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Beschluss

13 L 2340/12.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:1228.13L2340.12A.00
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Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig aufgegeben, vor Ablauf von zwei Wochen ab Bekannt-gabe einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Asylverfahrens-gesetz gegenüber den Antragstellern keine Maßnahmen zu deren Verbringung nach Italien zu treffen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte.

2. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C aus C1 gewährt.

Der Antrag auf eine zusätzliche Beiordnung von Rechtsanwalt E aus C1 wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig aufgegeben, vor Ablauf von zwei Wochen ab Bekannt-gabe einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Asylverfahrens-gesetz gegenüber den Antragstellern keine Maßnahmen zu deren Verbringung nach Italien zu treffen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte. 2. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C aus C1 gewährt. Der Antrag auf eine zusätzliche Beiordnung von Rechtsanwalt E aus C1 wird abgelehnt. Der am 3. Dezember 2012 bei Gericht eingegangene Antrag hat nur hinsichtlich des Hilfsantrags Erfolg. Der sinngemäße Hauptantrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, Maßnahmen zur Abschiebung der Antragsteller nach Italien vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen und hiervon die zuständige Ausländerbehörde zu benachrichtigen sowie der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO gegenüber Italien Gebrauch zu machen, ist nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Die Antragsteller haben einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Wie sich dem § 123 Abs. 5 VwGO entnehmen lässt, ist nach der Systematik der VwGO gegen (belastende) Verwaltungsakte grundsätzlich allein nachträglicher Rechtsschutz und im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes ein Vorrang desselben nach §§ 80, 80a VwGO gegenüber dem nach § 123 VwGO vorgesehen. Vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz kommt demgemäß nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es dem Rechtsschutzsuchenden nicht zumutbar ist, den Erlass des Verwaltungsakts bzw. die Rechtsverletzung abzuwarten und sodann die nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegebenen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel (insbesondere Anfechtungsklage und Anträge nach §§ 80, 80a VwGO) auszuschöpfen. Einstweiliger Rechtsschutz ist hingegen dann zu gewähren, wenn schon die kurzfristige Hinnahme der befürchteten Handlungsweise geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten in besonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 2004 - 13 B 2691/03 -, juris, Rdn. 10, m.w.N. aus der Rechtsprechung. Desweiteren folgt aus dem Charakter der einstweiligen Anordnung als vorläufiger Maßnahme, dass eine Regelung, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft, grundsätzlich ausgeschlossen ist. Etwas anderes gilt nur, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Auflage, § 123 Rdn. 14. Dieses zu Grunde gelegt, fehlt es hier an einem Anordnungsgrund. Was den Hauptantrag zu a) angeht, ist nicht erkennbar, dass den Antragstellern nicht zumutbar ist, den ggf. in der Zukunft erfolgenden Erlass des Bescheides, mit dem die Abschiebung nach Italien angedroht wird, abzuwarten. Zur Sicherung ihrer sich insbesondere aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ergebenden Verfahrensrechte erscheint die auf den Hilfsantrag getroffene einsteilige Anordnung als ausreichend. Die mit dem Hauptantrag zu b) begehrte einstweilige Anordnung beinhaltet eine Vorwegnahme der Hauptsache, die grundsätzlich ausgeschlossenen ist. Gesichtspunkte, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Dagegen ist der Hilfsantrag, der in dem aus dem Tenor ersichtlichen Sinne auszulegen ist, zulässig und begründet. Dem Rechtsschutzinteresse der Antragsteller steht § 34a Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) nicht entgegen. Hiernach darf die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat zwar nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. In verfassungskonformer Auslegung dieses Ausschlusses vorläufigen Rechtsschutzes kommt die vorläufige Untersagung der Abschiebung nach § 123 VwGO jedoch dann in Betracht, wenn eine die konkrete Schutzgewährung nach Art. 16a GG und/oder § 60 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Zweifel ziehende Sachlage im für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gegeben ist. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Drittstaatenregelung, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49, ist die Vorschrift des § 34a AsylVfG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie entgegen ihrem Wortlaut die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit geplanten Abschiebungen in den sicheren Drittstaat - namentlich auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestallten Asylantrag zuständig ist, vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO) - nicht generell verbietet, sondern derartiger Rechtsschutz in Ausnahmefällen nach den allgemeinen Regeln möglich bleibt. Eine Prüfung, ob der Zurückweisung in den Drittstaat oder in den nach europäischem Recht oder Völkerrecht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der Ausländer danach dann erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem der im normativen Vergewisserungskonzept des Art. 16a Abs. 2 GG und der §§ 26a, 27a, 34a AsylVfG nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. Zwar sind an die Darlegung eines solchen Sonderfalles strenge Anforderungen zu stellen, doch ist ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in diesen Fällen auch in Ansehung von § 34a AsylVfG nicht generell unzulässig. Bundesverfassungsgericht, a.a.O., S. 102; ebenso Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. März 2012 - 1 B 234/12.A -, juris, und Beschluss der Kammer vom 12. April 2012 - 13 L 358/12.A -, juris. Des Weiteren können die Antragsteller nicht darauf verwiesen werden, zunächst den Erlass einer etwaigen Abschiebungsanordnung abzuwarten und erst hiernach um (vorläufigen) Rechtsschutz nachzusuchen. Denn es ist soweit ersichtlich nicht sichergestellt, dass eine Abschiebungsanordnung den Antragstellern so frühzeitig bekanntgegeben wird, dass ihnen hinreichend ermöglicht wird, hiergegen effektiv um (vorläufigen) Rechtsschutz nachzusuchen. Etwas Anderes hat auch die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 14. Dezember 2012 nicht dargetan. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet. Für das von den Antragstellern verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund. Aus den oben bereits erörterten Gründen können sie nicht darauf verwiesen werden, zunächst den Erlass einer Abschiebungsanordnung abzuwarten und erst hiernach um (vorläufigen) Rechtsschutz nachzusuchen. Auch besteht ein Eilbedürfnis für die begehrte Anordnung, weil die Antragsteller im Grunde täglich mit einem entsprechenden Bescheid der Antragsgegnerin rechnen müssen. Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihr Anspruch darauf, nach der Bekanntgabe einer etwaigen Abschiebungsanordnung hinreichend Gelegenheit zu haben, um (vorläufigen) Rechtsschutz nachzusuchen, folgt aus der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Diese Gewährleistung wäre gefährdet, würde die Antragsgegnerin den Antragstellern einen entsprechenden Bescheid - soweit bekannt in Übereinstimmung mit ihrer bisherigen Praxis - erst kurz vor der Abschiebung - möglicherweise sogar erst am Abschiebungstag - bekanntgeben, weil in diesem Fall nicht sichergestellt wäre, dass die Antragsteller überhaupt Gelegenheit hätten, gerichtlichen Rechtsschutz zu beantragen. Erst recht wäre nicht sichergestellt, dass das Gericht noch die Möglichkeit hätte, hierüber vor einer etwaigen Abschiebung zu befinden. Vgl. Beschluss der Kammer vom 12. April 2012 - 13 L 358/12.A -, juris. Diesem Anspruch der Antragsteller kann nicht entgegen gehalten werden, dass ihre Rückführung nach Italien mit Blick auf die o.g. Maßstäbe für eine verfassungskonforme Auslegung von § 34a Abs. 2 AsylVfG offenkundig rechtmäßig wäre. Abgesehen davon, dass schon fraglich erscheint, ob eine solche materiell-rechtliche Erwägung geeignet sein könnte, das verfassungsrechtlich gewährleistete Verfahrensrecht des Art. 19 Abs. 4 GG einzuschränken, kann eine derartige Offenkundigkeit hier jedenfalls nicht bejaht werden. Insbesondere im Hinblick auf die von den Antragstellern zu 1. und 2. bei ihrer Anhörung am 21. August 2012 gemachten Angaben und dem Umstand, dass der Antragsteller zu 3. erst gut 1 ½ Jahre alt ist, ist eine eingehende Prüfung angezeigt. Vgl. zu der allgemeinen Lage in Italien Beschluss der Kammer vom 17. September 2012 - 13 L 1447/12.A -, juris. Zudem ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris, (nur) das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG zur Prüfung und ggf. Berücksichtigung von inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen verpflichtet. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits vor Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch für etwa danach entstandene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Vor diesem Hintergrund könnte im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang zusätzlich von Bedeutung sein, dass zu der Familie der Antragsteller ein weiteres, am 0.0.2012 in Deutschland geborenes Kind gehört, für das in Italien ein Asylverfahren nicht betrieben worden ist und auch in Deutschland nicht geführt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Abs. 1 VwGO, Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 83 b AsylVfG). Der Gegenstandswert ist § 30 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu entnehmen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt C beruht auf § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO. Eine zusätzliche Beiordnung von Rechtsanwalt E scheidet aus, weil in § 121 Abs. 2 VwGO die Beiordnung - im Singular - eines Rechtsanwaltes vorgesehen ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).