Leitsatz: 1. Die durch das Urteil des EuGH vom 25. November 2010 - C-429/09, Fuß -, Slg. 2010, I-12167, erfolgte nachträgliche Klärung der unionsrechtlichen Rechtsfrage, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Anspruch eines im öffentlichen Sektor beschäftigten Arbeitnehmers auf Ersatz des Schadens, der ihm durch den Verstoß der Behörden des betreffenden Mitgliedsstaats gegen Art. 6 Buchstabe b der Richtlinie 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung entstanden ist, davon abhängig macht, dass dieser zuvor einen Antrag auf Einhaltung dieser Bestimmung bei seinem Arbeitgeber gestellt hat, hat nicht zu einer Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW geführt, so dass dieses Urteil keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens vermittelt. 2. Zur Frage der Verjährung des nationalrechtlichen Anspruchs auf Freizeitausgleich für rechtswidrig zuviel geleistete Mehrarbeit sowie des diesbezüglichen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs vergleiche Urteil des BVerwG vom 26. Juli 2012 - 2 C 70.11 -. 3. Sowohl der Äquivalenzgrundsatz als auch der Effektivitätsgrundsatz im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zum unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch stehen der Berufung des Dienstherrn eines Beamten, welcher unter Verstoß gegen Unionsrecht zuviel Mehrarbeit geleistet hat, auf die Einrede der Verjährung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn nicht das Verhalten des Dienstherrn zusammen mit der maßgeblichen Verjährungsfrist nachweislich dazu geführt hat, dass dem Beamten jede Möglichkeit genommen wurde, seine Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger steht seit dem 1. März 2001 als Beamter im feuerwehrtechnischen Dienst der Beklagten. Am 23. Juli 2009 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Freizeitausgleich für seit seinem Dienstantritt über 48 Stunden in der Woche hinaus geleisteten Dienst. Anders als seine Kollegen, die einen entsprechenden Antrag schon im Jahr 2001 gestellt hätten, sei er erst jetzt durch ein Urteil des OVG NRW vom 7. Mai 2009 auf die Möglichkeit einer solchen Antragstellung aufmerksam geworden. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 14. Dezember 2009 ab mit der Begründung, seit der mit dem Kläger getroffenen sog. Opt-Out-Vereinbarung vom 18. Dezember 2006 werde dessen im Rahmen des Schichtdienstes mit einer Wochenarbeitszeit von 54 Stunden geleistete Arbeit, soweit sie über 48 Stunden in der Woche hinaus gehe, finanziell zusätzlich abgegolten. Mögliche Ansprüche für die Zeit davor scheiterten an einer fehlenden zeitnahen Geltendmachung: sie kämen erst ab dem Monat nach Antragstellung in Betracht. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger keinen Rechtsbehelf. Unter dem 15. Februar 2011 stellte der Kläger bei der Beklagten bezüglich seines am 23. Juli 2009 gestellten Antrages und des diesen ablehnenden Bescheides vom 14. Dezember 2009 einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens mit der Begründung, durch ein Urteil des EuGH vom 25. November 2010 sei eine neue Rechtslage entstanden, nach der eine Antragsablehnung unter Verweis auf eine nicht rechtzeitige Antragstellung nicht mehr möglich sei. Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte ab, und zwar durch Bescheid vom 20. April 2011, zugegangen am 26. April 2011. Zur Begründung führte sie aus: Das Urteil des EuGH vom 25. November 2010 habe nicht zu einer Änderung der Rechtslage geführt. Es bewirke lediglich die Erkenntnis der geltenden Rechtslage, nicht hingegen deren konstitutive Änderung. Im Übrigen lasse sich aus der ständigen Rechtsprechung des EuGH ableiten, dass ein Schadensersatzanspruch eines Beamten ausscheide, wenn dieser sich in keiner Weise rechtzeitig gegenüber dem Dienstherrn geäußert habe. Am 25. Mai 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er an, durch das Urteil des EuGH vom 25. November 2010 – C-429/09 – sei sehr wohl eine neue Rechtslage geschaffen worden. Die Feststellung des EuGH, dass ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verstoßes gegen eine Bestimmung der Richtlinie 2003/88 keinen Antrag auf Einhaltung dieser Bestimmung voraussetze, habe eine allgemein verbindliche Außenwirkung. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 14. Dezember 2009 und 20. April 2011 zu verpflichten, das Verfahren den abgelehnten Antrag auf Gewährung von Freizeitausgleich für zuviel geleistete Mehrarbeit rückwirkend ab dem 1. März 2003 betreffend wieder aufzugreifen; die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 14. Dezember 2009 und 20. April 2011 zu verpflichten, ihm – dem Kläger – für die von ihm in der Zeit vom 1. März 2003 bis 31. Dezember 2006 über 48 Stunden wöchentlich hinaus geleistete Dienststunden (einschließlich Bereitschaftsdienstzeiten) Freizeitausgleich zu gewähren, hilfsweise ihm für die von ihm in der Zeit vom 1. März 2003 bis 31. Dezember 2006 über 48 Stunden wöchentlich hinaus geleisteten Dienststunden Mehrarbeitsvergütung und aus der Gesamtsumme Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren, äußerst hilfsweise ihm für die in der Zeit vom 1. März 2003 bis 31. Dezember 2006 über 48 Stunden wöchentlich hinaus geleisteten Dienststunden einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu gewähren und aus der Gesamtsumme Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihre im Bescheid vom 20. April 2011 gegebenen Begründung und beruft sich zusätzlich auf die Einrede der Verjährung. Der Kläger tritt dieser Einrede entgegen. Wegen des europarechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes dürfe sich die Beklagte nicht auf diese Einrede berufen, weil sie die Arbeitszeit des Klägers in Kenntnis der Entscheidungen des EuGH vom 3. Oktober 2000 und vom 9. September 2003 europarechtswidrig festgesetzt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, weil der Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsmeinungen ausgetauscht sind. Der angefochtene Bescheid vom 20. April 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte das mit dem Bescheid vom 14. Dezember 2009 bestandskräftig abgeschlossene Verfahren wiederaufgreift und ihm für im Zeitraum 1. März 2003 bis 31. Dezember 2006 über 48 Stunden wöchentlich hinaus geleistete Dienststunden Freizeitausgleich, hilfsweise Mehrarbeitsvergütung, äußerst hilfsweise einen angemessenen finanziellen Ausgleich gewährt. Es besteht bereits kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, weil im vorliegenden Fall weder eine vom Kläger hier angenommene Änderung der Rechtslage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW noch sonstige Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 VwVfG NRW vorliegen. Die durch das Urteil des EuGH vom 25. November 2010, - C-429/09, Fuß -, Slg. 2010, I-12167, Leitsatz 3, erfolgte nachträgliche Klärung der gemeinschaftsrechtlichen Rechtsfrage, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Anspruch eines im öffentlichen Sektor beschäftigten Arbeitnehmers auf Ersatz des Schadens, der ihm durch den Verstoß der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gegen Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung entstanden ist, davon abhängig macht, dass dieser zuvor einen Antrag auf Einhaltung dieser Bestimmung bei seinem Arbeitgeber gestellt hat, hat nicht zu einer Änderung der Rechtslage geführt. Eine solche erfordert Änderungen im Bereich des materiellen Rechts, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt. Eine Änderung der Rechtsprechung führt eine Änderung der Rechtslage jedoch grundsätzlich nicht herbei. Vielmehr bleibt die gerichtliche Entscheidungsfindung grundsätzlich eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung, was insbesondere auch für Entscheidungen des EuGH gilt, dessen Rechtsprechung in Vorabentscheidungsverfahren nach dem eigenen Selbstverständnis, vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2008 - C-2/06, Kempter - Slg. 2008, I-00411 Rn. 35 nicht konstitutiver, sondern rein deklaratorischer Natur ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 1 C 26/08 -, BVerwGE 135, 137 ff. = juris (Randnr. 16), m.w.N. Selbst wenn man dessen ungeachtet das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens unterstellt, hat die Klage keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Freizeitausgleich, hilfsweise Mehrarbeitsvergütung, äußerst hilfsweise angemessenen finanziellen Ausgleich für im Zeitraum 1. März 2003 bis 31. Dezember 2006 über 48 Stunden wöchentlich hinaus geleistete Dienststunden scheitert nämlich daran, dass er verjährt ist und die Beklagte sich auch auf die Einrede der Verjährung berufen hat. Nicht nur der nationalrechtliche Anspruch auf Freizeitausgleich für rechtswidrig zuviel geleistete Mehrarbeit, sondern auch der diesbezügliche unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch unterliegen den Verjährungsregeln des nationalen Rechts. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 70/11 -, juris (Randnr. 35); vgl. auch EuGH, Urteile vom 17. November 1998 - C-228/96, Aprile - Slg. 1998, I-7164, Rn. 19, m.w.N., und vom 11. Juli 2002 - C-62/00, Marks & Spencer - Slg. 2002, I-6348, Rn. 35, m.w.N. Fehlen – wie hier – spezielle Verjährungsvorschriften des einschlägigen Fachrechts, so sind die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Dabei ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die sachnächste analog heranzuziehen ist. Da es sich auch beim unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht um einen Schadensersatzanspruch im Sinne der zivilrechtlichen Vorschriften (§ 199 Abs. 2 und 3 BGB) handelt, unterliegen beide Ansprüche den allgemeinen Verjährungsregelungen und damit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Bei den monatsweise entstandenen Ausgleichsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist dabei mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Außerdem muss der Gläubiger von der Person des Schuldners und den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dass er aber zugleich aus dieser Kenntnis die richtigen Rechtsfolgerungen zieht, wird dagegen nicht vorausgesetzt. Hingegen kann eine verworrene Rechtslage ausnahmsweise dazu führen, dass die Verjährungsfrist ausnahmsweise erst mit deren gerichtlicher Klärung beginnt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012, a.a.O. (juris Rn. 35 ff.), m.w.N. Nachdem der EuGH bereits 1991 den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch entwickelt hatte, vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - C-6/90 und C 9/90, Francovich u.a. -, Slg. 1991, I 5357, Rn. 35, ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß der Beklagten gegen Unionsrecht jedenfalls seit dem Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2000 - C-303/98, Simap -, Slg. 2000, I-7997, anzunehmen, so dass spätestens seitdem hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen der Zuvielarbeit erfolgversprechend sein könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012, a.a.O. (juris Rn. 37). Im Zeitraum des Entstehens der mit der Klage geltend gemachten Ausgleichsansprüche zwischen dem 1. März 2003 und dem 31. Dezember 2006 bestand damit keine verworrene Rechtslage mehr, so dass nach § 199 Abs. 1 BGB der Schluss des jeweiligen Jahres dieses Zeitraums, in dem der Kläger jedenfalls ohne grobe Fahrlässigkeit von den anspruchsbegründenden Umständen hätte Kenntnis erlangen können, für den Beginn der Verjährungsfrist der monatsweise entstandenen Ausgleichsansprüche maßgeblich ist. Vgl. BVerwG a.a.O. Die Verjährungsfrist für die klageweise geltend gemachten Ausgleichsansprüche begann damit spätestens am 31. Dezember 2006, so dass die nach § 195 BGB maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist spätestens am 31. Dezember 2009 ablief. Bis zu diesem Zeitpunkt war auch keine Hemmung der Verjährung eingetreten. Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch Klageerhebung oder durch den nach § 126 Abs. 3 BRRG im Beamtenrecht grundsätzlich vorgeschalteten Widerspruch gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012, a.a.O. (juris Rn. 38), während einem bloßen (erstmaligen) Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts oder Gewährung einer Leistung außerhalb eines Vorverfahrens nach § 126 Abs. 3 BRRG i. V. m. den §§ 68 ff. VwGO noch keine Hemmungswirkung zukommt, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1979 - 6 C 11/78 -, BVerwGE 57, 306 ff.; Peters in J. von Staudingers Kommentar zum BGB, Buch 1 Allgemeiner Teil §§ 164 - 240, Neubearbeitung 2004, § 204, Rn. 105; Lakkis in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 204, Rn. 84. Der vom Kläger erstmals am 23. Juli 2009 bei der Beklagten gestellte Antrag war aufgrunddessen nicht geeignet, den Lauf der Verjährungsfrist zu hemmen. Wegen des hier gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 4 BRRG i. V. m. § 104 Abs. 1 S. 1 LBG NRW nicht erforderlichen Vorverfahrens war erst die Klageerhebung grundsätzlich geeignet, verjährungshemmende Wirkung zu entfalten. Diese erfolgte jedoch konkret erst nach der spätestens seit dem 1. Januar 2010 eingetretenen Verjährung. Gemäß § 214 BGB war die Beklagte deshalb hinsichtlich der klageweise geltend gemachten Ansprüche berechtigt, die Leistung zu verweigern. Auf dieses Leistungsverweigerungsrecht hat sie sich im Klageverfahren auch ausdrücklich berufen. Entgegen der Ansicht des Klägers stehen auch der gemeinschaftsrechtliche Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz der Berufung der Beklagten auf dieses Leistungsverweigerungsrecht nicht entgegen. Da es keine diesbezügliche gemeinschaftsrechtliche Regelung gibt, hat der Staat die Folgen eines gemeinschaftsrechtswidrig entstandenen Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben, wobei die im nationalen Schadensersatzrecht festgelegten Voraussetzungen weder weniger günstig sein dürfen als bei ähnlichen Rechtsbehelfen, die nur nationales Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz). Vgl. EuGH, Urteile vom 17. November 1998 - C-228/96, Aprile - Slg. 1998, I-7164, Leitsatz 1, und vom 25. November 2010 - C-429/09, Fuß -, a.a.O., Rn. 62, jeweils m.w.N. Was den Effektivitätsgrundsatz angeht, ist die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint eine nationale Ausschlussfrist von drei Jahren angemessen. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. November 1998 - C-228/96, Aprile -, a.a.O., Leitsatz 1, und vom 11. Juli 2002 - C-62/00, Marks & Spencer - Slg. 2002, I-6348 Rn. 35, m.w.N. Was den Äquivalenzgrundsatz angeht, steht das Gemeinschaftsrecht folglich der Anwendung einer solchen nationalen Ausschlussfrist nicht entgegen, wenn diese unabhängig davon gilt, ob Ansprüche auf das Gemeinschaftsrecht oder auf das innerstaatliche Recht gestützt werden. Auch verwehrt es das Gemeinschaftsrecht einem Mitgliedstaat nicht, sich gegenüber Klagen betreffend einen Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen auf eine nationale Ausschlussfrist zu berufen, auch wenn dieser Mitgliedstaat seine nationalen Rechtsvorschriften noch nicht dahin geändert hat, dass sie mit diesen Bestimmungen vereinbar sind, sofern diese Frist bei Klagen, die auf das Gemeinschaftsrecht gestützt werden, nicht ungünstiger ist als bei Klagen, die auf das innerstaatliche Recht gestützt werden, und sofern nicht das Verhalten der nationalen Behörden zusammen mit der streitigen Frist nachweislich dazu geführt hat, dass dem Kläger jede Möglichkeit genommen wurde, seine Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. November 1998 - C-228/96, Aprile -, a.a.O., Leitsätze 1 und 2. Damit steht im vorliegenden Fall der Äquivalenzgrundsatz der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB nicht entgegen, weil diese unabhängig davon gilt, ob ein Anspruch auf das Gemeinschaftsrecht oder auf das innerstaatliche Recht gestützt wird und zugleich durch diese Frist dem Kläger nicht nachweislich jede Möglichkeit genommen wurde, seine nunmehr mit der Klage geltend gemachten Ansprüche bereits vor ihrem Ablauf geltend zu machen. Dies zeigt sich auch konkret daran, dass der Kläger ja im Jahr 2009 – und damit noch vor Ablauf der Verjährung jedenfalls der das Kalenderjahr 2006 betreffenden Ansprüche – bereits einen Antrag bei der Beklagten gestellt hatte. Hätte er nach Ergehen des diesbezüglichen Ablehnungsbescheides vom 14. Dezember 2009 noch bis zum 31. Dezember 2009 Klage erhoben, hätte er aufgrund der gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB damit verbundenen Verjährungshemmung seine Rechte wahren können. Dass er dies nicht getan hat, ist jedenfalls nicht dem Verhalten der Beklagten zuzuschreiben. Aus dem Fehlen des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs des Klägers auf Mehrarbeitsvergütung bzw. des äußerst hilfsweise geltend gemachten Anspruchs auf angemessenen finanziellen Ausgleich folgt zugleich, dass ihm auch die hiervon jeweils abhängigen Verzinsungsansprüche nicht zustehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.