Leitsatz: 1. Vieles spricht dafür, dass sich mit einem Rückgriff auf den rechtskräftigen Strafausspruch eines ausländischen Strafgerichts die waffen bzw. jagdrechtliche Unzuverlässigkeit des Verurteilten nicht begründen lässt, weil § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG und § 17 Abs. 4 Buchst. 1 d) Hs. 1 BJagdG tatbestandlich jeweils wohl die straf-gerichtliche Verurteilung durch ein bundesdeutsches Gericht vo-raussetzen. 2. Der in einem ausländischen Strafurteil festgestellte Sachver-halt ist aber darauf hin zu überprüfen, ob ihm im Ausland einge-tretene Tatsachen zu entnehmen sind, aus denen die waffen bzw. jagdrechtliche Unzuverlässigkeit des Verurteilten folgt. 3. Mit Blick auf die von einem unzuverlässigen Jagdscheininhaber im Geltungsbereich des Bundejagdgesetzes ausgehenden Gefahren, die es durch das Ungültigerklären des Jagdscheins gemäß § 18 S. 1 BJagdG abzuwehren gilt, ist es rechtlich belanglos, ob sich der Sachverhalt, aus dem die Unzuverlässigkeit des verurteilten Jagd-scheininhabers folgt, im Ausland oder im Inland zugetragen hat. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 4.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 8. November 2012 bei Gericht eingegangene vorläufige Rechtsschutzantrag mit dem wörtlich formulierten Rechtsschutzziel, die aufschiebende Wirkung der von der Antragsgegnerin angeordneten Vollziehung der an den Kläger gerichteten Ordnungsverfügung vom 29. September 2012 zwecks Ungültigerklärung und Einziehung des am 24.02.2011 bis zum 30.04.2014 erteilten 3-Jahres-Jagdscheines, Registernr. 29/99, und Einziehung des Jagdscheines sowie der Erteilung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung eines Jagdscheines bis zum 07.11.2015 anzuordnen und die Vollziehung aufzuheben, hat keinen Erfolg. Das Rechtsschutzgesuch ist bereits unzulässig, soweit es nach dem anwaltlich verfassten Antrag und seiner Begründung (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) darauf gerichtet ist, die sofortige Vollziehung der Sperrfristentscheidung auszusetzen, die die angegriffene Ordnungsverfügung vom 29. September 2012 unter Ziffer 3 des Bescheidtenors enthält. Dieses Antragsbegehren ist unstatthaft, weil die Sperrfristregelung nicht kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 3, S. 2 VwGO) sofort vollzogen werden darf und die Antragsgegnerin ihre sofortige Vollziehung auch nicht nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung, die die Antragsgegnerin ihrer Ordnungsverfügung beigefügt hat, ist nach Ziffer 4 des Bescheidtenors ausdrücklich auf die Regelungen bezogen, die der Bescheid unter den dortigen Ziffern 1 und 2 enthält. Das im Übrigen gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsschutzgesuch mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung der am 26. Oktober 2012 erhobenen Klage 15 K 7408/12 gegen den dem Antragsteller am 26. September 2012 zugestellten Bescheid vom 29. September 2012 wiederherzustellen, soweit die Antragsgegnerin dort den Jagdschein des Antragstellers für ungültig erklärt und den Antragsteller zu dessen Rückgabe aufgefordert hat, bleibt in der Sache erfolglos. Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache als Ergebnis einer Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, soweit die Behörde nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet hat. Dabei überwiegt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung einer Verfügung, wenn entweder der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil an der sofortigen Vollziehung einer solchen Regelung kein öffentliches Interesse besteht, oder wenn die angegriffene Verfügung bei summarischer Prüfung zwar einer Rechtskontrolle Stand hält, gleichwohl aber das Allgemeininteresse an ihrer sofortigen Vollziehung dem Aufschubinteresse des Betroffenen nicht vorgeht. Keine der beiden Voraussetzungen ist hier erfüllt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Regelung, den Jagdschein des Antragstellers (Reg.Nr. 29/99), zuletzt am 24. Februar 2011 bis zum 31. März 2014 befristet verlängert, für ungültig zu erklären und einzuziehen, ist formell wie materiell rechtmäßig. Ihre Vollziehungsanordnung hat die Antragsgegnerin mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügenden Begründung versehen. Diese lässt mit dem Hinweis darauf, dass es gelte, den die Jagd nicht beruflich betreibenden Antragsteller angesichts seiner Unzuverlässigkeit mit sofortiger Wirkung vom Umgang mit Waffen auszuschließen, um von ihm ausgehenden Gefahren zu begegnen, erkennen, dass die Antragsgegnerin geprüft hat, ob im Fall des Antragstellers abweichend vom Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs aus Gründen des überwiegenden Vollziehungsinteresses gerechtfertigt ist. Ein solcher Hinweis genügt hier dem aus § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO folgenden Begründungsgebot, weil im Bereich des Jagd- und Waffenrechts als besonderem Sicherheitsrecht die Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung weniger hoch sind. Wenn es wie hier gilt, Leib und Leben und damit Rechtsgüter von hohem Rang vor den Gefahren zu schützen, die die Berechtigung zum Gebrauch von Schusswaffen stets mit sich bringt, hat dies im Gefahrenabwehrrecht zur Folge, dass sich für die Anordnung der sofortigen Vollziehung oftmals keine anderen Gründe anführen lassen als diejenigen, die bereits für das ordnungsrechtliche Einschreiten maßgeblich waren. Dann genügt es zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aber auch, wenn die Behörde wie hier die Antragsgegnerin die für diese Fallgruppen typischen Interessenlagen aufzeigt und deutlich macht, dass sie dem konkreten Fall entsprechen. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2010, 20 B 613/10, n. v. Auch materiell-rechtlich begegnet die Vollziehungsanordnung keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Die in der Ordnungsverfügung vom 29. September 2012 getroffene Entscheidung der Antragsgegnerin, den Jagdschein des Antragstellers für ungültig zu erklären und einzuziehen, findet ihre Rechtsgrundlage in der rechtlich zwingenden Vorschrift des § 18 S. 1 Alt. 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) in der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849). Nach dieser Norm ist die Behörde, die wie hier die Antragsgegnerin den Jagdschein erteilt hat, unter anderem in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG rechtlich verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde bekannt werden. Dabei ist der Jagdschein gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BJagdG solchen Personen zu versagen, die die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Falknerjagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden (§ 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG). Gemessen daran wird nach Lage der Akten die Annahme der Antragsgegnerin, dem Antragsteller fehle die erforderliche Zuverlässigkeit, der Rechtskontrolle im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Stand halten. Allerdings dürfte sich entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin die Unzuverlässigkeit des Antragstellers nicht aus § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 BJagdG i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG ergeben und sich auch nicht auf § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BJagdG i. V. m. § 17 Abs. 4 Buchst. 1 d) Hs. 1 BJagdG stützen lassen. Nach den genannten Vorschriften besitzen Personen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG) bzw. wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz (§ 17 Abs. 4 Buchst. 1 d) Hs. 1 BJagdG) zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind. Zwar ist der Antragsteller ausweislich der der Antragsgegnerin erteilten Auskunft aus dem Zentralregister des Bundesamtes für Justiz vom 25. Juli 2012 durch Urteil des (Straf)Gerichts Erster Instanz Eupen (Belgien) vom 8. November 2010 (Nr. 267/10) wegen Betruges und Verstoßes gegen das Jagdrecht rechtskräftig unter anderem zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 3 Monaten sowie Zahlung einer Geldstrafe von 300,00 Euro verurteilt worden. Indes spricht Vieles dafür, dass sich mit einem Rückgriff auf diesen rechtskräftigen Strafausspruch des belgischen Gerichts die waffen bzw. jagdrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers nicht begründen lässt, weil § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG und § 17 Abs. 4 Buchst. 1 d) Hs. 1 BJagdG tatbestandlich jeweils wohl die strafgerichtliche Verurteilung durch ein Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes voraussetzen. Für diese Rechtsauffassung, die, soweit ersichtlich, in der Kommentarliteratur einhellig vertreten und in den hierzu bislang vereinzelt veröffentlichten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zumindest befürwortet wird, vgl. etwa. Drees/Thies/Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, Loseblattkommentar, Stand August 2011, zu § 17 Anm. III. 4, d) (S. 159); Lorz/Metzger/Stöckl, Jagdrecht und Fischereirecht, Kommentar, 4. Auflage 2011, zu § 17 BJagdG Rdnr. 25; Leonhardt, Jagdrecht, Loseblattkommentar, Stand Juli 2012, zu § 17 BJagdG Anm. 2.1.2.2 (2); Mitzke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 4. Auflage 1982, zu § 17 BJagdG Rdnr. 39; Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Auflage 2010, zu § 5 WaffG Rdnr. 4; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. September 2008, 3 So 55/08, juris; Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 27. Oktober 2008, 14 K 1209/08, juris, spricht jedenfalls das Ergebnis der Auslegung derjenigen Normen, die die waffen und jagdrechtliche Unzuverlässigkeit als Folge begangener Straftaten regeln. Der Bedeutungsgehalt dort enthaltener, grundlegender unbestimmter Rechtsbegriffe lässt sich nämlich nicht durch einen Rückgriff auf Definitionen erschließen, die über die Grenzen der bundesdeutschen Rechtsordnung hinaus allgemein Geltung beanspruchen, sondern ergibt sich offensichtlich jeweils aus der Anwendung bundesdeutscher Strafbestimmungen, die ausländischen Strafurteilen nicht zu Grunde liegen. So sind die in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WaffG bzw. § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG verwandten Tatbestandsmerkmale Verbrechen und Vergehen sowie Vorsatz und Fahrlässigkeit in § 12 StGB bzw. § 15 StGB legal definiert. Darüberhinaus nehmen die vorgenannten Bestimmungen etwa mit dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen und dem Sprengstoffgesetz offenbar bundesdeutsches Recht in Bezug, das im Ausland keine Anwendung findet. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber in den durch die Antragsgegnerin in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG, 17 Abs. 4 Buchst. 1 d) Hs. 1 BJagdG, nach denen eine strafgerichtliche Verurteilung in der Regel die Annahme der waffen bzw. jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit des Verurteilten rechtfertigt, eine Bagatellgrenze normiert hat, unterhalb der strafgerichtliche Verurteilungen als solche keinen negativen Aussagewert über die waffen bzw. jagdrechtliche Zuverlässigkeit besitzen. Dabei knüpft die normative Bemessung der Bagatellgrenze mit dem Mindeststrafmaß bzw. der Mindestzahl an Verurteilungen ausschließlich an die Strafzumessungspraxis bundesdeutscher Strafgerichte an. Vgl. zu letztgenanntem Aspekt etwa unter Bezugnahme die Begründungserwägungen von Bundestag und Bundesrat etwa Steindorf / Heinrich / Papsthart, a. a. O., Rdnr. 13; vgl. zum Vorstehenden insgesamt auch Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, a. a. O., juris Rdnr. 20 ff., und VG Arnsberg, a. a. O., juris Rdnr. 18 ff. Ob die Fassung der §§ 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG, 17 Abs. 4 Buchst. 1 d) Hs. 1 BJagdG es nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen damit rechtlich verwehrt, allein aus dem Strafausspruch eines ausländischen Strafurteils als solchem auf die waffen bzw. jagdrechtliche Unzuverlässigkeit des Verurteilten zu schließen, bedarf hier letztlich keiner abschließenden Entscheidung. Denn auch wenn die Eintragung einer solchen Verurteilung im Zentralregister des Bundesamtes für Justiz (vgl. §§ 54 ff. Bundeszentralregistergesetz BZRG) für sich genommen einen solchen Rückgriff wohl ebenfalls nicht rechtfertigt, so mit ausführlicher und überzeugender Begründung Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, a. a. O., juris Rdnr. 17 ff., so ist jedenfalls der in einem ausländischen Strafurteil festgestellte Sachverhalt darauf hin zu überprüfen, ob ihm im Ausland eingetretene Tatsachen zu entnehmen sind, aus denen die waffen bzw. jagdrechtliche Unzuverlässigkeit des Verurteilten folgt. So jedenfalls für § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG auch Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, a. a. O., juris Rdnr. 24. Denn mit Blick auf die von einem unzuverlässigen Jagdscheininhaber im Geltungsbereich des Bundejagdgesetzes ausgehenden Gefahren, die es durch das Ungültigerklären des Jagdscheins gemäß § 18 S. 1 Alt. 1 BJagdG abzuwehren gilt, ist es rechtlich belanglos, ob sich der Sachverhalt, aus dem die Unzuverlässigkeit des verurteilten Jagdscheininhabers folgt, im Ausland oder im Inland zugetragen hat. Damit spricht nach Aktenlage alles dafür, dass der Jagdschein des Antragstellers zwar gestützt auf die durch die Antragsgegnerin herangezogene Norm des § 18 S. 1 Alt. 1 BJagdG für ungültig zu erklären ist, die diese von ihr gesetzte Rechtsfolge rechtlich zwingend vorschreibt, allerdings mit der im Bereich unbestimmter Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsseite einer gebundenen Vorschrift durch das Gericht austauschbaren Begründung, dass dem Antragsteller die jagdrechtlich erforderliche Zuverlässigkeit fehlt, weil dem durch das Strafgericht in Belgien abgeurteilten Sachverhalt auch unter Berücksichtigung der Einlassungen des Antragstellers im Verwaltungsverfahren und zur Begründung des vorläufigen Rechtsschutzantrages wohl Tatsachen zu entnehmen sind, die die Annahme rechtfertigen, dass er im Sinne von § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 BJagdG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG bzw. gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BJagdG i. V. m. § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG Waffen und Munition missbräuchlich, zumindest aber leichtfertig verwenden wird. Während (Schuss)Waffen und Munition missbräuchlich derjenige verwendet, der von (Schuss)Waffen und Munition vorsätzlich nicht in einer Weise Gebrauch macht, die von der Rechtsordnung gedeckt ist, handelt im vorbezeichneten Sinne leichtfertig, wem diesbezüglich grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. Vgl. dazu Leonhardt, a. a. O., zu § 17 BJagdG, Anm. 2.1.2.1; Steindorf/Heinrich/Papsthart, a. a. O., zu § 5 WaffG Rdnr. 9. Ausweislich der Gründe des Urteils vom 8. November 2010 des (Straf)Gerichts Erster Instanz Eupen in Belgien hat der Antragsteller unter anderem verbotswidrig dadurch von seiner Schusswaffe Gebrauch gemacht, dass er am 16. Dezember 2007 in einem von ihm auf belgischem Grund und Boden gepachteten Jagdrevier einen Hirsch der Klasse 1 erlegt hat, der nicht zum Abschuss freigegeben war. Die Richtigkeit dieser strafgerichtlichen Feststellung hat der Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Soweit er diesbezüglich geltend macht, das bei ihm durch die belgische Forstbehörde beschlagnahmte Tier sei nach seiner Beobachtung vor dem Abschuss "... stark zurückgesetzt und stark abgemagert (... [sc.: gewesen]) und zwar dergestalt, dass die Wirbelknochen bereits erkennbar waren ....", nachdem es "... an stark vereiterten Verletzungen im Brust und Flankenbereich vermutlich als Folge von Forkeln ..." gelitten habe und "... wegen der kranken und zurückgesetzten Erscheinung für erlegbar bzw. als abschussnotwendig ..." anzusehen gewesen sei, spricht für die Richtigkeit dieser Darstellung ernstlich nichts. Nach dem belgischen Strafurteil, dessen tatsächliche Feststellungen durch den Antragsteller insoweit unwidersprochen geblieben sind, hat eine Autopsie des Tieres keine Anzeichen für irgendeine Erkrankung ergeben. Dieses Autopsieergebnis sowie die dem Strafurteil ebenfalls zu entnehmende und vom Antragsteller wiederum nicht bestrittene Tatsache, dass einerseits die Autopsie Eingeweide zu Tage gefördert hat, die von einem anderen Hirsch stammten, und andererseits eine DNA-Analyse von tierischem Material, das am Tag nach dem vom Antragsteller behaupteten Abschuss am Abschussort sicher gestellt worden war, dessen Zuordnung zu dem beim Antragsteller vorgefundenen Tier erlaubte, belegen, dass der Antragsteller entgegen seiner Darstellung nicht nur ein Tier erlegt hat, sondern zwei Hirsche. Ob eines der beiden Tiere krank war und deshalb erlegt werden durfte, kann dabei offen bleiben, weil dies jedenfalls nicht auf das bei ihm beschlagnahmte Tier zutrifft, das er deshalb offenbar in dem Wissen darum, zumindest aber in grob fahrlässiger Unkenntnis des Umstandes geschossen hat, dass der Abschuss nach dem belgischem Jagdrecht verboten war. Vor dem Hintergrund der vorgeblich durch ihn vor dem Abschuss des Hirsches von ihm festgestellten Erkrankung des Tieres als nicht glaubhaft erweist sich damit auch die Einlassung des Antragstellers er habe die für die Einordnung des Tieres als Hirsch der Klasse 1 maßgebliche "... Ausladung des Geweihs nicht genau einschätzen ..." können. Nach Aktenlage spricht damit alles dafür, dass der Antragsteller unter bewusster, zumindest aber äußerst gröblicher Missachtung jagdrechtlicher Vorgaben aus Eigennutz von seiner Schusswaffe Gebrauch gemacht hat. Mit Rücksicht auf die Schwere der Verfehlung, die ein gravierendes Maß an Verantwortungslosigkeit des Antragstellers im Umgang mit (Schuss)Waffen und Munition zeigt, rechtfertigt der vorbezeichnete Vorfall auch als einzige aktenkundige Verfehlung des Antragstellers seine Qualifikation als waffen bzw. jagdrechtlich unzuverlässig. Anhaltspunkte, die ernsthaft Anlass bieten, trotz des rechtswidrigen Schusswaffengebrauchs von dieser Annahme abzusehen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Aufforderung, den Jagdschein zurückzugeben, findet schließlich ihre Rechtsgrundlage in der in § 18 S. 1 BJagdG enthaltenen Ermächtigung zur Einziehung des Jagdscheins und § 52 S. 1 VwVfG NRW. Auch bei Abwägung der im Übrigen betroffenen Belange überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung (vorerst) verschont zu bleiben. Ist die Jagdausübung – wie hier offenbar für den Antragsteller ein Hobby und nicht sein Beruf, so überwiegt angesichts der Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Eigentum das öffentliche Interessen an der sofortigen Vollziehung die privaten Interessen eines Jagdscheininhabers per se. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. Februar 2007, 19 CS 06.2210, juris, Rn. 28. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt den im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2004, 1327 ff., unter Ziffer II. 20.3 für Streitigkeiten um die Erteilung bzw. Entziehung eines Jagdscheins ausgewiesenen Betrag von 8.000 Euro, der angesichts der bei der im Verfahren zu Gewährung vorläufigen Rechtschutzes erstrebten Entscheidung von nur vorläufigem Charakter um die Hälfte zu reduzieren war.