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Urteil

17 K 1961/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:1120.17K1961.12.00
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Tenor

Der Grundabgabenbescheid vom 27. Januar 2012 in der Gestalt des Grundabgabenbescheides vom 16. November 2012 wird aufgehoben, soweit eine Winterdienstgebühr von mehr als 9,00 Euro festgesetzt wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leisten.

Entscheidungsgründe
Der Grundabgabenbescheid vom 27. Januar 2012 in der Gestalt des Grundabgabenbescheides vom 16. November 2012 wird aufgehoben, soweit eine Winterdienstgebühr von mehr als 9,00 Euro festgesetzt wird. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leisten. Die Kläger waren bis zum 3. Oktober 2012 Eigentümer des Grundstücks Cstraße 00 a in S. Sie wurden auf der Grundlage der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt S vom 29. Dezember 1977 in der jeweils aktuellen Fassung (StrRS) zu Gebühren für die Straßenreinigung und zu Gebühren für den Winterdienst der Stufe 2 herangezogen. Die Beklagte betreibt die Reinigung der öffentlichen Straßen einschließlich der Winterwartung, wobei die Reinigung aller Gehwege sowie der im Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen nach § 2 StrRS den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt ist. Zu Art und Umfang der Reinigungspflicht der Anlieger war schon bis Jahr 2011 in § 3 Abs. 3 Satz 1 StrRS folgendes bestimmt: An Haltestellen sowie im Bereich von Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee geräumt und bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. Mit Beschluss des Rats der Beklagten vom 27. Oktober 2011 wurde diese Regelung ab dem 1. Januar 2012 wie folgt ergänzt: Dieses gilt nicht für die Räumung des durch den städtischen Winterdienst entstandenen Schneewalles zwischen dem Haltestellenbereich (Gehweg) und der Fahrbahn im Bereich der Zu- und Abgänge zu den Bussen. Dies erfolgt durch die Stadt S. (...) Für die Erbringung dieser zusätzlichen Winterdienstleistung an Haltestellen, die sich sämtlich an Straßen der Priorität 1 befinden, rechnete die Beklagte mit Kosten in Höhe von 205.000,-- Euro und stellte sie als Material- und Fremdkosten in die kalkulierten Gesamtkosten ein. Verglichen mit der Gebührenkalkulation ohne zusätzlichen Winterdienst erhöhten sich die Aufwendungen für den Winterdienst insgesamt dadurch von 1.286.011 Euro auf 1.491.011 Euro, was einer Steigerung in Höhe von 15,94 % entspricht. Anlässlich einer Prüfung möglicher Maßnahmen zur Haushaltssicherung beschloss der Rat der Beklagten gleichzeitig eine Senkung des Anteils für das öffentliche Interesse an der Straßenreinigung (Stadtanteil) von 25 % auf 23,82 % der Gesamtkosten, wobei die Abstufung bezogen auf die Sommerreinigung von 20 % auf 18,5 % erfolgte und bezogen auf den Winterdienst von 30,51 % auf 29,68 %. Im Einzelnen lag dem eine Reduzierung des Allgemeinanteils an den Kosten für die Sommerreinigung der dem innerörtlichen Verkehr dienenden Straßen von 17 % auf 15 % zugrunde, während beim Winterdienst für die nachgeordneten Straßen der Prioritätsklasse 2 der städtische Anteil von 24 % auf 22,3 % herabgesetzt wurde. Der Allgemeinanteil an den Winterdienstkosten für Straßen der Prioritätsklasse 1 blieb mit 35,4 % unverändert. Ferner wurde der kalkulatorische Zinssatz der Gebührenkalkulationen der Ser Entsorgungsbetriebe ab dem Wirtschaftsjahr 2012 auf 5,5 % festgesetzt. Die Maßnahmen führten zu einer Erhöhung des Gebührensatzes für die Winterwartung an Straßen, die in der Prioritätsstufe 1 liegen, um 33 Cent auf 1,95 Euro und für die Straßen der Prioritätenklasse 2 um 31 Cent auf 1,66 Euro je Meter Grundstücksseite; die Satzung wurde entsprechend geändert. Die Gebührensätze werden in der Weise errechnet, dass zunächst die Gesamtaufwendungen für die Straßenreinigung in die Aufwendungen für die Sommerreinigung und den Winterdienst aufgeteilt werden. Zur Ermittlung des Gebührenbedarfs wird hiervon anschließend jeweils der Stadtanteil von 18,5 % (Sommerreinigung) und 29,68 % (Winterdienst) abgesetzt. Die sich daraus ergebenden Gesamtkosten der Winterwartung werden zu 56 % den Straßen der Prioritätsstufe 1 und zu 44 % den Straßen der Prioritätsstufe 2 zugerechnet und der jeweils auf eine Prioritätsklasse entfallende Kostenanteil sodann durch die entsprechenden Veranlagungsmeter geteilt. Mit Grundabgabenbescheid vom 27. Januar 2012 setzte die Beklagte für das Objekt Cstraße 00 a u.a. Gebühren für den Winterdienst in Höhe von 13,28 Euro fest. Die Kläger haben hiergegen am 16. Februar 2012 Klage erhoben, mit der sie sich gegen die Erhöhung der Winterdienstgebühr wenden. Sie machen geltend: Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 StrRS sei unbestimmt, weil unklar sei, ob Zu- und Abgänge zu Haltestellen oder zu Wartehäuschen gemeint seien. Zudem sei der Pflichtenumfang der betroffenen Anlieger hinsichtlich der Winterwartung der Gehwege unklar. Wo der zu räumende, mindestens 1 m breite Fußweg verlaufen müsse, sei der Satzungsbestimmung nicht zu entnehmen. Die neu eingeführte Schneewallklausel in § 3 Abs. 3 Satz 2 StrRS sei ebenfalls unbestimmt, weil nicht klar sei, ob die gesamte Frontmeterlänge oder kleine Pforten zu den Bustüren gemeint sei. Unklar sei auch, ob der Anlieger warten dürfe, bis der Schneepflug komme und ihn als Folge von seinen Pflichten befreie. Die teilweise Übernahme des Gehwegwinterdienstes verstoße gegen den Gleichheitssatz, indem sie bestimmte Anlieger durch die teilweise Freistellung von der Verpflichtung der Gehwegwinterwartung besser behandele als andere. Die Übertragung der Winterwartung für Gehwege auf die Anlieger müsse einheitlich für eine Straße erfolgen und - wenn mehrere Straßen zu einer Gebührenklasse zusammengefasst werden - für diese Straßen einheitlich. Die auf die Gebührenpflichtigen umgelegten Kosten des Winterdienstes seien fehlerhaft zusammengestellt worden. Den Mitteilungsvorlagen an den Rat der Stadt lasse sich entnehmen, dass die Absenkung des Anteils des öffentlichen Interesses an der Straßenreinigung und Winterwartung nicht auf eine Gewichtung der privaten und öffentlichen Interessen und Abwägung der unterschiedlichen Verkehrsbedeutung zurückzuführen sei, sondern nur auf den Wunsch, die städtische Haushaltssituation zu verbessern. Der auf 5,5 % festgesetzte kalkulatorische Zins sei zu hoch; er entspreche nicht der langfristigen Zinsentwicklung. Zudem lege die Beklagte Kosten für die Räumung von 83 Bushaltestellen, die sie als Grundstückseigentümerin selbst zu tragen habe, über die Einbeziehung in die Gebührenbedarfsberechnung auf die anderen Grundstückseigentümer um. Aus der Gebührenkalkulation ergebe sich nicht, wie die Verteilung der Kosten zwischen den beiden Prioritätsklassen ermittelt worden sei. Ein eindeutig durch Bushaltestellen verursachter Kostenaufwand sei allein der Prioritätsklasse 1 zuzuordnen, weil Straßen mit Busverkehr üblicherweise solche der Stufe 1 seien. Die Gebühr widerspreche dem Äquivalenzprinzip, weil nicht alle Anlieger einer Gruppe für ihre Gebühr dieselbe Leistung erhielten. Mache die Stadt von der nach dem Straßenreinigungsgesetz gegebenen Möglichkeit der Übertragung der Reinigungspflicht und der Winterwartung auf die Anlieger Gebrauch, so entfalle für den übertragenen Teil die Gebührenpflicht. Da jedenfalls für einen Teil der Anlieger auch die Räumung des Bürgersteigs übernommen werde, würden die anderen Anlieger doppelt belastet, indem sie ihren Bürgersteig räumen müssten und mit den Kosten für die Räumung anderer Bürgersteige belastet würden. Die neue Winterdienstgebühr verstoße gegen das Prinzip der Leistungsproportionalität. Die Gebühr, die unterschiedslos bei allen Straßenanliegern die Kosten für die Sonderreinigung der Bushaltestellen enthalte, erfahre keine Rechtfertigung in einer individuell zurechenbaren Gegenleistung, denn diese sei bei der Straßenreinigung die Reinigung der gesamten Straße des Anliegers und nicht der Vorteil, den die Benutzer des öffentlichen Personennahverkehrs davon hätten. Für den Unterhalt von Wartehäuschen sei im Übrigen der Sondernutzungsberechtigte verantwortlich. Erklärtes Ziel der Satzungsänderung sei, die zum Vorteil einiger Anlieger entstehenden Mehrkosten auf die Anlieger der Straßen mit umzulegen, die den Vorteil nicht hätten. Die Kläger beantragen, den Grundabgabenbescheid der Beklagten vom 27. Januar 2012 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 16. November 2012 aufzuheben, soweit eine Winterdienstgebühr von mehr als 9,00 Euro festgesetzt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Die angesprochenen Satzungsregelungen seien nicht unbestimmt. Der Hinweis auf das Ziel eines möglichst gefahrlosen Zu- und Abgangs reiche völlig aus und lasse den Pflichtenumfang für den betroffenen Anlieger klar erkennen. Auch die Schneewallklausel sei eindeutig und schreibe vor, dass Anlieger mit der Erfüllung ihrer Verpflichtung aus § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 StrRS ihrer Räumungspflicht abschließend nachgekommen seien und nicht auch noch den erneuten, durch den städtischen Winterdienst entstandenen Schneewall wegräumen müssten. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege nicht vor, weil es sich bei der zusätzlichen Sicherung der Zu- und Abgänge zu den Bussen und Wartehäuschen um eine Mehrbelastung der entsprechenden Anlieger handele. Ebenso wenig werde gegen das Straßenreinigungsgesetz verstoßen. Es werde keine Rückübertragung der Räumungspflicht vorgenommen. Vielmehr bleibe es bei der allgemeinen Übertragung der Winterwartung auf alle Anlieger. Darüber hinaus werde klargestellt, dass mit dem Freiräumen der beiden Gehbahnen parallel und rechtswinklig zur Grundstücksgrenze die Pflichten der Eigentümer an Haltestellengrundstücken erfüllt seien. Die minimale Absenkung des städtischen Anteils beruhe auf einer nachvollziehbaren Ermittlung der jeweiligen Prozentsätze und sei sachgerecht. Für die Bestimmung des kalkulatorischen Zinses seien langfristige Durchschnittsverhältnisse maßgebend. Die Beklagte trage den Aufwand, der ihr als Grundstückseigentümerin durch die Räumung des Gehwegs und des Haltestellenbereichs von 83 Bushaltestellen entstehe, als Grundstückseigentümerin im Wesentlichen selbst. Angesetzt worden sei lediglich der Aufwand für die Räumung des Schneewalles an diesen Haltestellen. Auch die Kostenverteilung zwischen den beiden Prioritätsklassen sei nicht zu beanstanden. Diese sei auf Grundlage einer Auswertung des tatsächlich entstandenen Aufwands der Jahre vor 2005 bei Einführung der Winterdienstgebühr vorgenommen worden. Eine Zuweisung der Kosten für den Winterdienst an Haltestellen in die Priorität 1 sei nicht gerechtfertigt, weil von der Beseitigung des Schneewalls vor allem die Nutzer des ÖPNV und weniger die Anlieger an den Straßen der Priorität 1 profitierten. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liege nicht vor, denn die betroffenen Straßenanlieger müssten die vor ihren Grundstücken befindlichen Gehwege entsprechend den Vorgaben der Stadt reinigen, wobei Anlieger an Bushaltestellen eine erhöhte Reinigungspflicht treffe. Auch die anderen Anlieger profitierten davon, dass sie, die Beklagte, die von ihr selbst aufgetürmten Schneewälle beseitige. Mit Grundabgabenbescheid vom 16. November 2012 hat die Beklagte aufgrund des Eigentumswechsels von den Winterdienstgebühren einen Änderungsbetrag von 2,21 Euro für die Monate November und Dezember 2012 in Abgang gebracht. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Der angefochtene Bescheid in Gestalt seiner geänderten Fassung ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Heranziehung der Kläger zu Gebühren für die Winterwartung im maßgeblichen Veranlagungszeitraum 2012 findet in der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt S vom 29. Dezember 1977 in der Fassung der Änderungssatzung vom 20. Dezember 2011 keine rechtliche Grundlage. Die Satzung ist bezogen auf den Gebührensatz unwirksam. Der für das Veranlagungsjahr 2012 in § 6 Abs. 8 Satz 3 StrRS festgesetzte Gebührensatz für die Winterwartung von 1,66 Euro je Frontmeter in der Prioritätenklasse 2 ist nichtig. Er verstößt gegen das Kostenüberschreitungsverbot gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der über die Gebühren zu finanzierenden Einrichtung nicht überschreiten. Diesen Anforderungen wird der Gebührensatz in § 6 Abs. 8 Satz 3 StrRS nicht gerecht. Die Festlegung der Höhe des Allgemeinanteils an den Kosten für den Winterdienst mit 29,68 % ist mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, weil dadurch die Anlieger mit Kosten belastet werden, die auf das Allgemeininteresse an der Winterwartung von Straßen entfallen. Die Straßenreinigungsgebühr dient dem Ausgleich des besonderen Interesses, das die Anlieger an der Reinigung der (gesamten) Straße haben, durch die ihr Grundstück erschlossen wird. Wird danach durch die städtische Straßenreinigung gerade den Anliegern ein (besonderer) Vorteil verschafft, der deren objektivem Interesse an der Reinhaltung der Straße entspricht, so begründet dies die sachliche Rechtfertigung sowohl für die Erhebung einer Vorzugslast als auch für die Erhebung dieser Vorzugslast allein von den Anliegern, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1984 - 8 C 55/82, 8 C 58/82 -, BVerwGE 69, 242. Die Annahme einer gebührenpflichtigen Leistung zugunsten der Anlieger hat vor dem Gleichheitssatz aber nur insoweit Bestand, als die städtische Straßenreinigung gerade das besondere Interesse der Anlieger an der Straßenreinigung bedient, mithin diesen insoweit Vorteile verschafft. Wird die die Winterwartung umfassende Straßenreinigung in einer Gemeinde nicht allein für Anliegerstraßen und damit ausschließlich im besonderen Interesse der Anlieger, sondern auch für Straßen, die nicht nur dem Anliegerverkehr dienen, und damit zugleich im Interesse der übrigen Straßenbenutzer und insoweit im Allgemeininteresse durchgeführt, so verstößt es gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn Kosten, die die Befriedigung dieses Allgemeininteresses an sauberen Straßen betreffen, den Anliegern aufgebürdet werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1984 - 8 C 55/82, 8 C 58/82 -, a.a.O.; Urteil vom 7. April 1989 8 C 90/87 , BVerwGE 81, 371; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2007 - 9 A 956/03 -, juris, Rz. 22. Die Festlegung der Höhe des auf das Allgemeininteresse entfallenden Kostenanteils liegt im Ermessen des Ortsgesetzgebers. Insoweit steht ihm eine weitgehende Einschätzungsfreiheit zu. Er hat sich bei seiner Entscheidung an den örtlichen Verhältnissen zu orientieren und insbesondere das Verhältnis zwischen den Straßen mit ihren je unterschiedlichen Anlieger- bzw. Allgemeininteressen zu berücksichtigen. Dabei hat er, ohne den Gleichheitssatz zu verletzen, die Wahl: Er kann den von der gemeindlichen Straßenreinigungseinrichtung im Allgemeininteresse aufgewendeten Kostenanteil bei der Ermittlung der durch Gebühren zu deckenden Kosten entweder insgesamt (vorweg) absetzen oder in der Satzung unterschiedliche, je nach Verkehrsbedeutung (z.B. Anliegerstraßen, innerörtliche Straßen, überörtliche Straßen) abgestufte Gebührensätze vorsehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1984 - 8 C 55/82, 8 C 58/82 -, a.a.O.; Urteil vom 7. April 1989 8 C 90/87 , a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2007 - 9 A 956/03 -, juris, Rz. 24. Hier hat sich der Satzungsgeber zulässigerweise für die erste Möglichkeit entschieden. Allerdings ist die Ermittlung des städtischen Anteils von 29,68 % der Winterdienstkosten ermessensfehlerhaft erfolgt. Die Beklagte hat einen für die Bemessung des Anteils des Allgemeininteresses wesentlichen Aspekt, nämlich die zusätzlichen Winterdienstleistungen an Haltestellen, unberücksichtigt gelassen mit der Folge, dass ihre Ermessenserwägungen unvollständig sind. In die Gebührenbedarfsberechnung eingeflossen sind im maßgeblichen Veranlagungsjahr 2012 erstmals Kosten in Höhe von 205.000,00 Euro für die Räumung des durch den städtischen Winterdienst entstandenen Schneewalls zwischen dem Haltestellenbereich (Gehweg) und der Fahrbahn im Bereich der Zu- und Abgänge zu den Bussen. Dem lag eine nach § 4 Abs. 2 StrReinG NRW zulässige Neuregelung von Art und Umfang der Reinigungspflicht der Eigentümer der an die Gehwege angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke zugrunde. Die Frage der Bestimmtheit des § 3 Abs. 3 Satz 1 StrRS stellt sich bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung nicht. Diese Vorschrift betrifft nur den Umfang der Reinigungspflicht der Anlieger; Kosten, die auf die Gebührenzahler umgelegt werden, entstehen dadurch nicht. Ebenso wenig erheblich ist der Pflichtenumfang der betroffenen Anlieger hinsichtlich der Winterwartung der Gehwege, weil sich dies nicht auf die Gebührenhöhe auswirkt. Soweit die Kläger die Bestimmtheit der "Schneewallklausel" in § 3 Abs. 3 Satz 2 StrRS anzweifeln, dringen sie damit im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung ebenfalls nicht durch. Für die Gebührenerhebung eine Rolle spielt lediglich der für die zusätzliche Winterdienstleistung kalkulierte Aufwand in Höhe von 205.000, Euro, ohne dass es darauf ankommt, welche konkrete Leistung die Beklagte bei der Räumung des Schneewalls tatsächlich erbringt. Zur Errechnung des Allgemeinanteils an den Gesamtkosten der Winterwartung differenziert der Satzungsgeber zunächst zwischen Straßen der Prioritätsstufe 1 und 2. Stufe 1 beinhaltet die Hauptverkehrsstraßen, Straßen mit ÖPNV, Straßen mit höherer Verkehrsbedeutung sowie gefährliche Steigungs- und Gefällestrecken. In Klasse 2 sind alle anderen Straßen mit geringerer Verkehrswichtigkeit enthalten. Sodann legt die Beklagte unter Berücksichtigung der Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße die Höhe des auf die einzelne Straßengruppe entfallenden öffentlichen Interesses fest. Anschließend werden die beiden Straßengruppen ins Verhältnis gesetzt. Die Aufteilung der Kosten auf die Prioritätsstufen nimmt die Beklagte ausweislich der Beschlussvorlage vom 27. Oktober 2011 (Drucksache 14/1313) anhand von Zeitauswertungen der vergangenen Winterperioden vor. Diese im weiten Organisationsermessen der Beklagten stehende Vorgehensweise ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, weil sie den örtlichen Verhältnissen Rechnung trägt und nach der Nutzungsintensität durch Nichtanlieger in den jeweiligen Straßengruppen differenziert wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2007, a.a.O., Rz. 31. Bei der Festlegung der Höhe des auf die Straßen der Prioritätsstufe 1 entfallenden Kostenanteils für das Allgemeininteresse an der Winterwartung hat die Beklagte jedoch nicht die geänderten satzungsrechtlichen Bestimmungen des § 3 Abs. 3 StrRS in ihre Ermessenserwägungen eingestellt. Das Allgemeininteresse an der Winterwartung der Straßen der Prioritätsstufe 1 bewertet die Beklagte unverändert mit 35,4 %, obwohl die Winterwartung in diesen Straßen seit 2012 mit der Räumung des Schneewalls an Haltestellen eine zusätzliche Winterdienstleistung umfasst. Diese dient ausweislich der der Satzungsänderung vorausgegangenen Willensbildung des Rates der Beklagten der Verbesserung der Sicherheit der Fahrgäste des ÖPNV. Die Räumung des Schneewalls mag damit zwar den Anliegern von Straßen mit Bushaltestellen zugute kommen, die öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch nehmen. Sie wird aber jedenfalls auch im Allgemeininteresse, d.h. im Interesse aller übrigen Straßenbenutzer - dazu rechnen auch die Personen, die in benachbarten Straßen wohnen - durchgeführt. In einem solchen Fall gebietet es das Willkürverbot, das bestehende Allgemeininteresse an dieser Leistung bei der Ermittlung des Kostenanteils der Allgemeinheit zu berücksichtigen. Das hat die Beklagte unterlassen. Der Beschlussvorlage vom 27. Oktober 2011 ist eindeutig zu entnehmen, dass die Festlegung des Allgemeinanteils an der Winterwartung der Straßen mit Priorität 1 und damit die Festsetzung des städtischen Anteils an der Straßenreinigung völlig unabhängig von der Satzungsänderung vorgenommen wurde: Darin werden zwei Gebührenkalkulationen aufgestellt, eine mit und eine ohne zusätzlichen Winterdienst. Der Stadtanteil zur Abdeckung des öffentlichen Interesses ist bei beiden Varianten aber derselbe. Diese Vorgehensweise führt zu dem sachwidrigen Ergebnis, dass die durch die Erweiterung der Räumpflichten der Beklagten entstehenden Aufwendungen als ganz überwiegend im besonderen Interesse der Anlieger liegend angesehen werden, obwohl die zusätzliche Leistung der Beklagten den gefahrlosen Ein- und Ausstieg der Fahrgäste an Haltestellen sicherstellen soll, mithin in hohem Umfang im Allgemeininteresse liegt. Die Räumung des durch Räumfahrzeuge verursachten Schneewalls kann auch nicht deswegen als Leistung im besonderen Interesse der Eigentümer von Grundstücken an den betroffenen Haltestellen angesehen werden, weil diese dadurch profitieren, dass sie von ihren Räumpflichten entlastet werden. Schon als das Räumen des Schneewalls im Bereich der Zu- und Abgänge zu den Bussen noch von den Anliegern durchgeführt wurde, lag diese Leistung jedenfalls auch im besonderen Interesse der Allgemeinheit und stellte für die Fahrgäste des ÖPNV einen Vorteil dar. Die Übertragung von Räumpflichten auf die Eigentümer der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke ändert nichts an der Interessenlage. Wenn die Beklagte die Räumung des Schneewalls für eine unverhältnismäßige Belastung der Anlieger hält, gibt sie damit vielmehr zu erkennen, dass nach ihrer Einschätzung in diesem Umfang schon eine Übertragung der Räumpflicht auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke nicht hätte erfolgen dürfen. Die Übertragung von Reinigungspflichten steht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StrReinG NRW nämlich unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit. Die zusätzlichen Kosten für das Räumen des durch den Schneepflug entstandenen Schneewalls sind so erheblich, dass Auswirkungen auf den Anteil des Allgemeininteresses zu erwarten waren. Die Gesamtkosten für den Winterdienst erhöhten sich durch die zusätzliche Leistung um 15,94 %. Noch deutlicher wirkt sich der zusätzliche Aufwand in Höhe von 205.000 Euro aus, wenn nur der Kostenanteil für die Straßen der Priorität 1 betrachtet wird, wo sich sämtliche Haltestellen befinden und damit die Kosten für die Räumung des Schneewalls anfallen. Für das Jahr 2011 rechnete die Beklagte hier bei der Ermittlung des Allgemeinanteils mit Kosten in Höhe von 675.959 Euro. Die zusätzliche Winterdienstleistung verursacht dort also eine Kostenerhöhung um knapp ein Drittel. Darüber hinaus erweist sich die Ermittlung des städtischen Anteils am Winterdienst auch deshalb als ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte die prozentualen Anteile der beiden Straßengruppen an den Kosten der Winterwartung nicht überprüft hat. Wie in den Vorjahren werden die Kosten der Winterwartung zu 56 % auf die Straßen der Prioritätsklasse 1 und zu 44 % auf die nachgeordneten Straßen verteilt. Wie der Beschlussvorlage 14/1313 zu entnehmen ist, erfolgt die Aufteilung der Kosten aufgrund von Zeitauswertungen der vergangenen Winterperioden. Dagegen ist grundsätzlich nichts zu erinnern, weil höhere Einsatzleistungen auch zu höheren Kostenanteilen führen. Dabei hat die Beklagte aber unberücksichtigt gelassen, dass sich der Aufwand speziell für die Reinigung der Straßen der Prioritätsklasse 1 durch die Übernahme der zusätzlichen Winterdienstleistungen deutlich - nämlich um 205.000 Euro - erhöht hat, während er bei den Straßen der Prioritätsstufe 2 nahezu unverändert geblieben ist. Dieser Umstand wirkt sich auf das Verhältnis zwischen den beiden Straßengruppen aus. Es ist sachwidrig, wenn sich der auf die jeweilige Straßengruppe entfallende Kostenanteil nach dem Umfang der erbrachten Einsatzleistungen richtet, eine zusätzliche, mit erheblichem Mehraufwand verbundene Leistung dabei aber außer Acht gelassen wird. Sind die Kostenanteile der beiden Prioritätsstufen anders zu gewichten, wirkt sich dies auf den Anteil des Allgemeininteresses an den Gesamtkosten des Winterdienstes aus, weil sich dieser aus den jeweils auf das Allgemeininteresse entfallenden Kosten der Winterwartung an Straßen der Priorität 1 und 2 errechnet. Da die Beklagte weder das Allgemeininteresse für die Straßen der Prioritätsklasse 1 ermessensfehlerfrei ermittelt noch den Kostenanteil der beiden Straßengruppen an den Kosten der Winterwartung zutreffend gewichtet hat, fehlt es an einer tragfähigen Festlegung des Allgemeininteresses an den Gesamtkosten des Winterdienstes und daraus resultierend an einer ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation und Festsetzung der Gebührensätze. Die Kammer ist - weil es sich nicht um einen reinen Rechenvorgang handelt - gehindert, den Kostenanteil für das Allgemeininteresse zu bestimmen. Vielmehr bleibt es dem Satzungsgeber vorbehalten, diesen im Rahmen seines Ermessens festzulegen. Auf die weiteren Rügen der Kläger kommt es wegen der Nichtigkeit des Gebührensatzes nicht mehr an. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.