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Urteil

24 K 3230/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:1213.24K3230.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin beantragte am 1. Oktober 2011 bei der Beklagten die Ausstellung eines neuen Personalausweises. Dabei wurden die Angaben aus dem Melderegister übernommen. Der Antrag lautete mithin auf den Namen "F N N1 ". Bei der Antragstellung wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass bei Abholung nach Vorlage der Geburtsurkunde Änderungen erforderlich sein sollten, die Klägerin die Kosten für einen neuen Personalausweis zu tragen habe. Bei der Abholung des Personalausweises legte die Klägerin ihre Geburtsurkunde vor, aus der sich die Vornamenreihenfolge "N N1 F" ergab, wobei der Vorname "F" unterstrichen war. Daraufhin verweigerte die Beklagte die Herausgabe des mit der Vornamenreihenfolge "F N N1" ausgestellten Personalausweises. Mit Telefax vom 24. Februar 2012 beantragte die Klägerin schriftlich die Aushändigung des genannten Personalausweises und bat anderenfalls um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Mit Bescheid vom 5. März 2012 lehnte die Beklagte den Antrag auf Aushändigung des Personalausweises mit der Vornamenreihenfolge "F N N1" ab. Zur Begründung führte sie an, der beantragte Personalausweis entspreche wegen der nicht mit der Geburtsurkunde übereinstimmenden Vornamenreihenfolge nicht den Vorschriften des Personalausweisgesetzes. Gegen diesen, ihr am 9. März 2012 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 10. April 2012 Klage erhoben. Sie macht geltend, die Verweigerung der Aushändigung des beantragten Personalausweises sei rechtswidrig. Sämtliche Ausweisdokumente der letzten Jahrzehnte seien mit der Vornamenreihenfolge "F N N1" bzw. mit ihrem Rufnamen "F" ausgestellt worden. Als Beleg dafür hat die Klägerin die Kopien zweier vorläufiger Personalausweise, eines Passes und eines Führerscheins vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2012 hat die Klägerin ergänzend geltend gemacht, gerade die Identifizierungsfunktion des Personalausweises gebiete es, entweder den Rufnamen der Klägerin im Personalausweis zu unterstreichen oder ihn voranzustellen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. März 2012 zu verurteilen, den Personalausweis mit der Vornamenreihenfolge "F N N1" an die Klägerin herauszugeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, maßgeblich für die Reihenfolge der Vornamen sei die Reihenfolge des Geburtseintrags. Eine Eintragung in der gewünschten Reihenfolge "F N N1" sei nur nach einer entsprechenden Namensänderung möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 5. März 2012 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die darin zum Ausdruck kommende Weigerung der Herausgabe des Personalausweises mit der Vornamenreihenfolge "F N N1" ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann offen bleiben, ob die Ausstellung des streitgegenständlichen Personalausweises vor dessen Aushändigung Rechtswirkungen im Verhältnis der Klägerin (als Antragstellerin) zur Beklagten (als ausstellender Behörde) entfaltet, insbesondere der Klägerin ein Recht auf Aushändigung einräumt. Denn in beiden denkbaren Varianten stehen der Beklagten Befugnisse zur Handlung durch Verwaltungsakt zur Verfügung, die die Verweigerung der Herausgabe eines Personalausweises zur Folge haben: Löst die Ausstellung des Personalausweises vor dessen Aushändigung keine Rechtswirkungen im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten aus, weil der Personalausweis noch nicht in den "Geschäftsverkehr" gelangt ist, war die Beklagte berechtigt, den Antrag auf Ausstellung des Personalausweises mit der gewünschten Vornamenreihenfolge abzulehnen, und zwar mit der Folge, dass sie die Aushändigung des bereits erstellten Personalausweises verweigern konnte. Denn die Klägerin kann nur die Ausstellung eines Personalausweises beanspruchen, der die gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen enthält und zutreffende Angaben wiedergibt. Hat hingegen die Ausstellung des Personalausweises vor seiner Aushändigung bereits Rechtswirkungen im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten erzeugt, war die Beklagte berechtigt, den Personalausweis nach § 29 Abs. 1 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis - Personalausweisgesetz (im Folgenden: PAuswG) einzuziehen mit der Folge, dass sie die Aushändigung des ausgestellten Personalausweises verweigern durfte. Die Voraussetzungen sowohl für eine Ablehnung des Antrags auf Ausstellung eines Personalausweises mit der Vornamenreihenfolge "F N N1" als auch für eine Einziehung des bereits ausgestellten Personalausweises mit dieser Vornamenreihenfolge liegen vor. Gemäß § 1 i.V.m. § 5 PAuswG besteht (nur) ein Anspruch auf Ausstellung eines den gesetzlichen Erfordernissen genügenden Personalausweises. Die Voraussetzungen für eine Einziehung liegen ebenfalls vor. Nach § 29 Abs. 1 PAuswG kann ein nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 PAuswG ungültiger Ausweis eingezogen werden. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 PAuswG ist ein Ausweis ungültig, wenn Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder - mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder Größe - unzutreffend sind. Der Personalausweis mit der Vornamensreihenfolge "F N N1" entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen bzw. ist - im Falle der Einziehung - ungültig, weil die Eintragung der Vornamen unzutreffend ist. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 PAuswG enthält der Personalausweis als Angabe über den Ausweisinhaber u.a. die Vornamen. Maßgeblich für die Schreibweise bzw. die Reihenfolge der oder des Vornamen sind dabei die auf der Grundlage des Personenstandsregisters ausgestellten Personenstandsurkunden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1992 - 1 C 41/90 -, Juris, Rn. 21 (zur Schreibweise des Familiennamens); Gerichtsbescheid des Gerichts vom 15. Mai 2008 - 24 K 4816/06 -; Beschluss des Gerichts vom 21. Oktober 2011 - 24 K 5050/11 -; Medert/Süßmuth, Pass- und Personalausweisrecht, 3. Auflage, 1998, C Rn. 22; Hornung/Möller, Passgesetz und Personalausweisgesetz, Kommentar, 2011, § 5 PAuswG, Rn. 8 i.V.m. § 4 PassG, Rn. 12. Die Geburtsurkunde der Klägerin weist die Vornamenreihenfolge "N N1 F" auf, wobei der Name "F" unterstrichen ist. Die davon abweichende Vornamenreihenfolge "F N N1" stellt eine Unrichtigkeit dar. Sie dürfte darüber hinaus als Namensänderung i.S.d. Namensänderungsgesetzes anzusehen sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1992 - 1 C 41/90 -, a.a.O., Rn. 21 (zur vergleichbaren Qualifizierung des Austauschs eines Umlauts durch einen Vokal mit angefügtem "e" im Familiennamen als Namensänderung). Ist die Eintragung der Vornamen in der Reihenfolge "F N N1" im Personalausweis danach unzutreffend, war die Beklagte berechtigt, die Ausstellung zu verweigern bzw. eine Einziehung zu verfügen, und zwar jeweils mit der Folge, die Herausgabe dieses Personalausweises zu verweigern. Die Verweigerung der Herausgabe stellt sich insbesondere nicht als unverhältnismäßig dar. Eine davon abweichende Einschätzung gebietet auch nicht der Umstand, dass die Beklagte - wie möglicherweise auch andere Behörden vor ihr - in der Vergangenheit bereits Personalausweise und auch einen Pass mit der Vornamenreihenfolge "F N N1" ausgehändigt hat bzw. noch nach Verweigerung der Herausgabe des streitgegenständlichen Personalausweises vorläufige Ausweise mit der Namenreihenfolge "F N N1" ausgestellt und ausgehändigt hat. Zunächst ist ein Verwaltungsträger grundsätzlich berechtigt - wenn nicht gar verpflichtet -, als rechtswidrig erkanntes Verwaltungshandeln zu beseitigen und durch rechtmäßiges Verwaltungshandeln zu ersetzen. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise die Perpetuierung eines rechtswidrigen Zustandes die einzig angemessene Entscheidungsmöglichkeit der Beklagten ist, sind nicht in einem rechtlich beachtlichen Umfang ersichtlich. Der Klägerin ist vielmehr zuzumuten, einen Personalausweis mit der zutreffenden Vornamenreihenfolge zu beantragen. Soweit die Klägerin geltend macht, gerade die Identifizierungsfunktion des Personalausweises gebiete es, den Rufnamen der Klägerin voranzustellen, kann dieser Einwand nicht verfangen. Das gilt schon deshalb, weil weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass eine Identifizierung der Klägerin mit der zutreffenden Vornamenreihenfolge nicht möglich ist. Einer solchen These stünde auch der Geburtseintrag entgegen. Insoweit ist der genannte Einwand der Klägerin bestenfalls dazu geeignet darzulegen, dass eine Identifizierung der Klägerin auch mit der unzutreffenden Vornamenreihenfolge möglich ist. Diese Möglichkeit genügt für die Annahme eines Ausnahmefalls im oben genannten Sinn nicht. Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte gebieten die ausnahmsweise Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes nicht. Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beklagte die in der Vergangenheit (unzutreffend) ausgestellten Personaldokumente wohl nicht in dem Wissen ausgehändigt hat, dass diese dem Geburtseintrag widersprechen. Es liegt vielmehr nahe, dass sich die Beklagte vor der Ausstellung des streitgegenständlichen Personalausweises lediglich auf die im Melderegister (abweichend von der Geburtsurkunde) dokumentierten Daten verlassen hat. Soweit sie nach Ablehnung der Herausgabe des streitgegenständlichen Personalausweises noch vorläufige Personalausweise mit der unzutreffenden Vornamenreihenfolge ausgestellt hat, wollte die Beklagte der Klägerin angesichts des vorliegenden Rechtsstreits vermutlich lediglich eine Möglichkeit verschaffen, sich ausweisen zu können. Im Übrigen hat sie mit der Vorläufigkeit gerade signalisiert, die unzutreffende Reihenfolge der Vornamen nicht erneut in einem endgültigen Personaldokument "festschreiben" zu wollen. Weitergehendes Vertrauen konnte so nicht entstehen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der mit der Verweigerung der Herausgabe des streitgegenständlichen Personalausweises verbundene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin nach Art. 2 Abs. 1 GG verhältnismäßig gering ist. Mit der Klägerin ist zwar zu konstatieren, dass ihr jahrelang (möglicherweise sogar jahrzehntelang) Personaldokumente mit der Vornamenreihenfolge "F N N1" ausgestellt worden sind und sie Zeit ihres Lebens auf den Rufnamen "F" gehört hat. Jedoch ist der maßgebliche Geburtseintrag ein anderer. Ferner geht es lediglich um eine abgeänderte Reihenfolge der Vornamen, nicht aber um eine veränderte Schreibweise oder gar um einen nicht in der Geburtsurkunde dokumentierten Rufnamen. Ganz wesentlich ist darüber hinaus der Umstand, dass die Klägerin in allen anderen Lebensbereichen frei ist, ihre Vornamen in der von ihr gewünschten Weise zu führen. Die durch die - bereits seit 1960 - geänderte Rechtslage weggefallene Unterstreichung des Rufnamens führt gerade dazu, dass alle Namen gleichrangig sind, und zwar mit der Folge, dass der Namensinhaber den Rufnamen selbst wählen kann. Vor diesem Hintergrund steht der weiteren Verwendung des Vornamens "F" als Rufname nichts im Wege. Soweit die Klägerin schließlich geltend gemacht hat, der Vorname "F" könne bei der Vornamenreihenfolge ""N N1 F" zumindest unterstrichen werden, ist dies ein Begehren, dass nicht vom Klageantrag gedeckt ist. Denn mit dem Klageantrag wird (lediglich) die Herausgabe des Personalausweises mit der Vornamenreihenfolge "F N N1" erstrebt. Ungeachtet dessen hätte auch dieses Begehren keine Aussicht auf Erfolg. Denn das derzeit geltende Personalausweisgesetz sieht - anders als noch die zur Zeit der Geburt der Klägerin geltenden Rechtsvorschriften - eine Unterstreichung des Rufnamens nicht (mehr) vor. Die Schaffung eines vor diesem Hintergrund rechtswidrigen Zustandes kommt nicht in Betracht. Das gilt jedenfalls in Anbetracht der obigen Ausführungen zum Vertrauensschutz. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.