OffeneUrteileSuche
Beschluss

17 L 1901/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:1218.17L1901.12.00
6mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2012 wird hinsichtlich Ziffer I wiederhergestellt und bezüglich der Zwangsgeld-androhung unter Ziffer III angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2012 wird hinsichtlich Ziffer I wiederhergestellt und bezüglich der Zwangsgeld-androhung unter Ziffer III angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Der am 25. Oktober 2012 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2012 hinsichtlich Ziffer I wiederherzustellen und bezüglich der Zwangsgeldandrohung unter Ziffer III anzuordnen, hat Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Die Untersagung der von der Antragstellerin angezeigten gewerblichen Sammlung von Bekleidung einschließlich Schuhen im Rahmen eines Bringsystems im Stadtgebiet der Antragsgegnerin erweist sich bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung als in materieller Hinsicht offensichtlich rechtswidrig. An der Vollziehung einer offensichtlich rechtswidrigen Ordnungsverfügung besteht kein öffentliches Interesse. Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung ist § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Danach hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben (Alternative 1), oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist (Alternative 2). Die Frage der sachlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin kann im Eilverfahren ebenso offen bleiben wie die Frage der Anhörung der Antragstellerin vor Erlass der Ordnungsverfügung. Die der Sicherstellung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 KrWG dienende und damit auf § 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. KrWG gestützte Untersagungsverfügung ist jedenfalls materiell rechtswidrig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Untersagung der von der Antragstellerin angezeigten Altkleider- und Altschuhsammlung liegen nicht vor. Die Untersagung der Durchführung der angezeigten Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. KrWG setzt voraus, dass es anders nicht möglich ist, die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG zu gewährleisten. Die Regelung ist Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, vgl. Schomerus, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, § 18 Rz. 16. Die zuständige Behörde hat daher eine zweistufige Prüfung durchzuführen. Erst wenn eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sowie - bei gewerblichen Sammlungen – der Schutz öffentlicher Interessen nicht anders, beispielsweise im Wege der Anordnung von Bedingungen, zeitlichen Befristungen oder von Auflagen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG, sichergestellt werden kann, darf die angezeigte Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG untersagt werden. Ob das bedeutet, dass einer Untersagungsverfügung grundsätzlich ein erfolgloses ordnungsbehördliches Verfahren etwa nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG vorangehen muss oder ob von der zuständigen Behörde im Anzeigeverfahren für Sammlungen nach § 18 KrWG vor Erlass einer Untersagungsverfügung lediglich zu prüfen ist, ob auch mildere Mittel erfolgversprechend sein könnten, kann dahinstehen. Denn die Antragsgegnerin hat die Möglichkeit einer Beschränkung der angezeigten Sammlung oder anderer Anordnungen von vorneherein nicht in ihre Überlegungen eingestellt. Als behördliche Konsequenz für die nicht fristgerechte Vorlage der geforderten Unterlagen hat die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 5. September 2012 vielmehr unmittelbar auf die mögliche Untersagung der Sammlung hingewiesen, hierzu angehört und sodann mit der angefochtenen Verfügung die Durchführung der angezeigten Sammlung untersagt. Dementsprechend heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheids, die angezeigte Sammlung sei zu untersagen, weil eine Prüfung der Anzeige der Antragstellerin auf Grund der fehlenden Unterlagen nicht habe erfolgen können. Ein Ermessensspielraum sei ihr als zuständige Behörde nicht eingeräumt. Mit ihrem Einwand, die Untersagung sei die einzige Möglichkeit gewesen, die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 KrWG genannten Voraussetzungen zu gewährleisten, weil mildere Mittel wie Bedingungen, Befristungen oder Auflagen mangels prüffähiger Unterlagen nicht prüfbar gewesen wären, dringt die Antragsgegnerin nicht durch. Die Antragstellerin hat ihrer Anzeige Angaben nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 KrWG beigefügt. Auch wenn die Antragsgegnerin diese Anzeige für unvollständig und die beigefügten Nachweise – wie sich aus dem Verwaltungsvorgang ergibt – für falsch gehalten hat, ist nicht ersichtlich, warum sie nicht auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen Überlegungen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG anstellen konnte. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin (§ 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG) macht die Antragsgegnerin nicht geltend. Darauf, welche Angaben die zuständige Behörde im Anzeigeverfahren vom Sammlungsunternehmen verlangen kann, kommt es nicht mehr an. Die Zwangsgeldandrohung ist danach ebenfalls rechtswidrig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung hat das Gericht die Hälfte des angedrohten Zwangsgelds zugrunde gelegt (§§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG).