Urteil
8 K 1438/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:1108.8K1438.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Februar 2011 verpflichtet festzustellen, dass die Kläger die deut-sche Staatsangehörigkeit besitzen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.300,- Euro vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die 1999, 2001 und 2003 in Pakistan geborenen Kläger begehren die Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit. 3 Sie reisten mit einem Visum zur Familienzusammenführung im Mai 2006 zusammen mit der am 28. Februar 1969 geborenen pakistanischen Staatsangehörigen S in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Rahmen des Visumsverfahrens legten die Kläger pakistanische Geburtsurkunden vor. Diese wiesen ihre Geburt in Pakistan/Gujrat aus und führten den am 1. April 1952 geborenen S1 als ihren Vater an. S1 war pakistanischer Staatsangehöriger und wurde am 18. November 1993 in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Die vorgelegten Geburtsurkunden enthielten keine Angaben zu der Mutter der Kläger. 4 Nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet beantragten die Kläger am 21. Juli 2006 die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen, die ihnen in der Folgezeit nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erteilt wurden. 5 Am 5. Dezember 2006 beantragten die Kläger die Ausstellung deutscher Staatsangehörigkeitsausweise. Da die Beklagte u.a. die Echtheit der vorgelegten Geburtsurkunden sowie die Wirksamkeit der Eheschließung der Eltern der Kläger bezweifelte, forderte sie die Kläger zunächst auf, die Abstammungsfolge durch die Anlegung eines Familienbuches zu klären. Nachdem die Beklagte die von ihr aufgeworfenen Zweifel nicht für ausgeräumt hielt, lehnte sie mit Bescheid vom 5. November 2007 die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen ab. Dagegen erhoben die Kläger am 12. Dezember 2007 Klage und beantragten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (8 K 5757/07). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) wies im Prozesskostenhilfebeschluss vom 2. März 2009 (19 E 303/08) u.a. darauf hin, dass für Kinder, bei deren Geburt nur der Vater deutscher Staatsangehöriger sei, zur Geltendmachung des Geburtserwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich sei, solange der Vater der Kläger die auf konkrete Tatsachen gestützten Zweifel der Beklagten an der ehelichen Abstammung der Kläger nicht zerstreut habe. Nach der Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs nahmen die Kläger ihre Klage zurück. 6 Das von der Bezirksregierung L eingeleitete Eheaufhebungsverfahren (AG Düsseldorf -268 F 17/08 -) betreffend die Ehe von Frau S und Herrn S1 endete am 11. Januar 2010 mit einer Rücknahme des Antrags. Das OLG E hatte zuvor festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der am 13. September 2007 bescheinigten Ehescheidung vom 20. September 1988 zwischen Frau O und Herrn S1 vorliegen. 7 Am 15. April 2010 beantragten die Kläger erneut die Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit. Mit Schreiben vom 14. Juli 2010 wies die Beklagte sie darauf hin, dass sich die Sachlage im Vergleich zu dem ersten Verfahren nicht geändert habe. Der bereits zuvor gestellte Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit sei abgelehnt worden, da weder die Echtheit der pakistanischen Personenstandsurkunden noch die Abstammungsfolge der Kinder in geeigneter Weise habe belegt werden können. Die inhaltliche Prüfung der Personenstandsurkunden, insbesondere der Geburtsurkunden der Kläger und der Heiratsurkunde über die 4. Eheschließung ihres Vaters, sei jedoch unbedingt erforderlich, da nach Aussagen des Auswärtigen Amtes Pakistan in Bezug auf die Ausstellung von Urkunden zu den Problemstaaten gehöre. 8 Herr S1 legte der Beklagten am 27. August 2010 drei Urkunden des Jugendamtes der Landeshauptstadt E vom 24. August 2010 über die Anerkennung der Vaterschaft für die drei Kläger vor. Darin ist bekundet, dass er anerkennt, der Vater der drei Kläger zu sein. Frau S stimmte als Mutter der drei Kläger der Anerkennung der Vaterschaft durch Herrn S1 gemäß § 1595 Abs. 1 BGB zu. 9 Die Beklagte hörte mit Schreiben vom 23. November 2010 die Kläger zu der beabsichtigten Ablehnung der gestellten Anträge an und führte im Wesentlichen an: Die Abstammungsfolge der Kläger, insbesondere zu der Mutter, sei nicht zweifelsfrei geklärt und Echtheit und Inhalt der auch in diesem Verfahren vorgelegten pakistanischen Personenstandsurkunden sei nicht geprüft worden. Die Vaterschaftsanerkennung bedürfe nach § 1595 Abs. 1 BGB der Zustimmung der Mutter der Kinder. Laut Auskunft des für die vorgelegten Vaterschaftsanerkenntnisse zuständigen Sachbearbeiters des Jugendamtes habe sich der Vater der Kläger bei Abgabe der Erklärung lediglich durch einen deutschen und Frau S durch einen pakistanischen Reisepass ausgewiesen. Andere Dokumente seien nicht berücksichtigt worden. Ein Abgleich der tatsächlichen Identität der Erklärenden werde in dem Verfahren nicht durchgeführt. Ob es sich bei Frau S tatsächlich um die Mutter der Kläger handele, sei nicht geprüft worden. Aufgrund der nicht ausreichend belegten Abstammungsfolge der Kläger, insbesondere zu Frau S, seien die Vaterschaftsanerkennungen von Herrn S1 nach § 1598 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam. Es sei daher beabsichtigt, die gestellten Anträge abzulehnen. 10 Mit Bescheid vom 15. Februar 2011 lehnte die Beklagte die Anträge der Kläger auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen ab. Sie wiederholte die in dem Anhörungsschreiben vertretene Rechtsansicht und führte ergänzend aus: Die Staatsangehörigkeit des Vaters der Kläger sei nicht abschließend geprüft worden. Er sei zwar am 18. November 1993 durch den damaligen Regierungspräsidenten E in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden. Nicht abschließend geprüft worden sei aber, ob er die deutsche Staatsangehörigkeit bis zur Geburt des ältesten Kindes am 8. Juli 1999 nicht möglicherweise durch Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit verloren habe. Zudem seien Inhalt und Echtheit der im ersten Verfahren vorgelegten pakistanischen Geburtsurkunden der Kläger bisher nicht nachvollziehbar geprüft. Die Beklagte habe bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Überprüfung der Personenstandsurkunden durch Anlegung eines Eheregisters zu erzielen gewesen wäre. Das Verfahren sei jedoch nicht fortgeführt worden. Die vorgelegten Urkunden über die Feststellung der Vaterschaft seien schon deshalb nicht hinreichend, weil die Feststellung der Vaterschaft nach § 1595 Abs. 1 BGB die Zustimmung der Mutter der Kinder erfordere. Da in den pakistanischen Geburtsurkunden die Mutter der Kläger nicht aufgeführt sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei Frau S tatsächlich um ihre leibliche Mutter handele. Da nicht nachgewiesen sei, dass die biologische Mutter ihre Zustimmung erteilt habe, sei damit die erfolgte Anerkennung der Vaterschaft zumindest schwebend unwirksam. 11 Die Kläger haben am 1. März 2011 Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung tragen sie vor: Ihr Vater sei deutscher Staatsangehöriger und habe am 6. Oktober 1997 ihre Mutter geheiratet. Insgesamt seien aus der Ehe vier Kinder hervorgegangen, wobei der am 30. Juli 2006 geborene S1 als deutscher Staatsangehöriger anerkannt worden sei. Die Rechtmäßigkeit der Eheschließung ihrer Eltern sei nicht mehr in Frage gestellt, da das Oberlandesgericht die vorherige Scheidung für rechtswirksam erachtet habe. Die zuvor gestellten Anträge auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen seien deshalb nicht erfolgreich gewesen, weil die Rechtsverhältnisse bezüglich der Kindesmutter nicht geregelt gewesen seien und noch nicht sämtliche Scheidungen ihres Vaters vom Oberlandesgericht anerkannt worden seien. Eine Klärung der noch offenen Fragen sei jedoch nunmehr erfolgt. 12 Die Kläger beantragen, 13 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Februar 2011 zu verpflichten festzustellen, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend an: Bereits in dem vorangegangenen Verfahren sei geklärt worden, dass die bisher vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend seien. Eine wirksame Vaterschaftsanerkennung im Ausländer- bzw. Staatsangehörigkeitsrecht könne nicht erfolgen, wenn keine Identitätsnachweise in Form von inhaltlich überprüften Geburtsurkunden vorlägen. Eine Vaterschaftsanerkennung, die nicht auf wahren Tatsachen beruhe, könne nicht dazu führen, das hohe Maß an Sicherheit in standesamtlichen und staatsangehörigkeitsrechtlichen Entscheidungen zu umgehen. 17 Den Klägern ist mit Beschluss vom 19. Oktober 2012 Prozesskostenhilfe bewilligt worden. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, des Verfahrens 8 K 5757/07, des Vorgangs des Standesamtes Düsseldorf sowie des Verfahrens des Amtsgerichts Düsseldorf - 268 F 17/08 – ergänzend Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die zulässige Klage ist begründet. Die Kläger haben einen Anspruch darauf, dass das Bestehen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) festgestellt wird, § 113 Abs. 5 VwGO. 21 Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG wird das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Nach § 30 Abs. 2 StAG ist für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und danach nicht wieder verloren gegangen ist. 22 Danach haben die Kläger einen Anspruch auf die Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit. Sie haben nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 StAG in der seit 1999 unverändert geltenden Fassung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Danach erwirbt ein Kind durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft. 23 Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn der Vater der Kläger besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und hat die Vaterschaft für die Kläger nach den deutschen Gesetzen wirksam anerkannt. 24 Der Vater der Kläger ist bereits am 18. November 1993 in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden und damit deutscher Staatsbürger. Soweit die Beklagte vorträgt, es sei nicht auszuschließen, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren habe, kann dem nicht gefolgt werden. Das OVG NRW hat die Beklagte bereits in seinem Beschluss vom 2. März 2009 (19 E 303/08) darauf hingewiesen, dass einfache Zweifel daran, dass der Vater der Kläger möglicherweise dadurch, dass er auch pakistanischer Staatsangehöriger sein könnte, die deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren habe, nicht ausreichen. Die Beklagte habe diejenigen konkreten Umstände mitzuteilen, aus denen sie ableite, dass der Vater der Kläger seine deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 StAG durch Wiedererwerb der pakistanischen Staatsangehörigkeit verloren haben könnte. Allein etwa aus dem Besitz pakistanischer Ausweisdokumente könne die Beklagte einen solchen nachträglichen Verlust voraussichtlich nicht ableiten. Denn es sei in Betracht zu ziehen, dass der Vater der Kläger unabhängig von seiner Einbürgerung am 18. November 1993 pakistanischer Staatsangehöriger geblieben und die gegenteilige Annahme des ehemaligen Regierungspräsidenten E unzutreffend gewesen sei. 25 Da die Beklagte bisher weder konkrete Umstände für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit von Herrn S1 benannt noch ein förmliches Verfahren zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 StAG eingeleitet hat, ist weiterhin von seiner deutschen Staatsangehörigkeit auszugehen. 26 Darüber hinaus hat Herr S1 am 24. August 2010 beim Jugendamt der Landeshauptstadt E wirksam seine Vaterschaft mit Zustimmungserklärung von Frau S nach §§ 1592, 1595 BGB anerkannt. 27 Die Urkunde ist auch nicht nach § 1598 BGB unwirksam. Danach sind die Anerkennung, die Zustimmung und der Widerruf nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen. Die Aufzählung der Unwirksamkeitsgründe in § 1598 BGB ist abschließend. Deshalb führt auch eine bewusst wahrheitswidrige Anerkennung der Vaterschaft nicht zu deren Unwirksamkeit, 28 vgl. Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 73. Auflage 2012, § 1598 Rn. 2; Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2008, § 1598 Rn 18; OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Oktober 2008 – 5 Bs 196/08 -, juris. 29 Die Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft der Kläger vom 24. August 2010 sind wirksam, weil sie den förmlichen Anforderungen der §§ 1594 ff. BGB genügen. Die Mutter der Kinder hat nach § 1595 Abs. 1 BGB zugestimmt, und die Anerkennung des Vaters und die Zustimmung der Mutter sind nach § 1597 Abs. 1 BGB öffentlich beurkundet worden. Damit sind die gesetzlichen Vorgaben für die Vaterschaftsanerkennung eingehalten worden. 30 Soweit die Beklagte vorträgt, diese Urkunden seien nicht wirksam, da nicht feststellbar sei, ob die leibliche Mutter der Kläger zugestimmt habe, greift dieser Einwand nicht durch. 31 Die Urkunden sind schon deshalb wirksam, weil die Formvorschriften über die Anerkennung der Vaterschaft eingehalten worden sind. Dabei kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob die leibliche Mutter der Kinder zugestimmt hat, sondern nur, ob eine förmliche Zustimmung der Mutter der Kinder vorliegt. Die Reform des Kindschaftsrechts hat die Elternautonomie gestärkt, indem sie das Zustandekommen einer wirksamen Anerkennung allein an formgebundene Erklärungen des Vaters (Anerkennung) und der Mutter (Zustimmung) geknüpft hat, 32 vgl. BT-Drs. 16/3291 (Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft), Seite 1. 33 Darüberhinaus kann auch nicht aus dem Umstand, dass in den pakistanischen Geburtsurkunden der Kläger die Mutter nicht aufgeführt worden ist, der Schluss gezogen werden, dass Frau S nicht die leibliche Mutter der Kläger ist. Auch hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung keine nachprüfbaren Anhaltspunkte dafür, dass Frau S nicht die leibliche Mutter der Kläger sein kann, vorgetragen, so dass das Gericht zu einer weiteren Sachaufklärung keinen Anlass hatte. 34 Insgesamt dienen die Regelungen zur Vaterschaftsanerkennung der Rechtssicherheit. Das Abstammungsrecht entfaltet grundsätzlich Tatbestandswirkung in einer Vielzahl von Rechtsgebieten und bedarf damit eines besonders hohen Maßes an Rechtssicherheit. Der Gesetzgeber wollte bewusst aus Gründen der Rechtssicherheit und des Schutzes des Zusammenlebens von Familien Außenstehenden nicht die Möglichkeit einräumen, die Abstammung eines Kindes in Frage zu stellen. Das folgt ausdrücklich aus der Begründung des Gesetzentwurfes zur Ergänzung des Rechts auf Anfechtung der Vaterschaft. Dabei hat der Gesetzgeber auch in Anbetracht der Möglichkeit von missbräuchlicher Anerkennung der Vaterschaft betont, dass es in erster Linie um den Schutz der sozio-kulturellen Lebensgemeinschaft gehe, 35 vgl. BT-DRs. 16/3291, Seite 9 ff. 36 Ferner hat er die Folgen der Vaterschaftsanerkennung, insbesondere im Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht in den Blick genommen und zur Bekämpfung von missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen ein Anfechtungsrecht öffentlicher Stellen unter eng begrenzten Voraussetzungen geschaffen. Dabei sollte ausdrücklich die Grundentscheidung des Kindschaftsreformgesetzes, die Entstehung sozial-familiärer Beziehungen zu akzeptieren, weiter gewahrt werden, 37 vgl. BT-DRs. 16/3291, Seite 11, III (Lösung). 38 Vor diesem Hintergrund ist unabhängig von dem Bestehen möglicher Zweifel, ob Herr S1 und Frau S tatsächlich die leiblichen Eltern der Kläger sind, von der wirksamen Anerkennung der Vaterschaft für die Kläger auszugehen. Zudem leben die Kläger seit ihrer Einreise mit ihren (rechtlichen) Eltern zusammen, so dass eine schützenswerte sozial-familiäre Beziehung besteht. 39 Die durch die Vaterschaftsanerkennung begründete Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB gilt erst nach § 1599 Abs. 1 BGB dann nicht mehr, wenn aufgrund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt wird, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist, 40 vgl. Münchener Kommentar, 5. Auflage 2008, § 1599 Rn 2. 41 Eine solche Anfechtung ist hier nicht erfolgt, so dass für den Rechtsverkehr zwingend davon auszugehen ist, dass Herr S1 Vater der Kläger ist. 42 Da die Kläger somit die Voraussetzungen des § 4 StAG erfüllen, ist ihre deutsche Staatsangehörigkeit festzustellen. 43 Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte nach § 154 Abs. 1 VwGO. 44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m § 709 ZPO.