0000 Bezug. Dieser Polizeieinsatz war bereits im Strafverfahren -und damit auch dem Amtsgericht- bekannt (vgl. Strafakte 000 Js 0000/00, Bl. 7), ohne dass er dort zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Polizeieinsatzbericht ergeben sich zudem hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes keine substantiellen Abweichungen zu den Feststellungen des Geschehensablaufs der im Strafbefehl zugrundegelegt wurde. Dies gilt schon deshalb, weil der Einsatzbericht nicht die Vorfälle auf der Polizeiwache selbst erfasst. Zudem hat der Beklagte den Strafbefehl, ohne den vermeintlich unvollständigen Sachverhalt zu ergänzen oder klarzustellen, rechtskräftig werden lassen. Bei einem aus seiner Sicht derart wichtigen anderen Geschehensablauf hätte nichts näher gelegen, als bereits im Strafbefehlsverfahren alles zu unternehmen, entsprechend vollständig vorzutragen oder zumindest Einspruch einzulegen. Indes hat er sich in Kenntnis des laufenden Disziplinarverfahrens mangels Einspruch der Möglichkeit begeben, freigesprochen zu werden oder jedenfalls eine erhebliche Strafmilderung zu erlangen. Dass lässt nach Auffassung der Kammer den Schluss darauf zu, dass er tatsächlich nicht die geringste Chance für einen Freispruch und sei es nur in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes sah und sich der Sachverhalt daher so darstellt, wie er Grundlage des Strafbefehls war. Ebenso ist der Beklagte nicht gegen die vorläufige Enthebung des Dienstes und die Kürzung seiner Dienstbezüge mit Verfügung vom 100.0.0000 vorgegangen, sondern hat sie akzeptiert. Schließlich konnten die weiteren Einlassungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Kammer nicht überzeugen, von einem für das Disziplinarverfahren relevant zum Strafbefehl abweichenden Geschehensablauf auszugehen. Der Beklagte berichtete, dass der auf der Wache gegen 00.00 Uhr erschienene Herr E F sehr aufgeregt gewesen sei. Er, der Beklagte, habe anfangs Probleme gehabt, überhaupt zu verstehen worum es gehe. Er habe insgesamt nicht das Gefühl gehabt, dass Herr F eine Anzeige erstatten wollte oder sonstwie eine Tätigkeit von der Polizei erwartete. Er habe zunächst auch nicht verstanden, dass der Vorfall, der Hintergrund des Besuches war, sich gerade erst (am 00.0.0000) ereignet hätte. Vielmehr sei er sich bis zuletzt im Unklaren darüber gewesen, welchen Grund der Besuch des Herrn F auf der Wache gehabt habe. Er sei der Meinung gewesen, die Schilderungen hätten weiter zurückliegende Sachverhalte betroffen. Herr F habe von sich aus die Wache, in etwa mit dem Bemerken, dass ihm von dort nicht geholfen werden könne, verlassen. Er, der Beklagte, habe dann über den Vorfall nachgedacht und es für sinnvoll erachtet, fernmündlich die Kollegen in der Leitstelle H anzusprechen. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass es einen Einsatz gegen einen flüchtigen Tatverdächtigen gegeben habe, der auf Seiten der Polizei in H bearbeitet werde. Dem Beklagten wird nicht abgenommen, dass Herr E F ohne konkreten Anlass auf der Wache erschienen und dem Beklagten das Ansinnen einer Anzeigenerstattung nicht bewusst gewesen sein soll. Dagegen spricht schon, dass er, nachdem Herr F die Wache verlassen hatte, bei der Einsatzleistelle der Her Polizei angerufen und nach einem Einsatz gefragt hat. Spätestens da war deutlich, dass es sich um einen Vorfall vom selben Tag (00.0.0000) handelte und der Geschädigte nicht ohne ein Ansinnen auf der Wache erscheinen war, sondern Anzeige erstatten wollte. Auch konnte der Beklagte nicht erklären, weshalb er überhaupt bei der Her Polizei angerufen hat, wenn er nicht von einem tagesaktuellen Geschehen und einer Anzeigenerstattung ausging. Zudem ist der Sohn des Geschädigten wenig später nach seinem Vater auf der Wache erschienen, um augenscheinlich seinem Ärger über die Behandlung der Sache, nämlich der nichtaufgenommene Anzeige, Luft zu machen Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb der Sohn (auch) ohne ein konkretes Anliegen auf der Wache erschienen sein soll. Der Beklagte ließ sich in der mündlichen Verhandlung nur dahin ein: „Ich hatte nicht den Eindruck, dass er ein Tätigwerden meinerseits begehrte. Meiner Erinnerung nach hat Herr F jun. in der Tür gestanden und rumgeschrien. Danach ist er dann wider gegangen“. II. Der Beklagte hat durch die festgestellte Handlung die ihm obliegenden Dienstpflichten (1.) schuldhaft (2.) verletzt und damit ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern -BeamtStG- begangen. Das festgestellte Dienstvergehen datiert vom 00.0.0000. Maßgeblich ist auf die Rechtslage zu diesem Tatzeitpunkt -und damit auf das zum 1. April 2009 in Kraft getretene BeamtStG (vgl. 63 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG und § 138 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW)- abzustellen, späteres materiell günstigeres Recht existiert insoweit nicht, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08; OVG NRW, Urteil vom 16. November 2011 - 3d A 128/11.O m.w.N. 1. Der Beklagte hat während seines Dienstes am 00.0.0000 eine erhebliche Pflichtverletzung im Kernbereich seiner Pflichten aus § 34 Satz 3 BeamtStG begangen, indem er keinen Vorgang über den Leergutdiebstahl anlegte, die Aufnahme der gewollten Strafanzeige des Geschädigten unterblieb und er die Weiterleitung der sich aus dessen Aussage ergebenden Anhaltspunkte für eine Straftat an die Staatsanwaltschaft trotz seiner dienstlichen Zuständigkeit unterließ. Dadurch ist er gegenüber der Allgemeinheit und dem Dienstherrn nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Beruf erfordert. Es gehört zu den ureigenen Pflichten eines Polizisten im Rahmen der ihm übertragenen Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben und als Träger der Staatsgewalt, Anzeigen aufzunehmen damit -gerade wenn wie hier greifbare Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen- die gebotenen Ermittlungen, etc. überhaupt durchgeführt werden können. Ungeachtet dessen stellt das Unterlassen der Aufnahme einer gebotenen Strafanzeige und die daraus folgende (im Versuchsstadium gebliebene) Strafvereitelung gemäß §§ 258, 258a Abs. 1, 2, §§ 13, 22, 23 StGB eine Straftat dar und ist schon deswegen geeignet, Achtung und Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstherrn zu beeinträchtigen. Denn zu den wesentlichen Pflichten eines Polizeibeamten, der gerade dazu berufen ist, Straftaten zu verhindern und aufzuklären, gehört auch die Pflicht, nicht selbst gegen strafrechtliche Bestimmungen zu verstoßen. Bei ihm sind Straftaten daher in jedem Fall in besonderem Maße geeignet, achtungs- und ansehensmindernd nach außen zu wirken und Zweifel des Dienstherrn an der Vertrauenswürdigkeit zu begründen. Der Pflichtverstoß entfällt nicht dadurch, dass der Beklagte vorgetragen hat, er habe am 00.0.0000 im Rahmen eines Telefonates in Erfahrung gebracht, dass bereits ein Einsatzbericht der Her Polizei vorliege. Denn selbst dann wäre er dennoch ohne Weiteres verpflichtet gewesen, einen Vorgang anzulegen, einen Vermerk zu fertigen und die Anzeige für die weitere Vorgangsbearbeitung zu protokollieren sowie sodann weiterzuleiten, vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 258a Rn. 4. Stattdessen hat er -weder am Tattag noch an den darauf folgenden Tagen- überhaupt etwas dahingehend getan. Eine Information seines Dienstvorgesetzten oder der Kriminalpolizei B unterblieb. Eine Rückmeldung beim Geschädigten unterblieb ebenso. Es ist unverständlich, weshalb der Beklagte einerseits in der Klageerwiderung vom 0.00.0000 davon spricht, er hätte es aufgrund des Einsatzberichtes der Her Polizei unterlassen, „Maßnahmen im Hinblick auf den Zeugen F“ zu treffen (dort, S. 2), andererseits aber in der mündlichen Verhandlung nunmehr vorträgt, ihm sei „klar gewesen“, dass er für den Tatort (Getränkehandel) zuständig gewesen sei. Aufgrund seiner Nachfrage bei der Her Polizei über den dortigen Einsatz war ihm bekannt, dass die H er Polizei sich allein um die Verfolgung des flüchtigen Tatverdächtigen gekümmert hat, nicht jedoch um den Diebstahl auf dem Firmengelände selbst, zumal aus dem von ihm vorgelegte Einsatzbericht hervorgeht, dass die Her Polizei zum Einsatzzeitunkt noch gar nicht wusste, ob tatsächlich Leergut gestohlen worden war (vgl. Einsatzprotokoll vom 00.0.0000 - Zeit: 00.00.00 und Einsatzbericht vom 00.0.0000). Es hätte daher für den Beklagten nichts näher gelegen als der Sache weiter nachzugehen und eine Anzeige aufzunehmen oder -falls er das Begehren des Herrn F ausgehend von seiner Einlassung nicht richtig verstanden haben sollte- jedenfalls Kontakt zu ihm aufzunehmen um dann eine Anzeige zur späteren Bearbeitung durch die Kriminalpolizei zu erstellen. Selbst das Erscheinen des aufgebrachten Sohnes des Herrn F am Nachmittag des 00.0.0000 auf der Wache um sich über den Vorfall am Vormittag zu beschweren, hat den Beklagten nicht veranlasst, tätig zu werden. Es ist eine bloße Schutzbehauptung, wenn er vorträgt, es sei ihm zu keinem Zeitpunkt (auch dann nicht als der Sohn des Geschädigten erschien) klar gewesen, dass es um einen tagesaktuellen Sachverhalt ging. Denn Gegenteiliges hatte er durch den Anruf bei der Her Polizei erfahren. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass die Kollegen aus H keine Angaben zum wohl kurz vor dem Anruf beendeten Einsatz -vom selben Tag- gemacht haben sollen. Durch seine Passivität hat der Beklagte zugleich gegen die Pflicht zur Ausführung dienstlicher Anordnungen und der Befolgung allgemeiner Normen und Richtlinien verstoßen und damit seine Folgepflicht verletzt (vgl. § 35 Satz 2 BeamtStG). Denn ungeachtet allgemein existierender Dienstanweisungen zur Vorgangsbearbeitung, bestand für ihn aufgrund der nach wie vor im Tatzeitpunkt geltenden Verfügung des Leiters der Direktion C / D vom 00.0.0000 explizit die Pflicht, neben der nur anlassbezogenen Durchführung von Schreibarbeiten zuvörderst Anzeigen in der Polizeiwache aufzunehmen und zu bearbeiten (vgl. Personalakte Bl. 227ff.). Zu weiteren Aufgaben war der Beklagte wegen eingeschränkter Verwendungsfähigkeit und fehlender Leistungen (vgl. Beurteilungsbegründung vom 00.00.0000) nicht mehr eingeteilt. Schließlich hat er gegen seine Pflicht aus § 163 StPO verstoßen, denn auch danach war er verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung von angezeigten Straftaten einzuleiten (vgl. § 158 Abs. 1 StPO). Der Polizei kommt insoweit eine Erforschungspflicht zu, welcher der Beklagte pflichtwidrig nicht nachgekommen ist. 2. Der Beklagte handelte schuldhaft, nämlich vorsätzlich. Er wusste, dass er durch sein Unterlassen jeglicher Anzeigenaufnahme oder Anlegung wenigstens eines Vermerks zur weiteren Verwendung seine Dienstpflichten verletzte. Aufgrund der Dienstanweisung des Leiters der Direktion C / D vom 00.0.0000 war er im Wesentlichen allein zur Anzeigenaufnahme auf der Polizeiwache eingesetzt. Ihm war bekannt, dass er besondere Sorgfalt walten lassen musste. Dies schon allein deshalb, weil aufgrund eines vergleichbaren Vorfalls vom 00.0.0000 (Nichtprotokollierung eines Handtaschendiebstahls) gegen ihn bereits durch Beschluss des Amtsgerichts A eine Gesamtgeldstrafe von 800,00 Euro festgesetzt worden war und der Dienstherr im 0.0000 insoweit einen schuldhaften Verstoß gegen Dienstpflichten feststellte. Etwaige Unklarheiten bezüglich des „ob“ einer Anzeigenaufnahme oder eines Vermerks hätte er unschwer etwa durch Rückfrage bei seinem Dienstvorgesetzten klären können. Auch hätte er selbst weitere Versuche unternehmen können, eine (ggfs. spätere) Klärung herbeizuführen um sich dann wieder bei dem Geschädigten zu melden; stattdessen hat er sich mit einem Polizeibericht über die Verfolgung eines Tatverdächtigen zufriedengegeben - ohne bezüglich des in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden Tatortes und des dortigen Tatgeschehens weitere Ermittlungen aufzunehmen. III. Die zu verhängende Disziplinarmaßnahme ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu bestimmen. Ausschlaggebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW („insbesondere“) die „Schwere des Dienstvergehens“. Sie beurteilt sich zum einen nach objektiven Handlungsmerkmalen (z.B. Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße, Umstände der Tatbegehung), zum anderen nach subjektiven Handlungsmerkmalen (z.B. Form und Gewicht des Verschuldens, Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z.B. Höhe des entstandenen Schadens). Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tat. Das Tatbestandsmerkmal „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Muss aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall belastender und entlastender Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden, der Beamte habe durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist das Beamtenverhältnis im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums zu beenden (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Einschätzung. Ergibt die anzustellende Gesamtwürdigung hingegen, dass ein endgültiger Vertrauensverlust, der nach objektiven Kriterien beurteilt werden muss, noch nicht eingetreten ist, ist diejenige Disziplinarmaßnahme zu verhängen, die erforderlich ist, um den Beamten zur Beachtung der Dienstpflichten anzuhalten und der Vertrauensbeeinträchtigung entgegenzuwirken, vgl. zum Ganzen BDG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13/10; BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 2 B 146/11; BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2007 - 2 C 25/06; BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06, zum insoweit gleichl. § 13 BDG; OVG NRW, Urteil vom 16. November 2011 - 3d A 128/11.O; OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 2009 - 3 (21)d A 578/08.O; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2005 - 2247/03.O; jew. m.w.N. Für die vom Beklagten begangene Verfehlung einer (versuchten) Strafvereitelung im Amt gibt es hinsichtlich der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme keine Regelrechtsprechung. Stets sind die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgebend. Allerdings lassen Fälle aus der Rechtsprechung erkennen, dass bei einer Strafvereitelung im Amt angesichts der Schwere dieser Verfehlung regelmäßig eine Maßnahme in einem förmlichen Disziplinarverfahren angezeigt sein wird und die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme in Betracht gezogen werden kann, vgl. BayVGH, Urteil vom 4. Mai 2012 - 16a D 10.590 (Strafvereitelung im Amt - Entfernung); VG München - Urteil vom 19. Mai 2010 - M 13 DK 10.361 (Strafvereitelung im Amt - Zurückstufung). Auf dieser Grundlage ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden muss. 1. Zu seinen Lasten ist zunächst das hohe Eigengewicht des Dienstvergehens zu berücksichtigen. Der Beamte hat als Polizeibeamter im Kernbereich seiner beamtenrechtlichen Pflichten schwer versagt, indem er eine versuchte Strafvereitelung im Amt -wenn auch durch Unterlassen und im minder schweren Fall- begangen hat. Der Beklagte beeinträchtigt dadurch sowohl sein Vertrauen als auch das der gesamten Beamtenschaft, auf das der zur Durchsetzung seiner Ziele auf Zwangsmaßnahmen weitgehend verzichtende freiheitliche Rechtsstaat in besonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm der Allgemeinheit gegenüber obliegenden Aufgaben zweckgerecht erfüllen will. Er setzt sich durch sein Fehlverhalten auch durchgreifenden Zweifeln in seine Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn aus. Die Verwaltung, die nicht jedes Verhalten ihrer Bediensteten kontrollieren kann, ist auf deren Integrität und die grundsätzlich ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung angewiesen. Als Polizist hat der Beklagte Strafverfolgungsmaßnahmen nach Recht und Gesetz zu bearbeiten. Das Nichtbearbeiten von Strafanzeigen lässt sich mit der Amtsführung nach bestem Wissen und Gewissen nicht vereinbaren. Es wiegt auch deshalb besonders schwer, weil der Rechtsstaat hier ansonsten an seine Grenzen stößt. Denn dem Staat allein obliegt das Gewaltmonopol, welches dazu dient, die Anwendung und Androhung privater Gewalt zu unterbinden, die Rechtsgüter der Bürger vor gegenseitigen Übergriffen zu schützen und damit einen Gesamtzustand der Sicherheit herzustellen. Das Gewaltmonopol bildet damit die wesentliche Grundlage der inneren Souveränität des Staates, vgl. Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 12. Aufl., Einl. Rn. 129 und Vorb. v. Art. 92 GG, Rn 7; Isensee, in: Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl., Bd. IV, § 71 Rn. 76. Die Friedenspflicht der Bürger und das Gewaltmonopol des Staates sind gleichsam zwei Seiten einer Medaille: Dem Gewaltmonopol entspricht der Verzicht seiner Bürger auf „Selbstjustiz“, der Staat übernimmt im Gegenzug die Sicherheit seiner Bürger und ahndet im Falle einer Verletzung die Tat. Diese staatliche Schutzpflicht wird indes empfindlich gestört, wenn das berechtigte Ansinnen des Bürgers nach Schutz und Sicherheit negiert wird. Dies ist der Fall, wenn ein Polizist, der regelmäßig (und auch aufgrund des Funktionsvorbehaltes des Art. 33 Abs. 4 GG insoweit vom Verfassungsgeber gewollt) die erste Anlaufstelle des Bürgers für ein Schutzansinnen sein soll, sich -wie hier- einer Anzeigenaufnahme verweigert und der Pflicht zur Erforschung von Straftaten oder eines entsprechenden Verdachts nicht nachkommt (vgl. auch §§ 158 Abs. 1, 160 Abs. 1, 163 StPO). Denn je weniger der Bürger durch den Staat einen Verzicht auf sein Recht zur Verteidigung eigener Rechtsgüter gewährleistet sieht, umso eher wird er die vorgegebene Rechtsordnung verlassen und den staatlichen Gesamtbestand gefährden. Ein Versagen an dieser Stelle wirkt auch unmittelbar öffentlich, da es typischerweise den konkreten Bürger betrifft, der mit einem -wie hier auch- (nicht nur innerdienstlich gebliebenem) Versagen der Staatsorgane konfrontiert wird. Dies führt zu einem durchgreifenden Vertrauensverlust in die ordnungsgemäße Amtsausübung. Vor dem Hintergrund, dass der Beamte als Polizeibeamter dazu berufen war, seinerseits Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen, wiegt es zudem besonders schwer, dass er selbst eine vorsätzliche Straftat begangen hat. § 258 a StGB ist ein sog. uneigentliches Amtsdelikt, das gegenüber der für jedermann geltenden Strafvorschrift des § 258 StGB für Amtsträger einen verschärften Strafrahmen vorsieht. Dadurch bringt der Gesetzgeber den hohen Unrechtsgehalt der Begehung dieser Straftat durch einen Amtsträger zum Ausdruck. Die Wahrnehmung des Polizeidienstes stellt besondere Anforderungen an den Charakter und das Verantwortungsbewusstsein des Amtsträgers. Ein Polizeibeamter, der vorsätzlich Straftaten begeht, beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit auch hierdurch erheblich. 2. Weiter zu Lasten des Beklagten spricht, dass er zum wiederholten Male wegen eines gleich gelagerten Sachverhaltes gefehlt hat. Mit Anklageschrift vom 0.00.0000 warf die Staatsanwaltschaft ihm eine versuchte Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen gem. §§ 258, 258a Abs. 1, 2, §§ 13, 22, 23 Strafgesetzbuch -StGB- vor (Az.: 000 Js 0000/00). Er habe die Schilderung eines am 00.0.0000 erfolgten Diebstahls einer Handtasche bagatellisiert und die Aussage der Geschädigten sowie ihrer Zeugin nicht protokolliert. Tatopfer und Zeugin hätten die Polizeiwache daraufhin unverrichteter Dinge wieder verlassen ohne dass ein Vorgang angelegt oder die Sache an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden sei. Erst aufgrund der Intervention des Sohnes des Tatopfers wurde später die Sache ordnungsgemäß bearbeitet. Nach Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht A wurde das Verfahren durch Beschluss vom 00.0.0000 gem. § 153a Strafprozessordnung -StPO- endgültig nach Erfüllung der Auflage einer Zahlung von 800,00 Euro eingestellt. Das Disziplinarverfahren wurde gem. § 33 Abs. 1 Nr. 3 LDG NRW am 00.0.0000 beendet, da das Maßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 Nr. 1 LDG NRW a.F. griff. Der Beamte hat nunmehr trotz vorheriger Warnung durch dieses Verfahren erneut und gleichgelagert im Kernbereich seiner Pflichten versagt und sich offensichtlich nicht von dem seinerzeitigen Strafmaß beeindrucken lassen. Die Kammer konnte das frühere Verhalten auch zu Lasten des Beklagten verwerten. Ein Verwertungsverbot nach § 16 Abs. 4 Satz 3, 4 LDG NRW bestand nicht. Die Zweijahresfrist seit Unanfechtbarkeit der Einstellungsentscheidung vom 00.0.0000 war zum Zeitpunkt der Einleitung von Ermittlungen nach § 17 LDG NRW wegen des hiesigen Vorwurfs am 0.0.0000 noch nicht abgelaufen. Im Übrigen endet die Frist nach § 16 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 LDG nicht, solange -wie hier - ein neues Disziplinarverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist. 3. Gegenüber diesen belastenden Umständen vermag sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf anerkannte Milderungsgründe zu berufen. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, vgl. std. Rspr. BVerwG, zuletzt Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38/10 m.w.N. Solche Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen keine Gesichtspunkte für eine einmalige, unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat oder ein Handeln in einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation -auch einer etwa verminderten Schuldfähigkeit- vor. Ungeachtet dessen könnte eine solche auch nicht erklären, weshalb er als erfahrener Polizist mit seinerzeit fast dreißig Jahren Dienst gegen zentrale und leicht einsehbare Kernpflichten seines Beamtenverhältnisses verstoßen hat und zudem das sonst selbstredend vorauszusetzende Hemmungsvermögen gegenüber strafbarem Verhalten -zumal angesichts einer erst im 0.0000 durch das Amtsgericht erfolgten gleichgelagerten Vorwarnung- nicht mehr realisieren konnte. 4. Weitere Entlastungsgründe, deren Schwere in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar wären, drängen sich nicht auf. Auch nach Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung, bei der Bemessungsentscheidung seien sämtliche entlastenden Umstände zu berücksichtigen und es sei auch Sache des Beamten, entsprechende tatsächliche Anhaltspunkte vorzutragen, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 6 PB 3.12, juris Rn. 80, hat er solche Gründe weder ergänzend benannt noch sich sonst auf sie berufen. Solche sind nach Aktenlage aber auch nicht ersichtlich. Schließlich hat der Beklagte eine Einsicht in sein Unrecht nicht gezeigt, von einem echten Bedauern seines Verhaltens ist bis heute nicht die Rede. Zudem weist er ausgehend von seinen dienstlichen Beurteilungen -bereits seit längerem- ein desolates Leistungsbild auf. Der Bürger erwartet aber mit Recht, dass insbesondere Vergehen und Verbrechen mit Engagement und Einsatz aufgeklärt werden. Daran fehlt es dem Beklagten. Nach anfänglich durchschnittlichen, teilweise auch bereits unterdurchschnittlichen Beurteilungen entsprachen Leistung und Eignung des Beklagten zunächst „voll“, dann nur noch „im Allgemeinen“ den Anforderungen. Eine Bewerbung vom 00.0.0000 auf die Stelle eines Verkehrssicherheitsberaters wurde wegen der bereits schwachen Gesamtleistung nicht befürwortet. Ihm wurde am 00.0.0000 aus diesem Grunde auch die Eigenschaft eines Wachhabenden aberkannt. In den beiden letzten Beurteilungen vom 0.00.0000 und vom 00.00.0000 erhielt er schließlich die Gesamtnote „entspricht nicht den Anforderungen“. Der Endbeurteiler hat die Note durch eine ausführliche Begründung (Beiblatt zur Beurteilung, Personalakte, Bl. 245) substantiiert. Darin wurde dem Beklagten bescheinigt, innerhalb seiner Vergleichsgruppe trotz zunehmender Lebens- und Diensterfahrung keine positive Leistungsentwicklung gezeigt zu haben. Seine Initiative beschränke sich auf die ihm explizit zugewiesenen Aufgaben. Eigenständig veranlasste Tätigkeiten hätten im Beurteilungszeitraum nicht festgestellt werden können. Die Motivation sei mangelhaft. Entsprechenden Korrekturhinweisen sei er nicht nachgekommen. Inner- wie außerdienstliches Fortbildungsinteresse bestehe nicht. Es bestünden daneben auch Mängel in der Leistungsgüte; der Beklagte zeige eine „minimalistische Arbeitshaltung“. In einer auf Kommunikation und Informationsaustausch basierenden Organisationseinheit sei er weder hilfsbereit noch kommunikativ. Sein unmittelbarer Vorgesetzter hat sich in einer anlässlich des Disziplinarverfahrens gefertigten dienstlichen Stellungnahme vom 00.0.0000 ebenfalls dahingehend geäußert, der Beklagte übe seinen Dienst im Wesentlichen gänzlich ohne eine Initiative zur Verrichtung seiner Dienstpflichten aus. Er könne seit seiner letzten dienstlichen Beurteilung keine signifikanten Ergebnisse vorweisen, die auf eine positive dienstliche Entwicklung schließen ließen. Schließlich ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beklagte überfordert war oder der Dienstherr Anforderungen an ihn gestellt hat, die auch ein ordnungsgemäß arbeitender „Durchschnittsbeamte“ nicht hätte erfüllen können. Der Beklagte war wegen seiner eingeschränkten dienstlichen Verwendungsfähigkeit zunächst durch Dienstanweisung des Wachleiters der Polizeiwache B, im Weiteren durch Dienstanweisung des Leiters der Direktion D / D vom 00.0.0000, die auch zu Zeit des Dienstvergehens noch galt, speziell zur Anzeigenaufnahme und hilfsweise zur Durchführung schriftlicher Arbeiten im reinen Innendienst ohne körperliche Belastungen eingesetzt. Es gehörte folglich über die ohnehin schon allgemeine Dienstpflicht zur ordnungsgemäßen Anzeigenaufnahme besonders (und nahezu ausschließlich) zum Aufgabenbereich des Beklagten, im Sinne einer „größtmöglichen Kundenorientierung“ (vgl. Weisung vom 00.0.0000) zwecks Anzeigenaufnahme in der Wache anwesend zu sein. Bei der Beschränkung auf diesen eng umgrenzten Bereich musste erwartet werden, dass er, seinen Dienst nach bestem Wissen und Gewissen erfüllt, zumal auch die ihm bekannte Verfügung deutlich darauf hinwies, was von ihm erwartete wurde; nämlich den Anzeigendienst „so abzuarbeiten, dass die gefertigten Vorgänge vollständig und nach den Erfordernissen der polizeilichen Strafverfolgung bei den zuständigen Ermittlungsstellen nicht mit mehr Fehlern behaftet sind, als dies im Alltagsgeschäft üblich ist“ (vgl. Weisung vom 00.0.0000). Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen. Selbst wenn zu seinen Gunsten eine Unsicherheit oder Unklarheit über die Frage, ob der Geschädigte eine Anzeigenaufnahme beabsichtigte, unterstellt würde, müsste er sich vorhalten lassen, dass er -gerade bei einem zuvor schon für den Beamten noch verhältnismäßig glimpflich ausgegangenen Vorfall aus 0.0000 2000 und seiner mehrfach angemahnten mangelhaften Arbeitshaltung- der Sache nicht näher nachgegangen ist. Stattdessen hat er vielmehr die „bequeme“ Entscheidung getroffen, den Geschädigten unverrichteter Dinge nach Hause gehen zu lassen und ihn auch nicht wieder zu kontaktieren. Dies wäre aber geboten gewesen -vor allem nach seinem Anruf bei der Her Polizei nach dem ihm hätte deutlich vor Augen stehen müssen, dass es sich um ein Geschehen vom selben Tage handelte und die Kollegen dort nur den Fall des flüchtigen Tatverdächtigen, nicht aber den (potentiellen) Diebstahl auf dem Firmengelände bearbeiteten. Er hätte das Geschehen im Übrigen auch wenigstens seinem Vorgesetzten melden, ggf. um Rat fragen oder überhaupt einen Vorgang anlegen müssen. Seine gänzliche Passivität in diese Richtung weist auf einen Beamten hin, der sich seiner Aufgaben und Pflichten nicht mehr bewusst ist und auf den der Dienstherr nicht mehr fruchtbar einwirken kann. In Abwägung dieser Gesichtspunkte ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig zerstört ist. Sein Verbleib im Dienst kann dem Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht mehr zugemutet werden. Ein Vertrauensrest, der sich bei tadelfreier Führung und künftigem Wohlverhalten wieder zu einer Vertrauensgrundlage ausbauen ließe, besteht angesichts der Schwere des Dienstvergehens, des gezeigten Persönlichkeitsbildes des Beklagten und mangelnder Gesichtspunkte, die das Dienstvergehen in einem entscheidend milderen Licht erscheinen lassen könnten, nicht mehr. Demgemäß ist auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen. Die Verhängung der Höchststrafe verstößt dabei nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Entsprechend dem Sinn des Disziplinarrechts, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu wahren, ist es notwendig, die disziplinare Maßnahme zu wählen, die dem Gewicht des Dienstvergehens und dem dadurch eingetretenen Vertrauensschaden entspricht. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt bei Disziplinarverfahren mit wirtschaftlichen Auswirkungen nicht, den durch das Dienstvergehen erstrebten Vorteil und den durch die Disziplinarmaßnahme eintretenden Nachteil miteinander abzuwägen.In ein Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Schwere des Fehlverhaltens und der durch den Beamten hervorgerufene Vertrauensschaden vgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 2002 - 1 D 8.01 m.w.N. Der Beamte hat durch sein innerdienstliches Fehlverhalten die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht vielmehr auf dem ihm zurechenbaren vorangegangenen, bereits wiederholten Verhalten, und es war für ihn vorhersehbar, was er damit auf das Spiel setzte. IV. Für eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Entscheidung des Gerichts zum Unterhaltsbeitrag (vgl. § 10 Abs. 3 LDG NRW) besteht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kein Anlass. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 74 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Senats für Disziplinarsachen verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden.