Urteil
23 K 1869/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:1203.23K1869.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Lan-desamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2010 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2011 verpflichtet, dem Kläger erhöhtes Unfallruhe-gehalt gemäß § 37 Beamtenversorgungsgesetz ab dem 1. Mai 2009 zu gewähren. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll¬streckbar. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt. 1 Der am 00.0.1951 geborene Kläger stand seit 1981 als Beamter im Schuldienst des beklagten Landes (zuletzt Besoldungsgruppe A 12 Bundesbesoldungsordnung - BBesO) und wurde zuletzt an der Gemeinschafts-Hauptschule H-Schule in H1 verwendet. 2 Am 30. Januar 2008 erlitt der Kläger bei einer Auseinandersetzung mit dem Schüler N während der Schulzeit in der H-Schule einen Unfall, der Ausgangspunkt dieser Klage ist. 3 Nach dem um etwa 10.45 Uhr stattgefundenen Unfall begab der Kläger sich zum Arzt für Allgemeinmedizin T in X, bei dem er um etwa 11:45Uhr untersucht wurde und über starke Schmerzen in der Brust nach einem Schlag eines Schülers mit der Faust vor die Brust klagte. Der Arzt stellte das Vorliegen einer Zwangshaltung und starke Schmerzen der 3. und 4. Rippe in der Mammilarlinie sowie Atemprobleme fest; eine Fraktur konnte er nicht sicher ausschließen. Er diagnostizierte eine Thoraxprellung rechts, attestierte Arbeitsunfähigkeit bis zum 4. Februar 2008 und überwies den Kläger zum Ausschluss einer Rippenfraktur rechts in das N1hospital L. Noch am selben Tage schlossen die Ärzte dort durch eine Röntgenaufnahme eine Fraktur oder andere knöcherne Verletzungen des Thorax oder der Rippen aus und diagnostizierten ebenfalls eine Thoraxprellung. Der Kläger war seit diesem Zeitpunkt bis zu seiner Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit nicht mehr im Dienst. 4 Am 31. Januar 2008 erstattete der Kläger bei der Kreispolizeibehörde L1 Strafanzeige wegen des Vorfalls gegen den Schüler N und stellte Strafantrag. Dies führte zu einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft L1 gegen den Schüler (Az. 000 Js 000/08). 5 Wegen des Vorfalls am 30. Januar 2008 fanden in der H-Schule Ermittlungen zum Sachverhalt durch die Schulleitung statt, welche zu einem Schulverweis gegen den Schüler N führten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entlassung des Schülers von der Schule wird auf den Beschluss der Schul-Teilkonferenz vom 6. Februar 2008 Bezug genommen (Beiakte 2, Blatt 67 f.). Der Schüler hat nach dem 30. Januar 2008 nicht mehr am Unterricht in der H-Schule teilnehmen dürfen. 6 Der Kläger meldete das Ereignis vom 30. Januar 2008 mit dem Formular "Anzeige über einen Dienstunfall" über die Schulleitung an die Bezirksregierung E. Darin gab er zu dem Ereignis im Wesentlichen an, er sei am 30. Januar 2008 um 10.45 Uhr im Eingangsbereich der Schule durch den Schüler N verletzt worden, habe sich im unmittelbaren Anschluss in die Behandlung des T in X begeben und sei seitdem dienstunfähig geschrieben. Zu den Einzelheiten war der Dienstunfallanzeige eine Aktennotiz des Klägers vom 31. Januar 2008 beigefügt, in der der Kläger angab, er sei am Unfalltag im Eingangsbereich der Schule von dem Schüler N niedergeschlagen worden. Zum Vorfall führte er aus: 7 "In der dritten Stunde unterrichtete ich vertretungsweise den Englisch E-Kurs Klasse 9. Der Schüler N wollte nach ca. 20 Min. zur Toilette. Dieses Ansinnen verweigerte ich ihm nach mehrmaligem Nachfragen auch mehrmals. Zuvor war große Pause und nach dieser Stunde war der Unterricht für ihn an diesem Tag beendet. Dann stand der Schüler auf und ging provozierend hinter mir her. Dabei wiederholte er mehrmals die Bemerkung: "Ich habe ein Recht darauf". Ich ließ ihn hinter mir hergehen und reagierte nicht. Er zog dann seine Jacke an, nahm seine Tasche und verließ die Klasse mit den Worten: "Dann gehe ich eben nach Hause." Nach ca. 10 Minuten betrat er wieder die Klasse und setzte sich hin. Kurz vor dem Ende der Stunde teilte ich ihm mit, dass wir zur Schulleitung gehen würden. Er folgte mir nach dem Unterricht zum Verwaltungsbüro. Der Schulleiter war noch nicht vom Unterricht zurück. Das kommentierte der Schüler mit den Worten: "Es ist doch niemand da, dann kann ich ja auch gehen". Er begab sich zum Ausgang. Ich folgte ihm mit der Aufforderung zu warten. Er ging durch die Schultüre. Dann fasste ich an den Griff seiner Schultasche. Bevor ich etwas sagen konnte, drehte er sich um und schlug mit seiner Faust mit voller Kraft gegen meinen Oberkörper. Mit der anderen Hand schlug er gegen meine Schulter. Ich verlor das Gleichgewicht und stürzte rückwärts auf den Boden. Erst nachdem die Atemnot abklang, konnte ich wieder aufstehen." 8 Die Bezirksregierung E erkannte das Ereignis am 30. Januar 2008, bei dem der Kläger sich eine Thoraxprellung rechts zugezogen hatte, als Dienstunfall an und übernahm vom Kläger geltend gemachte Kosten in Bezug auf die ärztlichen Behandlungen. Nachdem der Kläger auf stattfindende psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlungen seit Februar 2008 hingewiesen hatte, übernahm die Bezirksregierung E auch Kosten psychotherapeutischer Behandlungen durch den Chefarzt des O-Hospitals L2r seit Februar 2008 aus Mitteln der Unfallfürsorge. 9 Wegen der fortdauernden Dienstunfähigkeit des Klägers leitete die Bezirksregierung E im Sommer 2008 ein Verfahren zur vorzeitigen Zurruhesetzung ein. Nach Anhörung gab sie ein amtsärztliches Gutachten über die Dienstfähigkeit des Klägers in Auftrag. Aufgrund einer Untersuchung des Klägers am 2. Februar 2009 beim Kreisgesundheitsamt L1 kam die Amtsärztin E1 in ihrer "Mitteilung des Ergebnisses der Begutachtung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit im Rahmen der vorzeitigen Zurruhesetzung" vom 5. Februar 2009 zu dem Ergebnis, dass der Kläger auf Dauer nicht in der Lage sei, im jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten. In dieser amtsärztlichen Stellungnahme, die sich auch auf ein Telefonat mit dem behandelnden Psychiater und Psychotherapeuten des Klägers (H2, L2) stützte, führte die Amtsärztin unter anderem aus, dass die Dienstunfähigkeit sich auf einen Berufsunfall (tätlicher Angriff eines Schülers) begründe, der dazu geführt habe, dass der Beamte mit Angst- und Panikattacken reagieren würde, wenn man ihn erneut in das Umfeld Schule bringen würde. 10 Da die Bezirksregierung E davon ausging, dem Kläger keine Verwendung außerhalb des Schuldienstes anbieten zu können, setzte sie ihn mit Verfügung vom 15. April 2009 nach Anhörung wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit gemäß §§ 45 Abs. 1, 47 Abs. 2 Landesbeamtengesetz NRW (LBG) a. F. in den Ruhestand. In Folge dessen trat der Kläger mit Ablauf des 30. April 2009 in den vorzeitigen Ruhestand. 11 Schon vor diesem Zeitpunkt hatte die Staatsanwaltschaft L1 das Ermittlungsverfahren gegen den Schüler N im Mai 2008 gemäß § 45 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz eingestellt, weil es sich bei der angezeigten Straftat um ein jugendtypisches Fehlverhalten mit geringem Schuldgehalt handele und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht vorliege. Auf Beschwerde des Klägers, der dies im Wesentlichen auf die schwerwiegenden Tatfolgen und auf seine anstehende Frühverrentung wegen voraussichtlicher dauerhafter Dienstunfähigkeit stützte, nahm die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen sodann wieder auf und erhob gegen den Schüler N Anklage zum Amtsgericht – Jugendrichter – L1. Nach Hauptverhandlung des Amtsgerichts (00 Ds 000 Js 000/08-000/08), in der neben dem N als Angeklagten der Kläger, die Schüler N2 und C sowie der stellvertretende Schulleiter der H-Schule als Zeugen vernommen wurden, verurteilte das Amtsgericht L1 den Schüler auf Grund der Hauptverhandlung vom 21. Oktober 2008 wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 230 StGB. Dem lag als Sachverhalt im Wesentlichen zugrunde, dass der Schüler sich zum Gehen wenden wollte, als er und der Kläger den Schuldirektor nicht antrafen. Daraufhin habe ihn der Kläger an der Schultasche festgehalten, um ihn zu hindern, das Schulgebäude zu verlassen. Darüber erbost habe der Schüler sich umgedreht und den Kläger derart mit der Hand gegen den Oberkörper geschubst, dass dieser das Gleichgewicht verlor und rückwärts auf den Boden stürzte. Durch den Sturz habe der Kläger eine Rippenprellung erlitten. 12 Seit dem Eintritt in den Ruhestand gewährt das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) dem Kläger Unfallruhegehalt gemäß § 36 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), weil der Kläger aufgrund von Dienstunfähigkeit als Folge eines anerkannten Dienstunfalls zur Ruhe gesetzt worden sei. Die Festsetzung erfolgte mit Bescheid des LBV vom 30. Juli 2009, mit dem Unfallruhegehalt nach der Besoldungsgruppe A 12, Dienstaltersstufe 12 und einem Ruhegehaltssatz von 75 % in Höhe von brutto 3.048,03 Euro festgesetzt worden ist. 13 Weil der Kläger auch Unfallausgleich geltend gemacht hatte, beauftragte das LBV wiederum das Kreisgesundheitsamt L1 mit der Ermittlung der maßgeblichen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Das Gesundheitsamt holte hierzu ein fachpsychiatrisches Zusatz-Gutachten ein. Der Zusatzgutachter H2 (Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychotherapeutische Medizin am O-Hospital in L2) kam in seinem Gutachten vom 28. März 2010 im Wesentlichen zu dem Ergebnis: Als Diagnose liege eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung mit im Vordergrund stehenden Panikattacken und reaktiver Depression vor. Die durch den Dienstunfall entstandene posttraumatische Belastungsstörung habe zu so ausgeprägten Symptomen und sozialen Anpassungsstörungen geführt, dass eine dienstunfallbedingte Erwerbsminderung von 70 % anzunehmen sei. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens des H2 wird auf Beiakte 5 verwiesen. 14 Die Amtsärztin E1 folgte dem mit amtsärztlicher Stellungnahme vom 14. April 2010 und teilte dies dem LBV mit. Demgemäß bewilligte das LBV dem Kläger mit Bescheiden vom 10. Mai 2010, 11. August 2010 und 10. November 2010 Unfallausgleich nach einer MdE von 70 % in Höhe von monatlich 396,00 Euro ab dem 30. Januar 2008. 15 Auf den Antrag des Klägers vom 23. August 2010 auf ein erhöhtes Unfallruhegehalt wegen der strafgerichtlichen Verurteilung des Schülers N befasste das LBV das zuständige Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW) mit der Angelegenheit. Nachdem das MSW mit Einzelerlass vom 8. November 2010 zu dem Ergebnis kam, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen eines erhöhten Unfallruhegehaltes gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG nicht vorlägen, lehnte das LBV den Antrag mit Bescheid vom 18. November 2010 ab. Im Wesentlichen stützte es sich darauf, dass der im § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG verwandte Begriff "rechtswidriger Angriff in Ausübung des Dienstes" einen inneren Zusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Angriff auf der einen und der Dienstverrichtung auf der anderen Seite erfordere. Der Angreifer müsse den Beamten angreifen mit dem Ziel, ihn körperlich verletzen zu wollen, um damit die Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben zu treffen. Damit gehe die Vorschrift vom Vorliegen einer gesteigerten Gefährdungslage aus, der der Beamte wegen seiner Dienstausübung ausgesetzt sei. Da der tägliche Aufgabenbereich eines Lehrers üblicherweise aber mit keiner gesteigerten Gefährdungslage verbunden sei, der sich der Beamte in seinem Dienst bewusst aussetze und befürchten müsse, mit besonders gefährlichen Situationen konfrontiert zu werden und dabei zu Schaden zu kommen, werde ein Sonderopfer vom Kläger bei dem maßgeblichen Vorfall nicht erbracht. Zudem sei der Vorfall nicht als zielgerichteter Angriff zu werten, bei dem der Kläger verletzt werden sollte, um ihn an der Ausübung seines Dienstes und der Wahrnehmung seiner staatlichen Aufgaben zu hindern. 16 Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 15. Dezember 2010 wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2011 sinngemäß zurück und bezog sich neben der Anführung des Einzelerlasses des MSW, welcher die Anspruchsvoraussetzungen eines erhöhten Unfallruhegehalts verneint hatte, auf die Begründung des Grundbescheides. 17 Der Kläger hat am 16. März 2011 Klage erhoben, mit der er sein auf die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG wegen eines rechtswidrigen Angriffs in Ausübung des Dienstes durch den Vorfall am 30. Januar 2008 weiter verfolgt. Er beruft sich im Wesentlichen darauf, dass in dem Verhalten des Schülers N ihm gegenüber ein rechtswidriger Angriff läge, der ihn in Ausübung des Dienstes getroffen habe. Der Schüler habe ihm mit der Faust mit voller Kraft gegen den Oberkörper und mit der anderen Hand gegen die Schulter geschlagen. Dadurch habe er das Gleichgewicht verloren und sei rückwärts zu Boden gestürzt. Wegen dieser Tat sei der Schüler rechtskräftig verurteilt worden, was verdeutliche, dass es ein rechtswidriger Angriff gewesen sei. Von einem unbedeutenden "Schubser" könne nicht die Rede sein. Die vom LBV vorgenommene Bagatellisierung sei weder sach- noch tatangemessen. 18 Der Kläger beantragt, 19 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 18. November 2010 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2011 zu verpflichten, ihm erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 37 BeamtVG ab dem 1. Mai 2009 zu gewähren. 20 Das beklagte Land beantragt, 21 die Klage abzuweisen, 22 und hebt zur Begründung neben der Bezugnahme auf seine Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden im Wesentlichen hervor, dass das Amtsgericht L1 in der Jugendstrafsache festgestellt habe, dass der Schüler den Kläger derart mit der Hand gegen den Oberkörper geschubst habe, dass dieser das Gleichgewicht verlor und rückwärts auf den Boden gestürzt sei. Ein Schubsen sei jedoch kein Angriff bzw. kein direkter Gewaltakt. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die Versorgungsakte des LBV, die Akte der Staatsanwaltschaft L1 000 Js 000/08 sowie die den Kläger betreffenden Personalakten der Bezirksregierung E einschließlich des Dienstunfall-Vorganges Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 29. Oktober 2012 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. 26 Die zulässige Klage ist begründet. 27 Der Bescheid des LBV vom 18. November 2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger deshalb in seinen Rechten; er hat Anspruch auf Bewilligung von Unfallruhegehalt gemäß § 37 BeamtVG ab Beginn des Ruhestandes, also ab dem 1. Mai 2009. 28 Ein Beamter, der infolge eines Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deshalb in den Ruhestand getreten ist, erhält gemäß § 36 Abs. 1 BeamtVG Unfallruhegehalt. Unter den Voraussetzungen des § 37 BeamtVG wird dieses in den dort geregelten Fallgruppen als erhöhtes Unfallruhegehalt gewährt. U.a. wird erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG gewährt, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Abs. 1 genannten Folgen erleidet. In Bezug auf die Folgen setzt § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG voraus, dass der Beamte infolge eines Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v.H. beschränkt ist. 29 Diese Voraussetzungen liegen vor. 30 Der Kläger hat am 30. Januar 2008 einen Dienstunfall in Gestalt der gegen ihn gerichteten Tätlichkeit des Schülers N erlitten, wodurch bei ihm unmittelbar eine Thoraxprellung verursacht worden ist. Der Dienstunfall ist mit dieser Schädigungsfolge durch Bescheid der Bezirksregierung E vom 9. Mai 2008 anerkannt worden. Im Anschluss an den Dienstunfall ist bei dem Kläger eine psychische Erkrankung aufgetreten, die der psychiatrische Zusatz-Gutachter H2 in seinem Psychiatrischen Gutachten vom 23. August 2010 als chronifizierte Posttraumatische Belastungsstörung mit im Vordergrund stehenden Panikattacken und reaktiver Depression diagnostisch eingeordnet und als durch den Dienstunfall bedingt angesehen hat. Aufgrund dieser psychischen Erkrankung hat ihn die Amtsärztin beim Kreisgesundheitsamt L1, E1, für dauerhaft dienstunfähig gehalten. Die Bezirksregierung E ist dem gefolgt und hat ihn wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 30. April 2009 zur Ruhe gesetzt. Auch das LBV hat diesen Sachverhalt zugrunde gelegt und demzufolge seit Beginn des Ruhestandes (1. Mai 2009) Unfallruhegehalt gemäß § 36 BeamtVG gewährt. 31 Neben diesem unstreitigen Sachverhalt, von dessen Vorliegen auch der Einzelrichter überzeugt ist, liegt beim Kläger auch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand von mindestens 50 % vor. H2 ist in seinem Psychiatrischen Gutachten vom 23. August 2010 zu einer dienstunfallbedingten MdE von 70 % aufgrund der psychischen Erkrankung gekommen. Der Einzelrichter folgt dieser gutachtlichen Einschätzung, die auf einer eigenen Untersuchung des Klägers durch den Sachverständigen beruht, von Sachkunde geprägt, widerspruchsfrei und nachvollziehbar ist. Auch das LBV hat daran keine Zweifel und legt dieses Ergebnis der Bewilligung von Unfallausgleich an den Kläger seit dem Unfalltag zugrunde. Es ist nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung mit Ablauf des 30. April 2009 die Minderung der Erwerbsfähigkeit abweichend hiervon weniger als 50 % betragen haben sollte. 32 Im Streit steht letztlich allein, ob ein rechtswidriger Angriff auf den Kläger in Ausübung seines Dienstes vorliegt. Der Einzelrichter hält auch diese Voraussetzungen für gegeben. 33 Schon nach dem Wortsinn folgt aus der Verwendung des Begriffs "Angriff", dass eine auf die Verletzung des Opfers abzielende Handlung gegeben sein muss. Dies schließt Dienstunfälle, die auf fahrlässigem Verhalten Dritter beruhen, aus dem Anwendungsbereich des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG aus. Die Handlung muss sich gegen die körperliche Unversehrtheit des Beamten richten und ihn objektiv in die Gefahr bringen, einen Körperschaden zu erleiden. Der Angreifer muss mit Vorsatz im natürlichen Sinne gehandelt haben und – unabhängig von der Frage der Schuldfähigkeit oder eventuellen Irrtümern – zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass sein Handeln zu einer Schädigung des Beamten führt. Rechtswidrig ist ein Angriff, wenn dem Angreifer kein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund zur Seite steht. Eine an der Systematik der Vorschriften über die Dienstunfallfürsorge sowie an Sinn und Zweck des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG orientierte Auslegung bestätigt dieses Verständnis und verdeutlicht zudem, dass zur Zielgerichtetheit der Verletzungshandlung auch gehört, dass der Handelnde die staatliche Aufgabenwahrnehmung treffen will. Systematisch wird insofern aus dem Gedanken der "Niveaugleichheit" mit den anderen Fallgruppen des § 37 BeamtVG ("bewusstes Eingehen einer Lebensgefahr durch die Dienstausübung" in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, "Vergeltungsangriff" in § 37 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG, "Einsatzunfall" in § 37 Abs. 3 BeamtVG) abgeleitet, dass die Verletzungshandlung vom Handelnden mit Wissen und Wollen der zu erwartenden Rechtsgutbeeinträchtigung ausgeführt wird und in einem inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Beamten steht. Sinn und Zweck des erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ist die dienstunfallrechtliche Abgeltung eines Sonderopfers, das der Beamte erlitten hat, weil er in einer dienstlich bedingt besonders gefährlichen Situation zu Schaden gekommen ist. Geschützt wird die Dienstausübung, von der der Beamte nicht deshalb absehen soll, weil er befürchten muss, wegen seiner dienstlichen Tätigkeit mit Gewaltaktionen konfrontiert zu werden, derentwegen er auch erhebliche Nachteile im Rahmen der Versorgung hinnehmen müsste. 34 Zu allem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 8. Oktober 1998 – 2 C 17/98 –, DVBl. 1999, 323 f. und Juris, Rn. 13 ff.; Urteil vom 29. Oktober 2009 – 2 C 134/07 –, BVerwGE 135, 176 ff., und Juris Rn. 17 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 4. April 2011 – 1 A 3037/08 –, www.nrwe.de, Rn. 47 f. m. w. N. 35 Nach diesem Maßstab liegt ein rechtswidriger Angriff auf den Kläger in Ausübung des Dienstes vor. 36 Ein Angriff im Sinne der Vorschrift lässt sich zunächst nicht wegen Geringfügigkeit oder wegen einer Einstufung des Verhaltens des Schülers als Bagatelle verneinen, wie es das LBV zu sehen scheint. Auch wenn im Strafurteil des Amtsgerichts – Jugendrichter – L1 gegen den Schüler von einem "Schubsen" die Rede ist, so geht dieses Verhalten über ein unbedeutendes (und folgenloses) Schubsen hinaus. Dies zeigt schon der Umstand, dass das Amtsgericht den Schüler wegen Körperverletzung verurteilt hat, weil es selbst eine Rippenprellung zugrunde legt. Dies wird durch die in den Akten befindlichen ärztlichen Atteste bestätigt: Der Hausarzt des Klägers, T, diagnostizierte eine Thoraxprellung und schrieb den Kläger zunächst bis 4. Februar 2008 (also für fünf Tage nach dem Vorfall) dienstunfähig. Weil der Arzt den Verdacht hegte, es könne auch eine Fraktur (z. B. einer Rippe) vorliegen, überwies er den Kläger in ein Krankenhaus, wo nach Röntgen-Untersuchung dieser Verdacht ausgeschlossen werden konnte. Der Kläger hat angegeben, er habe vier Wochen Beschwerden gehabt. Zudem hat der Kläger durchgängig das Verhalten des Schülers so geschildert, dass dieser ihm mit der Faust gegen die Brust und mit der anderen Hand gegen die Schulter schlug. Dies ließ ihn rückwärts taumeln und nach hinten auf den Boden stürzen, wo er mit Atemproblemen liegen blieb. Dieser Ablauf hat weder den Charakter einer Bagatelle, noch ist er geringfügig, wie sich sowohl dem tätlichen Verhalten des Schülers als solchem, als auch den eingetretenen unmittelbaren körperlich-physikalischen Folgen entnehmen lässt. Auch der Umstand, dass der Schüler N nach der Tätlichkeit gegen den Kläger am Unterricht in der H-Schule nicht mehr teilnehmen durfte und durch Beschluss der Schul-Teilkonferenz vom 7. Februar 2008 gemäß § 53 Abs. 3 Satz 5 des Schulgesetzes NRW (SchulG) ohne vorherige Androhung von der Schule entlassen wurde zeigt, dass es sich aus Sicht der Schule keinesfalls um eine folgenlose Bagatelle handelte. 37 Der Einzelrichter hat auch keine Zweifel daran, dass der Schüler vorsätzlich – also mit Wissen und Wollen der Rechtsgutsverletzung beim Kläger – und auch rechtswidrig handelte. Dies lässt sich wiederum schon dem Umstand der strafrechtlichen Verurteilung des Schülers wegen (notwendig vorsätzlicher, vgl. § 223 des Strafgesetzbuches - StGB) Körperverletzung entnehmen, was auch die Rechtswidrigkeit voraussetzt. Das Jugend(-straf-)gericht hat damit, ohne dies näher auszuführen, Rechtfertigungsgründe für das Verhalten des Schülers nicht gesehen. Die Art, wie der Schüler den Kläger angegangen ist, schließt ein fahrlässiges Verhalten aus: Starker Faustschlag auf die Brust und gleichzeitiger Schlag mit der anderen Hand auf die Schulter. Eine für Notwehr oder andere Rechtfertigungsgründe genügende Notwehrlage oder Notstandssituation dürfte schon nicht gegeben gewesen sein. Jedenfalls handelte es sich nicht um die erforderliche und angemessene Verteidigung (z. B. gegen ein Festhalten am Rucksack), sondern jedenfalls um einen Exzess, bei dem die Handlung außer Verhältnis zum möglichen Angriff steht. In solcher Situation liegt keine Rechtfertigung vor. 38 Der danach vorliegende rechtswidrige Angriff des Schülers N auf den Kläger richtete sich auch mit Wissen und Wollen des Schülers gegen die Dienstausübung des Klägers und wollte damit die staatliche Aufgabenwahrnehmung treffen. 39 Der Kläger hatte sich in seiner Rolle als Lehrer in Ausübung von hoheitlicher Gewalt in eine Auseinandersetzung mit dem Schüler N begeben, bei der es um die Einhaltung der schulischen Regeln und um die Aufrechterhaltung der schulischen Ordnung sowie den Respekt gegenüber den Lehrern ging. Unabhängig davon, wie genau der Geschehensablauf der Auseinandersetzung des Klägers mit dem Schüler in der Vertretungsstunde im Englisch-Kurs des Schülers N am 30. August 2008 im Einzelnen war, hatte sich der Kläger entschlossen, wegen der von ihm gesehenen Regelverstöße und autoritätsverletzenden Verhaltensweisen eine disziplinare Ahndung des Verhaltens des Schülers durch den Schulleiter (in welcher Gestalt auch immer) zu ermöglichen. Zu diesem Zweck hatte er sich mit dem Schüler nach dem Ende der Stunde zum Büro des Schulleiters begeben, der jedoch nicht angetroffen wurde. Als der Schüler dann eigenmächtig entschied, dass er nun gehen werde, wollte der Kläger in Fortsetzung der Auseinandersetzung mit dem Schüler und zur Durchsetzung einer möglichen umgehenden Maßregelung durch den Schulleiter verhindern, dass der N sich entfernte. Weil er damit weiterhin den Ordnungsanspruch der Schule gegenüber dem Schüler durchsetzen wollte, erfolgte die Reaktion des Schülers N. Der Einzelrichter ist davon überzeugt, dass der Schüler wusste, dass er den Vertretungslehrer, mit dem er gerade die disziplinare Auseinandersetzung hatte, angriff. Dieser Angriff führte dazu, dass der Kläger den Schüler nicht mehr am Gehen hindern konnte, weil er nach Atem ringend auf dem Boden lag. Der Angriff des Schülers auf den Kläger diente nach der Einschätzung des Einzelrichters auch dazu, den Kläger bei der Durchsetzung seines Ordnungsanspruchs – und mithin gerade in der hoheitlichen Funktion als Lehrer – anzugreifen. Diese Wertung steht im Einklang mit dem Beschluss der Schul-Teilkonferenz der H-Schule vom 7. Februar 2008, mit dem der Schüler N als Sanktion für die Tätlichkeit gegenüber dem Kläger mit sofortiger Wirkung von der Schule verwiesen wurde. Die Schulkonferenz führt nämlich zur Begründung aus, sie sehe in der Tat des Schülers ein schweres Fehlverhalten, durch die die Erfüllung der Aufgaben der Schule (neben dem Recht der Lehrer auf körperliche Unversehrtheit) erheblich gefährdet und verletzt worden sei. Das Ergebnis – die Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts – entspricht mithin dem Zweck der Vorschrift, sicherzustellen, dass die Beamten nicht aus Furcht vor rechtswidrigen Angriffen und deren möglichen Folgen (eventuelle Dienstunfähigkeit, vorzeitige Zurruhesetzung, daraus folgender geringer Versorgungsanspruch mit unzureichender Alimentation des Beamten und seiner Familie) von der von ihnen für richtig gehaltenen Dienstausübung absehen. Würde der Kläger hier nicht unfallfürsorgerechtlich geschützt, so könnte dies die Gesamtheit der Lehrer veranlassen, sich den mühsamen, unangenehmen und tendenziell gefährlichen Auseinandersetzungen mit Schülern nicht mehr zu stellen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Kläger in pädagogischer, zwischenmenschlicher oder schulrechtlicher Hinsicht alles richtig gemacht hat. Darauf kommt es nicht an, weil der Lehrer bzw. der Beamte im Allgemeinen darauf vertrauen können soll, dass er gegenüber rechtswidrigen Angriffen unter dem Schutz der Unfallfürsorge und insbesondere des § 37 BeamtVG steht, unabhängig davon, ob jemand im Nachhinein der Auffassung ist, dass man in der jeweiligen Situation besser/richtiger anders hätte handeln sollen. Dabei ist es nicht notwendig, eine allgemeine Gefährlichkeit des Lehrerberufs festzustellen, wie das LBV vermeint. Eine die Aufrechterhaltung der Ordnung betreffende Auseinandersetzung, in die sich ein Lehrer an einer Hauptschule mit einem (zum Zeitpunkt des Dienstunfalls) 14-jährigen männlichen Schüler begibt, ist eine potentiell gefährliche Situation, wie der Fall zeigt. Dies reicht aus. Der Kläger hat für die Allgemeinheit ein Sonderopfer erbracht, indem er dieser Gefahr nicht aus dem Weg gegangen ist, auch wenn dies unproblematisch möglich gewesen wäre. Um seine Autorität zu wahren und den Ordnungsanspruch der Lehrer und der Schulleitung der H-Schule in H1 durchzusetzen, hat er das Verhalten des Schülers N nicht toleriert. Für dieses Sonderopfer und seine daraus letztlich folgende Dienstunfähigkeit sowie die vorzeitige Zurruhesetzung aufgrund einer chronischen schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigung ist es gerechtfertigt, dass er in den Genuss eines erhöhten Unfallruhegehalts gemäß § 37 BeamtVG kommt. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 41 Die Regelung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung (ZPO). 42 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war nach § 162 Abs. 2 Satz 2 der VwGO notwendig, da sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Kläger nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zumutbar war, das mit einem umfangreichen Sachverhalt und schwierigen Rechtsfragen verbundene Verfahren selbst zu führen.