OffeneUrteileSuche
Urteil

11 K 4418/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:1129.11K4418.12.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Rückabwicklung eines städtebaulichen Vertrages

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, das Sparbuch über das Sparkonto mit der Nummer 0000000000 bei der Sparkasse L.       an die Klägerin herauszugeben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der von der Klägerin zu tragenden Mehrkosten für die Anrufung des unzuständigen Gerichts.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rückabwicklung eines städtebaulichen Vertrages Die Beklagte wird verurteilt, das Sparbuch über das Sparkonto mit der Nummer 0000000000 bei der Sparkasse L. an die Klägerin herauszugeben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der von der Klägerin zu tragenden Mehrkosten für die Anrufung des unzuständigen Gerichts. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Herausgabe eines als Sicherheit übergebenen Sparbuchs. Die Klägerin beabsichtigte, als Bauträger auf dem an der C. Straße in L. -I. gelegenen Gelände der ehemaligen Weberei M. ein Wohngebiet mit insgesamt 21 Wohneinheiten und privater Erschließung zu realisieren. Zur städtebaulichen Neuordnung dieses Areals in Form eines allgemeinen Wohngebietes und einer privaten Grünfläche beschloss der Rat der Stadt L. die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 752 – Westlich C. Straße / südlich T. E. -. Parallel zum Planaufstellungsverfahren verhandelte die Beklagte mit der Klägerin über den Abschluss eines Folgekostenvertrages betreffend die Übernahme anteiliger Kosten für eine Kinderspielplatzfläche und Kindergartenplätze. Die Grundstücke des ehemaligen Webereigeländes stehen im Eigentum der M. GmbH und Co KG. Einbezogen in das Plangebiet sind darüber hinaus die bereits straßenseitig mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke C. Straße 142 und 144. Am 14. Juli 2011 beschloss der Rat der Stadt L. den Bebauungsplan Nr. 752 als Satzung und den Abschluss von städtebaulichen Verträgen mit der Klägerin und den Eigentümern der Grundstücke C. Str. 142 und 144; der Bebauungsplan wurde am 29. Juli 2011 öffentlich bekannt gemacht. Die endgültige Unterzeichnung des städtebaulichen Vertrages zwischen den Beteiligten erfolgte am 11. August 2011. Im Vertrag ist unter Ziffer 2 „Vorbemerkungen“ folgendes ausgeführt: „Der Investor beabsichtigt, in L. -I. westlich der C. Straße und südlich T. E. auf den Flächen der ehemaligen Weberei eine neue Wohnbebauung mit einer privaten Erschließung zu realisieren. Dabei sollen die Flächen der ehemaligen Soccerhalle einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zugeführt werden, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Wohnbebauung als Innenentwicklung geschaffen werden, die Gartenbereiche oberhalb der südwestlichen Böschung gesichert werden sowie die Erschließung sichergestellt werden. Der städtebauliche Entwurf sieht eine Doppelhaus- und Reihenhausbebauung mit 21 Wohneinheiten vor. Zur Schaffung des Planrechts ist die Aufstellung eines Bebauungsplans gem. § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie eine Anpassung des Flächennutzungsplans erforderlich. Die Stadt L. hat das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 752 eingeleitet. Der Investor wird Eigentümer der innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 752 – westlich C. Straße / südlich T. E. … gelegenen Grundstücke Gemarkung I. , Flur 00, Flurstücke 1715, 1717, 1719, 1721, 1722 und 1723. …“ In Ziffer 5 des Vertrages verpflichtete sich die Klägerin, anteilige Kosten für die Herrichtung der öffentlichen Grünfläche Q. und die Kinderspielplatzfläche, für die laufende Unterhaltung der Spielplatzfläche und für zusätzliche Kindergartenplätze in Höhe von insgesamt 56.650,-- Euro zu übernehmen. Die Zahlungsverpflichtung entsteht nach Ziffer 6.1 mit der Unterzeichnung des Vertrages. Nach Ziffer 6.2 werden die Beträge in Teilbeträgen in Höhe von jeweils 14.162,50 Euro fällig mit Erteilung der ersten Baugenehmigung pro Baufenster A-D bzw. dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 BauO NRW. Ziffer 9 des Vertrages enthält folgende Regelung: „Der Investor leistet Sicherheit in Höhe des Folgekostenbetrages von insgesamt 56.650,-- Euro durch Hinterlegen eines Sparbuches eines in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstitutes bei der Stadt L. . Das Sparbuch über mindestens den o.g. Betrag ist mit Unterzeichnung dieses Vertrages beizubringen. Die Hinterlegung des Sparbuchs kann auch durch den derzeitigen Eigentümer der unter Nr. 2 genannten Grundstücke veranlasst werden. … In das Sparbuch muss ein Sperrvermerk mit dem Wortlaut „Gesperrt zu Gunsten und alleiniger Verfügung der Finanzbuchhaltung L. . Barauszahlungen sind ausgeschlossen.“ eingetragen werden. Die Stadt kann sich aus dem Sparbuch bedienen, wenn die Zahlung, deren Fälligkeit sich aus Nummer 6.2 ergibt, trotz Nachfristsetzung nicht erfüllt wird. Die Stadt wird das Sparbuch unverzüglich nach Zahlungseingang des o.g. Gesamtbetrages herausgeben.“ Ziffer 13 räumt beiden Beteiligten ein Rücktrittsrecht ein für den Fall, dass der Bebauungsplan Nr. 752 nicht innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss Rechtskraft erlangt oder der Bebauungsplan in den Grundzügen der Planung von dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegenden Entwurf abweicht. Die gemäß Ziffer 9 beigebrachte „Bürgschaft“ ist im Falle des Rücktritts an den Investor bzw. an den jeweiligen „Bürgschaftsgeber“ zurückzugeben. Die in Ziffer 9 des Vertrages vorgesehene Sicherheit wurde von der Klägerin Mitte August 2011 in Form eines Sparbuchs über das Sparkonto Nr. 0000000000 bei der Sparkasse L. mit entsprechendem Sperrvermerk erbracht. Herr H. G. M. , der die Sicherheitsleistung vor dem Ratsbeschluss am 13. Juli 2011 zunächst übernommen hatte, erhielt daraufhin das von ihm vorgelegte Sparbuch zurück. Mit E-Mail vom 21. Oktober 2011 und Schreiben vom 26. Oktober 2011 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie nicht Eigentümerin der im städtebaulichen Vertrag vom 11. August 2011 benannten Grundstücke werde, erklärte den Rücktritt vom Vertrag und bat um Rückgabe der Sicherheitsleistung. Nachdem die Beklagte dies ablehnte, hat die Klägerin am 13. Februar 2012 beim Landgericht L. Klage erhoben (5 O 59/12). Mit Beschluss vom 9. Mai 2012 hat das Landgericht L. den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen geltend: Das Recht zur Kündigung des städtebaulichen Vertrages ergebe sich aus § 60 VwVfG. Beide Beteiligten seien bei Vertragsschluss davon ausgegangen, dass sie Eigentümerin der betreffenden Grundstücke werde. Dies folge insbesondere aus Ziffer 12 des Vertrages, der die Weitergabe von Vertragspflichten bei einer Veräußerung von Baugrundstücken durch sie regele. Abgesehen hiervon sei auch ausreichend, dass Umstände weggefallen seien, die nur von einer Partei zur Grundlage des Vertrages gemacht worden seien, sofern dies für den anderen Vertragspartner erkennbar gewesen sei. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass sie den Vertrag nur für den Fall des Eigentumserwerbs habe abschließen wollen. Ein Eigentumserwerb durch sie sei ausgeschlossen, weil es zwischen ihr und dem Grundstückseigentümer zu einem unüberwindbaren Zerwürfnis gekommen sei; dementsprechend könne die Fälligkeit der durch das Sparbuch abgesicherten Beträge niemals eintreten. Eine Weitergabe der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen an einen Dritten sei ohne Veräußerung des Grundstücks nicht möglich. Durch die verweigerte Herausgabe sei sie in ihrer Liquidität massiv eingeschränkt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, das Sparbuch über das Sparkonto mit der Nummer 0000000000 bei der Sparkasse L. an sie herauszugeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Ein wirksamer Rücktritt vom Vertrag sei nicht erfolgt. Das Rücktrittsrecht sei in Ziffer 13 des Vertrages abschließend geregelt. Die Klägerin sei auch nicht berechtigt, den Vertrag nach § 60 VwVfG zu kündigen. Der Eigentumserwerb der im Vertrag genannten Grundstücke durch die Klägerin sei nicht Geschäftsgrundlage gewesen. Für sie seien allein die Übernahme der Folgekosten und die Stellung einer Sicherheit maßgeblich gewesen. Wer dagegen das Bauvorhaben verwirkliche, sei – im Unterschied zum vorhabenbezogenen städtebaulichen Vertrag – nicht entscheidend. Hierfür spreche auch Ziffer 9 des Vertrages, wonach die Hinterlegung des Sparbuchs auch durch den derzeitigen Eigentümer der Grundstücke veranlasst werden könne. Das Scheitern des Grundstückserwerbs, das mit Nichtwissen bestritten werde, liege ausschließlich im Risikobereich der Klägerin. Sie habe die Möglichkeit gehabt, sich durch Vorverträge abzusichern oder sich ein entsprechendes Rücktrittsrecht einräumen zu lassen. Ein Herausgabeanspruch bestehe nur, wenn Zahlungen, deren Fälligkeit aus Ziffer 6.2 folgten, vollständig erfüllt worden seien oder im Austausch ein Sparbuch vom Grundstückseigentümer hinterlegt werde. Der Sicherungszweck entfalle erst dann, wenn mögliche Nachfolgeinvestoren in den Vertrag einträten und diesen zu den bisherigen Bedingungen übernähmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe des Sparbuchs über das Sparkonto mit der Nummer 0000000000 bei der Sparkasse L. . Rechtsgrundlage für das Herausgabeverlangen ist der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattunganspruch, wobei insoweit dahin stehen kann, ob sich dieser aus einer durch § 62 Satz 2 VwVfG vermittelten entsprechenden Anwendung der §§ 812 ff. BGB ergibt oder als eigenständiges öffentlich-rechtliches Rechtsinstitut anzusehen ist, das sich aus dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung ergibt, wonach eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung bzw. eine Vermögensverschiebung, für die der rechtliche Grund weggefallen ist, rückgängig zu machen ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2009 – 7 A 4361/05 -, BRS 74 Nr. 239. Der Rechtsgrund für den Einbehalt der entsprechend Ziffer 9 des städtebaulichen Vertrages geleisteten Sicherheit ist entfallen, weil die Klägerin den Vertrag mit ihrem Schreiben vom 26. Oktober 2011 wirksam auf der Grundlage des § 60 VwVfG gekündigt hat. Nach dieser Vorschrift kann, sofern sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert haben, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen, oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die in § 60 VwVfG geregelten Voraussetzungen für den Wegfall der Geschäftsgrundlage liegen vor. Als für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebliche Verhältnisse sind die grundlegenden Umstände zu verstehen, die zwar nicht unbedingt Vertragsinhalt geworden sein müssen, die jedoch von beiden Parteien zur gemeinsamen Grundlage des Vertrages gemacht worden sind. Dies sind nicht nur die bei Vertragsschluss offen zu Tage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien, sondern gegebenenfalls auch die dem Vertragspartner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei von dem Vorhandensein bestimmter Umstände, die so erheblich sind, dass es ohne sie nicht zum Vertragsschluss gekommen wäre. Ob ein Umstand eine gemeinsame Grundlage des Vertrags darstellt, ist auf der Grundlage aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 2 B 73/10 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. August 2000 – 9 A 5295/97 -, NVwZ 2001, 691. Hier sind beide Beteiligten bei Vertragsschluss davon ausgegangen, dass die Baumaßnahme von der Klägerin als Bauträger durchgeführt wird und diese – als zwingende Voraussetzung hierfür – Eigentümerin der im Vertrag bezeichneten Grundstücke wird. Dies folgt bereits aus den Regelungen des städtebaulichen Vertrages vom 11. August 2011 selbst. Den einzelnen Vorschriften vorangestellt ist der Punkt „Vorbemerkungen“, in dem der Hintergrund des Vertragsschlusses dargestellt und in dem ausdrücklich auf den Eigentumserwerb durch die Klägerin hingewiesen wird. Darüber hinaus wird der Eigentumserwerb durch die Klägerin auch von Ziffer 12 des Vertrages vorausgesetzt, der die Frage der Weitergabe von Vertragsverpflichtungen regelt. Hiernach verpflichtet sich der Investor, bei einer Veräußerung von Baugrundstücken im Vertragsgebiet vertraglich zu sichern, dass die durch den Vertrag übernommenen Verpflichtungen den jeweiligen Eigentümern auferlegt werden, sowie eine entsprechende Verpflichtung den Käufern für einen eventuellen Weiterverkauf aufzuerlegen. Die in Ziffer 9 des Vertrages enthaltene Regelung, dass die Sicherheitsleistung auch durch den Grundstückseigentümer erbracht werden kann, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass mit dieser Vorschrift zum Ausdruck gebracht werden sollte, für die Beklagte sei nicht entscheidend, durch wen die Baumaßnahme verwirklicht werde. Nach dem Ablauf der Vertragsverhandlungen diente die Regelung ausschließlich dazu, der Klägerin die Erbringung der Sicherheitsleistung zu erleichtern. Der bei den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen befindliche ursprüngliche Vertragsentwurf (Stand 21. Juni 2011) sah eine entsprechende Bestimmung nicht vor. Wie auch jetzt noch aus dem nicht angepassten Wortlaut von Ziffer 13 des Vertrages vom 11. August 2011 erkennbar, sollte nach Ziffer 8 des Vertragsentwurfs die Sicherheit durch Beibringen einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstitutes oder Kreditversicherers geleistet werden. Der Vertrag ist nur deshalb unmittelbar vor dem Ratsbeschluss geändert worden, weil die Klägerin mit E-Mail vom 12. Juli 2011 mitgeteilt hatte, die Bürgschaft nicht kurzfristig vorlegen zu können, da die Bauträgerfinanzierung erst mit Vorlage des verabschiedeten Bebauungsplans Nr. 752 vertragswirksam werde und die Bank mindestens drei bis vier Wochen benötige, um eine Bürgschaft auszustellen. Vor diesem Hintergrund hat nach dem Vortrag der Beklagten Herr H. G. M. die Sicherheitsleistung zunächst übernommen, um ein Verschieben des Ratsbeschlusses zu verhindern. Auch hieraus wird deutlich, dass alle Beteiligten den Eigentumserwerb durch die Klägerin als bloße Formalität angesehen haben; ansonsten hätte für den Grundstückseigentümer keinerlei Veranlassung bestanden, die Sicherheit zu stellen. Abgesehen von den vertraglichen Regelungen sprechen auch die Gesamtumstände des Planaufstellungsverfahrens und der Vertragsverhandlungen dafür, dass die Vertragsschließenden von der Durchführung der Baumaßnahme durch die Klägerin und deren Eigentumserwerb ausgegangen sind. Der Bebauungsplan Nr. 752 ist nicht als reine Angebotsplanung konzipiert worden. Vielmehr wurde der Inhalt des Bebauungsplans, dessen Gegenstand die Innenverdichtung eines kleinen Areals und damit eine typische Bauträgermaßnahme ist, und das auf dieser Grundlage zu verwirklichende Bauvorhaben ausweislich der Verwaltungsvorgänge im Einzelnen mit der Klägerin bzw. der die Vermarktung übernehmenden Immobilienfirma abgestimmt. Dies spiegelt sich insbesondere auch darin wieder, dass der Klägerin im Vertrag eine über die Regelungen des Bebauungsplans hinausgehende bestimmte Gestaltung des Bauvorhabens auferlegt wurde; nach Ziffer 8.2 darf eine Hausgruppe aus maximal drei Reihenhäusern bestehen. Schließlich zeigt auch ein Vergleich mit den städtebaulichen Verträgen zwischen der Beklagten und den Eigentümern der Grundstücke C. Straße 142 und 144, dass die Beklagte von der tatsächlichen Realisierung des Bauprojektes durch die Klägerin ausging. Nach Ziffer 6.2 dieser Verträge werden die Folgekosten fällig mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans; die Fälligkeit der Zahlung wird ohne Verzinsung hinausgeschoben bis zu dem Zeitpunkt, an dem das zur Neubebauung vorgesehene Grundstück bzw. der entsprechende Grundstücksteil entweder (1) bebaut oder einer baulichen Nutzung zugeführt wird und zu diesem Zweck eine Baugenehmigung erteilt wird bzw. dem Eintritt der Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 BauO NRW oder (2) geteilt, d.h. katastertechnisch abgetrennt wird mit Fortschreibung der Unterlagen im Liegenschaftskataster oder (3) verkauft oder mit einem Erbbaurecht zugunsten Dritter belastet wird mit Eigentumsumschreibung bzw. Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch oder (4) durch Schenkung auf einen Dritten übergeht mit Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Die Fälligkeit der Folgekosten in den Verträgen mit den Eigentümern der Grundstücke C. Straße 142 und 144 ist damit auch an Fallkonstellationen geknüpft, in denen der durch die Ausweisung des zweiten Baufensters vermittelte wirtschaftliche Vorteil nicht in Form einer konkreten Bebauung realisiert wird. Demgegenüber ist die Fälligkeit in Ziffer 6.2 des Vertrages zwischen den Beteiligten ausschließlich an die tatsächliche Bebauung (Baugenehmigung oder Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 BauGB) gebunden. Ist nach alledem die Durchführung der Baumaßnahme durch die Klägerin und deren Eigentumserwerb Geschäftsgrundlage des Vertrages vom 11. August 2011 geworden, ist diese entfallen, weil der Eigentumserwerb nicht mehr eintreten wird. Die Beklagte hat das endgültige Scheitern der Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Grundstückeigentümerin im gerichtlichen Verfahren nicht in prozessual wirksamer Weise mit Nichtwissen bestritten (§ 138 Abs. 4 ZPO). Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass die Beklagte bereits vorprozessual Kenntnis hiervon hatte. In einem internen Schreiben vom 24. April 2012 wird ausgeführt, Gespräche bezüglich möglicher Nachfolgeinvestoren seien auch mit dem Grundstückseigentümer geführt worden. Des Weiteren befinden sich bei den Verwaltungsvorgängen Anfragen von Interessenten, u.a. eine Mitteilung der Wohnstätte L. vom 6. Februar 2012, dass ein Grundstückserwerb beabsichtigt sei. Darüber hinaus ist das Scheitern des Grunderwerbs im Schreiben der Beklagten an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 14. Dezember 2011 auch zugestanden worden. Hierin ist ausgeführt: „So nachvollziehbar das Interesse ihrer Mandantin nach dem Scheitern des Grunderwerbs nunmehr ist, …“ Des Weiteren ist der Klägerin ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar. Nicht zuzumuten ist das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung einem Vertragspartner dann, wenn der Rahmen des Risikos überschritten wird, den der Vertragspartner bei Abwägung aller Umstände nach Treu und Glauben hinzunehmen hat und das Festhalten am Vertrag wesentliche Nachteile zur Folge hätte, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 2 B 73/10 -, juris; Kopp/Schenke, Kommentar zum VwVfG, 12. Auflage 2011, § 60 Rn. 12. Das Scheitern des Grundstückserwerbs und dessen Folgen liegen nicht allein im Risikobereich der Klägerin. Zwar hätte sie die Möglichkeit gehabt, den Grundstückserwerb durch Vorverträge abzusichern. In gleicher Weise wäre es jedoch auch der Beklagten möglich gewesen, rechtliche Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass mit dem Bebauungsplan Nr. 752 Planungsrecht geschaffen wurde, das nunmehr möglicherweise durch Dritte ausgenutzt werden kann, ohne dass diesen die Folgekosten auferlegt werden können. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin nicht Eigentümerin der Vorhabengrundstücke war, stellte allein der zeitgleiche Beschluss des Rates über den von der Klägerin unterschriebenen Vertrag und den Bebauungsplan keine ausreichende Sicherung dar. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan hätte ein städtebauliches Instrumentarium zur Verfügung gestanden, bei dem die Schaffung und der Bestand des Planungsrechts an die rechtliche Verpflichtung des Vorhabenträgers zur Durchführung der Baumaßnahme gekoppelt ist. Beide Beteiligten haben gleichermaßen auf entsprechende Sicherungsmaßnahmen verzichtet, möglicherweise weil aufgrund des Ablaufs der Vertragsverhandlungen ein Scheitern des Grundstückserwerbs nicht bedacht worden ist. Da eine Anpassung des Vertrages nicht in Betracht kommt, war die Klägerin berechtigt, den Vertrag zu kündigen mit der Folge, dass das Sparbuch von der Beklagten herauszugeben ist. Die Beklagte hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Mehrkosten zu tragen, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind; diese sind der Klägerin trotz Obsiegens in der Hauptsache aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO, § 17 b Abs. 2 Satz 2 GVG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO; § 167 Abs. 2 VwGO findet auf die hier vorliegende Fallkonstellation der allgemeinen Leistungsklage entsprechende Anwendung, vgl. Eyermann, Kommentar zur VwGO, 13. Auflage 2010, § 167 Rn. 5. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW S. 647) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Wichtig: Ab dem 1. Januar 2013 können Rechtsmittel auch beim Verwaltungsgericht Düsseldorf elektronisch nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 14.162,50 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Sie entspricht einem Viertel des auf dem Sparkonto befindlichen Geldbetrages. Da die Klage nicht dazu dient, eine Inanspruchnahme der Sicherheit zu verhindern – diese droht nicht, weil ohne die Erteilung einer Baugenehmigung die Fälligkeit der Folgekosten nicht eintritt – ist nicht der gesamte Betrag, sondern lediglich ein Bruchteil von 20-30% anzusetzen, vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1993 – IX ZR 194/93 -, BauR 1994, 541; Zöller, Kommentar zur ZPO, 29. Auflage 2012, § 3 Rn 16 Stichwort „Bürgschaft“. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Wichtig: Ab dem 1. Januar 2013 können Rechtsmittel auch beim Verwaltungsgericht Düsseldorf elektronisch nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.