Beschluss
10 L 1852/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:1119.10L1852.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärt sich für örtlich unzustän-dig und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsge-richt Köln. 1 Nach § 83 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 17 a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) spricht das angerufene Verwaltungsgericht, wenn es örtlich unzuständig ist, dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht. Diese Regelung findet auch Anwendung, wenn es sich – wie hier – um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, weil die Eilbedürftigkeit – erst recht – eine zügige und verbindliche Klärung der Zuständigkeit erfordern kann. 2 Vgl. Eyermann/Geiger, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 83 Rn. 4 mit Nachweisen der Rechtsprechung. 3 Für das vorliegende Verfahren ist nicht das Verwaltungsgericht Düsseldorf, sondern das Verwaltungsgericht Köln örtlich zuständig. Das folgt aus § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO, wonach für alle Klagen (und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Kläger (Antragsteller) seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Beamten ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat (vgl. § 15 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz). Dienststelle ist die den Dienstposten des Beamten einschließende – regelmäßig eingerichtete – kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit, der ein örtlich und sachlich bestimmtes (Teil-) Aufgabengebiet zugewiesen ist. 4 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Oktober 1998 – 10 A 11390/98 –, NVwZ-RR 1999, S. 592. 5 Danach hat der Antragsteller seinen dienstlichen Wohnsitz in C, weil ihm durch – bestandskräftige – Verfügung des Vorstands der E vom 31. März 2010 gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) mit Wirkung vom 1. April 2010 dauerhaft eine Tätigkeit bei der E GmbH im Bereich I am bisherigen Dienstort C zugewiesen worden ist. Dem Antragsteller sind mit dieser Verfügung Aufgaben und Arbeitsleistungen und damit ein Arbeitsposten zugewiesen worden. Nach § 4 Abs. 1 PostPersRG gilt die berufliche Tätigkeit der Beamten bei den Aktiengesellschaften und ihren Tochter- und Enkelunternehmen als Dienst. Damit ist der Ort, an dem sich die organisatorisch abgrenzbare Einheit befindet, in der dem Beamten eine Tätigkeit zugewiesen ist, sein Dienstort. Die dauerhafte Zuweisung als versetzungsähnlicher Verwaltungsakt begründet jedenfalls dann, wenn sie bestandskräftig geworden ist, ebenso wie die Versetzung für den von ihr betroffenen Beamten einen dienstlichen Wohnsitz an dem Ort, an dem die (Dienst-)Stelle, zu der der neue Dienst- bzw. Arbeitsposten des Beamten gehört, ihren Sitz hat. 6 Vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2011 – 12 B 4/11 –, juris (sogar für den Fall einer noch nicht bestandskräftigen, aber für sofort vollziehbar erklärten Zuweisung); wohl auch VG Stuttgart, Beschluss vom 13. November 2008 – 9 K 3788/08 –, juris, Rn. 6; offen gelassen im Beschluss des VG Berlin vom 10. Dezember 2008 – 5 A 237.08 –, juris, Rn. 2 am Ende. 7 Das entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 52 Nr. 4 VwGO. Der Gesetzgeber der Verwaltungsgerichtsordnung wollte den Beamten nämlich dadurch privilegieren, dass er im Unterschied zu den Regelfällen der Nummern 2 und 3 des § 52 VwGO nicht am Sitz der Behörde klagen muss, sondern bei dem Gericht, das für ihn leicht erreichbar ist. 8 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Oktober 1998 – 10 A 11390/98 –, a.a.O.. 9 Leicht erreichbar ist für den Beamten das Gericht, in dessen Bezirk sich der Ort befindet, an dem er seinen Dienst verrichtet und sich daher täglich aufhält, auch wenn er – aus privaten Gründen – an einem anderen Ort wohnen mag. 10 Der Dienstort und damit dienstliche Wohnsitz des Antragstellers (C) liegt im Bezirk des Verwaltungsgerichts Köln (§ 17 Nr. 5 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen), so dass das vorliegende Verfahren an dieses Gericht zu verweisen ist. Die Beteiligten sind hierzu mit Verfügung vom 5. November 2012 angehört worden. Soweit der Antragsteller Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit seiner "Unterbringung am Standort C" äußert, muss er sich entgegenhalten lassen, dass die Zuweisungsverfügung vom 31. März 2010 mangels Widerspruchs bestandskräftig geworden ist. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).