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Urteil

8 K 1438/11

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die wirksame Vaterschaftsanerkennung nach den formellen Vorschriften des BGB begründet im Staatsangehörigkeitsrecht die notwendige Abstammungsgrundlage für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt. • Zweifel an der Echtheit ausländischer Personenstandsurkunden oder an der leiblichen Abstammung rechtfertigen die Verweigerung der Feststellung der Staatsangehörigkeit nur, wenn konkreter Anhalt für Unrichtigkeiten vorliegt. • Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Vaters ist nur dann zu vermuten, wenn die Behörde konkrete Umstände darlegt oder ein förmliches Verlustverfahren einleitet; bloßer Besitz fremder Ausweisdokumente genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit durch wirksame Vaterschaftsanerkennung • Die wirksame Vaterschaftsanerkennung nach den formellen Vorschriften des BGB begründet im Staatsangehörigkeitsrecht die notwendige Abstammungsgrundlage für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt. • Zweifel an der Echtheit ausländischer Personenstandsurkunden oder an der leiblichen Abstammung rechtfertigen die Verweigerung der Feststellung der Staatsangehörigkeit nur, wenn konkreter Anhalt für Unrichtigkeiten vorliegt. • Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Vaters ist nur dann zu vermuten, wenn die Behörde konkrete Umstände darlegt oder ein förmliches Verlustverfahren einleitet; bloßer Besitz fremder Ausweisdokumente genügt nicht. Die drei in Pakistan geborenen Kläger sind 1999, 2001 und 2003 geboren und 2006 mit ihrer Mutter S nach Deutschland eingereist. Ihr Vater S1 war 1993 in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden. Die Kläger stellten Anträge auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen; die Behörde zweifelte an der Echtheit der pakistanischen Personenstandsurkunden und an der Abstammungsfolge, da die Mutter in den Urkunden nicht genannt war. Nachdem frühere Anträge abgelehnt und ein Verfahren zur Klärung der Ehe- und Abstammungsverhältnisse geführt worden war, legte S1 2010 vom Jugendamt beurkundete Vaterschaftsanerkennungen mit Zustimmung der Mutter vor. Die Behörde lehnte dennoch ab mit dem Vorbringen, es sei nicht zweifelsfrei geklärt, ob S1 seine deutsche Staatsangehörigkeit bis zu den Geburten behalten habe und ob die Mutter tatsächlich leiblich sei. Die Kläger klagten auf Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit. • Klage ist zulässig und begründet, Anspruch aus § 30 StAG i.V.m. § 113 Abs. 5 VwGO. Nach § 30 StAG genügt der Nachweis durch Urkunden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und nicht verloren wurde. • Nach § 4 StAG erwerben Kinder durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil deutsch ist; ist hierfür nach deutschem Recht die Vaterschaftsanerkennung erforderlich, muss diese wirksam erfolgt sein (§§ 1592, 1595 BGB). • S1 ist durch Einbürgerung 1993 deutscher Staatsbürger; die Behörde hat keine konkreten Umstände dargelegt, die einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 StAG nahelegen oder ein förmliches Verlustverfahren ausgelöst hätten. Bloßer Besitz pakistanischer Dokumente reicht nicht. • Die Vaterschaftsanerkennungen vom 24.08.2010 sind formell wirksam: Anerkennung des Vaters und Zustimmung der Mutter sind öffentlich beurkundet und entsprechen den Anforderungen der §§ 1594 ff., 1597 BGB. Nach § 1598 BGB bestehen keine der gesetzlich abschließend geregelten Unwirksamkeitsgründe. • Es kommt nicht darauf an, ob die biologisch-leibliche Abstammung erwiesen ist; maßgeblich ist die formgebundene Erklärung der Mutter und des Vaters. Ohne nachprüfbare Anhaltspunkte für eine falsche Identität der Mutter besteht kein Anlass zu weiterer Sachaufklärung. • Die Rechtsfolgen der Vaterschaftsanerkennung gelten im Rechtsverkehr, solange keine erfolgreiche Anfechtung nach § 1599 BGB vorliegt; eine solche Anfechtung wurde nicht erklärt. • Da die Vaterschaft wirksam festgestellt ist und der Vater deutscher Staatsangehöriger ist, erfüllen die Kläger die Voraussetzungen des § 4 StAG für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht verpflichtet die Behörde, den Bescheid vom 15.02.2011 aufzuheben und festzustellen, dass die Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Die Entscheidung beruht darauf, dass der Vater deutscher Staatsbürger ist, kein konkreter Nachweis für einen Verlust seiner Staatsangehörigkeit vorliegt und die Vaterschaftsanerkennungen formell wirksam sind. Zweifel an der Echtheit der ausländischen Urkunden oder an der leiblichen Abstammung rechtfertigen die Verweigerung der Feststellung nicht ohne konkrete Anhaltspunkte. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.