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Gerichtsbescheid

23 K 6741/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:1228.23K6741.11.00
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Leitsätze

1. Keine Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Härtefallregelung in § 37 VersAusglG.

2. Neben § 37 VersAusglG ist keine Härteregelung im Einzelfall möglich.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Diese Entscheidung ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläu¬fig voll¬streckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleis¬tung in Höhe des nach dieser Entscheidung zu vollstrecken-den Betrages ab¬wenden, wenn nicht das be¬klagte Land vor der Voll-streckung Sicher¬heit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Keine Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Härtefallregelung in § 37 VersAusglG. 2. Neben § 37 VersAusglG ist keine Härteregelung im Einzelfall möglich. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Diese Entscheidung ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläu¬fig voll¬streckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleis¬tung in Höhe des nach dieser Entscheidung zu vollstrecken-den Betrages ab¬wenden, wenn nicht das be¬klagte Land vor der Voll-streckung Sicher¬heit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Der 1939 geborene Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung im Dienst des beklagten Landes und wurde zuletzt beim Finanzamt H-Süd als Steueramtsinspektor (Besoldungsgruppe A 9 Bundesbesoldungsordnung – BBesO) verwendet. Seine erste Ehe mit Frau A, geb. T, wurde im Jahr 1983 rechtskräftig geschieden. Noch im selben Jahr ging der Kläger mit Frau U erneut die Ehe ein. Der Kläger befindet sich seit 1986 im vorzeitigen Ruhestand wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit. Ab dem Beginn des Ruhestandes erhielt der Kläger vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) Versorgungsbezüge, die dieses mit Bescheid vom 10. Oktober 1986 festsetzte. Das nach der Besoldungsgruppe A 9 und einem Ruhegehaltssatz von 72 % festgesetzte Ruhegehalt kürzte das LBV gem. § 57 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) um einen Betrag von DM 505,48 im Hinblick auf den bei der Scheidung zu Gunsten seiner ersten Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleich. Daraus ergaben sich für den Kläger ursprünglich Brutto-Versorgungsbezüge von insgesamt DM 2.290,72. Ab Juni 2004 erhielt der Kläger von der früheren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine Versichertenrente für Vordienstzeiten im Angestelltenverhältnis in geringem Umfang von netto 76,30 Euro. Im Hinblick hierauf regelte das LBV mit Bescheid vom 2. August 2004 das Ruhen seiner Versorgungsbezüge wegen der gesetzlichen Rente gem. § 55 BeamtVG im Umfange von 21,74 Euro. In Bezug auf die schon im Jahr 1990 ebenfalls rechtskräftig geschiedene zweite Ehe des Klägers erfolgte ab Januar 2005 – dem Beginn des Rentenbezugs der zweiten geschiedenen Ehefrau – eine weitere Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers im Hinblick auf den aus jener Scheidung folgenden Versorgungsausgleich zu Gunsten seiner zweiten Ehefrau. Am 28. Mai 2011 verstarb Frau A, die geschiedene erste Ehefrau des Klägers. Mit Schreiben vom 31. Mai 2011, welches am 3. Juni 2011 beim LBV einging, wandte der Kläger sich wegen der Kürzung in Bezug auf Versorgungsausgleich an das LBV und teilte mit, dass seine vor vielen Jahren geschiedene Ehefrau A verstorben sein solle. Er richtete die Frage an das LBV, ob dieses sich mit "dem Rentenzahler" in Verbindung setze. Das LBV wertete dieses Schreiben als Antrag auf Zahlung der ungekürzten Versorgung nach § 37 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) und bat die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) um Mitteilung, ob und ggf. für wie viele Monate die Verstorbene aus dem durch Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht Leistungen erhalten habe. Die DRV teilte unter dem 8. Juli 2011 mit, dass Frau A von August 2003 bis Mai 2011 – also für 94 Monate – Leistungen aus dem erworbenen Anrecht erhalten habe. Daraufhin lehnte das LBV den Antrag des Klägers auf Wegfall der Kürzung der Versorgungsbezüge ab, weil die geschiedene erste Ehefrau des Klägers bereits Leistungen aus dem Versorgungsausgleich über einen Zeitraum von 94 Monaten erhalten habe und somit die Voraussetzungen des § 37 VersAusglG nicht vorlägen. Der Kläger erhob hiergegen unter dem 8. August 2011 Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, dass der Versorgungsausgleich auf Frau A und nicht auf die Staatskasse übertragen worden sei. Desweiteren verstoße die Ablehnung gegen Treu und Glauben sowie das Grundgesetz. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er zu 100 % schwerbehindert und erheblich gehbehindert sei; er gehe am Stock und benötige einen Rollator. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2011 wies das LBV den Widerspruch sinngemäß zurück und wiederholte im Wesentlichen die Begründung des Ausgangsbescheides. Ergänzend führte es aus, dass nicht verkannt werde, dass der Kläger die Situation als Härte empfinde, das LBV sei jedoch an § 37 VersAusglG gebunden, worin alle Möglichkeiten, die zu einer Aussetzung der Kürzung führen könnten, abschließend aufgezählt seien. Der Kläger hat am 9. November 2011 Klage erhoben, mit der er sein Begehren nach Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge wegen des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf den Tod seiner geschiedenen ersten Ehefrau weiter verfolgt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Er sei auf die ungekürzten Versorgungsbezüge mittlerweile dringend angewiesen, so dass die Versagung eine ungerechtfertigte Härte darstelle. Unter Berücksichtigung des Abzugs gem. § 57 BeamtVG wegen des Versorgungsausgleichs von aktuell 474,72 Euro erhalte er netto nur 1.316,30 Euro an Versorgungsbezügen ausgezahlt. Der Abzug wegen des Versorgungsausgleichs mache rechnerisch rund 36 % des jetzt ausgezahlten Betrages aus. Da der Kläger daneben noch eine geringe Rente der DRV in Höhe von monatlich 79,24 Euro erhalte, stünden ihm insgesamt 1.395,54 Euro zur Verfügung. Seine regelmäßigen monatlichen Ausgaben beliefen sich nach einer vorgelegten Auflistung durchschnittlich auf 918,54 Euro, wobei dies noch nicht alle Kosten der Lebensführung und insbesondere in Bezug auf Lebensmittel enthalte. Saldiere man die Einnahmen und Ausgaben des Klägers, so verblieben ihm monatlich durchschnittlich 477,00 Euro zum Leben, was einen täglichen Betrag von 15,90 Euro ausmache. Hiervon könne der Kläger nicht leben, er müsse gelegentlich sein Konto überziehen, sei sogar gezwungen gewesen, ein Darlehen bei einer Bank aufzunehmen, das er mit monatlich 100,00 Euro tilge. Insgesamt bedeute dies ein Leben unter dem Sozialhilfeniveau, obgleich das Ruhegehalt eigentlich ein sorgenfreies Leben geben würde und auch müsste. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des LBV vom 9. Juli 2011 und dessen Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2011 zu verpflichten, die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers wegen Versorgungsausgleichs gem. § 57 BeamtVG auszusetzen. Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und wiederholt und vertieft im Wesentlichen die Begründungen der angegriffenen Bescheide. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des LBV Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 26. April 2012 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht entscheidet nach Anhörung durch Gerichtsbescheid gem. § 84 Abs. 1 VwGO, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das erkennende Gericht örtlich gemäß § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO zuständig, weil der Kläger bei Klageerhebung seinen Wohnsitz in Hamburg hatte. Über einen nach Satz 1 der Vorschrift vorrangig zu berücksichtigenden dienstlichen Wohnsitz verfügte der Kläger als Ruhestandsbeamter nicht mehr. Weil der (bürgerliche) Wohnsitz des Klägers außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des LBV (also außerhalb des beklagten Landes) liegt, kommt es nach Satz 2 der Norm auf den Sitz der für das gesamte Landesgebiet zuständigen Behörde (LBV) an. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die im Streit befindlichen Bescheide des LBV vom 19. Juli 2011 und vom 12. Oktober 2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Anpassung seiner Versorgungsbezüge (in Gestalt einer Aussetzung der Kürzung wegen des Versorgungsausgleichs) im Hinblick auf den Tod der Frau A (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das LBV hat die Versorgungsbezüge des Klägers im Hinblick auf die erste Ehescheidung des Klägers von Frau A und den dabei durchgeführten Versorgungsausgleich zutreffend auf der Grundlage des § 57 BeamtVG gekürzt. Diese grundsätzlich rechtmäßige Kürzung der Versorgungsbezüge ist auch nach dem Tod der aus dem Versorgungsausgleich berechtigten geschiedenen ersten Ehefrau des Klägers nicht durch Anpassung nach § 37 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG) zu beseitigen. Diese Vorschrift sieht u.a. vor, dass bei einem Vorversterben der ausgleichsberechtigten Person auf Antrag keine Kürzung der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person mehr stattfindet, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§ 37 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 VersAusglG). Damit findet ein Härteausgleich lediglich in den Fällen statt, in denen sich der Versorgungsausgleich beim Ausgleichsberechtigten nur geringfügig ausgewirkt hat. Davon kann hier keine Rede sein. Die Voraussetzungen des § 37 VersAusglG, in Bezug auf den der Kläger den Antrag auf Anpassung wegen des Todes der Frau A gestellt hat, liegen nicht vor. Sie hat nämlich Leistungen aus dem durch den Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht von der DRV über einen Zeitraum von 94 Monaten von August 2003 bis zu ihrem Tod im Mai 2011 bezogen. Ein Rentenbezug von fast acht Jahren ist offensichtlich nicht mehr geringfügig und übersteigt die in § 37 Abs. 2 VersAusglG festgesetzte Grenze von 36 Monaten um deutlich mehr als das Doppelte. Der Kläger trägt hingegen vor, die Ablehnung des Wegfalls der Kürzung verstoße gegen Treu und Glauben sowie das Grundgesetz (GG). Sinngemäß macht er damit geltend, aus verfassungsrechtlichen Gründen müsse in einem Fall wie dem seinen eine Härtefallregelung für den Einzelfall unmittelbar aus dem Grundgesetz (GG) folgen. Entgegen seiner Auffassung begegnet die Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 57 BeamtVG und die Ablehnung der Anpassung nach dem Tod der Frau A gemäß § 37 VersAusglG jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit des am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen neuen Systems des Versorgungsausgleichs unter Ehegatten bei Scheidung (Erstes Eherechtsreformgesetz, BGBl. I 1976, 1421 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigt. Es hat auch keinen Anstoß an der Einbeziehung der vor dem 1. Juli 1977 unter anderen rechtlichen Voraussetzungen geschlossenen sog. "Altehen" in dieses Regelungssystem genommen. Dabei war der Prüfungsmaßstab im Hinblick auf das sog. Quasi-Splitting zur Durchführung des Versorgungsausgleichs bei aus dem öffentlichen Dienst stammenden Versorgungsberechtigten Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG), welchen das BVerfG nicht verletzt sah. Vgl. Urteil des 1. Senats vom 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77 u.a. –, BVerfGE 53, 257 ff. (auch Juris). Auch die aufgrund der im genannten Urteil enthaltenen Ausführungen zu einer fehlenden Härtefallregelung und dem insofern an den Gesetzgeber erteilten Auftrag ergangene Regelung im zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Gesetz über die Regelung von Härten beim Versorgungsausgleich (Härteregelungsgesetz – VAHRG) ist vom BVerfG als verfassungsmäßig bestätigt worden. Dies bezog sich insbesondere auf den Grenzbetrag von zwei Jahren bezogener Vollrente in § 4 Abs. 2 VAHRG – der Vorgängernorm von § 37 VersAusglG – für den Fall des Vorversterbens des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Vgl. Urteil des 1. Senats vom 5. Juli 1989 – 1 BvL 11/87 u.a. –, BVerfGE 80, 297 ff. (auch Juris). Eine Härtefallregelung, die jeden Einzelfall würdigt und die individuellen Verhältnisse einbezieht, ist im Urteil vom 5. Juli 1989 nicht für notwendig gehalten worden. Die abstrakte, auf die Zeitdauer des Bezugs einer Vollrente abstellende generelle Regelung in § 4 Abs. 2 VAHRG ist als ausreichend angesehen worden, auch wenn dies – wie z. B. in vergleichbarer Weise Stichtagsregelungen für das Inkrafttreten von Gesetzesänderungen – unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Es war danach sachgerecht, dass der Gesetzgeber von der statistisch ermittelten durchschnittlichen Rentenbezugsdauer ausgegangen ist und auf dieser Grundlage bestimmt hat, in welchen Grenzen die Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung der bereits vom Versicherungsträger erbrachten Gegenleistung noch vertretbar erscheint. Vgl. das genannte Urteil, a. a. O., Juris Rn. 52 ff.; ebenso BVerfG, Beschluss vom 9. November 1995 – 2 BvR 1762/92 –, DÖD 1996, 160 (161) (auch Juris). Die Kürzung um den Versorgungsausgleich ist auch im Fall vorzeitiger Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit – wie hier – keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 1995, a. a. O. Diese verfassungsgerichtlich bestätigte Gesetzeslage unter Geltung von § 4 Abs. 2 VAHRG (mit Grenzbetrag 24 Monate) hat der Gesetzgeber mit § 37 VersAusglG fortentwickelt und den Grenzbetrag auf 36 Monate angehoben. Der Einzelrichter hat keinen Zweifel daran, dass auch dies verfassungsmäßig ist und Treu und Glauben entspricht. Die Anhebung des Grenzbetrages von zwei auf drei Jahre des Bezuges von Rentenleistungen aufgrund der durch den Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaften entspricht ungefähr der Steigerung der durchschnittlichen Lebenserwartung – und damit der durchschnittlichen Rentenbezugsdauer – in den vergangenen Jahrzehnten seit dem Inkrafttreten des VAHRG. Da eine Härteregelung im Einzelfall und eine entsprechende Einzelfallentscheidung aufgrund der vom Kläger vorgetragenen – ohne Frage nicht einfachen – Umstände damit ausgeschlossen ist, sind alle vom Kläger vorgebrachten Einzelheiten seiner Schwerbehinderung und seiner schlechten wirtschaftlichen Situation infolge der Kürzung im Hinblick auf den Versorgungsausgleich im hier allein interessierenden versorgungsrechtlichen Zusammenhang im Ergebnis ohne Bedeutung. Es ändert auch nichts an der Einschätzung des Einzelrichters über die Verfassungsmäßigkeit der vorgenommenen Kürzung gemäß § 57 BeamtVG, dass der Kläger letztlich nur Versorgungsbezüge von monatlich netto 1316,30 Euro ausgezahlt erhält. Hiervon und der Rente der DRV von 79,24 Euro (gesamt 1395,54 Euro) muss er seinen gesamten Lebensunterhalt bestreiten (wobei die Kranken- und Pflegeversicherung bereits abgezogen ist). Es ist schon nichts dafür ersichtlich, dass diese Versorgung die Grenze der amtsangemessenen Alimentation unterschreiten würde, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass dies die Folge der in den Verantwortungsbereich des Klägers fallenden (zwei) Ehescheidungen ist. In Bezug auf die vorstehenden Argumente des Klägers, die sich sämtlich als Rüge der Verletzung der dem Kläger zustehenden und verfassungsrechtlich gemäß Art. 33 Abs. 5 GG abgesicherten Alimentation verstehen lassen, ist zudem erneut das Urteil des BVerfG vom 28. Februar 1980 heranzuziehen. Dort hat das Gericht keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Versorgungsausgleich, auch wenn dieser beim Verpflichteten zu einer Rente bzw. zu Versorgungsbezügen führt, die wegen ihrer Höhe durch Sozialleistungen ergänzt werden müssen. Die eigentumsrechtliche Position des Verpflichteten sei von vornherein durch die Ehe bestimmt und gebunden. Die Realisierung dieser im grundrechtlich geschützten Lebensbereich der Ehe angelegten Bindung durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs diene damit einem grundrechtlich legitimierten Zweck. Diese Erwägungen beanspruchen auch in Bezug auf Art. 33 Abs. 5 GG, welcher die Schutzfunktion der in Art. 14 GG verbürgten Eigentumsgarantie für die Versorgungsansprüche der im öffentlichen Dienst Stehenden übernimmt, in gleicher Weise Geltung. Damit ist es dem Kläger zuzumuten, wenn die Voraussetzungen vorliegen, ergänzende Sozialleistungen, z. B. der Grundsicherung im Alter nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII), in Anspruch zu nehmen. Soweit der Kläger noch vorgetragen hat, durch den Versorgungsausgleich seien Versorgungsanwartschaften auf seine geschiedene erste Ehefrau und nicht auf die Staatskasse übertragen worden, ändert dies nichts am Ergebnis. Er will damit wohl geltend machen, dass die auf Frau A übertragenen Anwartschaften bei deren Tod an ihn zurückfallen müssten und damit die Kürzung nach § 57 BeamtVG insofern ende. Diese Forderung ist jedoch angesichts der Situation bei dem hier durchgeführten sog. Quasi-Splitting unberechtigt. Es werden bzw. wurden der Frau A durch das 1983 rechtskräftig gewordene Scheidungsurteil des AG H nicht Pensionsanwartschaften des Klägers übertragen (was nicht möglich ist), sondern es wurden zu ihren Gunsten Rentenanwartschaften in der damaligen BfA begründet. Für die später aus diesem Anrecht an die ausgleichsberechtigte Person vom Rententräger erbrachten Leistungen muss das LBV nachgehend Erstattung leisten. Der Refinanzierung dieser Erstattungen dient die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers gemäß § 57 BeamtVG. Die aus der Durchführung des Versorgungsausgleichs (in welcher Weise auch immer) folgende Situation ist im Grundsatz endgültig und die jeweiligen Versorgungsansprüche sind sodann voneinander in Bestand und Höhe unabhängig. So wie Frau A auch noch Rente aus dem durch Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten hätte, wenn der Kläger vor ihr verstorben wäre, so erhält der Kläger nicht mehr, weil sie vor ihm verstirbt. Einzige Ausnahme von dieser grundsätzlichen Situation ist der heute von § 37 VersAusglG geregelte Fall, dass die ausgleichsberechtigte Person aus dem erworbenen Anrecht nur geringfügige – den Zeitraum von 36 Monaten nicht übersteigende – Leistungen bezogen hat. Dieser Fall liegt nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.