Beschluss
13 K 3741/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:1205.13K3741.11.00
2mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zinsen sind nicht im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG als Nebenforderung betroffen, sondern erhöhen den Hauptanspruch, wenn der Kläger die Zinsfestsetzung nicht nur als Annex zu der Hauptforderung, sondern mit eigenständigen Angriffsmitteln in Frage gestellt hat.
Tenor
Der Streitwert wird auf 435.625,48 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zinsen sind nicht im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG als Nebenforderung betroffen, sondern erhöhen den Hauptanspruch, wenn der Kläger die Zinsfestsetzung nicht nur als Annex zu der Hauptforderung, sondern mit eigenständigen Angriffsmitteln in Frage gestellt hat. Der Streitwert wird auf 435.625,48 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt. Bei der Berechnung des Streitwerts war der auf die festgesetzte Zinsforderung entfallende Betrag in Höhe von 128.749,27 Euro einzubeziehen; § 43 Abs. 1 GKG findet insoweit keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift wird, wenn außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen sind, der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Zinsen nicht als Nebenforderung betroffen sind, sondern den Hauptanspruch erhöhen. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Kläger die Zinsfestsetzung nicht nur als Annex zu der Hauptforderung, sondern mit eigenständigen Angriffsmitteln in Frage gestellt hat. Ebenso für das finanzgerichtliche Verfahren Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17. August 2012 - VIII S 15/12 -, juris, Rdn. 8. So liegt der Fall hier: Schon in der Klageschrift hat die Klägerin nicht nur darauf abgestellt, dass der Zinsanspruch wegen der Verjährung und/oder Verwirkung der Hauptforderung nicht bestehe, sondern zusätzlich ausgeführt, dass die speziell für die Zinsforderung geltenden Bestimmungen des § 49 Abs. 2 und 3 Verwaltungsverfahrensgesetz nicht beachtet worden seien und namentlich die Behörde die insoweit geforderte Ermessensentscheidung nicht getroffen habe. Damit ist die hier festgesetzte Zinsforderung nicht nur als Nebenforderung betroffen. Ob dies zudem schon daraus folgt, dass die Behörde den Zinsanspruch in ihrem (Widerspruchs-)Bescheid gesondert festgesetzt und damit im Verhältnis zu der Hauptforderung selbständig geregelt hat, bedarf vor diesem Hintergrund hier keiner Entscheidung.