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Urteil

23 K 5322/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0107.23K5322.12.00
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Leitsätze

1. Beamte, die bis zum 31.12.1991 geborene Kinder erzogen haben, können auch für die Zeit vor dem 22.07.09 einen Anspruch auf vorü-bergehende Bewilligung eines Kinderzuschlages gemäß § 50 e BeamtVG i.V.m. § 50 a BeamtVG haben.

2. Dies folgt nicht aus § 56 Abs 4 Nr 3 SGB 6 i.d.F. des Geset-zes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errich-tung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze, vom 15.07.09 (BGBl. I 2009, 1939), denn diese Vorschrift ist erst am 22.07.09 in Kraft getreten und vermittelt Beamten, die bis zum 31.12.91 geborene Kinder erzogen haben, erst ab diesem Zeitpunkt einen vorübergehenden Anspruch auf Kindererziehungszuschlag gem. §§ 50 e, 50 a BeamtVG.

3. Für die Zeit vor dem 22.07.09 folgt dieser Anspruch jedoch aus einer verfassungskonformen einschränkenden Auslegung von § 56 Abs 4 Nr 2 SGB 6 a.F., wonach Beamte (und andere Angehörige von "befreienden" Versorgungssystemen) nur dann von der Berücksichti-gung von Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB 6 ausgeschlossen sind, wenn die kindererziehende betroffene Person in ihrem Versor-gungssystem eine Berücksichtigung der Kindererziehung erhält, die systembezogen annähernd gleichwertig ist (Anschluss an BSG, Urtei-le vom 18.10.05 - B 4 RA 6/05 R - und vom 31.01.08 - B 13 R 64/06 R -).

4. Anspruch auf Prozesszinsen bei Verpflichtung zur Bewilligung des Kindererziehungszuschlages nach §§ 50 e, 50 a BeamtVG für ei-nen früheren Zeitraum, als von der Behörde bewilligt.

Tenor

Das beklagte Land wird unter entsprechender Abänderung des Be-scheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 12. August 2011 und Aufhebung dessen Wider¬spruchsbescheides vom 16. Juli 2012 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 30. Juni 2009 einen Kinderer-ziehungszuschlag gemäß §§ 50 e, 50 a Beamtenversorgungsgesetz für ihre Söhne T, N und D zu gewähren.

Das beklagte Land wird verurteilt, den sich aus der vorstehenden Verpflichtung folgenden Nachzahlungsbetrag ab dem 26. Juli 2012 mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwen-den, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beamte, die bis zum 31.12.1991 geborene Kinder erzogen haben, können auch für die Zeit vor dem 22.07.09 einen Anspruch auf vorü-bergehende Bewilligung eines Kinderzuschlages gemäß § 50 e BeamtVG i.V.m. § 50 a BeamtVG haben. 2. Dies folgt nicht aus § 56 Abs 4 Nr 3 SGB 6 i.d.F. des Geset-zes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errich-tung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze, vom 15.07.09 (BGBl. I 2009, 1939), denn diese Vorschrift ist erst am 22.07.09 in Kraft getreten und vermittelt Beamten, die bis zum 31.12.91 geborene Kinder erzogen haben, erst ab diesem Zeitpunkt einen vorübergehenden Anspruch auf Kindererziehungszuschlag gem. §§ 50 e, 50 a BeamtVG. 3. Für die Zeit vor dem 22.07.09 folgt dieser Anspruch jedoch aus einer verfassungskonformen einschränkenden Auslegung von § 56 Abs 4 Nr 2 SGB 6 a.F., wonach Beamte (und andere Angehörige von "befreienden" Versorgungssystemen) nur dann von der Berücksichti-gung von Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB 6 ausgeschlossen sind, wenn die kindererziehende betroffene Person in ihrem Versor-gungssystem eine Berücksichtigung der Kindererziehung erhält, die systembezogen annähernd gleichwertig ist (Anschluss an BSG, Urtei-le vom 18.10.05 - B 4 RA 6/05 R - und vom 31.01.08 - B 13 R 64/06 R -). 4. Anspruch auf Prozesszinsen bei Verpflichtung zur Bewilligung des Kindererziehungszuschlages nach §§ 50 e, 50 a BeamtVG für ei-nen früheren Zeitraum, als von der Behörde bewilligt. Das beklagte Land wird unter entsprechender Abänderung des Be-scheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 12. August 2011 und Aufhebung dessen Wider¬spruchsbescheides vom 16. Juli 2012 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 30. Juni 2009 einen Kinderer-ziehungszuschlag gemäß §§ 50 e, 50 a Beamtenversorgungsgesetz für ihre Söhne T, N und D zu gewähren. Das beklagte Land wird verurteilt, den sich aus der vorstehenden Verpflichtung folgenden Nachzahlungsbetrag ab dem 26. Juli 2012 mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwen-den, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 00. April 1948 geborene Klägerin stand bis zu ihrer vorzeitigen Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit im Schuldienst des beklagten Landes (zuletzt als Oberstudienrätin, Besoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsordnung – BBesO). Sie ist verheiratet und hat drei Söhne: T, * 7. November 1980, N, * 25. November 1983, und D, * 7. Oktober 1986. In der Zeit ab der Geburt ihres ersten Sohnes bis Anfang 1996 war die Klägerin überwiegend wegen Kindererziehung vom Dienst freigestellt, ohne Bezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt. Mit Ablauf des 30. November 2006 wurde die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) setzte die Versorgungsbezüge der Klägerin ab Beginn des Ruhestandes mit Bescheid vom 16. August 2007 fest. Dabei berücksichtigte es ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 14 BBesO in der Dienstaltersstufe 12, einen Ruhegehaltssatz von 50,65 % und einen Versorgungsabschlag von 10,8 %. Die Festsetzung belief sich nach Übergangsrecht insgesamt auf monatlich brutto 1.955,25 Euro. Im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung der Klägerin mit dem LBV über die Gewährung eines Pflegezuschlages gem. § 50 e Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) bzw. einer vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehalts gem. § 14 a BeamtVG wegen Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund von Pflegetätigkeit wandte das LBV sich unter dem 24. Februar 2011 an die Klägerin und informierte sie über die Situation zu einer vorübergehenden Bewilligung eines Kindererziehungszuschlages (KEZ) für die Zeit vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Es wies die Klägerin darauf hin, dass für Zeiten der Kindererziehung Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung möglich seien, was sich auch nach dem Beamtenversorgungsrecht auswirken könne. Deshalb bat das LBV die Klägerin, einen Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten für ihre drei Kinder bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zu stellen. Schon kurz darauf reichte die Klägerin unter dem 27. Mai 2011 zum Betreff "Vorübergehende Bewilligung eines Kindererziehungszuschlages (KEZ) bzw. eines Kindererziehungsergänzungszuschlages (KEEZ)" ihren Rentenbescheid vom 7. Februar 2011 mit dem dazugehörigen Versicherungsverlauf ein. Im Bescheid vom 7. Februar 2011 regelte die DRV Bund, dass für die Kinder der Klägerin jeweils 12 Monate Kindererziehungszeit vorgemerkt wurden (für T vom 1. Dezember 1980 bis 30. November 1981, für N vom 1. Dezember 1983 bis 30. November 1984 und für D vom 1. November 1986 bis 31. Oktober 1987). Die genannten Zeiten sind im dem Bescheid beigefügten Versicherungsverlauf als "Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung" ausgewiesen. Mit Bescheid vom 12. August 2011 regelte das LBV gegenüber der Klägerin die vorübergehende Bewilligung eines KEZ in Bezug auf ihre drei Söhne ab dem 1. Juli 2009. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die dem Bescheid beigefügten Anlagen verwiesen (Beiakte 1, Blatt 142 ff.). Den Beginn der Leistungsbewilligung auf der Grundlage von § 50 e BeamtVG sah das LBV im Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Änderung des § 56 Abs. 4 Nr. 2 und 3 SGB VI; dies sei der 22. Juli 2009. Die Bewilligung führte zu einer Nachzahlung von 711,96 Euro und einem laufenden monatlichen KEZ ab Oktober 2011 von 26,60 Euro. Hiergegen erhoben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter dem 12. September 2011 Widerspruch, den sie mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2011 im Wesentlichen damit begründeten, dass der Klägerin der KEZ schon ab Beginn des Ruhestandes, also ab dem 1. Dezember 2006 zustehe. Es sei nicht erkennbar, warum der Zeitpunkt der Änderung des § 56 Abs. 4 SGB VI für die Gewährung des beamtenversorgungsrechtlichen KEZ von Bedeutung sein solle. Zudem seien nicht 12 Monate je Kind an Kindererziehungszeit zu berücksichtigen, sondern gem. § 50 a BeamtVG 36 Monate je Kind. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2012 wies das LBV den Widerspruch gegen den Bescheid über die Bewilligung des KEZ sinngemäß zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: § 56 Abs. 4 SGB VI sei für die Bewilligung eines vorübergehenden KEZ gem. § 50 e BeamtVG von Bedeutung, weil Leistungen nach § 50 e nur zustehen, wenn der Beamte einen Anspruch auf entsprechende Leistungen nach dem SGB VI dem Grunde nach hat, diese jedoch wegen noch nicht erreichter Regelaltersgrenze noch nicht beziehen kann. Ursprünglich hätten Beamte in der gesetzlichen Rentenversicherung keinen Anspruch auf Leistungen für Kindererziehungszeiten gehabt, weil sie nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in Verbindung mit § 5 Abs. 1 SGB VI versicherungsfrei waren und deshalb nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen für Kindererziehung erlangen konnten. Die Regelung in § 56 Abs. 4 SGB VI sei vom Gesetzgeber mit Wirkung vom 22. Juli 2009 geändert worden, wonach Beamte nunmehr nur noch von diesen Leistungen ausgeschlossen sind, wenn sie systembezogen gleichwertig eine Berücksichtigung von Kindererziehung nach der beamtenrechtlichen Versorgung erlangen können. Insofern liege keine systembezogene Gleichwertigkeit vor, weil in der Beamtenversorgung für Kinder nur 6 Monate angerechnet werden könnten, wenn diese vor dem 1. Januar 1992 geboren wurden. Da erst mit der Rechtsänderung des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ab dem 22. Juli 2009 ein Anspruch auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgelöst worden sei, bestehe auch erst als Folge daraus ab 22. Juli 2009 ein Anspruch auf vorübergehenden KEZ gem. § 50 e BeamtVG. Da die Beamten "entsprechende Leistungen" gem. § 50 e BeamtVG erhalten, würden die Zeiten so anerkannt, wie sie im Versicherungsverlauf der DRV anerkannt sind. Für die Kinder der Klägerin seien jeweils 12 Monate im Versicherungsverlauf des Rentenbescheides anerkannt. Der Zeitraum von 36 Kalendermonaten gelte nur für Kinder, die ab dem 1. Januar 1992 geboren worden seien. Die Klägerin hat hiergegen am 26. Juli 2012 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren nach Gewährung des KEZ ab Beginn des Ruhestandes auch für die Zeit vor dem 1. Juli 2009 weiter verfolgt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der durch die Neufassung des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI auch für die Klägerin geschaffene Anspruch auf Leistungen wegen Kindererziehung nach dem SGB VI und der entsprechende Anspruch gem. § 50 e BeamtVG sei auch rückwirkend ab Beginn des Ruhestandes für die Zeit vor Juli 2009 gegeben. Dies ergebe sich daraus, dass der Gesetzgeber keine Übergangsregelung für das Inkrafttreten getroffen habe, sondern die Neufassung als Klarstellung verstanden habe (Bundestags-Drucksache 16/31242, Seite 36); deshalb gelte die Regelung auch für Zeiten vor der Gesetzesänderung. Die Klägerin stellt nicht mehr in Frage, dass für jedes Kind nur 12 Monate an Kindererziehungszeit berücksichtigt worden war. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides des LBV vom 12. August 2011 und Aufhebung dessen Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2012 zu verpflichten, ihr auch für den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis zum 30. Juni 2009 einen Kindererziehungszuschlag gem. §§ 50 a und 50 e BeamtVG zu bewilligen, und das beklagte Land zu verurteilen, den sich daraus ergebenden Betrag mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das LBV begründet dies unter Vertiefung der Ausführungen im Widerspruchsbescheid im Wesentlichen damit, dass die Änderung erst mit dem 22. Juli 2009 wirksam geworden sei. Dies ergebe sich aus der Regelung des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes; eine abweichende Bestimmung zum Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung sei zu der Änderung des § 56 SGB VI nicht getroffen worden. Der Gesetzgeber habe mit der Änderung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts folgen wollen, wie der Anmerkung in der Gesetzesbegründung zu Artikel 4 Nr. 2 zu entnehmen sei. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des LBV (auch aus dem Verfahren gleichen Rubrums 23 K 50/11) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 29. November 2012 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Bescheid des LBV vom 12. August 2011 (R 0170049603 KEZ) und dessen Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2012 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin der Kindererziehungszuschlag nur für die Zeit ab dem 1. Juli 2009 und somit nicht für die Zeit vom Beginn des Ruhestandes der Klägerin am 1. Dezember 2006 bis zum 30. Juni 2009 bewilligt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); sie hat einen Anspruch auf vorübergehende Bewilligung des Kindererziehungszuschlags gemäß § 50 e in Verbindung mit § 50 a BeamtVG im Hinblick auf ihre Söhne T, N und D für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 30. Juni 2009. Der Anspruch findet seine Grundlage auch für diese Zeit in § 50 e in Verbindung mit § 50 a BeamtVG. Gemäß § 50 a Abs. 1 BeamtVG erhöht sich das Ruhegehalt eines Beamten um einen Kindererziehungszuschlag (KEZ) nach Maßgabe dieser Vorschrift, wenn der Beamte ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen hat und die Kindererziehungszeit ihm zuzuordnen ist (Satz 1); dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war (§ 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Rentenversicherung – SGB VI) und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist (Satz 2). Nach § 50 e Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i. d. F. vom 31. August 2006 (vgl. § 108 BeamtVG) können Versorgungsempfänger, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten, vorübergehend auf Antrag (Abs. 3) Leistungen nach §§ 50 a, 50 b und 50 d BeamtVG – also auch einen KEZ – erhalten, wenn bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist, a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) oder entsprechenden Landesrechts in den Ruhestand versetzt worden sind b) (...) entsprechende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden, sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 % noch nicht erreicht haben, keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezogen werden, die monatlich durchschnittlich 325 Euro überschreiten. Durch diese Leistung darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 % ergibt (Satz 2). Wie die Gewährung des begehrten KEZ ab Juli 2009 zeigt, ist das Vorliegen der Voraussetzungen von §§ 50 e, 50 a BeamtVG zwischen den Beteiligten im Wesentlichen unstreitig: Die Klägerin hat drei bis zum 31. Dezember 1991 geborene Söhne, weshalb sie den beantragten KEZ nicht unmittelbar aus § 50 a BeamtVG erhalten kann. Sie ist wegen Dienstunfähigkeit nach § 45 Landesbeamtengesetz NRW (LBG) a. F. mit Ablauf des 30. November 2006 in ihrem 59. Lebensjahr vorzeitig zur Ruhe gesetzt worden, hat die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung von 60 Beitragsmonaten ausweislich des Rentenbescheides vom 7. Februar 2011 bis zum Beginn des Ruhestandes erfüllt, hat nach dem Versorgungsbescheid vom 16. August 2007 nur einen Ruhegehaltssatz von 50,65 % und bezieht kein Erwerbseinkommen im Sinne von § 53 Abs. 7 BeamtVG. Im Streit steht zwischen den Beteiligten allein die in § 50 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG geregelte Voraussetzung, dass "entsprechende Leistungen nach dem SGB VI" dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden. Die Klägerin hat nach der Überzeugung des Gerichts dem Grunde nach einen Anspruch auf entsprechende Leistungen – also einen KEZ – nach dem SGB VI im Hinblick auf ihre Söhne T, N und D für die hier interessierende Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis Juni 2009. Die zum beamtenversorgungsrechtlichen KEZ nach § 50 a BeamtVG entsprechende Leistung im Sinne von § 50 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG ist in § 56 SGB VI ("Kindererziehungszeiten") geregelt. Hiernach werden Eltern unter den in § 56 Abs. 1 bis Abs. 3 SGB VI geregelten Voraussetzungen Kindererziehungszeiten als Beitragszeiten angerechnet, wodurch sich deren erzielter und zu bewilligender Rentenbetrag entsprechend erhöht. Dies wirkt sich – mit anderer Regelungssystematik – wie der KEZ gemäß § 50 a BeamtVG aus und entspricht dieser Leistung nach Sinn und Zweck. Beamte – wie die Klägerin – erhielten diese Leistung früher nicht, wie sich aus § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Änderung von § 56 Abs. 4 SGB VI durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze, vom 15. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 1939) (§ 56 Abs. 4 Nr. 2 und 3 SGB VI a. F.) ergab. Denn gemäß § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI a. F. waren Eltern von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit zu den in § 5 Abs. 1 und Abs. 4 SGB VI genannten Personen gehören und nach dieser Zeit nicht nachversichert worden sind. Dadurch waren Beamte auf Lebenszeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), wie die Klägerin, von der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten gemäß § 56 SGB VI ausgeschlossen. Für nach dem 31. Dezember 1991 geborene Kinder von Beamten ist der KEZ nach § 50 a BeamtVG (Berücksichtigung von 36 Monaten) eingeführt worden; die vor dem Stichtag geborenen Kinder blieben insofern unberücksichtigt; für sie griff/greift zugunsten der Beamten gemäß § 85 Abs. 7 BeamtVG allein die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (a. F.), wonach für jedes Kind sechs Monate als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wurden. Der dem Grunde nach der Klägerin zustehende Anspruch auf eine dem KEZ entsprechende Leistung nach dem SGB VI folgt nicht aus § 56 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der Fassung, die sich aus Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze, vom 15. Juli 2009 (§ 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI n. F.) ergab. Zwar steht der Klägerin nach der geänderten Fassung ein Anspruch nach dem SGB VI auf Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten zu, weil sie nicht mehr von dieser Leistung durch § 56 Abs. 4 SGB VI ausgeschlossen ist. Dort ist nunmehr kein Ausschlusstatbestand vorhanden, der auf sie zutrifft. § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI n. F. schließt Elternteile von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten aus, wenn sie während der Erziehungszeit u.a. Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften aufgrund der Erziehung erworben haben, die systembezogen gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung "nach diesem Buch", also dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI. Die Kindererziehung ihrer drei Söhne wirkt sich für die Klägerin nach dem BeamtVG im Grundsatz nicht gleichwertig im Vergleich mit dem SGB VI aus, weil die Klägerin nach § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 BeamtVG a. F. pro Kind 6 Monate als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt erhält, nach dem SGB VI für bis zum 31. Dezember 1991 geborene Kinder 12 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt werden (§ 249 Abs. 1 SGB VI). Dies ist – wovon das LBV in seiner Verwaltungspraxis ausgeht und was es auch im Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2012 zugrunde gelegt hat – nicht systembezogen gleichwertig. Deshalb hat das LBV der Klägerin ab Juli 2009 KEZ nach § 50 e BeamtVG i. V. m. § 50 a BeamtVG unter Berücksichtigung von 12 Monaten Kindererziehungszeit gewährt. Jedoch ist die Änderung von § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI am 22. Juli 2009 in Kraft getreten und mithin in der Zeit von Dezember 2006 bis Juni 2009 noch nicht anwendbar. Dies ergibt sich allgemein aus den Regeln des intertemporalen Verwaltungsrechts und damit übereinstimmend aus den im Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze, vom 15. Juli 2009, getroffenen Regelungen über das Inkrafttreten. Das Inkrafttreten ist dort in Art. 10 geregelt. Nach Abs. 1 der Vorschrift tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung (im Bundesgesetzblatt am 21. Juli 2009) in Kraft, soweit in den Folgeabsätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. In Abs. 2 bis Abs. 9 sind Sonderregeln zum Inkrafttreten – auch rückwirkend, z. B. auf den 1. Januar 2009 für Art. 2 Nr. 3 und Art. 5 Nr. 1, 2 und 6, siehe Abs. 3 – angeordnet. Der die Änderung von § 56 Abs. 4 SGB VI enthaltende Art. 4 des Änderungsgesetzes ist dort nicht aufgeführt. Danach trat die Änderung von § 56 Abs. 4 SGB VI, insbesondere die Nr. 3, am Tag nach der Verkündung, also am 22. Juli 2009, in Kraft. Nach allgemeinen Regeln erfasst ein Gesetz, welches keine besonderen Übergangsregelungen enthält, ab seinem Inkrafttreten alle von seinem Tatbestand erfassten Lebenssachverhalte, bewirkt die angeordneten Rechtsfolgen jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit. Dies hat zur Folge, dass § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ab dem Inkrafttreten am 22. Juli 2009 alle Beamten erfasst, die Kinder erzogen haben und systembezogen keinen gleichwertigen Ausgleich erhalten haben – auch für Kindererziehungszeiten in der Vergangenheit, mithin auch für vor dem 22. Juli 2009 geborene Kinder –, jedoch die Rechtsfolge ("kein Ausschluss von der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten" und als Folge der Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehung) erst ab diesem Zeitpunkt bewirkt würde. Den Kindererziehungszuschlag nach SGB VI könnte die Klägerin – wenn sie die Altersgrenze erreicht hätte – auch nicht für Zeiträume vor Juli 2009 erhalten. Die Klägerin kann jedoch die Berücksichtigung ihrer Kindererziehungszeiten nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung auch für die Zeit von Dezember 2006 bis Juni 2009 aus § 56 SGB VI ableiten. Sie ist von der Berücksichtigung nicht durch § 56 Abs. 4 SGB VI a. F. ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus einer verfassungskonformen einschränkenden Auslegung der die Klägerin betreffenden Ausschlusstatbestände in dieser Vorschrift (§ 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI a. F.), die so zu erfolgen hat, wie es der Bundesgesetzgeber ab dem 22. Juli 2009 in der Nr. 3 n. F. ausdrücklich geregelt hat, also wenn der kindererziehende Beamte in seinem Versorgungssystem eine Berücksichtigung der Kindererziehung erhält, die systembezogen annähernd gleichwertig ist. Das Bundessozialgericht (BSG) hat zu § 56 Abs. 4 SGB VI a. F. entschieden, dass (in Fällen von Mitgliedern von berufsständischen Versorgungswerken mit Kindererziehungszeiten) der Ausschluss von der Berücksichtigung dieser Zeiten in § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI a. F., der daraus folgt, dass diese Personen sich regelmäßig zur Vermeidung doppelter Beitragspflicht von der Versicherungspflicht (in der gesetzlichen Rentenversicherung) nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreien lassen, gegen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt, soweit in dem anderen Versorgungssystem keine "systembezogen annähernd gleichwertige Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten erfolgt". Zur Vermeidung dieses Ergebnisses hat das BSG § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI a. F. so ausgelegt, dass der Anrechnungsausschluss nur bei systembezogen gleichwertiger Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten in dem "befreienden anderen Versorgungssystem" eingreift. Zur Begründung hat das BSG ausgeführt: "§ 56 Abs. 4 SGB VI enthält in Nr. 2 Regelung 3, a. a. O., eine Ausnahmevorschrift. Der darin geregelte Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten bedarf im Hinblick auf die damit verbundene Ungleichbehandlung von Personengruppen (Art. 3 Abs. 1 GG) eines rechtfertigenden Grundes (vgl. BVerfGE 55, 72, 88; 88, 87, 96 f; 100, 195, 205; 107, 205, 213 f), wobei bei einer Differenzierung zum Nachteil der Familie der besondere Schutz zu beachten ist, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schuldet (vgl. BVerfGE 87, 1, 36 f.; 103, 242, 258). Alleiniger Sachgrund dafür, dass die Kindererziehungszeiten der von der Versicherungspflicht (für eine bestimmte Beschäftigung) Befreiten in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nicht anzurechnen sind, ist der prinzipiell gleichwertige Schutz für den Erziehenden durch eine berufsständische Versorgungseinrichtung "während der Erziehungszeit" (§ 56 Abs. 4 Nr. 2 Regelung 3 SGB VI; so schon BSGE 69, 101, 105 = SozR 3-2200 § 1251a Nr. 19 S. 68 f. zu § 28a Abs. 4 AVG). Das Gesetz setzt also voraus, dass bei denjenigen, die wegen einer bestimmten Beschäftigung Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind und sich wegen der doppelten Pflichtmitgliedschaft für dieselbe Beschäftigung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung haben befreien lassen, auch "während der Erziehungszeit" ein prinzipiell gleichwertiger Schutz durch eine berufsständische Versorgungseinrichtung besteht, dass also bei diesem Personenkreis die für alle Arten der "Altersvorsorge" grundlegende Kindererziehungsleistung durch eine berufsständische Versorgungseinrichtung im Wesentlichen gleichwertig nach deren Maßstäben angerechnet wird. Der Gedanke der Systemabgrenzung kann aber nur dann und nur insoweit zum Tragen kommen, als ein prinzipiell gleichwertiger Schutz wie in der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt wird (so schon BSGE 69, 101, 108 = SozR 3-2200 § 1251a Nr. 19 S. 71). Dieser beinhaltet aber nicht nur eine gleichwertige Absicherung gegen die Risiken des Alters, der Invalidität und des Todes (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c SGB VI), sondern angesichts der grundlegenden bestandssichernden Bedeutung der Kindererziehung für alle Arten der "Altersvorsorge", nicht nur für die gesetzliche Rentenversicherung (dazu BVerfGE 87, 1, 37 f.; 94, 241, 263 f.; zur Pflegeversicherung: BVerfGE 103, 242, 263 f.), auch eine prinzipiell gleichwertige - wenn auch möglicherweise systembezogen differenzierte - Anrechnung des Vorleistungswerts der Kindererziehung in allen Arten der "befreienden" Altersvorsorge. Dabei kommt es für den Wert der Kindererziehung für die "Alterssicherung" schlechthin nicht darauf an, ob diese durch "Kapitalbildung", Steuern, Beiträge, in welcher Art von Umlageverfahren oder auf sonstige Weise gesichert werden soll. Dies erfordert eine zwar nicht gleichartige, im Wesentlichen aber eine gleichwertige Berücksichtigung der Vorleistung der Kindererziehung in allen "Alterssicherungssystemen", welche an die Stelle der gesetzlichen Rentenversicherung treten sollen, also auch bei der Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk. Nur dann, wenn während der von der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannten Zeit der Kindererziehung auch in der berufsständischen Versorgungseinrichtung die Kindererziehung systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird, ist eine Erstreckung der Befreiungswirkung auf Kindererziehungszeiten und damit ein Ausschluss der Anrechnung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung sachlich gerechtfertigt. (...) Sollten die weiteren Feststellungen des LSG dazu führen, dass die Zeiten der Kindererziehung der Klägerin (...) nicht oder nicht mit einem für dieses System durchschnittlichen Vorleistungswert in der berufsständischen Versorgungseinrichtung berücksichtigt werden, so ist durch die genannte nahe liegende, verfassungskonforme, den Anwendungsbereich der Unbeachtlichkeitserstreckung des § 56 Abs. 4 Nr. 2 Regelung 3 SGB VI einschränkende Auslegung die verfassungswidrige Nichtberücksichtigung der für alle "Alterssicherungen" grundlegenden Vorleistung der Kindererziehung zu beseitigen (§ 170 Abs. 5 SGG). Das Verbot der Vormerkung und Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist bei von der Versicherungspflicht Befreiten nach Art. 6 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1 GG nur dann gerechtfertigt, wenn die Kindererziehungszeiten systembezogen annähernd gleichwertig in der berufsständischen Versorgungseinrichtung berücksichtigt werden." (BSG, 4. Senat, Urteil vom 18. Oktober 2005 – B 4 RA 6/05 R –, SozR 4-2600 § 56 Nr. 3, auch Juris, Rn. 20 ff.) Der 13. Senat des BSG hat dies fortgeführt, Urteil vom 31. Januar 2008 – B 13 R 64/06 R –, BSGE 100, 12 ff. (auch Juris, Leitsatz und Rn. 20 ff.). Als Reaktion auf diese Rechtsprechung hat der Bundesgesetzgeber § 56 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 SGB VI geändert und dies – wegen der für die Zeit davor nach dem BSG vorzunehmenden verfassungskonformen Auslegung – als "klarstellend" angesehen. Vgl. aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Änderungsgesetz zu § 56 SGB VI: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Bundestages vom 17. Juni 2009 (BTDr. 16/13424, S. 34), "Zu Artikel 4, zu Nummer 2 (§ 56 Absatz 4 Nummer 2 und 3)". Der Einzelrichter folgt der dargestellten Rechtsprechung des BSG und hält diese auf den vorliegenden Fall in gleicher Weise für anwendbar. Sowohl bei den berufsständischen Versorgungswerken wie auch bei der Beamtenversorgung handelt es sich um "befreiende Versorgungssysteme". Der Beamte ist zwar grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), betreffend die Zeit der Kindererziehung unterfiele auch der Kinder erziehende Beamte der Versicherungspflicht gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, wenn er nicht durch § 56 Abs. 4 SGB VI von der Anrechnung ausgenommen würde. Es ist nicht ersichtlich, dass für eine Ungleichbehandlung von gesetzlich Versicherten und in der Beamtenversorgung "Versicherten" ein verfassungsmäßiger sachlicher Grund bestünde, der bei der Verschiedenbehandlung der gesetzlich Versicherten und den (zugleich) Pflichtmitgliedern berufsständischer Versorgungswerke nach Auffassung des BSG fehlt. Die verfassungskonforme einschränkende Auslegung von § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI a. F. für die Zeit vor dem 22. Juli 2009 hat mithin auch bezogen auf Beamte, die Kinder erzogen haben, (Personenkreis des § 5 Abs. 1 SGB VI) zu erfolgen. Nach alledem hatte die Klägerin schon vor dem 21. Juli 2009 – in Sonderheit in der Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 30. Juni 2009 – dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen für die Kindererziehung nach dem SGB VI, konnte diese Leistungen aber noch nicht erhalten, weil sie die maßgebende Altersgrenze noch nicht erreicht hatte. Da auch alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen – und auch weder problematisiert worden noch zweifelhaft ist, ob der Klägerin die fraglichen Kindererziehungszeiten zuzuordnen sind – hat die Klägerin den Anspruch auf vorübergehende Bewilligung des KEZ gemäß § 50 e BeamtVG in Verbindung mit § 50 a BeamtVG von Dezember 2006 bis Juni 2009. Der Klägerin steht auch der begehrte Anspruch auf Prozesszinsen in der beantragten Höhe ab Rechtshängigkeit zu. Im Beamtenversorgungsrecht können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) Prozesszinsen zustehen, wenn die Verwaltung – insbesondere bei der Festsetzung von Versorgungsbezügen eines Beamten – zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet worden ist. Diese Verpflichtung muss allerdings in der Weise konkretisiert sein, dass der Umfang der zugesprochenen Geldforderung feststeht - die Geldforderung also eindeutig bestimmt ist. Zwar braucht die Geldforderung nach Klageantrag und Urteilsausspruch nicht in jedem Fall der Höhe nach beziffert zu sein. Ausreichend ist, dass die Geldschuld rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann, ohne dass eine weitere Rechtsanwendung erforderlich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob hierbei eine gebundene Entscheidung auf der Grundlage zwingenden Rechts zu erfolgen hat oder ob eine Ermessensentscheidung aussteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 – 2 C 28/97 –, NJW 1998, 3368 f. (auch Juris, Rn. 10 ff.) m. w. N. Hier ist das beklagte Land zur Gewährung des KEZ verpflichtet worden. Der Bewilligungsbescheid löst unmittelbar die Zahlungspflicht aus. Für die Berechnung der Leistungshöhe und des Nachzahlungsbetrags ist keine Rechtsanwendung mehr erforderlich, die zu weiterem Streit zwischen den Beteiligten führen und damit die Zinspflicht ausschließen könnte, da für den Zeitraum ab Juli 2009 bereits KEZ bewilligt und gezahlt worden ist. Die Berechnung hat die Klägerin nicht beanstandet. Es ging damit hier nur um die Frage, ob KEZ schon ab dem Eintritt in den Ruhestand – jedoch nach demselben Rechenschema, welches mit elektronischer Datenverarbeitung erfolgt – zu gewähren war. Sonstiger Streit ist nicht zu erwarten. Die Zinshöhe folgt aus § 291 Satz 2 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.