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Urteil

8 K 6754/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:1112.8K6754.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin¬terlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Der Kläger erstrebt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Die (damals zuständige) Bezirksregierung L lehnte einen entsprechenden Antrag mit Bescheid vom 4. Oktober 2002 ab. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Köln mit Gerichtsbescheid vom 7. Januar 2004 ab. 2 In der Folgezeit stellte der Kläger weitere Einbürgerungsanträge, die aufgrund der vorangegangenen rechtskräftigen Entscheidung nicht beschieden wurden. Eine daraufhin erhobene Untätigkeitsklage wies das Verwaltungsgericht Köln mit Gerichtsbescheid vom 31. Januar 2005 ab. 3 In der Folge beschäftigte der Kläger die unterschiedlichsten Stellen mit seinen Einbürgerungsanträgen. 4 Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 2. November 2009 an den Petitionsausschuss des Landtags des Landes Nordrhein-Westfalen, der die Eingabe mit Beschluss vom 16. März 2010 wie folgt beschieden hat: 5 "Der Petitionsausschuss hat sich über das Anliegen von Herrn X und den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unterrichten lassen. Nach Abschluss der Prüfung sieht der Petitionsausschuss keinen Anlass, der Landesregierung (Innenministerium, Justizministerium) Maßnahmen zu empfehlen. 6 Mit Bescheid vom 04.10.2002 lehnte die damals zuständige Bezirksregierung L den Einbürgerungsantrag des Herrn X ab. Die Entscheidung wurde vom Verwaltungsgericht Köln mit Gerichtsbescheid vom 07.01.2004 bestätigt. 7 Wegen der durch das Grundgesetz gewährleisteten richterlichen Unabhängigkeit ist es dem Petitionsausschuss verwehrt, gerichtliche Entscheidungen zu überprüfen, zu ändern oder aufzuheben. Er kann auch keinen Einfluss auf künftige gerichtliche Entscheidungen nehmen." 8 Eine weitere Eingabe vom 11. April 2010 wurde mit Beschluss vom 27. April 2010 wie folgt beschieden: 9 "Die weiteren Eingaben enthalten kein neues Vorbringen. Es muss daher bei dem Beschluss des Petitionsausschusses vom 16.03.2010 bleiben. 10 Weitere Eingaben in dieser Angelegenheit sind zwecklos und werden nicht mehr beantwortet." 11 Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 24. Februar 2011 erneut an den Petitionsausschuss, der die Petition entgegennahm und feststellte, dass sie keinen neuen Sachvortrag enthielt. Der Kläger erhob am 28. Mai 2011 Klage, mit der er eine erneute Befassung des Petitionsausschusses erstrebte und Schadensersatz in Höhe von 10.000,- Euro begehrte. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 21. November 2011 ab (8 K 3314/11). 12 Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 25. Juni 2012, vom 11. Juli 2012 und vom 16. August 2012 erneut an den Petitionsausschuss, der die Petition entgegennahm und feststellte, dass sie keinen neuen Sachvortrag enthielt. 13 Der Kläger hat am 28. September 2012 die vorliegende Klage erhoben. 14 Der Kläger stellt keinen ausdrücklichen Antrag. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er weist darauf hin, dass die Rechte des Klägers aus Art. 17 GG in vollem Umfang gewahrt worden seien. Der Petitionsausschuss sei nicht verpflichtet, sich mit jeder gleichgelagerten Angelegenheit erneut zu befassen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakten 8 K 3314/11 und 8 K 7435/12 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 5. Oktober 2012 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO). Der Einzelrichter konnte trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Die Beteiligten sind nach § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß zum Termin geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass das Gericht trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden kann. 21 Die Klage hat keinen Erfolg. 22 Sie ist unzulässig, da der Kläger nicht prozessfähig ist. Dies ergibt sich aus dem Wissenschaftlich-Psychiatrischen Gutachten des L1 der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Uniklinik L vom 14. März 2011. Des weiteren ist das Verwaltungsgericht Köln in mehreren Verfahren des Klägers zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger nicht prozessfähig ist (20 K 7637/09 und 20 K 7638/09). Die im Verwaltungsvorgang enthaltenen und vom Kläger selbst vorgetragenen Eingaben an die unterschiedlichsten Stellen bis hin zum Bundesverfassungsgericht, zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und zur UNO bestätigen dies. Nicht zuletzt ist der Kläger auch dem erkennenden Einzelrichter aus den beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängigen Verfahren bekannt. Ein Prozesspfleger musste für den Kläger nicht bestellt werden, da die Klage nicht gegen ihn gerichtet war und keine Maßnahme der Eingriffsverwaltung im Raum steht. 23 Die Klage wäre – ihre Zulässigkeit unterstellt – unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass sich der Petitionsausschuss der 16. Wahlperiode erneut mit seinem Anliegen befasst. Der Petitionsausschuss der 14. Wahlperiode hat das Anliegen des Klägers entgegengenommen, geprüft und beschieden. Die Entscheidung hat über die Wahlperiode hinaus Bestand. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass der Petitionsausschuss nicht verpflichtet ist, sich mit gleichgelagerten Anliegen des Klägers erneut zu befassen, solange kein neuer Sachverhalt vorliegt. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.